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830 lines
6.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Kraemer
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
18
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
ehemaligen
Geschäftsführer
Schadensersatz
.
Beklagte
unterzeichnete
24
.
Januar
Namen
folgenden
:
Aktiva
Passiva
Auflösung
Klägerin
übergegangen
sind
Mietkaufvertrag
Firma
Maschinen
Herstellung
kosmetischer
Artikel
.
Maschinen
befanden
Zeitpunkt
bereits
Betriebsräumen
.
monatliche
Mietzins
sollte
DM
Mehrwertsteuer
betragen
.
Mietzahlungen
wurden
erbracht
.
Urteil
Landgerichts
9
.
Februar
wurde
Klägerin
hiesigen
Verfahrens
rechtskräftig
Mietzinszahlung
Höhe
DM
Mehrwertsteuer
verurteilt
.
Klägerin
behauptet
Maschinen
seien
KG
unverwendbar
gewesen
Beklagte
gewußt
habe
.
zuletzt
Zahlung
.
.
Schadensersatz
Höhe
Urteilsbetrages
Erstattung
Verfahren
angefallenen
Gerichtskosten
gerichtete
Klage
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Zahlungsantrag
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Zurückweisung
Berufung
wesentlichen
begründet
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
GmbHG
gestützt
sei
gemäß
§
Abs.
GmbHG
verjährt
sei
.
Anspruch
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
scheitere
erforderliche
Vorsatz
Beklagten
genügend
dargelegt
sei
.
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
vollem
Umfang
stand
.
II
.
1
.
Erfolg
wendet
Revision
allerdings
Urteil
Berufungsgericht
Verjährungseinrede
Beklagten
§
Abs.
GmbHG
gestützten
Schadensersatzanspruch
Klägerin
hat
durchgreifen
lassen
.
§
Abs.
GmbHG
verjährt
Schadensersatzanspruch
Verletzung
Geschäftsführerpflichten
§
Abs.
GmbHG
Jahren
Entstehung
Anspruchs
.
Lauf
Verjährungsfrist
beginnt
Entstehung
Anspruchs
Eintritt
Schadens
Grunde
.
Schaden
braucht
Phase
noch
bezifferbar
sein
;
genügt
Anspruch
Wege
Feststellungsklage
geltend
gemacht
werden
könnte
Sen
.
.
23
.
März
f.
;
14
November
ZR
;
ebenso
.
17
.
März
199
;
Urt
.
15
.
Oktober
XI
.
folgt
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
Schadensersatzansprüche
Klägerin
Zeitpunkt
Abschlusses
Mietvertrages
entstanden
waren
.
handelte
Mietvertrag
festen
Laufzeit
Jahren
anschließender
Kaufoption
.
Abschluß
stand
KG
verbundene
Belastung
nur
Grunde
nach
sogar
betragsmäßig
weitgehend
jedenfalls
Erhebung
Feststellungsklage
war
somit
möglich
.
Ansicht
Revision
war
auch
Anspruch
Ersatz
Prozeßkosten
Zeitpunkt
bereits
entstanden
.
handelt
hierbei
Folge-)Schaden
Entstehung
verständiger
Würdigung
gerechnet
werden
konnte
.
15
.
Oktober
XI
m.w
.
.
.
Kenntnis
Gesellschafter
anspruchsbegründenden
Tatsachen
kommt
Fall
.
Koppensteiner
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Lutter/Hommelhoff/Kleindieck
GmbHG
16
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
8
.
Aufl
.
Rdn
.
Verweis
Sen
.
.
14
November
ZR
;
ebenso
§
Abs.
AktG
;
Scholz/
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Revision
Hinweis
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Ansicht
vertritt
Beklagte
Gesellschaftern
Abschluß
Vertrages
verheimlicht
Verheimlichen
fortgesetzt
habe
Mietzins
geleistet
habe
sei
Verjährungsbeginn
Abschluß
Vertrages
Beendigung
Verheimlichens
anzunehmen
kann
gefolgt
werden
.
Gesetzeszweck
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
Ablauf
Jahren
abgeschnitten
sein
soll
würde
verfehlt
Verheimlichen
schädigenden
Handlung
pflichtwidrigen
Handlung
selbst
zugerechnet
würde
Verjährung
erst
Ende
Verschweigens
beginnen
würde
.
käme
dann
Ergebnis
Gesetzeswortlaut
Entstehen
Anspruchs
doch
Kenntnis
Gesellschaft/der
Gesellschafter
.
Ansicht
Revision
zutreffend
hat
Berufungsgericht
auch
Rechtsmißbräuchlichkeit
Berufens
Beklagten
Verjährung
verneint
.
Berufen
Verjährung
wäre
Beklagten
rechtsmißbräuchliches
Verhalten
nur
dann
versagt
Vorgehen
derartigen
Maß
Treu
Glauben
verstieße
Verjährungseinrede
Gesichtspunkt
unzulässigen
Rechtsausübung
Wirksamkeit
abzusprechen
wäre
.
liegen
konkreten
Fall
Anhaltspunkte
.
2
.
Berufungsurteil
hat
jedoch
Bestand
Berufungsgericht
Schadensersatzanspruch
Beklagten
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
verneint
hat
.
Recht
rügt
Revision
Übergehen
entscheidungserheblichen
Vortrags
Berufungsgericht
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Anspruch
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
Anspruch
§
Abs.
GmbHG
prüfen
Ansprüchen
Gesetzeskonkurrenz
besteht
Sen
.
.
10
.
Februar
;
.
17
.
März
.
.
Revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
hält
jedoch
Begründung
Berufungsgerichts
mangelnden
Darlegung
Feststellung
Schädigungsvorsatzes
erforderlichen
Tatsachen
.
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
hat
ist
revisionsrechtlich
Klägerin
auszugehen
Beklagte
Abschluß
Mietvertrages
objektiv
Vermögensinteressen
KG
verstoßen
hat
.
Noch
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
erkannt
subjektiver
Hinsicht
Verwirklichung
Untreuetatbestandes
bedingter
Vorsatz
ausreicht
.
ist
gegeben
anzusehen
Geschäftsführer
Vermögensgefährdung
weiß
billigend
Kauf
nimmt
BGHSt
m.w
.
.
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Vortrag
Klägerin
sei
lediglich
entnehmen
Beklagte
Vorgehen
Geschäftsführer
gebotene
Sorgfalt
lassen
habe
insbesondere
finanzielle
Leistungsfähigkeit
Verwendbarkeit
Maschinen
Produktion
geprüft
habe
.
bestünden
jedoch
Anhaltspunkte
Beklagte
Fall
gebilligt
hätte
Maschinen
Produktion
eingesetzt
Mietzins
gezahlt
werden
konnten
.
hat
Berufungsgericht
Revision
Recht
rügt
entscheidungserheblichen
Vortrag
Klägerin
übergangen
.
hat
nämlich
Beweisantritt
vorgetragen
frühere
Geschäftsführer
.
Beklagten
Abschluß
Mietvertrages
mitgeteilt
habe
KG
Maschinen
Verwendung
habe
dringend
Kauf
Maschinen
abgeraten
habe
.
Beklagte
Hinweises
vorausgehende
Überprüfung
Verwendbarkeit
Maschinen
sodann
Mietkaufvertrag
abgeschlossen
hat
hat
Nutzlosigkeit
Maschinen
Verpflichtung
Mietzinszahlung
verbundene
Vermögensgefährdung
KG
billigend
Kauf
genommen
.
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsgericht
hat
nunmehr
Gelegenheit
bislang
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
unterbliebenen
Feststellungen
treffen
Anmietung
Maschinen
Beklagte
Beweisantritt
behauptet
Produktion
benötigt
wurde
Anmietung
Einverständnis
Gesellschafter
erfolgte
Weg
Mietkaufvertrag
gewählt
worden
sei
Liquidität
KG
schonen
.
Zusammenhang
wird
Berufungsgericht
Schreiben
ehemaligen
Geschäftsführers
.
6
.
Januar
Abtransport
Maschinen
riskiert
werden
dürfe
so
bewerten
haben
Umstand
Kaufoptionsteil
Mietkaufvertrages
24
.
Januar
nur
ehemaligen
Geschäftsführer
.
jedoch
Beklagten
unterschrieben
worden
ist
.
Berufungsgericht
wird
Entscheidung
auch
Gegenrüge
Beklagten
zugrundeliegenden
Vortrag
Fehlen
Beschlusses
§
Nr.
GmbHG
berücksichtigen
haben
.
Röhricht
Kraemer