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1411 lines
11 KiB

BESCHLUSS
ZB
20
November
Zwischenstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Nr.
Vernehmung
Zeugen
müssen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
bewiesen
unstreitig
sein
.
reicht
insoweit
schlüssige
Vortrag
Beweisführers
.
vollmachtslose
Vertreter
unterfällt
Anwendungsbereich
§
Abs.
Nr.
.
Prozess
Gläubigers
Feststellung
Forderung
Insolvenztabelle
ist
Insolvenzschuldner
Rechtsvorgänger
beklagten
Insolvenzverwalters
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Vorschrift
ist
auch
analog
Insolvenzschuldner
anwendbar
.
Beschluss
20
November
ZB
AG
ECLI
:
:
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Sunder
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Zeugen
wird
Beschluss
34
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
Juli
aufgehoben
neu
gefasst
.
sofortige
Beschwerde
Zeugen
wird
Zwischenurteil
Amtsgerichts
2
.
Januar
abgeändert
.
Zeuge
ist
berechtigt
§
Nr.
Zeugnis
verweigern
.
Kosten
Zwischenstreits
trägt
Klägerin
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
ist
Betreiberin
Unternehmensverbund
klinik
gehört
Gruppe
Leitung
GmbH
Kliniken
Rehabilitationseinrichtungen
betreibt
.
Vermögen
Zeugen
wurde
Insolvenzverfahren
eröffnet
Beklagte
Hauptsacheverfahrens
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Klägerin
hat
Forderung
Höhe
Insolvenztabelle
angemeldet
Beklagten
bestritten
worden
ist
.
Klägerin
hat
Hauptsacheverfahren
behauptet
Beschwerdeführer
habe
Gruppe
faktischer
Geschäftsführer
Gruppe
beteiligten
Gesellschaften
auch
Klägerin
gehandelt
.
Veranlassung
seien
Jahren
Vermögen
Klägerin
Beträge
Höhe
angemeldeten
Forderung
unberechtigt
abgeflossen
.
Zeuge
habe
obliegende
Vermögensbetreuungspflicht
verletzt
Verletzung
angestiftet
Beihilfe
geleistet
.
Insolvenztabelle
angemeldeten
Forderungen
beruhten
Anspruch
unerlaubter
Handlung
Abs.
§
26
StGB
.
Beschwerdeführer
gerichtetes
Strafverfahren
ist
zwischenzeitlich
rechtskräftig
abgeschlossen
.
Klägerin
hat
Beweis
Behauptung
Zeuge
Anweisungen
Ausführung
bargeldloser
Zahlungen
Vermögen
u.a.
Klägerin
Verwendungszweck
"
bekannt
"
geschäftliche
Veranlassung
erteilt
habe
Vernehmung
beantragt
.
hat
Abschluss
Strafverfahrens
Zeugnisverweigerungsrecht
§
Nr.
berufen
.
Klägerin
hat
Auffassung
vertreten
Zeuge
Zeugnisverweigerungsrecht
§
Nr.
berufen
könne
unmittelbarer
Schaden
drohe
.
Ausnahmevorschrift
§
Abs.
Nr.
greife
Zeuge
faktischer
Geschäftsführer
gehandelt
habe
.
Amtsgericht
hat
Zeugnisverweigerung
Zeugen
unrechtmäßig
erklärt
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Zeugen
ist
Landgericht
zurückgewiesen
worden
.
Landgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Zeuge
Begehren
Feststellung
Rechtmäßigkeit
Zeugnisverweigerung
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Zeugen
hat
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Rechtsbeschwerdeverfahren
Bedeutung
ausgeführt
Zeugen
Zeugnisverweigerungsrecht
§
Nr.
Grunde
nach
zustehe
.
Vorschrift
müsse
Folge
Aussage
unmittelbarer
vermögensrechtlicher
Schaden
drohen
.
Voraussetzungen
lägen
.
Fragen
streitgegenständlichen
Vermögensverschiebungen
ermöglichten
Klägerin
Ansprüche
Zeugen
§
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
geltend
machen
.
komme
Forderung
Restschuldbefreiung
ausgeschlossen
wäre
zusätzlich
festgestellt
würde
unerlaubter
Handlung
resultiere
.
greife
jedoch
hier
Ausnahmevorschrift
§
Abs.
Nr.
.
Vertreter
Sinne
§
Abs.
Nr.
sei
Vertreter
Rechtssinne
verstehen
.
Vorschrift
sei
Ausnahmevorschrift
eng
auszulegen
dürfe
nur
dann
angewendet
werden
Voraussetzungen
Sinn
Wortlaut
eindeutig
gegeben
seien
.
Hier
sei
jedoch
Bedeutung
Vortrag
Klägerin
Schadensersatzansprüche
gerade
folgen
sollten
Zeuge
Grenzen
etwaigen
Vertretungsmacht
veruntreuend
tätig
geworden
sein
solle
.
Wortlaut
Sinn
Zweck
Vorschrift
folge
auch
vollmachtlose
Vertreter
Zeugnis
verpflichtet
sei
.
Vertreter
Vorschrift
sei
grundsätzlich
auch
Rechtsverkehr
eigene
Willenserklärung
fremden
Namen
abgebe
.
rechtsgeschäftlicher
gesetzlicher
Vertretungsmacht
geschehe
sei
erst
zweiten
Schritt
prüfen
entscheidend
Eigenschaft
Vertreter
.
spreche
Wortlaut
§
.
Entscheidend
sei
Zweck
§
Abs.
Nr.
weitgehend
leerliefe
würde
nur
Vertreter
Vertretungsmacht
anwenden
Vertreter
Vertretungsmacht
Zeugnisverweigerungsrecht
zubilligen
.
Abs.
Nr.
erfasse
auch
Fall
Vertreter
Grenzen
Vertretungsmacht
tätig
geworden
sei
.
Zeuge
Sinne
tätig
geworden
sei
habe
Klägerin
schlüssig
dargelegt
Zeuge
Mitarbeiter
angewiesen
haben
solle
bestimmte
Beträge
Konto
Klägerin
andere
Konten
überweisen
eigene
Willenserklärung
Namen
Klägerin
Rechtsverkehr
Absicht
abgegeben
habe
Wirkung
Klägerin
handeln
.
reiche
beweisführende
Partei
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
schlüssig
vortrage
.
2
.
Entscheidung
Landgerichts
hält
Angriffen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Zeugen
steht
Zeugnisverweigerungsrecht
§
Nr.
Hinblick
Klägerin
vorgetragenen
beweisbedürftigen
Behauptungen
Landgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
.
rechtlichen
Nachprüfung
stand
hält
jedoch
Auffassung
Landgerichts
Zeuge
könne
§
Abs.
Nr.
Zeugnisverweigerungsrecht
§
Nr.
berufen
vollmachtloser
Vertreter
Partei
streitige
Rechtsverhältnis
beziehende
Handlungen
vorgenommen
haben
soll
.
Rechtsfehlerfrei
ist
Landgericht
noch
ausgegangen
ankommt
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Vernehmung
Zeugen
bereits
bewiesen
unstreitig
sein
müssen
.
reicht
insoweit
schlüssige
Vortrag
Beweisführers
;
Nr.
;
SeuffA
Nr.
;
MünchKommZPO/Damrau
5
.
Aufl
.
.
5
;
Stein/Jonas/Berger
23
.
Aufl
.
.
.
ergibt
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
"
vorgenommen
sein
sollen
"
.
Macht
Zeuge
jedoch
Vernehmung
geltend
Vertreter
Klägers
Rechtsvorgängers
gehandelt
haben
wird
andere
Umstände
belegt
kann
dann
ablehnen
weiter
Sache
vernehmen
lassen
SeuffA
Nr.
;
Stein/Jonas/Berger
23
.
Aufl
.
.
7
;
MünchKommZPO/Damrau
5
.
Aufl
.
.
5
;
.
4
.
Aufl
.
.
.
Klägerin
schlüssig
vollmachtloses
Handeln
Zeugen
behauptet
hat
stellt
Rechtsbeschwerde
Frage
.
rechtlichen
Nachprüfung
stand
hält
jedoch
Auffassung
Landgerichts
auch
vollmachtlose
Vertreter
unterfalle
Begriff
Vertreters
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Vertreter
Norm
ist
nur
Namen
Partei
Partei
gehandelt
hat
so
Handlung
ihrige
gelten
lässt
gelten
lassen
muss
.
Auslegung
entspricht
Willen
historischen
Gesetzgebers
357
;
;
Nr.
;
OLG
;
OLG
;
4
.
Aufl
.
.
;
Zöller/Greger
32
.
Aufl
.
.
5
;
weitergehend
Musielak/Voit/Huber
15
.
Aufl
.
.
5
;
Stein/Jonas/Berger
23
.
Aufl
.
.
;
MünchKommZPO/Damrau
5
.
Aufl
.
.
5
;
offengelassen
OLGRspr
.
S.
.
Materialien
Erlass
Zivilprozessordnung
ergibt
historische
Gesetzgeber
heutigen
Abs.
Nr.
verwendeten
Begriff
Vertreters
Partei
§
Abs.
Nr.
so
gebraucht
hat
Vorschriften
bürgerlichen
Rechts
beurteilen
sei
.
"
Vertreter
"
sei
nur
verstehen
Handlung
Partei
hafte
Hahn
gesamten
Materialen
Reichsjustizgesetzen
2
.
Bd.
S.
332
;
vgl.
.
Willen
historischen
Gesetzgebers
wird
vollmachtlose
Vertreter
§
Abs.
Nr.
erfasst
vgl.
Nr.
;
.
entspricht
auch
Sinn
Zweck
Regelung
.
Vertreter
soll
Handlungen
aussagen
streitige
Rechtsverhältnis
beziehen
Vertreter
Partei
vorgenommen
hat
.
vollmachtloser
Vertreter
gehandelt
hat
auch
später
Genehmigung
Vertretung
erklärt
wurde
verpflichten
Rechtshandlungen
vertretene
Partei
.
Regelmäßig
werden
aber
dann
entscheidungserheblicher
Bedeutung
Rechtsstreit
streitige
Rechtsverhältnis
sein
.
Entscheidung
Landgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
Abs.
.
Abs.
Nr.
ist
auch
anwendbar
Zeuge
Rechtsvorgänger
beklagten
Partei
sei
.
Landgericht
hat
Rechtsstandpunkt
Frage
geprüft
.
ist
jedoch
verneinen
.
beklagte
Partei
Hauptsacheverfahrens
ist
Insolvenzverwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Zeugen
bestellt
worden
ist
.
ist
beklagte
Partei
Hauptsacheverfahrens
Partei
kraft
Amtes
tätig
.
Insolvenzschuldner
ist
Rechtsvorgänger
Insolvenzverwalters
.
Begriff
Rechtsvorgängers
§
Abs.
Nr.
ist
Willen
Gesetzgebers
Vorschriften
bürgerlichen
Rechts
beurteilen
Hahn
gesamten
Materialien
Reichsjustizgesetzen
2
.
Bd.
S.
;
.
Zwar
ist
Insolvenzeröffnung
Bestellung
Insolvenzverwalters
Übergang
Verfügungsbefugnis
Insolvenzschuldner
Insolvenzverwalter
verbunden
.
stellt
jedoch
Übergang
Verwaltungsbefugnis
Insolvenzverwalter
Beschluss
30
.
August
.
9
;
OLG
265
;
.
8
noch
Wegfall
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
Freigabe
Insolvenzverwalter
.
9
;
30
.
August
14
.
April
f.
;
Urteil
15
.
Juni
Rechtsnachfolge
.
analoge
Anwendung
§
Abs.
Nr.
1
.
Fall
Insolvenzschuldner
Zeuge
Prozess
Gläubigers
Insolvenzverwalter
kommt
auch
Betracht
.
Zwar
wird
analoge
Anwendung
Vorschriften
Zivilprozessordnung
Rechtsnachfolge
Stellung
Rechtsvorgänger
Rolle
spielt
Insolvenzverwalter
Erwägung
gezogen
analoge
Anwendung
§
:
Beschluss
30
.
August
.
9
;
-9-
Beschluss
3
.
Februar
.
8
;
Beschluss
14
.
April
f.
;
§
analog
:
5
.
Aufl
.
.
25
;
HK-ZPO/Saenger
7
.
Aufl
.
.
13
;
23
.
Aufl
.
.
;
ablehnend
§
Abs.
Satz
:
Urteil
7
.
Januar
ZR
.
9
;
Urteil
15
.
Juni
.
analoge
Anwendung
§
Abs.
Nr.
1
.
Fall
erforderliche
planwidrige
Regelungslücke
fehlt
jedoch
.
Gesetzgeber
hat
Materialien
Verabschiedung
Zivilprozessordnung
Rechtsvorgänger
nur
Sinne
Bürgerlichen
Rechts
verstanden
.
Übergang
Verwaltungsbefugnisse
Insolvenzverwalter
macht
Insolvenzverwalter
Rechtsnachfolger
Insolvenzschuldners
umgekehrt
Rechtsvorgänger
Insolvenzverwalters
.
Zivilprozessordnung
gehörte
auch
Konkursordnung
Reichsjustizgesetzen
unmittelbaren
zeitlichen
Zusammenhang
miteinander
verabschiedet
Kraft
getreten
sind
Reichsgesetzblatt
S.
[
S.
.
Gleichwohl
hat
Gesetzgeber
Übergang
Verwaltungsbefugnisse
Konkursverwalter
Konkursordnung
ausdrücklich
Regelungen
§
Abs.
Nr.
jetzt
§
Abs.
Nr.
einbezogen
.
analoge
Anwendung
spricht
§
Abs.
Nr.
Ausnahmevorschrift
eng
auszulegen
ist
357
;
OLG
;
OLG
;
.
5
.
Aufl
.
.
5
;
Stein/Jonas/Berger
23
.
Aufl
.
.
.
spricht
weiterhin
Zweck
§
Nr.
.
besteht
Zeugen
nachteiligen
Folgen
eigenen
mäßen
Aussage
schützen
.
soll
Zeugnispflicht
selbstschädigenden
Handlungen
gezwungen
werden
.
Zeuge
muss
vermögensrechtlichen
Interessen
beweisführenden
Partei
unterordnen
.
Selbst
Prozessparteien
sind
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
grundsätzlich
gehalten
Gegner
Prozesssieg
Material
verschaffen
verfügt
;
allgemeine
prozessuale
Aufklärungspflicht
beweisbelasteten
Partei
besteht
Beschluss
26
.
Oktober
ZB
.
.
Schutz
Zeugen
Zeugenstand
strafbewehrten
Pflicht
Selbstbelastung
muss
auch
Gründen
materieller
Gerechtigkeit
zurücktreten
Prozessgegner
Insolvenzverwalters
Beweisführer
Zeugnisverweigerungsrechts
sonst
geriete
.
Insolvenzverwalter
unterliegt
Partei
Wahrheitspflicht
§
Abs.
.
gehört
bekannten
Tatsachen
erkundigt
Recht
Nichtwissen
berufen
ist
Pflicht
Partei
eingeschränkt
möglichen
Informationen
bestimmten
anderen
Personen
einzuholen
vgl.
Urteil
24
Juli
.
nötigen
Informationen
kann
Insolvenzverwalter
Insolvenzschuldner
einholen
§
Abs.
InsO
Insolvenzverwalter
Auskunft
geben
muss
selbst
Tatsachen
offenbaren
sind
geeignet
sind
Verfolgung
Straftat
Ordnungswidrigkeit
herbeizuführen
.
Prozessgegner
kann
Parteivernehmung
Insolvenzverwalters
§
Abs.
beantragen
.
Insolvenzverwalter
Parteivernehmung
verweigert
kann
Prozessgericht
§
bewertet
werden
.
3
.
Bundesgerichtshof
konnte
Sache
selbst
entscheiden
Aufhebung
Entscheidung
Landgerichts
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Rechts
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Satz
.
Sunder
B.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung