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4113 lines
36 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Juni
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Tauschbörse
UrhG
§
Abs.
Satz
§
;
§
§
Abs.
;
§
§
Abs.
Nr.
§
§
Abs.
Eltern
sind
verpflichtet
Internetnutzung
minderjährigen
Kindes
beaufsichtigen
Schädigung
Dritter
Urheberrechte
verletzende
Teilnahme
Kindes
Tauschbörsen
verhindern
.
Allerdings
genügen
Eltern
Aufsichtspflicht
normal
entwickeltes
Kind
grundlegenden
Gebote
Verbote
befolgt
regelmäßig
bereits
Kind
Rechtswidrigkeit
Teilnahme
Internettauschbörsen
belehren
Teilnahme
verbieten
.
ausreichend
ist
insoweit
Kind
nur
Einhaltung
allgemeiner
Regeln
ordentlichen
Verhalten
aufzugeben
Fortführung
Urteil
15
November
.
.
Sind
Eltern
gemäß
§
Abs.
Gesichtspunkt
Verletzung
Aufsichtspflicht
beaufsichtigende
Person
widerrechtlich
herbeigeführte
Urheberrechtsverletzung
verantwortlich
kann
ersetzende
Schaden
Grundsätzen
Lizenzanalogie
berechnet
werden
.
Urteil
11
.
Juni
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
Dezember
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerinnen
sind
deutsche
Tonträgerhersteller
.
verfügen
ausschließliche
Verwertungsrechte
zahlreichen
Musikaufnahmen
.
Klägerin
ist
Verlaufe
Revisionsverfahrens
Klägerin
verschmolzen
worden
.
Beklagte
ist
Inhaberin
Internetzugangs
.
Haushalt
Beklagten
befand
Computer
verkehrsüblich
verschlüsselten
WLAN-Anschluss
Internet
verbunden
war
.
Anschluss
wurde
Beklagten
damals
14-jährigen
Tochter
damals
16-jährigen
Sohn
benutzt
.
Rahmen
Ermittlungsverfahrens
Verdachts
rechtswidrigen
Filesharing
Beklagten
fand
telefonische
Kontaktaufnahme
Polizei
Beklagten
Beklagte
äußerte
nur
Tochter
Verantwortliche
Herunterladen
Musikdateien
Frage
komme
.
durchgeführten
polizeilichen
Vernehmung
Tochter
gab
Belehrung
Beschuldigte
17
.
Dezember
"
Tauschbörse
Software
Audio-Dateien
heruntergeladen
öffentlich
zugänglich
gemacht
haben
"
.
Ferner
erklärte
sei
so
recht
bewusst
gewesen
Audio-Dateien
Art
Weise
herunterladen
dürfe
.
Klägerinnen
ließen
Beklagte
Anwaltsschreiben
12
.
März
abmahnen
;
behaupteten
Klägerinnen
beauftragte
Unternehmen
17
.
Dezember
GmbH
sei
festgestellt
worden
Uhr
IP-Adresse
Audiodateien
Herunterladen
verfügbar
gemacht
worden
seien
.
eingeleiteten
staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren
sei
festgestellt
worden
IP-Adresse
genannten
Zeitpunkt
Internetanschluss
Beklagten
zugewiesen
gewesen
sei
.
angebotenen
Dateien
enthielten
Musikaufnahmen
Klägerinnen
originär
rechtsgeschäftlichen
Erwerbs
ausschließlichen
Verwertungsrechte
Tonträgerhersteller
abgeleiteten
Erwerbs
Rechte
ausübenden
Künstler
Territorium
Bundesrepublik
besäßen
.
Beklagte
gab
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
.
Klägerinnen
haben
Beklagte
Erstattung
Abmahnkosten
Höhe
Anspruch
genommen
.
Betrag
haben
Basis
Gegenstandswerts
berechnet
.
haben
Klägerinnen
Schadensersatz
Höhe
insgesamt
öffentlichen
Zugänglichmachens
insgesamt
Einzelnen
Künstler
Titel
benannten
Musikaufnahmen
verlangt
.
sind
Titel
fiktiven
Lizenzgebühr
ausgegangen
.
haben
beantragt
Beklagte
verurteilen
Klägerin
Schadensersatz
Höhe
Klägerin
Schadensersatz
Höhe
Klägerin
Schadensersatz
Höhe
Klägerin
Schadensersatz
Höhe
Klägerinnen
gleichen
Teilen
Betrag
Höhe
jeweils
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
Rechtshängigkeit
zahlen
.
Beklagte
wendet
Verwertung
polizeilichen
Geständnisses
Tochter
behauptet
habe
Rechtswidrigkeit
Teilnahme
Musiktauschbörsen
Internet
belehrt
.
macht
geltend
verlangte
Schadensersatz
Abmahnkosten
seien
überhöht
.
Landgericht
hat
Klage
Vernehmung
Tochter
Beklagten
Zeugin
Teil
Abmahnkosten
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Zurückweisung
Berufung
Übrigen
landgerichtliche
Urteil
Hinblick
Verurteilung
Erstattung
Abmahnkosten
abgeändert
.
hat
Beklagte
Abweisung
weitergehenden
Klage
Zurückweisung
Berufung
Übrigen
verurteilt
Klägerinnen
gleichen
Teilen
Betrag
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
29
November
zahlen
Urteil
6
.
Dezember
juris
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerinnen
beantragen
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerinnen
stünden
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
Gesichtspunkt
Lizenzanalogie
voller
Höhe
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
Höhe
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Klägerinnen
könnten
Tonträgerhersteller
jeweils
Schadensersatz
gemäß
§
UrhG
verlangen
.
seien
vorgelegten
Ausdrucken
Katalogdatenbank
"
.
"
Ph
.
GmbH
Lieferantinnen
fraglichen
Musikaufnahmen
ausgewiesen
.
Beklagte
habe
Indizwirkung
Einträge
nur
pauschal
bestritten
indes
vorgetragen
anderweitige
Rechte
Dritter
bestünden
.
Schadensersatzantrag
zugrunde
liegenden
Musikaufnahmen
seien
Internetanschluss
Beklagten
Tochter
öffentlich
zugänglich
gemacht
worden
.
Landgericht
habe
rechtsfehlerfrei
Begehung
Rechtsverletzungen
Tochter
Beklagten
erwiesen
angesehen
.
Beklagte
habe
Aufsichtspflichtige
gemäß
§
Abs.
Satz
einzustehen
.
habe
geführt
Aufsichtspflicht
genügt
habe
Klägerinnen
geltend
gemachte
Schaden
auch
gehöriger
Beaufsichtigung
entstanden
sein
würde
§
Abs.
Satz
.
Klägerinnen
könnten
insgesamt
Berechnung
einbezogenen
Musiktitel
Wege
Lizenzanalogie
Betrag
Höhe
verlangen
.
Klägerinnen
stünden
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
Ansprüche
Erstattung
Abmahnkosten
.
Umfang
schlüssig
dargelegten
Rechtsverletzungen
jedoch
deutlich
Zahl
Abmahnung
behaupteten
Rechtsverletzungen
zurückbleibe
sei
Gegenstandswert
berechtigten
Teils
Abmahnung
sicht
Klägerinnen
bemessen
.
führe
Ansatz
1,3-Geschäftsgebühr
Erstattungsanspruch
Höhe
.
B.
hiergegen
gerichtete
Revision
Beklagten
ist
unbegründet
.
Klägerinnen
stehen
geltend
gemachten
Ansprüche
Schadensersatz
gemäß
§
Abs.
Satz
UrhG
aF
Erstattung
Abmahnkosten
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
§
Satz
Berufungsgericht
angenommenen
Höhe
.
Revision
ist
anders
Revisionserwiderung
meint
uneingeschränkt
zulässig
.
Entscheidungssatz
Berufungsurteils
enthält
Beschränkung
Revisionszulassung
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
zwar
anerkannt
Eingrenzung
Zulassung
Revision
auch
Entscheidungsgründen
ergeben
kann
vgl.
Urteil
12
November
.
muss
jedoch
zweifelsfrei
geschehen
;
bloße
Angabe
Grundes
Zulassung
Revision
reicht
nur
beschränkten
Zulassung
Rechtsmittels
auszugehen
vgl.
Urteil
12
.
Mai
Rn
.
Seilzirkus
;
Urteil
5
.
Dezember
.
;
Urteil
27
.
März
ZR
.
;
Urteil
9
.
Oktober
.
Combiotik
.
Berufungsgericht
hat
Urteilsgründen
ausgeführt
Revisionszulassung
erfolge
Hinblick
Streitfall
aufgeworfenen
grundsätzlichen
Fragen
Schadensberechnung
Abmahnkostenerstattung
ausreichend
geklärt
erschienen
.
reicht
notwendigen
Sicherheit
nur
beschränkten
Revisionszulassung
auszugehen
.
gebietet
Grundsatz
Rechtsmittelklarheit
.
Parteien
müssen
zweifelsfrei
erkennen
können
Rechtsmittel
Betracht
kommt
Voraussetzungen
zulässig
ist
vgl.
BVerfGE
.
II
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Klägerinnen
§
Abs.
Satz
UrhG
Schadensersatzansprüche
Höhe
Download
bereitgehaltenen
Dateien
Musikaufnahmen
zustehen
.
1
.
Zeitpunkt
behaupteten
Verletzung
Dezember
maßgeblichen
Fassung
§
Abs.
Satz
UrhG
23
.
Juni
kann
Schadensersatz
Anspruch
genommen
werden
Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
widerrechtlich
vorsätzlich
fahrlässig
verletzt
.
Klägerinnen
haben
Klage
Verletzung
Hersteller
Tonträgern
zustehenden
Verwertungsrechte
§
Abs.
Satz
UrhG
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
gestützt
.
Bestimmung
hat
Hersteller
Tonträgers
ausschließliche
Recht
Tonträger
vervielfältigen
verbreiten
öffentlich
zugänglich
machen
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Anbieten
Tonaufnahmen
FilesharingProgramms
sogenannten
"
Peer-to-Peer"-Netzwerken
Internet
Recht
öffentliche
Zugänglichmachung
Herstellers
Tonträgers
Tonaufnahme
aufgezeichnet
ist
verletzt
Urteil
11
.
Juni
.
Tauschbörse
;
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
§
UrhG
.
47
;
Boddien
Urheberrecht
-9-
11
.
Aufl
.
§
UrhG
.
56
;
Schaefer
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
§
UrhG
.
.
erhebt
Revision
.
2
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Klägerinnen
Bezug
Schadensersatzbegehren
zugrunde
gelegten
Musiktitel
Inhaber
Tonträgerherstellerrechte
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
sind
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Urteil
hat
Landgericht
angenommen
Klägerinnen
seien
vorgelegten
Ausdrucken
Katalogdatenbank
"
.
"
Ph
.
GmbH
Lieferantinnen
Musiktitel
ausgewiesen
Vortrag
Klägerinnen
Internetanschluss
Beklagten
Tauschbörsenprogramm
"
BearShare
"
17
.
Dezember
öffentlich
zugänglich
gemacht
worden
seien
.
tatrichterliche
Feststellung
hat
Revision
erhoben
.
Landgericht
ist
ferner
Recht
ausgegangen
Eintragungen
Datenbank
erhebliches
Indiz
Inhaberschaft
Tonträgerherstellerrechte
ist
vgl.
Urteil
11
.
Juni
.
.
Tauschbörse
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
Bestreiten
Rechtsinhaberschaft
Klägerinnen
Nichtwissen
Sinne
Abs.
Beklagte
unzulässig
gehalten
.
ist
vielmehr
zulässigen
Bestreiten
ausgegangen
hat
Aktivlegitimation
Klägerinnen
beweisbedürftig
gehalten
.
Rahmen
tatrichterlicher
Würdigung
ist
jedoch
ausgegangen
Klägerinnen
vorgelegten
Auszügen
Ph
.
Medienkatalog
gebliche
Indizwirkung
Inhaberschaft
Tonträgerherstellerrechte
Sinne
§
Abs.
UrhG
zukommt
pauschales
Bestreiten
Aktivlegitimation
ausreicht
.
Beurteilung
ist
frei
Rechtsfehlern
vgl.
Einzelnen
Urteil
11
.
Juni
.
.
Tauschbörse
.
3
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Auffassung
Landgerichts
handele
Dateifragmenten
Tauschbörse
übermittelt
würden
urheberrechtsschutzfähige
Werke
.
Streitfall
ist
unerheblich
Computer
Beklagten
Dateien
vollständigen
Musikstücken
lediglich
Dateifragmente
vorhanden
waren
.
Berufungsgericht
hat
verständiger
Würdigung
Entscheidungsgründe
Verletzung
Tonträgerherstellerrechts
gemäß
§
Abs.
UrhG
angenommen
.
Maßgeblicher
Verletzungsgegenstand
ist
mithin
urheberrechtlich
geschütztes
Werk
Sinne
§
UrhG.
kommt
vielmehr
Beklagte
Leistungsschutzrechte
Herstellers
Tonträgern
Sinne
§
UrhG
verletzt
hat
.
Schutzgegenstand
§
Abs.
Satz
UrhG
ist
aber
Tonträger
Tonfolge
selbst
Festlegung
Tonfolge
Tonträger
erforderliche
wirtschaftliche
organisatorische
technische
Leistung
Tonträgerherstellers
.
Tonträgerhersteller
unternehmerische
Leistung
gesamten
Tonträger
erbringt
gibt
Teil
Tonträgers
Teil
Aufwands
entfällt
geschützt
ist
.
Mithin
stellt
selbst
Entnahme
kleinster
Tonpartikel
Eingriff
Abs.
Satz
UrhG
geschützte
Leistung
Tonträgerherstellers
Urteil
20
November
.
Metall
Metall
.
Revision
geltend
macht
sei
festgestellt
worden
Streitfall
vollständige
Dateien
hochgeladen
worden
seien
hat
ebenfalls
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
dargelegt
.
öffentliches
Zugänglichmachen
Sinne
Abs.
Satz
UrhG
ist
Hochladen
Datei
erforderlich
.
Ausreichend
ist
bereits
Dritten
Zugriff
Zugriffssphäre
Vorhaltenden
befindende
geschützte
Werk
eröffnet
wird
Urteil
11
.
Juni
.
Tauschbörse
;
§
UrhG
Urteil
29
.
April
.
Vorschaubilder
.
4
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
streitbefangenen
Musiktitel
17
.
Dezember
Uhr
Internetanschluss
Beklagten
Tochter
öffentlich
zugänglich
gemacht
wurden
.
Revision
erhobene
Rüge
Vortrags
Beklagten
Fehlern
Protokollierung
Zeiterfassung
IPAdresse
könnten
Klägerinnen
behaupteten
Urheberrechtsverletzungen
Akte
gereichten
Screenshots
stützen
geht
Leere
.
Berufungsgericht
hat
Unterlagen
gestützt
Landgericht
angenommen
Rechtsverletzung
Geständnisses
Tochter
Beklagten
feststeht
.
Revision
Echtheit
Authentizität
Klägerinnen
eingereichten
wendet
hat
zulässige
Revisionsrüge
erhoben
§
Abs.
.
Revision
legt
Beklagte
Tatsacheninstanzen
entsprechenden
Vortrag
gehalten
hat
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Tochter
Beklagten
Rede
stehenden
Rechtsverletzungen
begangen
hat
.
gebe
Geständnis
Tochter
Rahmen
polizeilichen
Vernehmung
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Verwertung
polizeilichen
Vernehmungsprotokolls
stehe
Grundsatz
Unmittelbarkeit
Beweisaufnahme
§
Abs.
.
Allerdings
ist
grundsätzlich
zulässige
Verwertung
Niederschrift
Zeugenaussage
anderen
Verfahren
Wege
Urkundenbeweises
unzulässig
Partei
Zwecke
unmittelbaren
Beweises
Vernehmung
Zeugen
beantragt
Urteil
12
Juli
MDR
.
.
Grundsätze
sind
Streitfall
beachtet
worden
.
Berufungsgericht
hat
tatrichterliche
Überzeugung
allein
gemäß
§
Abs.
polizeiliche
Vernehmungsprotokoll
gestützt
.
hat
berücksichtigt
Landgericht
Tochter
Beklagten
Zeugin
vernommen
Vernehmung
bestätigt
hat
Polizei
Geständnis
abgelegt
haben
.
Revision
rügt
ferner
vergeblich
Aussage
Zeugin
sei
verwertbar
allenfalls
Zeugnisverweigerungsrecht
sachlichen
Gründen
§
Nr.
aber
§
Abs.
Nr.
Tochter
Beklagten
persönlichen
Gründen
zustehende
Zeugnisverweigerungsrecht
belehrt
worden
sei
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Zeugin
Landgericht
Zeugnisverweigerungsrecht
Tochter
Beklagten
belehrt
worden
sei
.
ergibt
Umstand
Berufungsgericht
insoweit
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
"
Abs.
Nr.
"
angeführt
hat
.
Berufungsgericht
ist
liches
Schreibversehen
unterlaufen
.
Belehrung
§
Abs.
Nr.
lässt
auch
Protokoll
landgerichtlichen
Beweisaufnahme
entnehmen
§
.
Dort
ist
festgehalten
Zeugin
Tochter
Beklagten
ist
besonderer
Belehrung
aussagebereit
war
.
Wörtlich
heißt
dort
Angaben
Namen
Alter
Beruf
Wohnort
:
"
bin
Tochter
Beklagten
besonderer
Belehrung
.
"
Ansicht
Revision
steht
Verwertung
polizeilichen
Geständnisses
Umstand
Zeugin
Rahmen
Beweisaufnahme
Landgericht
zwar
bestätigt
hat
Polizei
Verletzungshandlung
gestanden
haben
Frage
Gerichts
denn
war
aber
sagen
wollte
.
Zeugnisverweigerung
Zeugen
Zivilprozess
schließt
anders
Strafprozess
gemäß
§
Verwertung
Niederschriften
früherer
Kenntnis
Zeugnisverweigerungsrechts
getätigter
Aussagen
Beschluss
4
.
Dezember
.
17
;
Zöller/Greger
30
.
Aufl
.
.
.
5
.
Beklagte
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Verletzungshandlung
Tochter
verursachten
Schaden
verantwortlich
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Aufsichtspflicht
verletzt
hat
.
Gesetzes
Führung
Aufsicht
Person
verpflichtet
ist
Minderjährigkeit
Beaufsichtigung
bedarf
ist
gemäß
Abs.
Satz
Fall
Ersatz
Schadens
verpflichtet
Person
Dritten
widerrechtlich
zufügt
.
Ersatzpflicht
tritt
§
Abs.
Satz
Fall
Aufsichtspflicht
genügt
.
Beklagte
war
Gesetzes
Führung
Aufsicht
damals
14-jährige
minderjährige
Tochter
verpflichtet
§
Abs.
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Beklagte
Aufsichtspflicht
genügt
hat
.
Eltern
sind
verpflichtet
Internetnutzung
minderjährigen
Kindes
beaufsichtigen
Schädigung
Dritter
Kind
verhindern
.
zählt
Verhinderung
Urheberrechte
verletzenden
Teilnahme
Kindes
Tauschbörsen
.
Allerdings
genügen
Eltern
Aufsichtspflicht
normal
entwickeltes
Kind
grundlegenden
Gebote
Verbote
befolgt
regelmäßig
bereits
Kind
Rechtswidrigkeit
Teilnahme
Internettauschbörsen
belehren
Teilnahme
verbieten
.
Verpflichtung
Eltern
Nutzung
Internets
Kind
überwachen
Computer
Kindes
überprüfen
Kind
Zugang
Internet
teilweise
versperren
besteht
grundsätzlich
.
derartigen
Maßnahmen
sind
Eltern
erst
verpflichtet
konkrete
Anhaltspunkte
haben
Kind
Verbot
zuwiderhandelt
Urteil
15
November
.
.
Maßstäben
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
angenommen
Landgericht
habe
Belehrung
Tochter
Beklagten
festzustellen
vermocht
.
Ebenso
sei
erwiesen
Belehrung
fruchtlos
geblieben
wäre
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
konnte
Zeugin
vernommene
Tochter
Beklagten
erinnern
Nutzung
Internets
Mutter
überhaupt
Internet
Nutzung
gesprochen
haben
.
sei
so
Tochter
Aussage
gar
so
recht
bewusst
gewesen
illegale
Downloads
seien
überhaupt
gebe
.
Vielmehr
habe
älterer
Bruder
gezeigt
Computer
Internet
nutze
.
Erfolg
rügt
Revision
Berufungsgericht
habe
Voraussetzungen
Parteivernehmung
Beklagten
gemäß
§
verneinen
dürfen
.
kann
Gericht
auch
Antrag
Partei
Rücksicht
Beweislast
Vernehmung
Partei
Parteien
anordnen
Ergebnis
Verhandlungen
etwaigen
Beweisaufnahme
ausreicht
Überzeugung
Wahrheit
Unwahrheit
erweisenden
Tatsache
begründen
.
Entscheidung
Vernehmung
Partei
§
obliegt
Ermessen
Tatrichters
ist
nur
überprüfbar
rechtlichen
Voraussetzungen
verkannt
worden
sind
Ermessen
fehlerhaft
ausgeübt
worden
ist
Urteil
14
.
Mai
.
.
Parteivernehmung
Amts
darf
nur
angeordnet
werden
vorausgegangenen
Beweisaufnahme
sonstigen
Verhandlungsinhalts
bereits
gewisse
Wahrscheinlichkeit
beweisende
Tatsache
spricht
Urteil
16
Juli
Vieraugengespräch
.
Grundsätzen
ist
zutreffend
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
angenommen
Vernehmung
Beklagten
sei
geboten
gewesen
Bekundungen
Tochter
Anhaltspunkte
hinreichende
Belehrung
vorgelegen
hätten
.
habe
erforderlichen
gewissen
Wahrscheinlichkeit
Beklagten
weiter
substantiierten
gegenteiligen
Behauptung
gefehlt
.
Beurteilung
wendet
Revision
vergeblich
Berufungsgericht
habe
wesentlichen
Prozessstoff
übersehen
.
geltend
macht
Zeugin
habe
ausgesagt
Mutter
generell
Regeln
"
ordentlichem
Verhalten
aufgestellt
habe
ergibt
gewisse
Wahrscheinlichkeit
Belehrung
Rechtswidrigkeit
Teilnahme
Internettauschbörsen
Verbot
Teilnahme
.
Landgericht
hat
vielmehr
festgestellt
Zeugin
habe
erinnern
können
Nutzung
Internets
überhaupt
Mutter
Internet
Nutzung
gesprochen
haben
.
Ansicht
Revision
entspricht
allgemeinen
Lebenserfahrung
Belehrung
Verbot
Teilnahme
Internettauschbörsen
bereits
auszugehen
ist
Beklagte
ordentlichen
Verhalten
Kinder
gebotene
Aufmerksamkeit
geschenkt
haben
mag
.
Erfolg
meint
Revision
Anordnung
Parteivernehmung
ausreichende
Wahrscheinlichkeit
ergebe
Umstand
Rechtsanwälte
Beklagten
bereits
Antwort
Abmahnschreiben
Klägerinnen
hingewiesen
hätten
Beklagte
habe
Familienmitglieder
Zugang
Internetanschluss
gehabt
hätten
ausdrücklich
instruiert
Musik
Filme
Internet
tauschen
.
gewisse
Wahrscheinlichkeit
Richtigkeit
streitigen
Tatsache
kann
Vorlage
vorprozessualen
Schreiben
dargelegt
werden
Tatsache
lediglich
behauptet
wird
vgl.
Urteil
5
Juli
;
Zöller/Greger
aaO
.
.
6
.
Revision
wendet
Erfolg
Beurteilung
Berufungsgerichts
Höhe
Schadensersatzes
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Klägerinnen
könnten
gewählten
Berechnungsmethode
Lizenzanalogie
gemäß
§
UrhG
Betrag
insgesamt
Schadensberechnung
einbezogenen
Musiktitel
verlangen
.
Revision
geltend
macht
Klägerinnen
hätten
ausreichende
Anknüpfungstatsachen
Ermittlung
konkreten
entstandenen
Schadens
darlegen
müssen
verkennt
Klägerinnen
gerade
Ersatz
konkret
entstandenen
Schadens
geltend
machen
Berechnungsart
Lizenzanalogie
gewählt
haben
.
Berufungsgericht
ist
auch
zutreffend
ausgegangen
Klägerinnen
gemäß
§
Abs.
Satz
UrhG
aF
ersetzenden
Schaden
Grundsätzen
Lizenzanalogie
berechnen
können
Urteil
22
.
März
Lizenzanalogie
.
Unrecht
rügt
Revision
Berechnungsart
sei
anzuwenden
Klägerinnen
erklärtermaßen
bereit
seien
Lizenz
Zugänglichmachung
Musiktiteln
Rahmen
Filesharing-Modells
erteilen
.
normativen
Zielsetzung
entsprechend
setzt
fiktive
Lizenz
korrektem
Verhalten
Verletzten
tatsächlich
Abschluss
Lizenzvertrages
gekommen
wäre
Urteil
17
.
Juni
ZR
;
Urteil
6
.
Oktober
.
Pressefotos
;
Urteil
16
.
August
.
Einzelbild
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Schadensberechnung
Grundsätzen
Lizenzanalogie
scheide
Gedanke
vorliegend
Rolle
spiele
Verletzer
Schutzrecht
Genehmigung
Anspruch
genommen
habe
privilegiert
werden
dürfe
.
Streitfall
sei
Beklagte
Verletzerin
lediglich
Störerin
nur
Rahmen
Störerhaftung
Unterlassung
aber
Schadensersatz
Anspruch
genommen
werden
.
kann
beigetreten
werden
.
Beklagte
haftet
lediglich
Störerin
.
ist
vielmehr
Täterin
schuldhafte
Verletzung
Aufsichtspflicht
§
Abs.
verantwortlich
.
Grundlage
Bestimmung
leistenden
Schadensersatz
ist
beaufsichtigende
Person
widerrechtlich
herbeigeführte
Rechtsgutsverletzung
.
Streitfall
ist
Verletzung
Klägerinnen
Tonträgerherstellern
zustehenden
Verwertungsrechts
öffentlichen
Zugänglichmachung
§
Abs.
UrhG.
Schadensberechnung
Grundsätzen
Lizenzanalogie
maßgebliche
Erwägung
ausschließliche
Rechte
verletzt
besser
dastehen
soll
Falle
ordnungsgemäß
erteilten
Erlaubnis
Rechtsinhaber
gestanden
hätte
vgl.
Lizenzanalogie
gilt
uneingeschränkt
Streitfall
eingreifenden
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
Schadensschätzung
gemäß
§
Abs.
Ermessen
fehlerhaft
ausgeübt
.
Gibt
Streitfall
branchenüblichen
Vergütungssätze
Tarife
ist
Höhe
Schadensersatz
zahlenden
Lizenzgebühr
Tatrichter
gemäß
§
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
freien
Überzeugung
bemessen
.
Einzelbild
.
sind
Art
Umfang
Geschädigten
beizubringenden
Schätzgrundlagen
nur
geringe
Anforderungen
stellen
;
Tatrichter
kommt
Grenzen
freien
Ermessens
großer
Spielraum
vgl.
Urteil
17
.
Juni
ZR
.
tatrichterliche
zung
unterliegt
nur
beschränkten
Nachprüfung
Revisionsgericht
.
Überprüfbar
ist
lediglich
Tatrichter
Rechtsgrundsätze
Schadensbemessung
verkannt
wesentliche
Bemessungsfaktoren
Acht
gelassen
Schätzung
unrichtige
Maßstäbe
zugrunde
gelegt
hat
Urteil
18
.
Februar
.
Anforderungen
hält
Berufungsgericht
vorgenommene
Schadensschätzung
stand
.
ist
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Klägerinnen
Beklagten
Betrag
jeweils
Streitfall
Grundlage
Schadensersatzantrags
gemachten
Musiktitel
verlangen
kann
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Rahmen
Schadensschätzung
könnten
verkehrsübliche
Entgeltsätze
legale
Downloadangebote
Internet
Rahmenvereinbarungen
Tonträger-Branche
herangezogen
werden
.
ausgehend
erscheine
Betrag
Abruf
angemessen
.
Beurteilung
Rechtsfehler
erkennen
lässt
hat
Revision
konkret
ausgeführten
erhoben
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Ansatz
mindestens
möglichen
Abrufen
unbekannte
Tauschbörsenteilnehmer
Musikaufnahmen
streitbefangenen
Art
angemessen
ist
.
Ansicht
Revision
ist
Annahme
Blaue
erfolgt
.
Berufungsgericht
hat
vielmehr
Blick
hier
maßgebliche
Verletzungshandlung
öffentlichen
Zugänglichmachens
zutreffend
angenommen
mindestens
möglichen
Abrufen
unbekannte
auszugehen
ist
.
Annahme
hat
Berufungsgericht
auch
nachvollziehbar
begründet
.
hat
Ausführungen
eigenen
Entscheidung
.
Ausführungen
Oberlandesgerichts
f.
Bezug
genommen
Angemessenheit
Ansatzes
chen
Zugriffen
plausibel
begründet
wurde
vgl.
Urteil
11
.
Juni
.
Tauschbörse
.
Ansicht
Revision
ist
Rahmen
§
Abs.
geltenden
weiten
Schätzungsermessens
notwendig
Einzelfall
konkret
Anzahl
Verletzungszeitpunkt
online
befindlichen
Tauschbörsenteilnehmer
festzustellen
.
Insoweit
ist
berücksichtigen
erfahrungsgemäß
Computer
Tauschbörsenteilnehmers
befindlichen
Dateien
nur
Rechteinhaber
Beweiszwecken
festgestellten
genauen
Zeitpunkt
Download
andere
Teilnehmer
Verfügung
stehen
.
Revision
ferner
geltend
macht
sei
möglich
ermitteln
Nutzer
konkrete
Angebot
hätten
zugreifen
können
stützt
erneut
unzulässiger
Weise
erstmals
Revisionsinstanz
gehaltenen
Tatsachenvortrag
§
Abs.
.
Revision
hat
dargelegt
Beklagte
entsprechenden
Sachvortrag
gehalten
hat
.
Anders
Revision
meint
steht
Richtigkeit
Annahme
durchschnittlich
möglichen
Abrufen
Umstand
Streitfall
auch
deutsche
Musikstücke
streitbefangen
sind
.
ist
Ansicht
Revision
bereits
ersichtlich
Interesse
Tauschbörsenteilnehmern
ausschließt
.
Revision
geltend
macht
Berufungsgericht
streitbefangenem
Musiktitel
angesetzte
Betrag
sei
hier
Schadensersatz
Musiktitel
verlangt
werde
offensichtlich
deutlich
übersetzt
versucht
lediglich
unzulässiger
Weise
eigene
Beurteilung
Stelle
Berufungsgerichts
setzen
Rechtsfehler
darzutun
.
Bestimmung
fiktiven
Lizenzbetrages
Höhe
Musikaufnahme
hält
Geltendmachung
Verletzungsfällen
noch
Rahmen
vertraglicher
räumung
vernünftiger
Lizenzgeber
gefordert
vernünftiger
Lizenznehmer
gewährt
hätte
Zeitpunkt
Entscheidung
gegebene
Sachlage
gekannt
hätten
vgl.
Urteil
11
.
Juni
.
Tauschbörse
.
Berufungsgericht
hat
ergänzend
festgestellt
hinreichende
tatsächliche
Anhaltspunkte
niedrigeren
Ansatz
führen
müssten
dargetan
ersichtlich
sind
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
vgl.
Urteil
11
.
Juni
.
.
Tauschbörse
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Berufungsgericht
habe
höchstmöglich
übertragbare
Datenvolumen
Jahr
standardmäßig
eingesetzten
Internetzugangs
durchschnittlichen
Dateigrößen
Musikstücken
Acht
gelassen
.
Vorbringen
ist
Revision
Revisionsinstanz
ausgeschlossen
§
Abs.
.
Revision
legt
Berufungsgericht
entsprechenden
Vortrag
Beklagten
technischen
Kapazitäten
eingesetzten
Internetanschlusses
Größe
Streitfall
maßgeblichen
Dateien
verfahrensordnungswidrig
übergangen
hat
.
Revision
macht
ferner
vergeblich
geltend
Berufungsgericht
habe
übersehen
Anzahl
mindestens
möglicherweise
schätzenden
jährlichen
Abmahnungen
Filesharing-Vorwürfen
Betracht
gezogen
werden
müsse
Anbieter
auch
Tauschpartner
Fall
abgemahnt
würden
.
Abgesehen
Revision
wiederum
neuen
Tatsachenvortrag
stützt
Revisionsinstanz
ausgeschlossen
ist
kann
Rüge
auch
Rechtsgründen
Erfolg
haben
.
Revision
geht
unzutreffend
Filesharing-Vorgang
Anbieter
Tauschpartner
Rechtsverletzung
begehen
.
verkennt
Streitfall
relevante
Verletzungshandlung
Eröffnung
Zugriffsmöglichkeit
Dritte
besteht
Absenden
Empfangen
Dateifragments
Zweipersonenverhältnis
.
ergibt
eigenständige
Verwertungshandlung
Sinne
§
§
Abs.
UrhG
vorliegt
Zugriffsmöglichkeit
Dritte
eröffnet
wird
vgl.
Urteil
11
.
Juni
.
Tauschbörse
.
Landgericht
Urteil
Berufungsgericht
Bezug
genommen
hat
ist
ausgegangen
Beklagten
angeführten
niedrigen
Tarife
Streaming-Angebote
adäquaten
Maßstab
Bemessung
fiktiven
Lizenzschadens
Filesharing-Angebote
darstellen
.
handele
Streaming
andere
Nutzungsart
lägen
Geschäftsmodell
Streaming-Dienste
etwa
gänzlich
andere
wirtschaftliche
Erwägungen
Kalkulationen
zugrunde
.
Beurteilung
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Vortrag
setze
inzwischen
Auffassung
wirtschaftlich
betrachtet
Nutzung
illegalen
Filesharing-Netzwerken
ehesten
legalen
Nutzung
Streaming-Diensten
vergleichbar
sei
Einschätzung
Branchenexperten
habe
Streaming
inzwischen
Filesharing-Sektor
gewissermaßen
legale
Alternative
ersetzt
setzt
Revision
lediglich
eigene
Sicht
Dinge
Stelle
tatrichterlicher
Würdigung
vorgenommenen
erfahrungswidrigen
Sachverhaltsbewertung
Vorinstanzen
.
.
Berufungsgericht
hat
Klägerinnen
Recht
Anspruch
Ersatz
Abmahnkosten
Höhe
zugesprochen
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Streitfall
Anspruch
Ersatz
Kosten
Abmahnung
Urheberrechtsverletzung
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
§
Satz
Betracht
kommt
.
Abmahnung
12
.
März
ist
1
.
September
Kraft
getretene
Wirkung
9
.
Oktober
geänderte
Regelung
§
UrhG
anwendbar
vgl.
Urteil
8
.
Januar
ZR
.
BearShare
.
2
.
Grundsätze
Geschäftsführung
Auftrag
gestützter
Erstattungsanspruch
setzt
Abmahnung
berechtigt
war
Abmahnenden
Abgemahnten
Zeitpunkt
Abmahnung
Unterlassungsanspruch
zustand
.
BearShare
.
Voraussetzungen
sind
gegeben
.
Beklagte
hat
gemäß
§
Abs.
einzustehen
minderjährige
Tochter
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
hier
Verwertungsrecht
Tonträgerherstellers
öffentliche
Zugänglichmachung
§
Abs.
UrhG
verletzt
hat
.
3
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Inhalt
streitgegenständlichen
Abmahnung
stellenden
Anforderungen
entspricht
.
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
setzt
gemäß
§
Abmahnung
Interesse
Abgemahnten
entspricht
.
ergibt
Form
Inhalt
Abmahnung
Zweck
erfüllen
müssen
Befriedigung
Gläubigers
herbeizuführen
vgl.
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Verfahren
10
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
Mahnt
Gläubiger
zunächst
sofort
Klage
erheben
Antrag
Erlass
einstweiligen
Verfügung
stellen
gibt
Schuldner
Möglichkeit
gerichtliche
Auseinandersetzung
kostengünstige
Weise
Abgabe
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
abzuwenden
Urteil
1
.
Juni
.
Telefax-Werbung
.
muss
Gläubiger
Schuldner
Abmahnung
erkennen
geben
Verhalten
rechtsverletzend
ansieht
vgl.
.
.
.
Verletzungshandlung
muss
so
konkret
angegeben
werden
Schuldner
erkennen
kann
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
vorgeworfen
wird
2
.
Aufl
.
.
.
Abmahnung
sind
Sachverhalt
abgeleitete
Vorwurf
rechtswidrigen
Verhaltens
so
genau
anzugeben
Abgemahnte
Vorwurf
tatsächlich
rechtlich
überprüfen
gebotenen
Folgerungen
ziehen
kann
.
Anspruchsgegner
ist
Lage
versetzen
Verletzungshandlung
Betracht
kommenden
rechtlichen
Gesichtspunkten
würdigen
Urteil
22
.
Januar
.
.
erforderlich
ist
allerdings
Einzelheiten
mitzuteilen
Fezer/Büscher
aaO
.
.
Bleiben
Schuldner
gewisse
Zweifel
Vorliegen
Rechtsverletzung
Aktivlegitimation
Abmahnenden
ist
Glauben
gehalten
Abmahnenden
Zweifel
hinzuweisen
gegebenenfalls
Umständen
angemessene
Belege
behaupteten
Rechtsverletzungen
Legitimation
Rechtsverfolgung
verlangen
vgl.
Urteil
17
.
August
.
Stiftparfüm
;
vgl.
§
Abs.
UrhG
aaO
UrhG
.
.
Grundsätzen
genügt
Abmahnung
Klägerinnen
.
wurde
Beklagten
vorgeworfen
geschützte
Tonaufnahmen
Umfang
Musikdateien
Verstoß
§
§
77
Nr.
UrhG
17
.
Dezember
Uhr
Internetanschluss
IPAdresse
"
")
Herunterladen
verfügbar
gemacht
haben
.
Berufungsgericht
hat
ferner
Revision
beanstandet
festgestellt
Abmahnung
Liste
maßgeblichen
Audiodateien
beigefügt
war
Klägerinnen
insoweit
ausschließliche
Verwertungsrechte
geltend
gemacht
haben
.
Umstand
Abmahnung
aufgeführt
war
aufgelisteten
Titel
Klägerin
geltend
macht
steht
Ansicht
Revision
Erstattungsfähigkeit
Abmahnkosten
.
konkrete
Zuordnung
Abmahnung
war
geboten
Beklagte
Stand
setzen
Vorwurf
tatsächlich
rechtlich
überprüfen
gebotenen
Folgerungen
ziehen
.
Fall
aufgelisteten
Musikaufnahmen
etwa
Abgleichs
einschlägigen
öffentlich
zugänglichen
Downloadplattformen
iTunes
konkrete
Zweifel
Aktivlegitimation
Klägerinnen
Vorliegen
urheberrechtlichen
Schutzes
entstanden
wären
wäre
Beklagte
Glauben
gehalten
gewesen
Klägerinnen
Zweifel
hinzuweisen
Aufklärung
Hinblick
behaupteten
Rechtsverletzungen
Legitimation
Rechtsverfolgung
nachzusuchen
.
Vorliegend
hat
Revision
geltend
gemacht
Beklagte
Zweifel
gehabt
Klägerinnen
vergeblich
Aufklärung
gebeten
hat
.
Berechtigung
Abmahnung
steht
Formulierung
beigefügten
Unterlassungserklärung
gerichtet
ist
Beklagte
selbst
möge
unterlassen
geschütztes
Einwilligung
Internet
Dritten
verfügbar
machen
.
Formulierungen
Unterlassungserklärung
können
Berechtigung
Abmahnung
Sinne
§
Frage
stellen
Klägerinnen
schon
verpflichtet
waren
überhaupt
Erklärung
vorzuformulieren
vgl.
.
.
.
.
Erfolg
rügt
Revision
Ersatz
Klägerinnen
geforderten
Rechtsanwaltshonorars
sei
geschuldet
Einschaltung
Anwaltskanzlei
Rechtsverfolgung
erforderlich
gewesen
sei
.
Klägerinnen
handele
Großunternehmen
weiteres
möglich
zumutbar
sei
Abmahnungen
eigene
Abteilungen
schaffen
.
Grundsätzlich
dürfen
auch
Unternehmen
eigenen
Rechtsabteilungen
Umständen
erforderlich
halten
Rechtsanwalt
Abmahnung
Urheberrechtsverstößen
beauftragen
.
sind
Fall
Einschaltung
Rechtsanwalts
berechtigt
Abgemahnten
Ersatz
Abmahnung
entstandenen
Anwaltskosten
verlangen
vgl.
Urteil
17
Juli
.
Clone-CD
.
Konkrete
Anhaltspunkte
Streitfall
andere
Beurteilung
rechtfertigen
können
sind
ersichtlich
.
4
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Klägerinnen
§
erstattungsfähige
Aufwendungen
Basis
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
entstanden
sind
.
Anspruch
Erstattung
Kosten
Rechtsverfolgung
Aufwendungen
Abmahnung
ist
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
§
Satz
§
ebenso
Schadensersatz
nur
begründet
Kosten
erforderlich
waren
Urteil
6
.
Mai
2/03
Selbstauftrag
;
Urteil
24
.
Februar
.
Kosten
Patentanwalts
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Streitfall
hätten
Klägerinnen
Rechtsanwälten
Abmahnung
1,3-Geschäftsgebühr
Nr.
VV
erstatten
.
Hiergegen
wendet
Revision
Erfolg
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Klägerinnen
Rechtsanwälten
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
maßgebliche
Gebühr
schuldeten
.
Beklagte
gemutmaßt
habe
Klägerinnen
hätten
Prozessbevollmächtigten
gesetzlichen
Vergütung
liegendes
Erfolgshonorar
vereinbart
habe
greifbare
Anhaltspunkte
aufgezeigt
noch
Beweis
angetreten
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Frage
Erstattungsfähigkeit
Abmahnkosten
Regelfall
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
getroffenen
Bestimmungen
auszugehen
ist
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Beklagte
habe
greifbaren
Anhaltspunkte
aufgezeigt
Klägerinnen
Prozessbevollmächtigten
erfolgsabhängiges
Fall
Vergleichsabschlusses
gesetzlichen
Vergütung
liegendes
Honorar
vereinbart
hätten
.
macht
Revision
vergeblich
geltend
dürfte
inzwischen
gerichtsbekannt
sein
Abmahnkanzleien
Aufnahme
Verhandlungen
angeblichen
Urheberrechtsverletzern
eingeschalteten
Rechtsanwälten
regelmäßig
Vergleiche
einließen
ausgerichtet
sei
.
Vorbringen
stellt
Revision
Berufungsgericht
festgestellte
tatsächliche
Umstände
erhebt
unzulässige
Revisionsrüge
§
Abs.
.
Revision
geltend
macht
Beklagte
habe
Vorgehen
Klägerinnen
Prozessbevollmächtigten
eingehend
Beweisantritt
geschildert
Berichterstattungen
Medien
vorgelegt
lässt
erkennen
Beklagte
substantiiert
vorgetragen
hat
Rechtsanwälte
Klägerinnen
Streitfall
Vergütung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
niedrigere
Vergütung
Fall
vorgerichtlichen
Vergleichs
vereinbart
hätten
.
Rüge
ist
bereits
unzulässig
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
.
ist
Übrigen
auch
unbegründet
.
Klägerinnen
haben
dargelegt
Rechtsanwälte
Abmahntätigkeit
vorliegenden
Verfahren
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
bemessen
abgerechnet
haben
.
Vortrag
hat
Beklagte
hinreichend
bestritten
.
hat
vielmehr
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
lediglich
Mutmaßungen
generellen
Abrechnungspraxis
Prozessbevollmächtigten
Klägerinnen
angestellt
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Abmahnung
Klägerinnen
sei
rechtsmissbräuchlich
einzustufen
.
Lage
Dinge
könne
ausgegangen
werden
vorrangig
sachfremden
Zweck
verfolgt
habe
möglichst
hohe
Geldforderung
Klägerinnen
realisieren
.
Unterbindung
Verletzungen
Tonträgerrechte
dreistelligen
Zahl
Musikdateien
hätten
Klägerinnen
berechtigtes
Interesse
.
Umstand
allein
Klägerinnen
nachfolgenden
Rechtsstreit
Rede
stehenden
Dateien
Rechte
dargelegt
hätten
wohl
auch
hätten
darlegen
können
begründe
wurf
Rechtsmissbrauchs
Abmahnung
unterbreitete
Vergleichsangebot
Zahlung
Pauschalbetrages
Rede
stehenden
Schadensersatzbeträge
unangemessen
erscheine
.
Revision
setzt
Zweifel
ziehenden
Beurteilung
lediglich
eigene
Sicht
Dinge
Stelle
Berufungsgericht
tatrichterlicher
Würdigung
vorgenommenen
Sachverhaltsbewertung
Rechtsfehler
darzutun
.
Ansicht
Revision
ist
Gebührenforderung
Rechtsanwälte
Klägerinnen
verjährt
.
Revision
macht
insoweit
geltend
Rechtsanwälte
seien
bereits
Jahr
Verfolgung
Ansprüche
beauftragt
tätig
geworden
so
Zeitpunkt
angeblicher
Vergütungsanspruch
entstanden
sei
somit
Innenverhältnis
Parteien
Ablauf
Jahres
also
bereits
Erteilung
Auftrags
Einleitung
November
begonnenen
gerichtlichen
verjährt
gewesen
sei
.
hat
Erfolg
.
Abs.
Satz
wird
Rechtsanwaltsvergütung
fällig
Auftrag
erledigt
Angelegenheit
beendet
ist
.
Mithin
konnte
Erstattungsanspruch
frühestens
Versand
streitgegenständlichen
Abmahnung
Jahr
entstanden
sein
.
Verjährungsfrist
lief
§
§
Abs.
jedenfalls
31
.
Dezember
ist
zuvor
Einleitung
gerichtlichen
Mahnverfahrens
gehemmt
worden
.
hinausgehend
Revisionserwiderung
geltend
gemacht
Beendigung
Auftrags
erst
Abschluss
außergerichtlichen
Rechtsverfolgung
Jahre
auszugehen
ist
kann
offenbleiben
.
5
.
Erfolg
wendet
Revision
schließlich
Berufungsgericht
Berechnung
erstattenden
Rechtsanwaltsgebühren
zugrunde
gelegten
Streitwert
Höhe
.
Berufungsgericht
hat
ursprünglich
Klägerinnen
Erstattungsantrag
zugrunde
gelegten
Streitwert
reduziert
Klägerinnen
Aktivlegitimation
nur
Musiktitel
dargelegt
hätten
.
Ansicht
Revision
ist
Schätzung
Streitwerts
Berufungsgericht
Blaue
erfolgt
.
Berufungsgericht
ist
vielmehr
Bezugnahme
landgerichtliche
Urteil
ausgegangen
reduzierte
Streitwert
Gefährdungspotential
Fortsetzung
Teilnahme
Tauschbörse
entspricht
.
tatrichterliche
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Revision
ausführt
Teilnehmer
Tauschbörse
lediglich
chunks
"
Verfügung
stelle
gleichzeitigem
Angebot
Vielzahl
Titeln
Anzahl
Möglichkeiten
Interessenten
Hinblick
Dauer
Herunterladens
begrenzt
sei
Vielzahl
Abmahnungen
doppelte
Inanspruchnahme
zweier
Beteiligter
nahe
liege
erhebt
wiederum
gemäß
Abs.
unzulässige
.
Erfolg
macht
Revision
ferner
geltend
Berufungsgericht
hätte
Bemessung
Streitwertes
Bestimmung
§
Abs.
berücksichtigen
müssen
.
Vorschrift
ist
Abmahnungen
Verletzung
Urheberrechtsgesetz
geschützten
Rechten
gestützt
sind
entsprechend
anwendbar
vgl.
Retzer
3
.
Aufl
.
.
.
Übrigen
hat
Revision
schon
geltend
gemacht
persönlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
Beklagten
gehaltenen
Vortrag
Streitfall
vorliegen
.
IV
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
streitgegenständlichen
Ansprüche
Klägerinnen
verjährt
sind
.
sei
auszuschließen
Klägerinnen
erst
28
.
Dezember
Staatsanwaltschaft
eingegangenen
Providerauskunft
Person
Beklagten
grobe
Fahrlässigkeit
noch
Jahr
hätten
Kenntnis
erlangen
können
.
Beurteilung
erhebt
Revision
zulässige
Rüge
wiederholt
lediglich
rechtsfehlerfreien
tatrichterlichen
Würdigung
abweichende
eigene
Beurteilung
Beklagten
.
V.
Revision
ist
somit
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung