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1041 lines
8.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
30
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Kostengrundentscheidung
kann
Eintritt
Rechtskraft
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
geändert
werden
Streitwert
Verfahrens
§
Abs.
abgeändert
wird
rechnerischen
Unrichtigkeit
Kostenquoten
führt
.
planwidrige
Regelungslücke
analoge
Anwendung
§
Abs.
Fall
rechtfertigen
könnte
liegt
.
Beschluss
30
Juli
ZB
AG
Montabaur
II
.
Zivilsenat
hat
30
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Kraemer
Caliebe
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
Oktober
Kostenpunkt
Umfang
Anfechtung
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
Amtsgerichts
30
.
August
abgeändert
:
Antrag
Klägers
Kostenentscheidung
Urteil
18
.
Januar
Tenor
.
abzuändern
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
werden
Kläger
auferlegt
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
:
Gründe
:
Klage
begehrte
Kläger
Antrag
festzustellen
Beschluss
Beklagten
Vereinsausschluss
unwirksam
sei
.
Antrag
machte
Zahlungsanspruch
Höhe
geltend
.
Urteil
18
.
Januar
hat
Amtsgericht
Feststellungsantrag
stattgegeben
Zahlungsantrag
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
hat
Kläger
%
Beklagten
%
auferlegt
.
lag
zugrunde
Streitwert
Antrag
Betrag
ansetzte
.
Schriftsatz
27
.
Januar
beantragte
Beklagte
Tenor
Urteils
ergänzen
Berufung
zugelassen
werde
;
hilfsweise
legte
Streitwertentscheidung
Antrags
Beschwerde
.
Auch
Kläger
erhob
Schriftsatz
29
.
Januar
Bewertung
Antrags
Streitwertbeschwerde
.
Amtsgericht
half
Beschluss
13
.
Februar
wertbeschwerde
Klägers
erhöhte
Gegenstandswert
Klageantrag
.
Beklagte
legte
Schriftsatz
19
.
Februar
Urteil
Amtsgerichts
Berufung
Schriftsatz
19
.
Juni
zurücknahm
.
Bereits
15
.
Februar
hatte
Kläger
Hinblick
wertänderung
13
.
Februar
beantragt
Urteil
nunmehr
rechnerisch
unzutreffenden
Kostenentscheidung
korrigieren
%
Beklagte
%
Kosten
Rechtsstreits
tragen
habe
.
Amtsgericht
kam
Antrag
Rückkehr
Akten
Berufungsinstanz
Beschluss
30
.
August
änderte
Kostenentscheidung
Urteils
18
.
Januar
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
dergestalt
nunmehr
folgt
lautete
:
"
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Kläger
%
beklagte
Verein
%
.
"
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Beklagten
wies
Landgericht
ließ
insoweit
Rechtsbeschwerde
.
wurde
hilfsweise
erhobene
Beschwerde
Beklagten
Änderung
Streitwertfestsetzung
Gegenstand
Rechtsbeschwerdeverfahrens
ist
zurückgewiesen
.
II
.
statthafte
§
Abs.
Nr.
auch
Übrigen
zulässige
§
Rechtsbeschwerde
Beklagten
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Berichtigung
Kostenentscheidung
sei
Anwendung
§
Abs.
zulässig
nur
Weise
Widerspruch
Verbot
Kostenentscheidung
isoliert
anzufechten
§
Abs.
Zulässigkeit
nachträglichen
Änderung
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
gelöst
werden
könne
.
sei
Aufgabe
Gerichte
gebotene
Streitwertänderung
nachträglich
fehlerhaft
gewordene
Grundlage
Kostenentscheidung
zutreffende
Kostengrundentscheidung
umzuwandeln
.
unmittelbar
anwendbare
Vorschrift
etwa
§
Abs.
Satz
Kostenfestsetzungsverfahren
hier
maßgeblichen
Fall
vorhanden
sei
biete
sinngemäße
Anwendung
§
Abs.
Gesetzeslücke
angemessener
Weise
schließen
.
2
.
Hiergegen
wendet
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
Streitwertänderung
rechnerisch
unrichtig
gewordene
Kostengrundentscheidung
kann
Eintritt
Rechtskraft
Urteils
unmittelbarer
noch
analoger
Anwendung
§
Abs.
abgeändert
werden
.
Rechtsprechung
Literatur
besteht
ganz
überwiegend
Einigkeit
§
Abs.
Fall
vorliegenden
unmittelbar
anwendbar
ist
Schreibfehler
Rechnungsfehler
auch
ähnliche
offenbare
Unrichtigkeit
Urteils
vorliegt
siehe
nur
OLG
211
;
OLG
FamRZ
56
;
Stein/Jonas/Leipold
21
.
Aufl
.
Rdn
.
9
;
Musielak
6
.
Aufl
.
Rdn
.
8
;
Zöller/
Vollkommer
26
.
Aufl
.
Rdn
.
18
;
.
437
:
"
Weitherzige
Auslegung
§
"
;
ebenso
.
ist
zuzustimmen
.
Selbst
Hinblick
§
Abs.
genannten
"
Rechnungsfehler
"
annehmen
wollte
nur
auch
offensichtliche
Fehler
gerichtlichen
Willensbildung
Vorschrift
korrigierbar
wären
vgl.
etwa
;
OLG
;
offen
gelassen
f.
;
.
Rdn
.
m.w
.
.
;
Wieczorek/Schütze/Rensen
.
3
.
Aufl
.
Rdn
.
wäre
vorliegende
Fallkonstellation
Tatbestandsmerkmal
"
Rechnungsfehler
"
noch
ähnlichen
offenbaren
Unrichtigkeit
"
subsumieren
.
Kostengrundentscheidung
lag
Fehler
Willensbildung
Gerichts
Streitwertfestsetzung
erst
Zeitpunkt
geändert
wurde
Willensbildung
betreffend
Kostengrundentscheidung
Zugrundelegung
ursprünglichen
Streitwertfestsetzung
bereits
zutreffend
abgeschlossen
amtsgerichtliche
Urteil
rechtskräftig
geworden
waren
.
Maßgeblicher
Zeitpunkt
Beurteilung
Vorliegens
ähnlichen
offenbaren
Unrichtigkeit
"
ist
jedoch
Zeitpunkt
Entscheidung
vgl.
nur
OLG
.
§
Abs.
Fällen
nachträglicher
rechnerischer
rechtskräftigen
Kostengrundentscheidung
§
§
Abs.
zulässigerweise
geänderten
Streitwertfestsetzung
entsprechend
anzuwenden
ist
ist
Rechtsprechung
Literatur
umstritten
.
Teil
Rechtsprechung
Literatur
wird
entsprechende
Anwendbarkeit
§
Abs.
vorliegende
Fallkonstellation
zulässig
gehalten
.
wird
Bedürfnis
Auflösung
angeblichen
Widerspruchs
§
Abs.
§
Abs.
begründet
OLG
;
f.
.
wird
Begründung
allgemeine
Gerechtigkeitserwägungen
abgestellt
;
OLG
761
762
;
Baumbach/
.
Aufl
.
Rdn
.
5
;
Stein/Jonas/Roth
22
.
Aufl
.
Rdn
.
:
aaO
"
Gesamtanalogie
Rdn
.
9
;
§
aaO
;
"
;
ZPO/Saenger
2
.
Aufl
.
Rdn
.
12
;
Hartmann
Kostengesetz
.
Aufl
.
Rdn
.
.
anderer
Auffassung
kommt
analoge
Anwendung
Abs.
Fall
vorliegenden
Betracht
.
wird
u.a.
begründet
ansonsten
§
Abs.
vereinbarende
Anfechtbarkeit
Kostenentscheidung
ermöglicht
würde
;
OLG
;
weitherzige
Auslegung
§
Abs.
Gesetz
mehr
gedeckten
Durchbrechung
Rechtskraft
gerichtlichen
Entscheidung
führe
FamRZ
56
;
OLG
;
f.
;
ablehnend
auch
KG
;
Rdn
.
8
;
ders
.
MünchKommZPO
3
.
Aufl
.
Rdn
.
10
;
Wieczorek/
aaO
§
Rdn
.
;
Wiesemann
Berichtigung
gerichtlicher
Entscheidungen
S.
f.
;
Wolter
;
Urteilsberichtigung
§
S.
.
.
Senat
schließt
letztgenannten
Meinung
.
planwidrige
Regelungslücke
analoge
Anwendung
§
Abs.
vorliegenden
Fall
rechtfertigen
würde
liegt
.
Zwar
kann
Prozessgericht
gemäß
§
Abs.
längstens
Ablauf
Monaten
rechtskräftiger
Entscheidung
Hauptsache
Streitwert
ändern
Antrag
entsprechenden
Änderung
Kostenfestsetzung
§
Abs.
Satz
führt
.
kann
jedoch
Ansicht
Klägers
Schluss
gezogen
werden
Gesetzgeber
"
Kostengerechtigkeit
"
Vorrang
Rechtskraft
Kostenentscheidung
eingeräumt
habe
.
§
Abs.
Satz
entsprechende
Bestimmung
Bezug
nachträgliche
Änderung
Kosten(grund)entscheidung
Urteils
Streitwertänderung
fehlt
Gesetz
.
sieht
§
Abs.
ausdrücklich
Anfechtung
Kostenentscheidung
unzulässig
ist
Entscheidung
Hauptsache
Rechtsmittel
eingelegt
wird
.
Isolierte
Kostenrechtsmittel
sind
lediglich
Gesetz
ausdrücklich
genannten
Fällen
etwa
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
vorgesehen
jedoch
Ausnahmefälle
handelt
vgl.
Musielak/Wolst
aaO
§
Rdn
.
.
folgt
§
Gericht
Entscheidung
erlassenen
Zwischenurteilen
enthalten
ist
gebunden
ist
Kostenentscheidung
§
Abs.
zwingender
Bestandteil
Endurteils
ist
.
Nur
dann
Kostenpunkt
Endentscheidung
ganz
teilweise
übergangen
worden
ist
ist
Antrag
Urteil
nachträgliche
Entscheidung
ergänzen
§
Abs.
.
Recht
weist
Rechtsbeschwerdebegründung
Vorschrift
§
Ausnahmevorschrift
§
niedergelegten
Grundsatz
innerprozessualen
Bindung
Gerichts
handelt
Anwendungsbereich
Interesse
Rechtsklarheit
Rechtssicherheit
entsprechend
eng
Wortlaut
orientieren
ist
.
folgt
analoge
Anwendung
§
Abs.
Gesetz
ausdrücklich
vorgesehenen
isolierten
"
Anfechtbarkeit
"
Kostengrundentscheidung
führen
würde
.
Ergebnis
verbundene
Wertungswiderspruch
Abänderbarkeit
Streitwerts
mangelnden
Möglichkeit
Kostengrundentscheidung
geänderten
Streitwert
anzupassen
kann
mithin
nur
Eingreifen
Gesetzgebers
Problematik
langem
bekannt
ist
beseitigt
werden
.
Entscheidung
ist
Senat
Hinblick
Beschluss
Bundesfinanzhofs
13
.
Dezember
BFH/NV
gehindert
.
Entscheidung
zugrunde
liegenden
Verfahren
hat
Bundesfinanzhof
ten(grund)entscheidung
anhängigen
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
mithin
Rechtskraft
Urteils
abgeändert
.
-9-
.
Rechtsmittel
Beklagten
war
ursprüngliche
Kostengrundentscheidung
Urteil
Amtsgerichts
18
.
Januar
wieder
herzustellen
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
.
Kraemer
Vorinstanzen
:
AG
Montabaur
Entscheidung
30.08.2007
Entscheidung