BESCHLUSS ZB 19 Juli Rechtsstreit ECLI : : II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 Juli Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Vorsitzenden Richterin Dr. Richter Prof. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Dezember wird Kosten unzulässig verworfen . : € Gründe : Landgericht hat Urteil 13 . März festgestellt Dienstverhältnis Klägers Vorstandsmitglied beklagten Sparkasse Kündigung Beklagten 28 . August sofortiger Wirkung beendet worden ist Dienstvertrag Parteien Anfechtung Beklagten 28 . August nichtig ist . Urteil wurde erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagten 9 . April zugestellt . zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten legten 5 . Mai Berufung Urteil . Schriftsatz 12 . Juni Berufungsgericht eingegangen 15 . Juni Montag beantragten Frist Begründung Berufung Monat verlängern . Vorsitzende Berufungsgerichts verlängerte Frist Begründung Berufung 6 Juli 9 Juli wies Urteil Landgerichts Aktenlage Beklagten bereits 9 . April Berufungsschrift angegeben 14 . April zugestellt worden sei . 9 Juli ging Berufungsbegründung Beklagten Berufungsgericht . Beklagte hat beantragt Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist gewähren . Begründung Wiedereinsetzungsantrags hat Wesentlichen ausgeführt : zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seien Beklagte schon erstinstanzlichen Prozessverfahrens eingeschaltet worden . hätten bereits " Handakte " angelegt . erstinstanzliche Urteil sei unmittelbar Beklagte 15 . April übermittelt worden . Beigefügt gewesen sei Schreiben erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagte 13 . April . Schreiben hätten erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagte zutreffend hingewiesen Urteil Landgerichts 9 . April übermittelt worden sei . Verwaltungsratssitzung Beklagten 28 . April seien zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt worden Berufung landgerichtliche Urteil einzulegen . Folgetag habe Sachbearbeiter verfügt bereits vorhandenen " Handakte " Berufungsakte anzulegen Fristen notieren Akte sodann Fertigung Berufungsschrift wieder vorzulegen . Aktenlage sei Berufungsakte zuvor angelegten " Handakte " Bürovorsteher Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden . jetzigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bestehe allgemeine Anweisung Bürovorsteher stellvertretend Fristenkontrolle beauftragten Mitarbeiter Fristen unmittelbar fristrelevanten Entscheidung notieren . Bürovorsteher habe Schreiben erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten 13 . April orientiert heute mehr nachvollziehbaren Gründen fehlerhaft Urteilskopie notiert angefochtene Entscheidung Mitteilung erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten 14 . April zugestellt worden sei . Übertragungsfehler gekommen sei sei Bürovorsteher unerklärlich . Richtigkeit erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagten mitgeteilten Zustellungsdatums hätten Zweifel bestehen können . Beklagte gerichtete Schreiben erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sei zuvor angelegten " Handakte " verblieben . Kopie sei neu angelegten Berufungsakte genommen worden . Berufungsakte sei sodann Sachbearbeiter Prozessbevollmächtigten Beklagten Fertigung Berufungsschrift vorgelegt worden allerdings zuvor angelegte " Handakte " . Urteilskopie habe Eingangsstempel sonstigen Hinweis Zustellzeitpunkt enthalten . Sachbearbeiter Prozessbevollmächtigten habe nun Bürovorsteher angebrachten Vermerk bezüglich Zustelldatums geschlossen Zustelldatum Übung Weisungslage Falle Mandatierung unmittelbar erstinstanzlich unterlegene Partei Telefonanruf erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten korrekt erfragt worden sei . weiteren Verfahren wurde Wiedereinsetzungsbegründung konkretisiert Weisung bestehe ergänzend erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Zustelldatum erfragen sei Datum Zustellung Berufung anzugreifenden Entscheidung zweifelsfrei Mandanten übermittelten Unterlagen ergebe . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten unzulässig verworfen Antrag Wiedereinsetzung versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Beklagten . II . Rechtsbeschwerde Beklagten ist statthaft § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz . ist jedoch zulässig Voraussetzungen § Abs. erfüllt sind . Rechtssache wirft entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . angefochtene Beschluss verletzt auch verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch Beklagten wirkungsvollen Rechtsschutz Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip . darf Partei Wiedereinsetzung vorigen Stand Anforderungen Sorgfaltspflichten Prozessbevollmächtigten versagt werden höchstrichterlicher Rechtsprechung verlangt werden Parteien Zugang Verfahrensordnung eingeräumten Instanz unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschweren . . Beschluss 14 Juli ZB FamRZ ; Beschluss 27 . Januar ZB . . 1 . Berufungsgericht 21 . Dezember hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Berufungsbegründungsfrist sei Ablauf 9 . Juni verstrichen gewesen . könne dahinstehen Verfügung 6 Juli Berufungsbegründungsfrist 9 Juli verlängert worden sei . Fristverlängerungsantrag müsse nämlich Fristablauf gestellt werden . einmal abgelaufene Frist könne mehr verlängert werden . Fristverlängerungsantrag sei erst Ablauf Berufungsbegründungsfrist 15 . Juni eingegangen . zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagten hätten vorwerfbarer Weise Sorge getragen zutreffende Zustelldatum landgerichtlichen Urteils richtig vermerkt worden sei . zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sei erstinstanzliche Urteil Schreiben erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten 13 . April 9 . April richtige Zustelldatum ergeben habe unmittelbar Beklagte 15 . April übermittelt worden . Rechtsanwalt habe erstinstanzliche Urteil Schreiben erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten 13 . April Kenntnis genommen . Schreiben wieder Vergessenheit geraten sei entlaste . hätte nämlich Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen Rechtsanwalt Unterlagen selbst vorgelegen hätten bereits persönlich Zustelldatum ebenfalls mitübermittelten erstinstanzlichen Urteil vermerkt hätte . spreche auch zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erst Rahmen Verwaltungsratssitzung 28 . April beauftragt worden seien Berufung durchzuführen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagte schon erstinstanzlichen Prozessverfahrens eingeschaltet worden seien . Selbst vorwerfbares Verschulden noch gesehen werden sollte Rechtsanwalt Zustelldatum selbst erstinstanzlichen Entscheidung vermerkt habe sei jedoch vorwerfbares Versäumnis anzusehen Sorge getragen habe Handakte Zusammenhang Berufungseinlegung maßgeblichen Schreiben erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten 13 . April vorgelegt worden sei . hätte sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt konkreten Situation erwartet werden können Einlegung Berufung erinnere Tage zuvor Mandantin nur erstinstanzliche Urteil auch weiteres Schreiben erstinstanzlichen Anwälte vorgelegt worden sei zutreffende Zustelldatum ergeben habe . 2 . kann dahinstehen Ausführungen Berufungsgerichts Angriffen Rechtsbeschwerde standhalten . Berufungsgericht hat beantragte Wiedereinsetzung jedenfalls Ergebnis Recht versagt Berufung Klägerin Recht unzulässig verworfen . Beklagte hat Frist Berufungsbegründung § Abs. versäumt . zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann gemäß § Abs. Satz Zustellung Urteils Landgerichts 9 . April . ist gemäß § Abs. § Abs. § Abs. 9 . Juni Dienstag abgelaufen . Frist ist Berufungsbegründung eingegangen . Vorsitzenden Berufungsgerichts 6 Juli verfügte Verlängerung Frist Begründung Berufung Beklagten 9 Juli war unwirksam Antrag Fristverlängerung Fristablauf 15 . Juni Gericht eingegangen ist . gefestigten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Prüfung Frage fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist erster Linie allgemeinen Grundsatz Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen insbesondere Gesichtspunkt Vertrauensschutzes abzustellen . darf Prozesspartei beantragte Verlängerung Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist grundsätzlich vertrauen betreffende richterliche Verfügung wirksam ist . Grenzen ergeben allerdings Gebot Rechtssicherheit Rechtsklarheit . Hinblick kann Partei schützenswertes Vertrauen Wirksamkeit Verlängerung frist grundsätzlich bilden Verlängerung Ablauf Frist erfolgt Ablauf Antrag gestellt hat . Verlängerung ist unwirksam Beschluss 17 . Dezember ; Beschluss 12 . Februar . . Bildung schützenswerten Vertrauens Wirksamkeit Fristverlängerung spricht vorliegend Vorsitzende Berufungsgerichts Verlängerungsverfügung zutreffende Angabe Berufungsschrift abweichende Zustelldatum erstinstanzlichen Entscheidung Aktenlage hingewiesen hat . Auffassung Rechtsbeschwerde weist Fall grundsätzliche Bedeutung Bezug Frage Entscheidung aufgestellten Grundsätzen festzuhalten ist zuvor geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen Entscheidung Bundesgerichtshofs 30 . September zurückzukehren ist . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt allgemein Bedeutung ist . Klärungsbedürftig ist Rechtsfrage dann Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist also Umfang Bedeutung Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen . Derartige Unklarheiten bestehen dann Rechtsfrage Bundesgerichtshof bisher entschieden ist Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden . Derartige Unklarheiten bestehen abweichende Ansichten Literatur vereinzelt -9- geblieben nachvollziehbar begründet sind 8 . Februar . Gemessen hat Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung . bedarf auch Rechtsfortbildung . bereits erwähnten Beschluss 17 . Dezember hat Bundesgerichtshof entschieden Verlängerung Frist Begründung Rechtsmittels Vorsitzenden Rechtsmittelgerichts wirksam ist Zeitpunkt Eingangs Verlängerungsantrags Frist Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war . Entscheidung weicht älteren Entscheidung damals heute . Zivilsenats Bundesgerichtshofs 30 . September auch rechtswidrige Verlängerung Berufungsbegründungsfrist wirksam ist . IVb-Senat hatte . beabsichtigten Rechtsprechungsänderung Anfrage mitgeteilt Auffassung festhalte . Maßgeblich Rechtsprechungsänderung war Erwägung erst Ablauf Rechtsmittelbegründungsfrist eingehenden Verlängerungsantrag Stattgabe Rechtsmittelführer noch Vorsitzende inzwischen eingetretene Rechtskraft angefochtenen Entscheidung wieder Frage stellen können . ist auch unerheblich Vorsitzende erkannt hat Frist bereits abgelaufen war . Auffassung entspricht seither ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Urteil 17 . Januar ZR . 11 ; Urteil 2 . Oktober . 21 ; Beschluss 30 . Juni ZB . 15 ; Beschluss 12 . Februar . 13 ; Beschluss 9 November . ; Beschluss 23 . September juris . 5 ; Beschluss 17 . Dezember auch Überprüfung ausdrücklich festgehalten wurde Beschluss 24 . Januar . Schrifttum hat Auffassung überwiegend angeschlossen etwa 31 . Aufl . . ; 7 . Aufl . . ; Musielak/Voit/Ball 13 . Aufl . . 12 ; : § . 8) . Rechtsbeschwerde angeführte Gegenauffassung Rimmelspacher 4 . Aufl . . begründet vereinzelt gebliebene Meinung Klärungsbedarf . bringt auch neuen Argumente " Bundesgerichtshof veranlassen könnten Ansicht überprüfen . Auffassung Rimmelspacher geht Beitrag Festschrift Jahr . Entscheidung Bundesgerichtshofs 17 . Dezember wurde seither mehrfach bestätigt Beschluss 20 . Oktober ZB . . Fristverlängerung Vorsitzenden kann Auffassung Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung abgelaufene Berufungsbegründungsfrist umgedeutet werden . Umdeutung kommt Betracht Verfahrensrecht zwar entsprechender Anwendung § Grundsatz gilt fehlerhafte Parteihandlung zulässige wirksame Prozesserklärung umgedeutet werden aber nur dann gilt Voraussetzungen eingehalten sind Umdeutung mutmaßlichen Parteiwillen entspricht schutzwürdiges Interesse Gegners entgegensteht Beschluss 28 . April . . kann dahinstehen Voraussetzungen Einzelnen Umdeutung gerichtlicher Entscheidungen möglich ist vgl. Urteil 20 . Mai . 7 ; Beschluss 14 . Mai . 23 ; Beschluss 17 . Dezember ZB FamRZ . 7 ; Beschluss 7 . März XI ZB . . Streitfall lagen jedenfalls schon formalen Voraussetzungen Wiedereinsetzung Berufungsbegründungsfrist allein Fristverlängerungsantrags Beklagten . war Vorsitzende zuständig Senat Berufungsgerichts § Abs. § Abs. Satz . fehlte Wiedereinsetzung erforderliche gerichtete Antrag . Wiedereinsetzung ist vorbehaltlich Zeitpunkt Verfügung Vorsitzenden vorliegenden Voraussetzungen Abs. Satz nur zulässig entsprechender Antrag § Abs. Satz gestellt wird . hat Beklagte erst Schriftsatz 10 Juli mithin Verlängerungsverfügung Vorsitzenden gestellt . erst Schriftsatz wirksam gestellten Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand hat Berufungsgericht jedenfalls Ergebnis Recht abgewiesen . Wiedereinsetzung setzt § Satz Partei Verschulden gehindert war versäumte Frist einzuhalten . Voraussetzung ist hier erfüllt auszuschließen ist Fristversäumung ursächlich Organisationsverschulden zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagten mitgewirkt hat ; muss Beklagte § Abs. zurechnen lassen . Beklagte hat Vorhandensein Anforderungen ordnungsgemäße Fristenwesens genügenden Fristenkontrolle Büro Prozessbevollmächtigten dargetan . zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagten haben Pflicht eigenverantwortlichen Prüfung richtigen Notierung Endes Berufungsbegründungsfrist verletzt . Überlässt Rechtsanwalt Berechnung Notierung Fristen gut ausgebildeten zuverlässig erprobten sorgfältig überwachten Bürokraft hat erforderliche eigenverantwortliche Gegenkontrolle so organisieren Vermerke Handakte auch möglich ist überprüfen notierten Fristen richtig berechnet sind vgl. Beschluss 12 November ZB . . Sorgfaltspflicht Fristsachen verlangt Rechtsanwalt Zumutbare tun Wahrung Rechtsmittelfristen gewährleisten . Überlässt Berechnung Notierung Fristen gut ausgebildeten zuverlässig erprobten sorgfältig überwachten Bürokraft hat geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen Fristen zuverlässig festgehalten kontrolliert werden . Ermöglichung Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen Rahmen Fristenkontrolle gehört insbesondere Rechtsmittelfristen Handakte notiert werden Handakte entsprechende Erledigungsvermerke sonstige Weise erkennen lässt Fristen Fristenkalender eingetragen worden sind Beschluss 12 November ZB . 15 ; Beschluss 8 . Februar ZB . . Frist Eintragung Fristenkalender müssen Fall Handaktenbogen notiert werden . Auch Anbringung entsprechender Vermerke jeweiligen Schriftstück genügt ordnungsgemäße Organisation Fristenwesens stellenden Anforderungen Beschluss 12 November ZB . ; Beschluss 26 . Januar ZB . 11 ; Beschluss 22 . Januar . 8) . Wird Rechtsanwalt Sache Zusammenhang fristgebundenen Prozesshandlung Bearbeitung vorgelegt hat Einhaltung Anweisungen Berechnung Notierung laufender Rechtsmittelfristen Eintragung Fristenkalender eigenverantwortlich prüfen grundsätzlich Prüfung Vermerke Handakte beschränken darf so Fällen Vorlage Handakte veranlassen ist 15 . September . 7 ; Urteil 25 . September . 10 ; Beschluss 12 November ZB . 15 ; Beschluss 8 . Februar ZB . . Überwachungspflicht Rechtsanwalts Handakte Fertigung Berufungsschrift vorgelegt wird beschränkt nur Prüfung Berufungsfrist zutreffend notiert ist erstreckt auch ordnungsgemäße Notierung Berufungsbegründungsfrist § Abs. Satz Zustellung erstinstanzlichen Urteils laufen beginnt Ablauf Zeitpunkt Fertigung Berufungsschrift bereits feststeht . anwaltlichen Verpflichtung zumutbaren Vorkehrungen Fristversäumnisse treffen wäre vereinbaren Anwalt Zusammenhang Aktenvorlage Fertigung Berufungsschrift gebotenen Prüfung Fristnotierung Berufungsfrist beschränken Prüfung bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen wollte . hat Vorlage Handakte Fertigung Berufungsschrift auch prüfen Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist Beschluss 15 . September . ; Urteil 25 . September . 10 ; Beschluss 3 . Mai . . Legt Wiedereinsetzungsverfahren vorgetragene Organisation Fristenwesens Büro zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagten konnte Sachbearbeiter erforderliche eigenverantwortliche Prüfung ordnungsgemäßen Notierung Berufungsbegründungsfrist Zusammenhang Aktenvorlage Fertigung Berufungsschrift durchführen . Wiedereinsetzungsvorbringen Beklagten lässt entnehmen erstinstanzlichen Urteil angebrachte Vermerk Zustelldatum Ausgangspunkt Fristberechnung sichere Prüfung ermöglichte Berufungsbegründungsfrist richtig berechnet worden war . traf Vorbringen Prozessbevollmächtigten Fristversäumung ursächliches Organisationsverschulden . sachgerechter Organisation Fristenkontrolle wäre fehlerhafte Übertragung Datums Anwaltsschreiben 13 . April ersichtlich gewesen Zusammenhang Fertigung Berufungsschrift gebotenen Prüfung offenbar geworden . Vorbringen Beklagten Wiedereinsetzungsverfahren standen Bürovorsteher Büro Prozessbevollmächtigten Fall Auftrag Einlegung Berufung direkt Mandantschaft übermittelt wird Wege offen Datum Zustellung erstinstanzlichen Entscheidung ermitteln . Datum war Mandanten übermittelten Unterlagen entnehmen . Datum Zustellung Berufung anzugreifenden Entscheidung zweifelsfrei Mandanten übermittelten Unterlagen ergab hatte Bürovorsteher ergänzend erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Zustelldatum erfragen relevanten Entscheidung notieren . Vorgaben wurden auch so umgesetzt . eidesstattlichen cherung Bürovorstehers hat telefonische Nachfrage Zustelldatum Entscheidung " Handakte " befindlichen Schreiben 13 . April entnommen Urteilskopie Berufungsakte übertragen . Prozessbevollmächtigten Vermerke Handakte möglich ist überprüfen notierten Fristen richtig berechnet sind ist Fall alternativen Ermittlung Zustelldatums erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich Vermerk Handakte Hinweis enthält Zustelldatum telefonisch erfragt wurde bereits vorliegenden Unterlage entnommen worden ist . nur dann ist möglich Prozessbevollmächtigte überprüft entsprechenden Unterlage tatsächlich Zustelldatum entnehmen lässt richtig übertragen wurde . Hinweises anwaltlich vertretenen Beklagten § Gesichtspunkt bedurfte Auffassung Rechtsbeschwerde . Nachschieben Vortrag Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen . Anforderungen Rechtsprechung wirksame Organisation Fristenwesens stellt sind bekannt müssen Anwalt auch richterliche Hinweise geläufig sein . Tragen Begründung Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben Anforderungen Rechnung deutet Unklarheiten Lücken Vortrags aufzuklären füllen wären erlaubt Schluss entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben vgl. Urteil 25 . September . 19 ; Beschluss 26 November ZB . 12 ; Beschluss 20 . Dezember ZB . . ; Beschluss 24 . Januar ZB . . unzureichende Organisation Büro Prozessbevollmächtigten Beklagten war auch kausal Fristversäumnis . Hätte Vermerk Bürovorstehers Hinweis enthalten Zustelldatum sei Schreiben 13 . April entnommen worden hätte Prozessbevollmächtigte Beklagten Rahmen Vorlage Akte Einlegung Berufung obliegenden Überprüfungspflicht Schreiben vorlegen lassen müssen hierbei festgestellt Bürovorsteher Übertragungsfehler unterlaufen ist . Fehler hätte korrigiert Berufungsbegründungsfrist hätte eingehalten werden können . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 21.12.2015 I-8