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215 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
19
Juli
Beschwerdeverfahren
II
.
Zivilsenat
hat
19
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Kraemer
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Vertreters
außenstehenden
Aktionäre
Beschluß
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
.
April
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Beschwerdeführer
ist
Vertreter
außenstehenden
Aktionäre
Spruchverfahren
§
f.
AktG.
zahlenden
Vorschuß
hat
Landgericht
2.243,24
festgesetzt
.
Beschwerde
hat
Vorschuß
Höhe
29.000,00
begehrt
.
Oberlandesgericht
hat
Vorschuß
6.800,00
erhöht
übrigen
Beschwerde
zurückgewiesen
.
richtet
außerordentliche
sofortige
Beschwerde
bezeichnete
Rechtsmittel
Beschwerdeführers
.
II
.
Beschwerde
ist
statthaft
.
§
§
f.
Abs.
AktG
Inkrafttreten
Spruchverfahrensgesetzes
12
.
Juni
SpruchG
.
S.
Fassung
auch
§
Abs.
SpruchG
findet
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
Spruchverfahren
Abweichung
§
weitere
Beschwerde
Bundesgerichtshof
.
Auffassung
Beschwerdeführers
ist
Rechtsmittel
auch
außerordentliche
Beschwerde
greifbarer
Gesetzwidrigkeit
statthaft
.
Inkrafttreten
Neuregelung
Beschwerderechts
Zivilprozeßreformgesetz
27
Juli
.
S.
hat
Bundesgerichtshof
Anwendungsbereich
§
außerordentliches
Rechtsmittel
greifbarer
Gesetzwidrigkeit
mehr
zugelassen
;
.
14
November
IX
ZB
;
.
23
Juli
.
auch
hier
einschlägige
Verfahren
Gesetz
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
betroffen
ist
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
offen
Kahl
15
.
Aufl
.
Rdn
.
kann
offen
bleiben
.
jedenfalls
sind
Voraussetzungen
außerordentliche
Beschwerde
greifbarer
Gesetzwidrigkeit
hier
erfüllt
vgl.
Sen
.
.
21
.
Januar
ZB
.
Gegenstandswert
Verfahrens
Bundesgerichtshof
wird
festgesetzt
.
Röhricht
Kraemer