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1237 lines
9.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
13
.
März
Verfahren
II
.
Zivilsenat
hat
13
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
wird
Beschluss
I.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
12
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
sofortigen
Beschwerde
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Beteiligte
war
Minderheitsaktionär
Beteiligten
Hauptversammlung
Verlangen
Hauptaktionärin
Beteiligten
17
.
Juni
Übertragung
Aktien
übrigen
Aktionäre
Minderheitsaktionäre
Hauptaktionärin
Abfindung
Stückaktie
beschloss
.
Übertragungsbeschluss
wurde
2
.
August
Handelsregister
eingetragen
.
Bekanntmachung
Eintragung
erfolgte
20
.
August
B.
Nachrichten
7
.
September
erschienenen
Zentralhandelsregisterbeilage
Bundesanzeigers
.
Bereits
20
.
August
stellte
Beteiligte
Landgericht
Antrag
gerichtliche
Bestimmung
angemessenen
Barabfindung
§
Abs.
Satz
AktG
i.d
.
Art
.
22
.
Dezember
S.
f.
;
Folgenden
:
AktG
.
nochmals
5
November
bekräftigte
.
Beschluss
13
.
Februar
hat
Landgericht
unzuständig
erklärt
Verfahren
Landgericht
Kammer
Handelssachen
zuständiges
Gericht
"
abgegeben
"
Akten
28
.
Februar
eingegangen
sind
.
Landgericht
hat
Beschluss
12
.
März
Antrag
Beteiligten
unzulässig
abgewiesen
Antragstellung
örtlich
unzuständigen
Landgericht
fristwahrend
.
S.
§
Abs.
Satz
AktG
.
angesehen
hat
.
hat
Beteiligte
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
Beschwerdegericht
möchte
sofortigen
schwerde
stattgeben
jedenfalls
Eingang
bekräftigten
Antrags
Beteiligten
5
November
unzuständigen
Landgericht
entsprechender
Anwendung
§
fristgerecht
hält
.
Rechtsmittel
stattgebenden
Entscheidung
sieht
jedoch
22
November
gehindert
Befolgung
dort
inhaltlich
gleichlautenden
Vorschrift
§
.
31
.
August
geltenden
Fassung
;
Folgenden
:
.
geäußerten
Rechtsansicht
Antragstellung
örtlich
unzuständigen
Gericht
werde
Antragsfrist
umwandlungsrechtlichen
Spruchverfahren
gewahrt
sofortige
Beschwerde
zurückweisen
müsste
.
hat
Sache
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
SpruchG
.
V.m
.
§
Abs.
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
.
II
.
Voraussetzungen
Vorlage
§
Abs.
sind
Beschwerdegericht
Vorlagebeschluss
angeführten
Gründen
gegeben
.
vorlegende
Gericht
hält
Antragsfrist
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
.
Zweimonatsfrist
erfolgte
Anrufung
unzuständigen
Gerichts
auch
späterer
Verweisung
Sache
zuständige
Gericht
gewahrt
Kammergericht
Entscheidung
22
November
inhaltlich
vergleichbare
Vorschrift
§
UmwG
.
gegenteiligen
Standpunkt
gestellt
hat
.
Vorlagepflicht
entfällt
Beschwerdegericht
zutreffend
angenommen
hat
Entscheidung
Kammergerichts
Gesetzesnorm
ergangen
ist
.
beabsichtigte
Abweichung
.
S.
§
Abs.
liegt
auch
dann
lediglich
Beurteilung
gleichen
Rechtsfrage
handelt
Entscheidung
abgewichen
werden
soll
Tatbestand
gesetzlichen
Vorschrift
ergangen
ist
;
maßgeblich
ist
Gleichheit
Rechtsfrage
Gesetzes
.
.
vgl.
:
134
;
;
vgl.
auch
15
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
Voraussetzung
liegt
hier
bereits
Wesentlichen
gleiche
Gesetzeswortlaut
Fristbestimmung
entsprechenden
Anträge
erkennen
lässt
ersichtlich
;
Rechtsfrage
Einhaltung
Antragsfrist
kann
Spruchverfahren
unterschiedlich
beantwortet
werden
.
Vorlagepflicht
steht
schließlich
auch
Spruchverfahrensgesetzes
12
.
Juni
S.
Spruchverfahren
§
§
auch
Barabfindung
Anteilsinhabern
anlässlich
Umwandlung
Rechtsträgern
betreffenden
Verfahren
Umwandlungsgesetzes
nunmehr
einheitlich
Bestimmungen
Spruchverfahrensgesetzes
Anwendung
finden
vgl.
§
Nr.
SpruchG
;
Übergangsvorschrift
§
Abs.
Satz
SpruchG
sind
Verfahren
hier
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
1
.
September
gestellt
worden
ist
weiter
entsprechenden
Tag
geltenden
Vorschriften
Aktiengesetzes
Umwandlungsgesetzes
anzuwenden
.
.
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
ist
auch
soweit
Einlegung
1
.
September
Beschwerdeverfahren
Vorschriften
neuen
Spruchverfahrensgesetzes
anwendbar
sind
§
Abs.
Satz
SpruchG
zulässig
;
insbesondere
ist
fristgerecht
Einreichung
Rechtsanwalt
unterzeichneten
Beschwerdeschrift
eingelegt
worden
vgl.
§
Abs.
Satz
SpruchG
.
Rechtsmittel
hat
auch
Sache
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Landgerichts
Zurückverweisung
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
.
Landgericht
hat
Antrag
Beteiligten
gerichtliche
Nachprüfung
Abfindung
Unrecht
verfristet
zurückgewiesen
.
Ansicht
Landgerichts
wurde
analog
§
jedenfalls
Eingang
wiederholten
Antrags
Einleitung
rens
örtlich
unzuständigen
Landgericht
5
November
erst
7
November
ablaufende
Antragsfrist
§
Abs.
Satz
AktG
.
gewahrt
auch
Sache
Abgabebeschlusses
Landgerichts
13
.
Februar
erst
Ablauf
Ausschlussfrist
28
.
Februar
zuständigen
Landgericht
anhängig
geworden
ist
.
1
.
Falle
hier
vorliegenden
Squeeze-Out
Minderheitsaktionäre
einschlägige
aktienrechtliche
Spruchverfahren
Abs.
Satz
§
AktG
.
enthielt
allerdings
besondere
noch
Verweisung
§
AktG
.
anwendbaren
Vorschriften
allgemeine
Regelungsnorm
Frage
Wahrung
materiell-rechtliche
Ausschlussfrist
ausgestalteten
Antragsfrist
Abs.
Satz
AktG
.
derartigen
Fällen
Antrag
zwar
Frist
unzuständigen
Gericht
eingeht
jedoch
erst
Fristablauf
Verweisung
zuständige
Gericht
gelangt
.
2
.
Auffassung
Senats
ist
Konstellation
aktienrechtlichen
Spruchverfahrens
§
Abs.
Satz
§
AktG
.
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
zugeordneten
echten
Streitverfahrens
Zivilrechtsstreit
gegensätzliche
Interessen
gegenüberstehen
Zivilprozess
geltende
Vorschrift
Verweisung
Rechtsstreits
Anrufung
unzuständigen
Gerichts
entsprechend
anzuwenden
analogen
Anwendung
§
echte
Streitsachen
:
vgl.
allgemein
aaO
Rdn
.
§
Rdn
.
.
.
.
.
;
:
;
gleichartigen
aktienrechtlichen
Ausschlussfrist
§
Abs.
Satz
AktG
:
609
;
OLG
zust
.
Anm
.
Schnorbus
EWiR
§
AktG
S.
f.
;
;
Kubis
.
AktG
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
17
;
Hüffer
AktG
.
Aufl
.
Rdn
.
5
;
Antragsfrist
§
Abs.
Satz
AktG
.
:
Bilda
MünchKomm.z
.
AktG
aaO
Rdn
.
;
a.M.
§
.
Betracht
ziehen
:
KG
500
;
UmwG
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
Dehmer
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
6
;
Kallmeyer/
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
9
;
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
§
Rdn
.
.
§
Abs.
Satz
wird
Rechtsstreit
Antrag
erlassenen
Verweisungsbeschlusses
Eingang
Akten
bezeichneten
Gericht
anhängig
.
Verfahrenseinheit
bleibt
gewahrt
bisherigen
Prozesshandlungen
wirken
.
wird
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
auch
Ausschlussfrist
gewahrt
Klage
Fristablauf
örtlich
sachlich
unzuständigen
Gericht
erhoben
Antrag
Klägers
zuständige
Gericht
mag
auch
ausschließlich
zuständig
sein
verwiesen
wird
vgl.
nur
m.w
.
.
;
.
:
vgl.
Zöller/Greger
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
;
ebenso
materiellrechtlichen
Anfechtungsfrist
§
Abs.
AktG
:
Hüffer
aaO
Rdn
.
;
.
AktG
4
.
Aufl
.
Rdn
.
18
;
Zöllner
Kölner
Komm.z
.
AktG
1
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Selbst
falschen
Gerichtszweig
erhobene
Klage
reicht
Wahrung
Ausschlussfrist
:
Verweisung
derartigen
Rechtsstreits
anderen
Gerichtszweig
tritt
dann
Erhebung
Klage
Frist
gewahrt
werden
soll
Wirkung
bereits
Zeitpunkt
Klage
erhoben
worden
ist
vgl.
§
Abs.
§
Abs.
;
161
;
.
Bereich
vorliegenden
Fall
einschlägigen
streitigen
Verfahrens
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
hat
Bundesgerichtshof
entsprechende
Anwendbarkeit
§
bereits
bejaht
;
bezogen
Wohnungseigentumsverfahren
hat
entschieden
Frist
Anfechtung
Wohnungseigentümerbeschlusses
§
Abs.
Satz
ebenfalls
materielle
Ausschlussfrist
handelt
auch
Anrufung
örtlich
unzuständigen
Wohnungseigentumsgerichts
gewahrt
wird
.
erscheint
analoge
Anwendung
Zivilrechtsstreit
geltenden
Norm
§
auch
Spruchverfahren
§
AktG
.
§
.
Streitverfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Vorhandenseins
entsprechenden
Spezialregelung
geboten
.
§
soll
auch
Bereich
Einheit
Verfahrens
Verweisung
gewahrt
werden
;
Bestimmung
dient
Rechtssicherheit
Verfahrensbeschleunigung
vgl.
Zöller/Greger
aaO
§
Rdn
.
.
Allein
Umstand
möglicherweise
auch
noch
geraume
Zeit
Ablauf
Antragsfrist
zunächst
angerufenen
unzuständigen
Gerichten
Wege
Verweisung
Verfahren
zuständige
Gericht
gelangen
können
rechtfertigt
anders
offenbar
bislang
herrschenden
Meinung
§
.
vertreten
worden
ist
vgl.
KG
aaO
S.
;
Lutter/Krieger
aaO
§
Rdn
.
11
;
Dehmer
aaO
Rdn
.
;
aaO
Rdn
.
9
;
aaO
§
Rdn
.
6
;
Rdn
.
Anrufung
unzuständigen
Gerichts
Hinblick
Wahrung
Ausschlussfrist
§
wirkungslos
erachten
.
Zweck
Antragsfrist
Verfahren
-9-
nigen
wird
nämlich
schon
entsprechende
Anwendung
entscheidend
beeinträchtigt
Oberlandesgericht
zutreffend
hingewiesen
hat
unzuständige
Gericht
Verfahrensförderungspflicht
grundsätzlich
gehalten
ist
möglichst
zeitnah
fehlende
Unzuständigkeit
hinzuweisen
dann
Streitverfahren
entsprechenden
Antrag
verweisen
.
können
Antragsgegner
streitigen
Spruchverfahren
beteiligten
Gesellschaften
selbst
Verfahrensbeschleunigung
beitragen
alsbald
Unzuständigkeit
ausgeschlossenen
Minderheitsaktionären
angerufenen
Gerichts
hinweisen
.
Tatsache
1
.
September
Kraft
getretenen
Spruchgesetz
neuen
Rechtslage
beurteilenden
Fälle
neue
dreimonatige
Frist
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
Fällen
§
Abs.
Satz
SpruchG
abgesehen
Anrufung
zuständigen
Gerichts
allenfalls
noch
"
Einreichung
zunächst
zuständigen
Gericht
gewahrt
wird
Abs.
Satz
SpruchG
rechtfertigt
Absehen
analogen
Anwendung
§
alten
Spruchverfahrensrecht
unterliegenden
Fälle
hier
schon
sicher
ist
auch
Verfahren
SpruchG
kontradiktorischen
Verfahren
noch
näher
steht
§
entsprechend
angewendet
werden
muss
.
3
.
Landgericht
bislang
lediglich
verfahrensrechtlichen
Zulässigkeit
Antrags
befasst
hat
ist
Zurückverweisung
Verfahrens
Gericht
erstmaligen
sachlichen
Prüfung
geboten
;
Verweisung
vorlegende
Oberlandesgericht
erstmaligen
Sachentscheidung
kommt
Betracht
Verlust
Instanz
gleichkäme
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
AktE
OLG
Entscheidung
28.10.2004