NAMEN Verkündet : 19 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . April wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte ist Gesellschafter Immobilien-Fonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts künftig : Alt-GbR geschlossenen Immobilienfonds Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts . Gesellschaft wurde Jahr Zweck gegründet Grundstück erwerben Wohnhaus Tiefgarage errichten vermieten . Gesellschaftskapital ist rechnerisch Anteile aufgeteilt ; Beklagte zeichnete Anteile Beteiligungsquote % entspricht . Objektfinanzierung gewährte Hypothekenbank AG Alt-GbR Jahr grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen Höhe DM umgerechnet € . Beklagte übernahm notariellen Urkunde 11 November entsprechend Beteiligungsquote persönliche Haftung Grundschuld geschuldeten Betrag . entfallende Haftungsbetrag ist DM umgerechnet € % Zinsen p.a. angegeben . Jahre konnte Darlehen Alt-GbR mehr ordnungsgemäß bedient werden . Sanierungsverhandlungen Rechtsanwalt Dr. Auftrag Alt-GbR Hypothekenbank AG AG künftig : Bank führte mündeten Jahr Angebot Bank Alt-GbR Zahlung € Darlehen entlassen . Umsetzung Angebots scheiterte Alt-GbR lediglich Betrag € aufbringen konnte Gesellschafter erforderlichen entfallenden Nachschussbeträge leisteten . Beklagte zahlte Beteiligungsquote entsprechenden Berücksichtigung sanierungswilliger erreichbarer Gesellschafter Summe € errechneten Sanierungsanteil . Schreiben 8 November kündigte Bank Betreuung Verwaltung Verwertung Darlehens beauftragte S. GmbH Darlehen stellte Darlehensforderung sofortigen Zahlung fällig . Initiative Gesellschafters Alt-GbR ebenso Beklagte entfallenden Nachschuss angestrebten Sanierung Alt-GbR Höhe € geleistet hatte gründeten Gesellschafter Alt-GbR Wissen Mitgesellschafter 22 . September Folgenden : Neu-GbR . Zweck Neu-GbR Geschäftsführung Gesellschafter übertragen wurde ist § Gesellschaftsvertrags Ankauf Beitreibung Darlehensforderung Bank Alt-GbR Rechten Pflichten Verkauf gemeinschaftliche Nutzung Bewirtschaftung gesellschaftseigenen Immobilien Alt-GbR. Neu-GbR gelang weitere Verhandlungen Bank Rechtsanwalt Dr. sebetrags nunmehr führte Herabsetzung erreichen . Forderungskaufvertrag 21 . August/ 27 . September kaufte Neu-GbR Darlehensforderung Bank Alt-GbR rückständiger Zinsen Verzugszinsen Kosten sämtlicher Nebenrechte insbesondere Rechte akzessorischen Haftung Gesellschafter erstrangigen Grundschuld Gesellschaftsgrundstück persönlichen Schuldübernahme Gesellschafter Preis € . Urkunde trat Bank Darlehensforderung mitverkauften Rechte Neu-GbR . Unterzeichnung Forderungskaufvertrags war Kaufpreis 10 . Oktober . Oktober Konto Bank geleistet . Neu-GbR hat Alt-GbR Zahlung Darlehensforderung Höhe verlangt Landgericht Zahlungstitel 2.063.678,82 € Zinsen erwirkt . Urteil Landgerichts ist 23 . Januar Rücknahme eingelegten Berufung rechtskräftig . verschiedenen weiteren Verfahren hat Gesellschafter Alt-GbR auch angehören analog § Zahlung jeweiligen quotal entfallenden Teilbetrags Bank erworbenen Darlehensforderung Zinsen Kosten Höhe 2.063.678,82 € Anspruch genommen . Verfahren verlangt Beklagten Beteiligungsquote % Zahlung € Verzugszinsen . Landgericht hat Klage Wesentlichen stattgegeben . Berufungsgericht hat Urteil Landgerichts Höhe € nebst Zinsen Zug Zug Aushändigung Kopie Urkunde Abtretung Darlehensforderung bestätigt hat Klage Übrigen abgewiesen . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin vollständige Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils verfolgt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Beklagte hafte Gesellschafter Alt-GbR grundsätzlich analog anteilig Darlehensschuld Alt-GbR. rechtskräftigen Verurteilung Alt-GbR Zahlung Darlehensforderung Nebenforderungen könne analog § Einwendungen Forderungsberechtigung Klägerin Wirksamkeit Darlehenskündigung Höhe Darlehensforderung mehr erheben Verjährung mehr geltend machen . Dennoch sei weiteren Zahlungen verpflichtet . Gesellschafter Neu-GbR seien Mitgesellschaftern Alt-GbR Möglichkeit eingeräumt hätten Sanierung Alt-GbR Grundlage Bank ausgehandelten ermäßigten Ablösebetrags teilzunehmen Schadensersatz verpflichtet . Vorgehen Information Beteiligungsmöglichkeit Mitgesellschafter Neu-GbR Zweck gründen Alt-GbR gerichtete Darlehensforderung Zahlung ca. % noch offenen Betrags kaufen voller Höhe Alt-GbR analog § quotal Neu-GbR beteiligten Mitgesellschafter geltend machen Weg Immobilie Wege Zwangsvollstreckung erwerben Alt-GbR bewirtschaften hätten gesellschafterliche Treuepflicht Mitgesellschaftern verletzt . gebotenen Information hätten Alt-Gesellschafter Möglichkeit erhalten Forderung ermäßigten Betrag € Gunsten Alt-GbR abzulösen . sei auch auszugehen Betrag Gesellschaftern Alt-GbR aufgebracht worden wäre . Berücksichtigung Gesellschafter entfallenden rungsbeitrags € hätten zusätzlich gescheiterte Sanierung bereits geleisteten € nur noch ca. € gezahlt werden müssen . Betrag Größenordnung Alternative Forderung Mitgesellschaftern gegründete neue Gesellschaft aufgekauft voller Höhe Mitgesellschafter geltend gemacht würde Alt-Gesellschaftern Verfügung gestellt worden wäre sei gegebenen Umständen auszuschließen . Beklagte könne weitergehenden Inanspruchnahme Neu-GbR auch Treuepflichtverletzung Gesellschafter entgegenhalten Berufung Eigenständigkeit Neu-GbR Treu Glauben verstoße . Andernfalls würde Beklagte Leistung Neu-GbR gezwungen Bestehen Zahlungsanspruch Neu-GbR Treuepflichtverstoß Gesellschafter beruhe ausschließlich schadensersatzpflichtige Gesellschafter Alt-GbR handele . sei nur Zahlung Teilbetrags Darlehensforderung verpflichtet pflichtgemäßem Verhalten Gesellschafter Neu-GbR aufzubringen gehabt hätte . II . Beurteilung hält Angriffen Revision stand . Beklagte haftet Klägerin analog § nur anteilig Höhe Erwerb Darlehensforderung aufgewandten Kaufpreises . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt Gesellschafter Klägerin gesellschafterliche Treuepflicht Beklagten Mitgesellschafter Alt-GbR verletzt haben Beklagte Zahlungsbegehren Klägerin nunmehriger Gläubigerin Darlehensforderung Treuepflichtverletzung Gesellschafter entgegenhalten kann . ist Klägerin jedenfalls so stellen stünde Gesellschaftern Klägerin Gelegenheit gegeben worden wäre Ablösebetrag aufzubringen . 1 . Berufungsgericht hat Ausgangspunkt zutreffend angenommen Beklagte Gesellschafter Alt-GbR Klägerin Rechtsnachfolgerin Gläubigerbank Darlehensverbindlichkeiten Alt-GbR Höhe analog § Beteiligungsquote haftet vgl. auch Urteil 5 . April . . Ebenso frei Rechtsfehlern ist Auffassung Berufungsgerichts Klägerin Alt-GbR erwirkte rechtskräftige Urteil Landgerichts Zahlungspflicht Darlehensverbindlichkeiten ausspricht Beklagten Gesellschafter Einwendungen Bestehen Darlehensverbindlichkeit nimmt schon AltGbR abgesprochen wurden Urteil 22 . März ZR . 9 ; Urteil 3 . April . . Weiterhin zutreffend hat Berufungsgericht Entscheidung zugrunde gelegt Darlehensverbindlichkeit Alt-GbR Landgericht festgestellten Höhe besteht . Hiergegen wird Revision günstig auch erinnert . 2 . Erfolg wendet Revision Würdigung Berufungsgerichts Gesellschafter Neu-GbR gesellschaftsrechtliche Treuepflicht Beklagten Mitgesellschafter Alt-GbR verletzt haben Beklagten Schadensersatz verpflichtet sind . Würdigung ist Grundlage getroffenen Feststellungen rechtlich beanstanden . Revision meint Beklagte könne schon Verletzung Treuepflicht berufen Rechtskraft Fondsgesellschaft ergangenen Urteils entgegenstehe . kann gefolgt werden . Beklagte ist Alt-GbR ergangene Urteil analog § gehindert Zahlungsverlangen Klägerin Mitgesellschafter begangene Verletzung Treuepflicht gestützten zustehenden Schadensersatzanspruch berufen . Zahlungsprozess Alt-GbR konnte nur Gesellschaft zustehenden Einwendungen analog § Abs. Wirkung Gesellschafter entschieden werden vgl. Urteil 22 . März ZR . . geht hier aber . Berufungsgericht hat Schadensersatzanspruch Beklagten Verletzung Treuepflicht Alt-GbR Beklagten hergeleitet ebenso andere Gesellschafter Alt-GbR Sanierung Beteiligung Erwerb Darlehensforderung Alt-GbR ausgeschlossen wurde . Eigene Schadensersatzansprüche Gesellschafter werden rechtskräftige Urteil Gesellschaft berührt vgl. Hillmann Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn 2 . Aufl . . ; Hopt 36 . Aufl . . . -9- Ebenfalls Erfolg rügt Revision Annahme Berufungsgerichts Gesellschafter Klägerin gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen haben fehlerhaft Rechtsprechung Senats Pflicht Geschäftschancen Gesellschaft selbst Gesellschaft nutzen regelmäßig nur geschäftsführenden Gesellschafter treffe Gesellschafter Klägerin Gesellschafter aber § Abs. Satz Gesellschaftsvertrags Alt-GbR Geschäftsführung Vertretung Alt-GbR ausgeschlossen sind . Darstellung Revision hat Berufungsgericht Beurteilung jedoch maßgeblich abgestellt Gesellschafter Klägerin Alt-GbR zugeordnete gezogen haben vgl. Urteil 4 . Dezember ZR . 20 ; Urteil 23 . September OHG ; vgl. auch MünchKommBGB/Schäfer 6 . Aufl . . . Gesellschaftern Klägerin Berufungsgericht gemachte Vorwurf ist anders gelagert . Erwerb Darlehensforderung Schieflage geratene Alt-GbR Klägerin hälftigen Forderungsbetrag liegenden Kaufpreis ging bloße Geschäftschance Alt-GbR weiteres Bestehen . Berufungsgericht hat Gesellschaftern Klägerin treupflichtwidriges Handeln angelastet verfolgten Sanierungsplan beabsichtigten Geschäftsgegenstand Alt-GbR Neu-GbR verlagern Mitgesellschaftern Alt-GbR Gelegenheit geben Grundlage ausgehandelten weiter reduzierten Ablösebetrags Sanierung Alt-GbR Aufbringung Sanierungsbeitrags beteiligen Weise Kosten ausgeschlossenen Mitgesellschafter Alt-GbR wirtschaftliche Vorteile verschaffen . Auffassung Revision ist Beurteilung Berufungsgerichts Gesellschaftern Klägerin gewählte Vorgehen verstoße gesellschaftsrechtliche Treuepflicht Rechtsgründen beanstanden . Gesellschafter übernehmen Gründung Beitritt Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsame Verpflichtung Handeln Gesellschaft verfolgten Zweck auszurichten Verwirklichung fördern vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer 6 . Aufl . . . Begründung Gesellschaftsverhältnisses unterliegen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht Gesellschaft Mitgesellschaftern . gesellschaftsrechtliche Treuepflicht schließt Gesellschaft Pflicht Interessen wahrzunehmen gesellschaftsschädigende Handlungen unterlassen vgl. Soergel/ Hadding/Kießling 13 . Aufl . . . Pflicht ist § Abs. Gesellschaftsvertrags Alt-GbR ausdrücklich geregelt . einzelnen Mitgesellschaftern gebietet Gesellschaftszweck vorgegebenen mitgliedschaftlichen Bereich Verfolgung eigenen Interessen Beteiligung Belange Mitgesellschafter Rücksicht nehmen vgl. Urteil 3 . Februar Poolvertrag ; OLG OHG ; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer 6 . Aufl . . ; Soergel/ Hadding/Kießling 13 . Aufl . . . Grundsätzen hat Berufungsgericht Rechtsfehler angenommen Gesellschafter Neu-GbR Ausschluss übrigen Gesellschafter Alt-GbR verfolgten umgesetzten Sanierungsplan gesellschafterliche Treuepflicht nur Alt-GbR auch Mitgesellschaftern verletzt haben . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung Überzeugung gekommen Gründer Klägerin unterließen übrigen Gesellschafter Alt-GbR beabsichtigten Gründung Klägerin informieren Gelegenheit geben Sanierung anteiliger Aufbringung Bank vereinbarten Ablösebetrags beteiligen Weise Kosten ausgeschlossenen Mitgesellschafter Gesellschafterhaftung entgehen jedenfalls entfallenden Haftungsbetrag ermäßigen Falle Zahlungsunfähigkeit einzelner Gesellschafter Alt-GbR zwangsweise Verwertung Fondsimmobilie einzigen Vermögenswert Alt-GbR Klägerin überzuleiten Alt-GbR Geschäftstätigkeit drängen . Gründung neuen Gesellschaft Gesellschafter bestehenden Gesellschaft Zweck Altgesellschaft verfolgt ist regelmäßig treuwidrig beurteilen Billigung Altgesellschafter geschieht . Voraussetzungen Vorgehen auch Zustimmung Altgesellschafter Einzelfall gerechtfertigt sein kann Altgesellschafter notwendigen Sanierung Altgesellschaft verweigern bedarf Entscheidung . Jedenfalls vorliegenden Fallgestaltung stellt Vorgehen Gesellschafter Klägerin Zweck nur gerichtet ist Darlehensforderung Bank Altgesellschaft anzukaufen beizutreiben auch gesellschaftseigenen Immobilien Immobilienfonds Altgesellschaft erwerben gemeinschaftlich nutzen bewirtschaften Verletzung gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht Gesellschaftern Alt-GbR Gelegenheit gegeben wurde Aufbringung Bank ausgehandelten Ablösebetrags Haftungsfreistellung Anteil Gesellschaft beteiligen Weise Gesellschaftern Klägerin verfolgten Sanierungsplan abzielte Gesellschafter Klägerin Kosten auch sanierungswilligen anderen Gesellschafter Alt-GbR finanzielle Vorteile verschafften mögliche Sanierung Beteiligung sanierungswilligen Mitgesellschafter Altgesellschaft vornherein verhindert wurde . Anders Revision meint steht Beurteilung Berufungsgerichts Gesellschafter Klägerin Beklagten gesellschafterliche Treuepflicht verletzt haben Gründung Klägerin nur kam langjährigen Bemühungen Sanierung Alt-GbR gescheitert waren Kündigung Darlehens Bank einzelnen Gesellschaftern Alt-GbR Zwangsvollstreckung Bank drohte . Auch Umstand lässt Vorgehen Gesellschafter Klägerin Ausschluss Mitgesellschafter Klägerin gründen erforderlichen Mitteln auszustatten Forderung günstig erwerben Mitgesellschafter Zahlung entfallenden Haftungsbetrags gesamte noch offene Forderung durchzusetzen milderen Licht erscheinen . gilt erst recht Hintergrund Initiator nunmehrige Gesellschaftergeschäftsführer Klägerin selbst Sanierung Alt-GbR erforderlichen entfallenden Beitrag erheblicher Höhe geleistet hatte . betroffenen Gesellschafter Alt-GbR hätten drohende Zwangsvollstreckung Bank Missachtung berechtigten Interessen Mitgesellschafter auch abwenden können entfallenden Haftungsbeträge Sanierung Alt-GbR selbst unmittelbar Bank Verfügung gestellt hätten . Erfolg macht Revision geltend Schadensersatzanspruch Beklagten Verletzung gesellschafterlichen Treuepflicht komme Betracht Beklagte selbst treuwidrig verhalten habe Sanierung Alt-GbR erforderlichen Gesellschafterversammlung beschlossenen Nachschuss geleistet habe . trifft . Beklagte war Zustimmung Zahlung geforderten Nachschusses verpflichtet . Gesellschafterbeschluss konnte Zustimmung nachträgliche Beitragspflicht Lasten begründet werden . Anders Revision meint hat Beklagte nachträglichen Beitragserhöhung auch vorab Gesellschaftsvertrag zugestimmt . Regelung § Abs. Gesellschaftsvertrags Gesellschafter insbesondere Nachschüssen verpflichtet Finanzierungskosten Bauvorhabens Grund unvorhergesehener Verzögerungen Baudurchführung und/oder behördlicher technischer Auflagen Änderungen kalkulierten Beträge erhöhen entsprechende Erhöhung Gesellschaft aufzunehmenden Fremdmittel wirtschaftlicher Weise gedeckt werden können genügt Anforderungen ständigen Rechtsprechung Senats wirksame Erteilung antizipierten Zustimmung nachträglichen Beitragserhöhung Gesellschaftsvertrag stellen sind . gesellschaftsvertragliche Bestimmung ist eindeutig noch lässt Ausmaß Umfang möglichen zusätzlichen Belastung Gesellschafter erkennen Urteil 23 . Januar ZR Rn.18 f. ; Urteil 19 . März ZR . 17 ; Urteil 21 . Mai ZR . . ; Urteil 9 . Februar . f. . Unrecht meint Revision Annahme Schadensersatzanspruchs Verletzung gesellschafterlichen Treuepflicht scheitere Auffassung Berufungsgerichts Alt-GbR hätte Gesellschaftern Klägerin ausgehandelten Ablösebetrag € aufbringen können rein spekulativ sei . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts ist vertretbar rechtlich möglich . ist weitergehenden Überprüfung Revisionsgericht entzogen . kommt entscheidungserheblich Sanierung Alt-GbR Falle Beteiligung Gesellschafter gelungen wäre . Auch auszugehen wäre reduzierte Abfindungsbetrag aufgebracht worden wäre kommt Schadensersatzanspruch Beklagten Betracht . Revision verkennt Treuepflichtverstoß auch liegt sanierungswilligen Gesellschaftern Alt-GbR Gelegenheit gegeben wurde Erhaltung Gesellschaftsgrundstücks einzigen Vermögensgegenstand Alt-GbR handelte beteiligen . Auch vorrangig Sanierung Alt-GbR geschehen hatte konnte Rettung Fondsgrundstücks Scheitern auch erfolgen sanierungswilligen Gesellschaftern Gelegenheit gegeben wurde Neu-GbR zumindest aber Aufbringung Ablösebetrags Haftungsfreistellung beteiligen . Beklagte Berücksichtigung Neu-GbR vereinbarten geringeren Ablösebetrags entfallenden Sanierungsbeitrag geleistet Sanierung Grundlage verweigert hätte macht Revision geltend . ist auch ersichtlich . Hintergrund ist auch entscheidungserheblich Bank auch Alt-GbR entsprechenden Nachlass bereit gewesen wäre . Übrigen kann Revision gehört werden Berufungsgericht habe Feststellung Fall war gegenteilige Beweis gestellte Vorbringen Klägerin hinweggesetzt . Berufungsgericht hat Tatbestandswirkung § festgestellt Bank bereit gewesen wäre Forderungskaufvertrag ermäßigten Betrag Alt-GbR abzuschließen Klägerin genteiliges vorgetragen habe . Klägerin hat Tatbestandsberichtigungsantrag § geltend gemacht Feststellungen unrichtig sind ; sind Revisionsgericht bindend Verfahrensrüge zugänglich Urteil 8 . Januar . 11 ; Urteil 1 . Dezember ZR . 16 ; Urteil 16 . Dezember . . ist jedoch Feststellung Berufungsgerichts entsprechender Vertragsschluss auch Bank möglich gewesen wäre frei Rechtsfehlern . Berufungsgericht musste übergangen gerügten Beweisangebot Klägerin Bank Alt-GbR Ablösebetrag ermäßigt hätte nachgehen erst Schluss mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz enthalten war . Revision macht geltend Berufungsgericht rechtsfehlerhaft abgesehen hat mündliche Verhandlung wieder eröffnen § . bestehen auch Anhaltspunkte . 3 . Schließlich ist auch Annahme Berufungsgerichts Beklagte könne Klägerin Treuepflichtverletzung Gesellschafter zustehenden Schadensersatzanspruch § ausnahmsweise entgegenhalten rechtlich beanstanden . Klägerin ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwar juristische Person . Gesamthand ist aber eigenes Zuordnungssubjekt rechtsfähig ist grundsätzlich Rechtsverkehr teilnehmen kann Urteil 29 . Januar . . Vermögensrechte Gesellschafter beschränken gesamthänderische Beteiligung Gesellschaft MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer 6 . Aufl . . 11 ; 13 . Aufl . § . . Handelt Klägerin eigenständiges Zuordnungssubjekt ist Gesellschaftern trennen . hat Folge Treuepflichtverletzung Gesellschafter Klägerin Gesellschafter Alt-GbR Beklagten Mitgesellschafter haben zuschulden kommen lassen Klägerin grundsätzlich anzulasten ist . Berufungsgericht zutreffend gesehen hat gilt Trennungsprinzip Gesellschaft selbständigem Rechtsträger Gesellschaftern Gesellschaftsrecht ausnahmslos . ist GmbH allgemein anerkannt besonders gelagerten Ausnahmefällen ausnahmsweise Durchbrechung Gesellschaft Gesellschaftern geltenden Trennungsprinzips Betracht kommen kann . Abweichung Trennungsprinzip wird dann zugelassen Berufung Verschiedenheit Gesellschaft Gesellschafter Glauben verstoßen würde vgl. Urteil 29 November ZR ; Urteil 4 . Mai f. jeweils Einpersonen-GmbH ; GmbH ; 20 . Aufl . . . Gesellschaft bürgerlichen Rechts anders GmbH Gesellschaftern völlig verselbständigtes Rechtssubjekt ist kann gelten . hier gegebene Fallgestaltung Bedeutung kann Durchbrechung Trennungsprinzips geschehen rechtserhebliche Umstände Seiten Gesellschafter Gesellschaft zugerechnet werden . ist anders GmbH vgl. Beschluss 3 . Mai Anm . Goette ; MünchKommGmbHG/Merkt § . Gesellschaft bürgerlichen Rechts Verbindlichkeiten Gesellschafter Gesellschaftsgläubigern analog § persönlich haften auch Weise denkbar Vorliegen besonderer Umstände Dritter erhobenen Anspruch Gesellschaft Gesellschafter gerichteten Schadensersatzanspruch Wege Einwendung entgegenhalten kann . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hier gegebenen Umstände Falles Ergebnis gekommen Berufung Klägerin Eigenständigkeit Treu Glauben verstößt Beklagte Schadensersatzanspruch Gesellschafter Klägerin auch Zahlungsbegehren entgegensetzen kann . hiergegen erhobenen Rügen Revision greifen . Feststellungen Berufungsgerichts rechtfertigen Beurteilung grob unbillig wäre Beklagten treuwidrigen Verhaltens Gesellschafter Klägerin verpflichten gesamten quotalen Beteiligung Alt-GbR entsprechenden Teilbetrag Darlehensschuld zahlen verweisen Schadensersatzanspruch Wege Regresses Mitgesellschafter durchzusetzen . Annahme Ergebnis Grundsatz Glauben verstößt untragbar ist ist hier gerechtfertigt Gründung Klägerin selbst grob treupflichtwidrigen Verhalten Gesellschafter beruht Forderung Klägerin Schadensersatzanspruch Gesellschafter untrennbarem Zusammenhang stehen Klägerin ausschließlich Gesellschaftern besteht Verstoß gesellschaftsrechtliche Treuepflicht Beklagten anzulasten ist . letzte Feststellung Revision erhobene Verfahrensrüge geht . Revision übersieht Berufungsgericht Feststellung Tatbestandswirkung § getroffen hat . Klägerin Antrag Berichtigung Tatbestands entgegengetreten ist ist Revisionsverfahren zugrunde legen Urteil 8 . Januar . 11 ; Urteil 1 . Dezember ZR . 16 ; Urteil 16 . Dezember . . 4 . Auffassung Berufungsgerichts Beklagte sei Wege Schadensersatzes Klägerin nur Umfang Darlehensschuld Gesellschaft Zahlung verpflichtet Pflichtenverstoß Gesellschafter Zahlung hätte leisten müssen begegnet rechtlichen Bedenken . Einwand Revision Berufungsgericht habe verkannt Gesellschafter Klägerin Rechtsprechung Senats Urteil 19 . Oktober Sanieren Ausscheiden Beschluss Alt-GbR sanieren Ausschluss sanierungswilligen Gesellschafter Gesellschaft hätten herbeiführen können Folge Schadensersatzanspruch Beklagten Kaufpreis Maßgabe hypothetischen Liquidationsfehlbetrags berechnen sei greift . Gesellschafter Alt-GbR haben Senat genannten Entscheidung gebilligten Sanierungskonzept entsprechenden Beschluss Änderung Gesellschaftsvertrags Alt-GbR nachträglich Ausschlussregelung Gesellschafter eingefügt wurde Sanierungsbeitrag Form Kapitalerhöhung geleistet hatten gefasst . Nur Gesellschafter Klägerin allein hätten Sanierungskonzept beschließen können . Beschluss wirksam gekommen wäre bestehen hinreichenden Anhaltspunkte . Erst recht ist ersichtlich Beklagte Rahmen Sanierungskonzepts Sanierungsbeitrag geleistet hätte . ist Gesellschaftern Klägerin Revision erhobene Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens schon verwehrt anders gesellschaftsrechtliche Treuepflicht geboten Sanierung genannten Entscheidung Überprüfung Senats stand geschehen Mitgesellschaftern Alt-GbR Gelegenheit gegeben haben verfolgten Sanierungskonzept teilzunehmen weitere Ermäßigung Kaufpreises Darlehensforderung erreicht hatten . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung