BESCHLUSS ZR 11 . Oktober Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 11 . Oktober Richter Dr. Richterinnen Caliebe Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Mai wird zurückgewiesen Gesetz § Abs. vorgesehenen Gründe vorliegt Senat Revision zulassen darf . Rechtsstreit Parteien hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Revisionsgerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Verfahrensrügen hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . Zurückweisung Sache Landgericht ist zwar Unrecht § Abs. Satz Nr. gestützt worden . Fehler ist aber entscheidungserheblich Landgericht unzulässiges Teilurteil erlassen hatte so Sache Grunde zurückverwiesen werden konnte . Teilurteil war Hinblick auch Berichtigungsbeschluss noch beschiedenen Feststellungsanträge unzulässig Gefahr widersprechender Entscheidungen entstanden ist vgl. Urteil 30 . April ; Urteil 22 Juli . . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz 2 . abgesehen . weitere Verfahren weist Senat Haftung Beklagten § § Abs. Auffassung Berufungsgerichts auch Bezug hive out " Betracht kommt . Insgesamt sind allerdings noch Feststellungen Voraussetzungen existenzvernichtenden Eingriffs Gehilfenhaftung treffen . Gegebenenfalls ist prüfen Beklagten Verjährung eingetreten ist Vergleich Klägerin GmbH auswirkt siehe Urteil 9 . März 220 ; Urteil 21 . März ZR . Klägerin trägt Kosten Beschwerdeverfahrens . Streitwert : 20.531.097,30 € € Klage € Widerklage Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 20.05.2009