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2178 lines
19 KiB

BESCHLUSS
ZB
19
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
Juli
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Dezember
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
:
Gründe
:
Landgericht
hat
Urteil
13
.
März
festgestellt
Dienstverhältnis
Klägers
Vorstandsmitglied
beklagten
Sparkasse
Kündigung
Beklagten
28
.
August
sofortiger
Wirkung
beendet
worden
ist
Dienstvertrag
Parteien
Anfechtung
Beklagten
28
.
August
nichtig
ist
.
Urteil
wurde
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
9
.
April
zugestellt
.
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
legten
5
.
Mai
Berufung
Urteil
.
Schriftsatz
12
.
Juni
Berufungsgericht
eingegangen
15
.
Juni
Montag
beantragten
Frist
Begründung
Berufung
Monat
verlängern
.
Vorsitzende
Berufungsgerichts
verlängerte
Frist
Begründung
Berufung
6
Juli
9
Juli
wies
Urteil
Landgerichts
Aktenlage
Beklagten
bereits
9
.
April
Berufungsschrift
angegeben
14
.
April
zugestellt
worden
sei
.
9
Juli
ging
Berufungsbegründung
Beklagten
Berufungsgericht
.
Beklagte
hat
beantragt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
gewähren
.
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
seien
Beklagte
schon
erstinstanzlichen
Prozessverfahrens
eingeschaltet
worden
.
hätten
bereits
"
Handakte
"
angelegt
.
erstinstanzliche
Urteil
sei
unmittelbar
Beklagte
15
.
April
übermittelt
worden
.
Beigefügt
gewesen
sei
Schreiben
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagte
13
.
April
.
Schreiben
hätten
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagte
zutreffend
hingewiesen
Urteil
Landgerichts
9
.
April
übermittelt
worden
sei
.
Verwaltungsratssitzung
Beklagten
28
.
April
seien
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
beauftragt
worden
Berufung
landgerichtliche
Urteil
einzulegen
.
Folgetag
habe
Sachbearbeiter
verfügt
bereits
vorhandenen
"
Handakte
"
Berufungsakte
anzulegen
Fristen
notieren
Akte
sodann
Fertigung
Berufungsschrift
wieder
vorzulegen
.
Aktenlage
sei
Berufungsakte
zuvor
angelegten
"
Handakte
"
Bürovorsteher
Prozessbevollmächtigten
vorgelegt
worden
.
jetzigen
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
bestehe
allgemeine
Anweisung
Bürovorsteher
stellvertretend
Fristenkontrolle
beauftragten
Mitarbeiter
Fristen
unmittelbar
fristrelevanten
Entscheidung
notieren
.
Bürovorsteher
habe
Schreiben
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
13
.
April
orientiert
heute
mehr
nachvollziehbaren
Gründen
fehlerhaft
Urteilskopie
notiert
angefochtene
Entscheidung
Mitteilung
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
14
.
April
zugestellt
worden
sei
.
Übertragungsfehler
gekommen
sei
sei
Bürovorsteher
unerklärlich
.
Richtigkeit
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
mitgeteilten
Zustellungsdatums
hätten
Zweifel
bestehen
können
.
Beklagte
gerichtete
Schreiben
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
sei
zuvor
angelegten
"
Handakte
"
verblieben
.
Kopie
sei
neu
angelegten
Berufungsakte
genommen
worden
.
Berufungsakte
sei
sodann
Sachbearbeiter
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
Fertigung
Berufungsschrift
vorgelegt
worden
allerdings
zuvor
angelegte
"
Handakte
"
.
Urteilskopie
habe
Eingangsstempel
sonstigen
Hinweis
Zustellzeitpunkt
enthalten
.
Sachbearbeiter
Prozessbevollmächtigten
habe
nun
Bürovorsteher
angebrachten
Vermerk
bezüglich
Zustelldatums
geschlossen
Zustelldatum
Übung
Weisungslage
Falle
Mandatierung
unmittelbar
erstinstanzlich
unterlegene
Partei
Telefonanruf
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
korrekt
erfragt
worden
sei
.
weiteren
Verfahren
wurde
Wiedereinsetzungsbegründung
konkretisiert
Weisung
bestehe
ergänzend
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Zustelldatum
erfragen
sei
Datum
Zustellung
Berufung
anzugreifenden
Entscheidung
zweifelsfrei
Mandanten
übermittelten
Unterlagen
ergebe
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
unzulässig
verworfen
Antrag
Wiedereinsetzung
versäumte
Berufungsbegründungsfrist
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Beklagten
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
ist
jedoch
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
sind
.
Rechtssache
wirft
entscheidungserhebliche
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
angefochtene
Beschluss
verletzt
auch
verfassungsrechtlich
verbürgten
Anspruch
Beklagten
wirkungsvollen
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
.
darf
Partei
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Anforderungen
Sorgfaltspflichten
Prozessbevollmächtigten
versagt
werden
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
verlangt
werden
Parteien
Zugang
Verfahrensordnung
eingeräumten
Instanz
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschweren
.
.
Beschluss
14
Juli
ZB
FamRZ
;
Beschluss
27
.
Januar
ZB
.
.
1
.
Berufungsgericht
21
.
Dezember
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Berufungsbegründungsfrist
sei
Ablauf
9
.
Juni
verstrichen
gewesen
.
könne
dahinstehen
Verfügung
6
Juli
Berufungsbegründungsfrist
9
Juli
verlängert
worden
sei
.
Fristverlängerungsantrag
müsse
nämlich
Fristablauf
gestellt
werden
.
einmal
abgelaufene
Frist
könne
mehr
verlängert
werden
.
Fristverlängerungsantrag
sei
erst
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
15
.
Juni
eingegangen
.
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
hätten
vorwerfbarer
Weise
Sorge
getragen
zutreffende
Zustelldatum
landgerichtlichen
Urteils
richtig
vermerkt
worden
sei
.
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
sei
erstinstanzliche
Urteil
Schreiben
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
13
.
April
9
.
April
richtige
Zustelldatum
ergeben
habe
unmittelbar
Beklagte
15
.
April
übermittelt
worden
.
Rechtsanwalt
habe
erstinstanzliche
Urteil
Schreiben
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
13
.
April
Kenntnis
genommen
.
Schreiben
wieder
Vergessenheit
geraten
sei
entlaste
.
hätte
nämlich
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
entsprochen
Rechtsanwalt
Unterlagen
selbst
vorgelegen
hätten
bereits
persönlich
Zustelldatum
ebenfalls
mitübermittelten
erstinstanzlichen
Urteil
vermerkt
hätte
.
spreche
auch
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
erst
Rahmen
Verwaltungsratssitzung
28
.
April
beauftragt
worden
seien
Berufung
durchzuführen
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagte
schon
erstinstanzlichen
Prozessverfahrens
eingeschaltet
worden
seien
.
Selbst
vorwerfbares
Verschulden
noch
gesehen
werden
sollte
Rechtsanwalt
Zustelldatum
selbst
erstinstanzlichen
Entscheidung
vermerkt
habe
sei
jedoch
vorwerfbares
Versäumnis
anzusehen
Sorge
getragen
habe
Handakte
Zusammenhang
Berufungseinlegung
maßgeblichen
Schreiben
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
13
.
April
vorgelegt
worden
sei
.
hätte
sorgfältig
arbeitenden
Rechtsanwalt
konkreten
Situation
erwartet
werden
können
Einlegung
Berufung
erinnere
Tage
zuvor
Mandantin
nur
erstinstanzliche
Urteil
auch
weiteres
Schreiben
erstinstanzlichen
Anwälte
vorgelegt
worden
sei
zutreffende
Zustelldatum
ergeben
habe
.
2
.
kann
dahinstehen
Ausführungen
Berufungsgerichts
Angriffen
Rechtsbeschwerde
standhalten
.
Berufungsgericht
hat
beantragte
Wiedereinsetzung
jedenfalls
Ergebnis
Recht
versagt
Berufung
Klägerin
Recht
unzulässig
verworfen
.
Beklagte
hat
Frist
Berufungsbegründung
§
Abs.
versäumt
.
zweimonatige
Berufungsbegründungsfrist
begann
gemäß
§
Abs.
Satz
Zustellung
Urteils
Landgerichts
9
.
April
.
ist
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
9
.
Juni
Dienstag
abgelaufen
.
Frist
ist
Berufungsbegründung
eingegangen
.
Vorsitzenden
Berufungsgerichts
6
Juli
verfügte
Verlängerung
Frist
Begründung
Berufung
Beklagten
9
Juli
war
unwirksam
Antrag
Fristverlängerung
Fristablauf
15
.
Juni
Gericht
eingegangen
ist
.
gefestigten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Prüfung
Frage
fehlerhafte
Fristverlängerung
wirksam
ist
erster
Linie
allgemeinen
Grundsatz
Wirksamkeit
verfahrensfehlerhafter
gerichtlicher
Entscheidungen
insbesondere
Gesichtspunkt
Vertrauensschutzes
abzustellen
.
darf
Prozesspartei
beantragte
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
gewährt
worden
ist
grundsätzlich
vertrauen
betreffende
richterliche
Verfügung
wirksam
ist
.
Grenzen
ergeben
allerdings
Gebot
Rechtssicherheit
Rechtsklarheit
.
Hinblick
kann
Partei
schützenswertes
Vertrauen
Wirksamkeit
Verlängerung
frist
grundsätzlich
bilden
Verlängerung
Ablauf
Frist
erfolgt
Ablauf
Antrag
gestellt
hat
.
Verlängerung
ist
unwirksam
Beschluss
17
.
Dezember
;
Beschluss
12
.
Februar
.
.
Bildung
schützenswerten
Vertrauens
Wirksamkeit
Fristverlängerung
spricht
vorliegend
Vorsitzende
Berufungsgerichts
Verlängerungsverfügung
zutreffende
Angabe
Berufungsschrift
abweichende
Zustelldatum
erstinstanzlichen
Entscheidung
Aktenlage
hingewiesen
hat
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
weist
Fall
grundsätzliche
Bedeutung
Bezug
Frage
Entscheidung
aufgestellten
Grundsätzen
festzuhalten
ist
zuvor
geltenden
Rechtsprechungsgrundsätzen
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
30
.
September
zurückzukehren
ist
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
allgemein
Bedeutung
ist
.
Klärungsbedürftig
ist
Rechtsfrage
dann
Berufungsurteil
aufgeworfene
Rechtsfrage
zweifelhaft
ist
also
Umfang
Bedeutung
Rechtsvorschrift
Unklarheiten
bestehen
.
Derartige
Unklarheiten
bestehen
dann
Rechtsfrage
Bundesgerichtshof
bisher
entschieden
ist
Oberlandesgerichten
unterschiedlich
beantwortet
wird
Literatur
unterschiedliche
Meinungen
vertreten
werden
.
Derartige
Unklarheiten
bestehen
abweichende
Ansichten
Literatur
vereinzelt
-9-
geblieben
nachvollziehbar
begründet
sind
8
.
Februar
.
Gemessen
hat
Rechtsbeschwerde
aufgeworfene
Rechtsfrage
grundsätzliche
Bedeutung
.
bedarf
auch
Rechtsfortbildung
.
bereits
erwähnten
Beschluss
17
.
Dezember
hat
Bundesgerichtshof
entschieden
Verlängerung
Frist
Begründung
Rechtsmittels
Vorsitzenden
Rechtsmittelgerichts
wirksam
ist
Zeitpunkt
Eingangs
Verlängerungsantrags
Frist
Rechtsmittelbegründung
bereits
abgelaufen
war
.
Entscheidung
weicht
älteren
Entscheidung
damals
heute
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
30
.
September
auch
rechtswidrige
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
wirksam
ist
.
IVb-Senat
hatte
.
beabsichtigten
Rechtsprechungsänderung
Anfrage
mitgeteilt
Auffassung
festhalte
.
Maßgeblich
Rechtsprechungsänderung
war
Erwägung
erst
Ablauf
Rechtsmittelbegründungsfrist
eingehenden
Verlängerungsantrag
Stattgabe
Rechtsmittelführer
noch
Vorsitzende
inzwischen
eingetretene
Rechtskraft
angefochtenen
Entscheidung
wieder
Frage
stellen
können
.
ist
auch
unerheblich
Vorsitzende
erkannt
hat
Frist
bereits
abgelaufen
war
.
Auffassung
entspricht
seither
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Urteil
17
.
Januar
ZR
.
11
;
Urteil
2
.
Oktober
.
21
;
Beschluss
30
.
Juni
ZB
.
15
;
Beschluss
12
.
Februar
.
13
;
Beschluss
9
November
.
;
Beschluss
23
.
September
juris
.
5
;
Beschluss
17
.
Dezember
auch
Überprüfung
ausdrücklich
festgehalten
wurde
Beschluss
24
.
Januar
.
Schrifttum
hat
Auffassung
überwiegend
angeschlossen
etwa
31
.
Aufl
.
.
;
7
.
Aufl
.
.
;
Musielak/Voit/Ball
13
.
Aufl
.
.
12
;
:
§
.
8)
.
Rechtsbeschwerde
angeführte
Gegenauffassung
Rimmelspacher
4
.
Aufl
.
.
begründet
vereinzelt
gebliebene
Meinung
Klärungsbedarf
.
bringt
auch
neuen
Argumente
"
Bundesgerichtshof
veranlassen
könnten
Ansicht
überprüfen
.
Auffassung
Rimmelspacher
geht
Beitrag
Festschrift
Jahr
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
17
.
Dezember
wurde
seither
mehrfach
bestätigt
Beschluss
20
.
Oktober
ZB
.
.
Fristverlängerung
Vorsitzenden
kann
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Wiedereinsetzung
abgelaufene
Berufungsbegründungsfrist
umgedeutet
werden
.
Umdeutung
kommt
Betracht
Verfahrensrecht
zwar
entsprechender
Anwendung
§
Grundsatz
gilt
fehlerhafte
Parteihandlung
zulässige
wirksame
Prozesserklärung
umgedeutet
werden
aber
nur
dann
gilt
Voraussetzungen
eingehalten
sind
Umdeutung
mutmaßlichen
Parteiwillen
entspricht
schutzwürdiges
Interesse
Gegners
entgegensteht
Beschluss
28
.
April
.
.
kann
dahinstehen
Voraussetzungen
Einzelnen
Umdeutung
gerichtlicher
Entscheidungen
möglich
ist
vgl.
Urteil
20
.
Mai
.
7
;
Beschluss
14
.
Mai
.
23
;
Beschluss
17
.
Dezember
ZB
FamRZ
.
7
;
Beschluss
7
.
März
XI
ZB
.
.
Streitfall
lagen
jedenfalls
schon
formalen
Voraussetzungen
Wiedereinsetzung
Berufungsbegründungsfrist
allein
Fristverlängerungsantrags
Beklagten
.
war
Vorsitzende
zuständig
Senat
Berufungsgerichts
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
fehlte
Wiedereinsetzung
erforderliche
gerichtete
Antrag
.
Wiedereinsetzung
ist
vorbehaltlich
Zeitpunkt
Verfügung
Vorsitzenden
vorliegenden
Voraussetzungen
Abs.
Satz
nur
zulässig
entsprechender
Antrag
§
Abs.
Satz
gestellt
wird
.
hat
Beklagte
erst
Schriftsatz
10
Juli
mithin
Verlängerungsverfügung
Vorsitzenden
gestellt
.
erst
Schriftsatz
wirksam
gestellten
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
hat
Berufungsgericht
jedenfalls
Ergebnis
Recht
abgewiesen
.
Wiedereinsetzung
setzt
§
Satz
Partei
Verschulden
gehindert
war
versäumte
Frist
einzuhalten
.
Voraussetzung
ist
hier
erfüllt
auszuschließen
ist
Fristversäumung
ursächlich
Organisationsverschulden
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
mitgewirkt
hat
;
muss
Beklagte
§
Abs.
zurechnen
lassen
.
Beklagte
hat
Vorhandensein
Anforderungen
ordnungsgemäße
Fristenwesens
genügenden
Fristenkontrolle
Büro
Prozessbevollmächtigten
dargetan
.
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
haben
Pflicht
eigenverantwortlichen
Prüfung
richtigen
Notierung
Endes
Berufungsbegründungsfrist
verletzt
.
Überlässt
Rechtsanwalt
Berechnung
Notierung
Fristen
gut
ausgebildeten
zuverlässig
erprobten
sorgfältig
überwachten
Bürokraft
hat
erforderliche
eigenverantwortliche
Gegenkontrolle
so
organisieren
Vermerke
Handakte
auch
möglich
ist
überprüfen
notierten
Fristen
richtig
berechnet
sind
vgl.
Beschluss
12
November
ZB
.
.
Sorgfaltspflicht
Fristsachen
verlangt
Rechtsanwalt
Zumutbare
tun
Wahrung
Rechtsmittelfristen
gewährleisten
.
Überlässt
Berechnung
Notierung
Fristen
gut
ausgebildeten
zuverlässig
erprobten
sorgfältig
überwachten
Bürokraft
hat
geeignete
organisatorische
Maßnahmen
sicherzustellen
Fristen
zuverlässig
festgehalten
kontrolliert
werden
.
Ermöglichung
Gegenkontrolle
erforderlichen
Vorkehrungen
Rahmen
Fristenkontrolle
gehört
insbesondere
Rechtsmittelfristen
Handakte
notiert
werden
Handakte
entsprechende
Erledigungsvermerke
sonstige
Weise
erkennen
lässt
Fristen
Fristenkalender
eingetragen
worden
sind
Beschluss
12
November
ZB
.
15
;
Beschluss
8
.
Februar
ZB
.
.
Frist
Eintragung
Fristenkalender
müssen
Fall
Handaktenbogen
notiert
werden
.
Auch
Anbringung
entsprechender
Vermerke
jeweiligen
Schriftstück
genügt
ordnungsgemäße
Organisation
Fristenwesens
stellenden
Anforderungen
Beschluss
12
November
ZB
.
;
Beschluss
26
.
Januar
ZB
.
11
;
Beschluss
22
.
Januar
.
8)
.
Wird
Rechtsanwalt
Sache
Zusammenhang
fristgebundenen
Prozesshandlung
Bearbeitung
vorgelegt
hat
Einhaltung
Anweisungen
Berechnung
Notierung
laufender
Rechtsmittelfristen
Eintragung
Fristenkalender
eigenverantwortlich
prüfen
grundsätzlich
Prüfung
Vermerke
Handakte
beschränken
darf
so
Fällen
Vorlage
Handakte
veranlassen
ist
15
.
September
.
7
;
Urteil
25
.
September
.
10
;
Beschluss
12
November
ZB
.
15
;
Beschluss
8
.
Februar
ZB
.
.
Überwachungspflicht
Rechtsanwalts
Handakte
Fertigung
Berufungsschrift
vorgelegt
wird
beschränkt
nur
Prüfung
Berufungsfrist
zutreffend
notiert
ist
erstreckt
auch
ordnungsgemäße
Notierung
Berufungsbegründungsfrist
§
Abs.
Satz
Zustellung
erstinstanzlichen
Urteils
laufen
beginnt
Ablauf
Zeitpunkt
Fertigung
Berufungsschrift
bereits
feststeht
.
anwaltlichen
Verpflichtung
zumutbaren
Vorkehrungen
Fristversäumnisse
treffen
wäre
vereinbaren
Anwalt
Zusammenhang
Aktenvorlage
Fertigung
Berufungsschrift
gebotenen
Prüfung
Fristnotierung
Berufungsfrist
beschränken
Prüfung
bereits
feststehenden
Berufungsbegründungsfrist
aussparen
wollte
.
hat
Vorlage
Handakte
Fertigung
Berufungsschrift
auch
prüfen
Berufungsbegründungsfrist
richtig
notiert
worden
ist
Beschluss
15
.
September
.
;
Urteil
25
.
September
.
10
;
Beschluss
3
.
Mai
.
.
Legt
Wiedereinsetzungsverfahren
vorgetragene
Organisation
Fristenwesens
Büro
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
konnte
Sachbearbeiter
erforderliche
eigenverantwortliche
Prüfung
ordnungsgemäßen
Notierung
Berufungsbegründungsfrist
Zusammenhang
Aktenvorlage
Fertigung
Berufungsschrift
durchführen
.
Wiedereinsetzungsvorbringen
Beklagten
lässt
entnehmen
erstinstanzlichen
Urteil
angebrachte
Vermerk
Zustelldatum
Ausgangspunkt
Fristberechnung
sichere
Prüfung
ermöglichte
Berufungsbegründungsfrist
richtig
berechnet
worden
war
.
traf
Vorbringen
Prozessbevollmächtigten
Fristversäumung
ursächliches
Organisationsverschulden
.
sachgerechter
Organisation
Fristenkontrolle
wäre
fehlerhafte
Übertragung
Datums
Anwaltsschreiben
13
.
April
ersichtlich
gewesen
Zusammenhang
Fertigung
Berufungsschrift
gebotenen
Prüfung
offenbar
geworden
.
Vorbringen
Beklagten
Wiedereinsetzungsverfahren
standen
Bürovorsteher
Büro
Prozessbevollmächtigten
Fall
Auftrag
Einlegung
Berufung
direkt
Mandantschaft
übermittelt
wird
Wege
offen
Datum
Zustellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
ermitteln
.
Datum
war
Mandanten
übermittelten
Unterlagen
entnehmen
.
Datum
Zustellung
Berufung
anzugreifenden
Entscheidung
zweifelsfrei
Mandanten
übermittelten
Unterlagen
ergab
hatte
Bürovorsteher
ergänzend
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Zustelldatum
erfragen
relevanten
Entscheidung
notieren
.
Vorgaben
wurden
auch
so
umgesetzt
.
eidesstattlichen
cherung
Bürovorstehers
hat
telefonische
Nachfrage
Zustelldatum
Entscheidung
"
Handakte
"
befindlichen
Schreiben
13
.
April
entnommen
Urteilskopie
Berufungsakte
übertragen
.
Prozessbevollmächtigten
Vermerke
Handakte
möglich
ist
überprüfen
notierten
Fristen
richtig
berechnet
sind
ist
Fall
alternativen
Ermittlung
Zustelldatums
erstinstanzlichen
Entscheidung
erforderlich
Vermerk
Handakte
Hinweis
enthält
Zustelldatum
telefonisch
erfragt
wurde
bereits
vorliegenden
Unterlage
entnommen
worden
ist
.
nur
dann
ist
möglich
Prozessbevollmächtigte
überprüft
entsprechenden
Unterlage
tatsächlich
Zustelldatum
entnehmen
lässt
richtig
übertragen
wurde
.
Hinweises
anwaltlich
vertretenen
Beklagten
§
Gesichtspunkt
bedurfte
Auffassung
Rechtsbeschwerde
.
Nachschieben
Vortrag
Rechtsbeschwerde
ist
ausgeschlossen
.
Anforderungen
Rechtsprechung
wirksame
Organisation
Fristenwesens
stellt
sind
bekannt
müssen
Anwalt
auch
richterliche
Hinweise
geläufig
sein
.
Tragen
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
gemachten
Angaben
Anforderungen
Rechnung
deutet
Unklarheiten
Lücken
Vortrags
aufzuklären
füllen
wären
erlaubt
Schluss
entsprechende
organisatorische
Maßnahmen
gefehlt
haben
vgl.
Urteil
25
.
September
.
19
;
Beschluss
26
November
ZB
.
12
;
Beschluss
20
.
Dezember
ZB
.
.
;
Beschluss
24
.
Januar
ZB
.
.
unzureichende
Organisation
Büro
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
war
auch
kausal
Fristversäumnis
.
Hätte
Vermerk
Bürovorstehers
Hinweis
enthalten
Zustelldatum
sei
Schreiben
13
.
April
entnommen
worden
hätte
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Rahmen
Vorlage
Akte
Einlegung
Berufung
obliegenden
Überprüfungspflicht
Schreiben
vorlegen
lassen
müssen
hierbei
festgestellt
Bürovorsteher
Übertragungsfehler
unterlaufen
ist
.
Fehler
hätte
korrigiert
Berufungsbegründungsfrist
hätte
eingehalten
werden
können
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
21.12.2015
I-8