BESCHLUSS ZB 19 Juli Beschwerdeverfahren II . Zivilsenat hat 19 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Kraemer Dr. beschlossen : Beschwerde Vertreters außenstehenden Aktionäre Beschluß 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 . April wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : Beschwerdeführer ist Vertreter außenstehenden Aktionäre Spruchverfahren § f. AktG. zahlenden Vorschuß hat Landgericht 2.243,24 € festgesetzt . Beschwerde hat Vorschuß Höhe 29.000,00 € begehrt . Oberlandesgericht hat Vorschuß 6.800,00 € erhöht übrigen Beschwerde zurückgewiesen . richtet außerordentliche sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel Beschwerdeführers . II . Beschwerde ist statthaft . § § f. Abs. AktG Inkrafttreten Spruchverfahrensgesetzes 12 . Juni SpruchG . S. Fassung auch § Abs. SpruchG findet Entscheidungen Oberlandesgerichte Spruchverfahren Abweichung § weitere Beschwerde Bundesgerichtshof . Auffassung Beschwerdeführers ist Rechtsmittel auch außerordentliche Beschwerde greifbarer Gesetzwidrigkeit statthaft . Inkrafttreten Neuregelung Beschwerderechts Zivilprozeßreformgesetz 27 Juli . S. hat Bundesgerichtshof Anwendungsbereich § außerordentliches Rechtsmittel greifbarer Gesetzwidrigkeit mehr zugelassen ; . 14 November IX ZB ; . 23 Juli . auch hier einschlägige Verfahren Gesetz Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit betroffen ist 9 . Aufl . § Rdn . ; offen Kahl 15 . Aufl . Rdn . kann offen bleiben . jedenfalls sind Voraussetzungen außerordentliche Beschwerde greifbarer Gesetzwidrigkeit hier erfüllt vgl. Sen . . 21 . Januar ZB . Gegenstandswert Verfahrens Bundesgerichtshof wird € festgesetzt . Röhricht Kraemer