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1184 lines
11 KiB

BESCHLUSS
ZB
9
.
Dezember
Handelsregistersache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
GmbHG
§
Abs.
3
;
§
Abs.
;
Verwendung
Mantels
"
Vorrat
gegründeten
Gesellschaft
beschränkter
Haftung
stellt
wirtschaftlich
Neugründung
.
wirtschaftliche
Neugründung
Ausstattung
Vorratsgesellschaft
Unternehmen
erstmalige
Aufnahme
Geschäftsbetriebes
sind
Gewährleistung
Kapitalausstattung
dienenden
Gründungsvorschriften
GmbHG
registergerichtlichen
Kontrolle
entsprechend
anzuwenden
.
Geschäftsführer
hat
jedenfalls
entsprechend
§
Abs.
GmbHG
versichern
§
Abs.
GmbHG
bezeichneten
Leistungen
Stammeinlagen
bewirkt
sind
Gegenstand
Leistungen
weiterhin
freien
Verfügung
befindet
.
Beschluß
9
.
Dezember
ZB
II
.
Zivilsenat
hat
9
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Beschluß
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
März
wird
Kosten
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Gesellschaftsvertrag
14
.
Juni
wurde
Fünfundzwanzigste
Verwaltungsgesellschaft
mbH
sog.
Vorratsgesellschaft
Sitz
Anmeldeversicherung
eingezahlten
Stammkapital






Juni
Handelsregister
Amtsgerichts
eingetragen
.
Gegenstand
Unternehmens
war
ausschließlich
Verwaltung
eigener
Vermögenswerte
.
notariellen
Abtretungsvertrag
30
.
August
teilte
Alleingesellschafter
gehaltenen
Geschäftsanteil
Anteile


;
31

;
.
?
sicherte
Kaufvertrag
Gesellschaft
noch
Geschäftstätigkeit
ausgeübt
habe
.
noch
selben
Tag
durchgeführten
Gesellschafterversammlung
beriefen
neuen
Gesellschafter
bisherigen
Geschäftsführer
bestellten
Do.
neuen
rechtigten
Geschäftsführerin
änderten
Sitz
Firma
Unternehmensgegenstand
Gesellschaft
weitere
Bestimmungen
Gesellschaftsvertrages
.
sieht
unverändertem
Stammkapital
nunmehr
Unternehmensgegenstand
u.a.
Betrieb
Partyservice
.
3
.
September
meldete
Geschäftsführerin
Änderungen
Amtsgericht
Versicherung
§
Abs.
GmbHG
verbinden
.
Amtsgericht
Sache
abgegeben
worden
war
beanstandete
u.a.
fehlenden
Nachweis
Vorhandensein
Stammkapitals
.
legte
Antragstellerin
beglaubigte
Ablichtungen
verschiedener
Kontoauszüge
31
.
August
Guthaben
Gesellschaft
E
"FHGJI+
31
.
Oktober
wies
Amtsgericht
Eintragungsantrag
u.a.
Begründung
handele
Mantelkauf
Gründungsvorschriften
entsprechend
anzuwenden
seien
so
§
Abs.
GmbHG
erforderliche
Versicherung
fehle
.
Beschwerde
behob
Antragstellerin
zunächst
weitergehende
Beanstandungen
Amtsgerichts
vertrat
aber
übrigen
Ansicht
offene
Vorratsgründung
anknüpfende
"
Invollzugsetzung
"
Gesellschaft
könne
erneute
Versicherung
§
Abs.
GmbHG
verlangt
werden
.
Landgericht
hat
Beschwerde
Beschluß
22
.
März
zurückgewiesen
.
erhobene
weitere
Beschwerde
möchte
Oberlandesgericht
ebenfalls
zurückweisen
sieht
jedoch
Entscheidungen
Bayerischen
Obersten
Landesgerichts
24
.
März
.
24
.
März
GmbHR
Oberlandesgerichts
14
.
Mai
GmbHR
gehindert
Befolgung
dort
geäußerten
Rechtsansicht
Rechtsmittel
stattgeben
müßte
.
hat
Sache
Bundesgerichtshof
§
Abs.
Entscheidung
vorgelegt
.
II
.
Voraussetzungen
Vorlage
§
Abs.
sind
Oberlandesgericht
Vorlagebeschluß
angeführten
Gründen
gegeben
.
Bayerische
Oberste
Landesgericht
20
.
Zivilsenat
Oberlandesgerichts
verneinen
generell
analoge
Anwendung
Gründungsvorschriften
GmbHG
sog.
Mantelverwendung
insbesondere
lehnen
Verpflichtung
Verwender
GmbH
erneuten
Versicherung
§
Abs.
GmbHG
Unversehrtheit
Stammkapitals
diesbezügliche
Kontrollbefugnis
Registergerichts
so
vorlegende
Oberlandesgericht
beabsichtigten
Entscheidung
Divergenz
befinden
würde
.
.
weitere
Beschwerde
Antragstellerin
ist
unbegründet
.
1
.
Verwendung
Mantels
zunächst
"
Vorrat
gegründeten
Gesellschaft
beschränkter
Haftung
stellt
wirtschaftlich
Neugründung
.
wirtschaftliche
Neugründung
Ausstattung
Vorratsgesellschaft
Unternehmen
erstmalige
Aufnahme
Geschäftsbetriebes
sind
Gewährleistung
Kapitalausstattung
dienenden
Gründungsvorschriften
GmbHG
registergerichtlichen
Kontrolle
entsprechend
anzuwenden
.
findet
insbesondere
registergerichtliche
Prüfung
analog
§
Mantelverwender
Anmeldung
wirtschaftlichen
Neugründung
verbundenen
Änderungen
vgl.
§
§
§
Abs.
Abs.
GmbHG
abzugebenden
Versicherung
.
Senat
hat
bereits
Beschluß
16
.
März
vergleichbaren
Fall
Vorratsgründung
Aktiengesellschaft
ausgesprochen
Bedenken
Zulassung
derartiger
Gründungen
erster
Linie
Befürchtung
beruhen
späteren
Verwendung
Mantels
Gründungsvorschriften
umgangen
werden
könnten
.
Umgehung
Gründungsvorschriften
könne
Folge
haben
gesetzliche
gesellschaftsvertragliche
Kapitalausstattung
Aufnahme
wirtschaftlichen
Tätigkeit
gewährleistet
sei
.
rechtfertige
zwar
generelles
präventiv
wirkendes
Verbot
Gründung
Vorratsgesellschaften
;
Interesse
wirksamen
Schutzes
Gläubiger
sei
aber
späteren
Verwendung
Mantels
wirtschaftliche
Neugründung
anzusehen
sei
sinngemäße
Anwendung
Gründungsvorschriften
geboten
aaO
.
Offengelassen
hat
Senat
seinerzeit
lediglich
damals
entscheidungserheblichen
Einzelheiten
rechtlichen
Ausgestaltung
Analogie
registergerichtlichen
Kontrolle
aaO
S.
.
Vorratsaktiengesellschaft
aufgestellten
unmißverständlichen
vgl.
zutreffend
Ammon
Anm
.
aaO
Grundsätze
sind
vorliegenden
Fall
Verwendung
Vorrat
gegründeten
GmbH
uneingeschränkt
übertragbar
.
vgl.
nur
Baumbach/
Hueck/Fastrich
17
.
Aufl
.
§
Rdn
.
umfangreichen
Literaturnachweisen
Meinungsstandes
.
Vorratsgründung
späteren
wirtschaftlichen
Neugründung
Mantelverwendung
verbundenen
Probleme
wirksamen
stellen
GmbH
gleicher
Weise
;
ist
auch
gesellschaft
vornehmlichen
Zweck
Gründungsvorschriften
reale
Kapitalaufbringung
gesetzlich
vorgeschriebenen
Kapitalausstattung
Gesellschaft
Zeitpunkt
Entstehens
Voraussetzung
Beschränkung
Haftung
Gesellschaftsvermögen
sicherzustellen
aaO
analoge
Anwendung
späteren
wirtschaftlichen
Neugründung
Rechnung
tragen
.
Entscheidung
offengelassene
Frage
Gläubigerschutz
Anlaß
Mantelverwendung
Vorratsgründung
Wege
analogen
Anwendung
Gründungsvorschriften
einzelnen
auszugestalten
ist
betrifft
formal-rechtliche
registergerichtliche
Präventivkontrolle
abgesicherten
Mindestschutz
auch
weitergehenden
Schutz
materiell-rechtlichen
Haftungsebene
etwa
Handelndenhaftung
§
Abs.
Senat
entwickelten
Unterbilanzhaftung
vgl.
;
;
.
vorliegenden
Fall
ist
allein
Art
Umfang
registerrechtlichen
Präventivschutzes
befinden
.
Verwendung
Mantels
Vorrat
gegründeten
GmbH
wirtschaftliche
Neugründung
anzusehen
ist
ist
vollem
Umfang
Gründungsvorschriften
verfolgte
Regelungsabsicht
Gesetzgebers
einzubeziehen
Ausstattung
Gesellschaft
gesetzlich
vorgeschriebenen
Haftungsfonds
sicherzustellen
.
Registergericht
hat
entsprechend
§
.
V.m
.
§
Gründungsprüfung
einzutreten
jedenfalls
Erbringung
Mindeststammeinlagen
Falle
Sacheinlagen
Werthaltigkeit
beziehen
hat
§
Abs.
Abs.
.
Entscheidender
verfahrensrechtlicher
Anknüpfungspunkt
Kontrolle
Registergericht
ist
auch
Verwendung
Mantels
Vorrats-GmbH
wirtschaftlichen
Neugründung
abzugebende
Anmeldeversicherung
§
Abs.
GmbHG
.
ist
versichern
§
Abs.
GmbHG
bezeichneten
Leistungen
Stammeinlagen
bewirkt
sind
Gegenstand
Leistungen
endgültig
freien
Verfügung
Geschäftsführer
befindet
.
Geschäftsführer
§
Abs.
GmbHG
obliegende
Versicherung
geleisteten
Mindesteinlagen
freien
Verfügung
stehen
beinhaltet
Gesetzes
Anmeldezeitpunkt
derartige
Mindesteinlagen
schon
entstandene
Verluste
ganz
teilweise
aufgezehrt
sind
.
Nur
zureichende
Anhaltspunkte
bestehen
Versicherung
Fall
ist
darf
muß
Registergericht
Prüfung
auch
Frage
erstrecken
GmbH
Zeitpunkt
Anmeldung
Mantelverwendung
bereits
Unterbilanz
aufweist
vgl.
.
derartige
registergerichtliche
Kontrolle
wirtschaftlichen
Neugründung
Verwendung
Vorrat
gegründeten
GmbHMantels
vorgebrachten
Bedenken
vgl.
vornehmlich
aaO
.
Begrenztheit
Erkenntnismöglichkeiten
Schwierigkeiten
Abgrenzung
wirtschaftlichen
Neugründung
beanstandenden
Umorganisation
bereits
vorhandenen
GmbH
beziehen
hält
Senat
durchgreifend
.
Registergericht
vorzunehmende
Prüfung
ist
wirtschaftlichen
Neugründung
Vorrats-GmbH
grundsätzlich
schwieriger
normalen
"
Neugründung
.
Mantelverwendung
Anschluß
offene
Vorratsgründung
regelmäßig
einhergehenden
gemäß
§
eintragungspflichtigen
Änderungen
Unternehmensgegenstandes
Neufassung
Firma
Verlegung
Gesellschaftssitzes
und/oder
mung
Organmitglieder
liefern
Registerrichter
sei
kumulativ
sei
auch
nur
einzeln
hinreichendes
Indiz
Verwendung
bisher
"
unternehmenslosen
"
vollziehen
soll
.
Abgrenzungsschwierigkeiten
Verwendung
sog.
gebrauchter
leerer
GmbH-Mäntel
auftreten
können
sind
gerade
Übernahme
offene
Vorratsgesellschaft
gegründeten
GmbH
Geschäftstätigkeit
aufgenommen
hat
Unternehmensgegenstand
offen
"
Verwaltung
eigener
Vermögenswerte
"
bezeichnet
ist
vgl.
Erfordernis
:
aaO
Registerrichter
typischerweise
erwarten
.
registergerichtliche
Nachprüfung
Mindestkapitalaufbringung
wird
auch
überflüssig
Regel
Verwendung
Mantels
Vorratsgesellschaft
satzungsmäßige
Stammkapital
bar
eingezahlt
worden
ist
noch
unversehrt
allenfalls
geringfügig
vermindert
Verwaltungskosten
Steuern
vorhanden
sein
wird
.
ist
nämlich
gerade
Umgehungsgesichtspunkten
auszuschließen
Gesellschaft
insbesondere
vorzeitiger
Geschäftsaufnahme
neuen
Unternehmensgegenstand
bereits
Zeitpunkt
Anmeldung
Verluste
erlitten
hat
ursprünglich
eingezahlte
Kapital
wieder
entnommen
worden
ist
.
muß
andere
neu
gegründete
GmbH
Auffüllung
Vermögens
gesetzlich
Anmeldeversicherung
gemäß
Abs.
GmbHG
vorgeschriebene
Mindestziffer
gewährleisten
.
Schließlich
unterläuft
registergerichtliche
Kontrolle
Kapitalausstattung
Verwendung
Vorratsgesellschaften
auch
berechtigt
anerkannte
Motiv
Dauer
Eintragungsvorgangs
Neugründung
"
normalerweise
verbundenen
Zeitverlust
vermeiden
.
neuen
Geschäftsführer
ist
Abgabe
Versicherung
§
Abs.
-9-
GmbHG
Regel
unschwer
möglich
offenen
Vorratsgesellschaft
Beachtung
bisherigen
"
"
Kapitalabfluß
abgesehen
nennenswerten
Gebühren
sonstigen
Kosten
stattgefunden
haben
sollte
;
zeitliche
Verzögerungen
sind
insoweit
befürchten
.
Kann
Versicherung
hingegen
abgegeben
werden
Gründen
auch
immer
Mindestkapital
mehr
gedeckt
ist
so
ist
ohnehin
geboten
Eintragung
abzulehnen
.
2
.
Ausgehend
hat
weitere
Beschwerde
Antragstellerin
Erfolg
Registergericht
Recht
geforderte
Erklärung
Abs.
GmbHG
abgegeben
wurde
.
Antragstellerin
vorgelegten
Kontoauszüge
Bankguthaben
OFHG
vorgeschriebene
Versicherung
§
Abs.
GmbHG
entbehrlich
.
Versicherung
§
Abs.
GmbHG
hat
vorlegende
Gericht
zutreffend
ausgeführt
hat
nämlich
Funktion
abschließende
Erklärung
außen
dokumentieren
Stammkapital
gesetzlich
vorgeschriebenen
Mindesthöhe
Gesellschaft
freien
Verfügung
steht
.
werden
auch
Umstände
abgedeckt
negativ
Vermögensbestand
GmbH
auswirken
indes
gerade
Kontoauszug
ersichtlich
sind
.
Keinesfalls
ist
neue
Geschäftsführer
wirtschaftlichen
Neugründung
Verfügung
Registergerichts
Abgabe
Versicherung
Fall
unbillig
benachteiligt
.
Handelt
nämlich
Antragstellerin
meint
tatsächlich
lediglich
"
Formalie
"
Registergericht
beurteilen
kann
so
ist
Grund
ersichtlich
Erklärung
umgehend
abgegeben
wird
.
Antragstellerin
wird
Gelegenheit
haben
neuen
Antrag
Anforderungen
§
Abs.
GmbHG
entsprechen
;
würde
beabsichtigten
Eintragung
zumindest
insoweit
Hinderungsgrund
mehr
entgegenstehen
.
Röhricht
Henze
Münke