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207 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
ZR
11
.
Oktober
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
11
.
Oktober
Richter
Dr.
Richterinnen
Caliebe
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Mai
wird
zurückgewiesen
Gesetz
§
Abs.
vorgesehenen
Gründe
vorliegt
Senat
Revision
zulassen
darf
.
Rechtsstreit
Parteien
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Verfahrensrügen
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Zurückweisung
Sache
Landgericht
ist
zwar
Unrecht
§
Abs.
Satz
Nr.
gestützt
worden
.
Fehler
ist
aber
entscheidungserheblich
Landgericht
unzulässiges
Teilurteil
erlassen
hatte
so
Sache
Grunde
zurückverwiesen
werden
konnte
.
Teilurteil
war
Hinblick
auch
Berichtigungsbeschluss
noch
beschiedenen
Feststellungsanträge
unzulässig
Gefahr
widersprechender
Entscheidungen
entstanden
ist
vgl.
Urteil
30
.
April
;
Urteil
22
Juli
.
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
2
.
abgesehen
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Haftung
Beklagten
§
§
Abs.
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
Bezug
hive
out
"
Betracht
kommt
.
Insgesamt
sind
allerdings
noch
Feststellungen
Voraussetzungen
existenzvernichtenden
Eingriffs
Gehilfenhaftung
treffen
.
Gegebenenfalls
ist
prüfen
Beklagten
Verjährung
eingetreten
ist
Vergleich
Klägerin
GmbH
auswirkt
siehe
Urteil
9
.
März
220
;
Urteil
21
.
März
ZR
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
.
Streitwert
:
20.531.097,30
Klage
Widerklage
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
20.05.2009