NAMEN Verkündet : 11 . Juni Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Tauschbörse UrhG § Abs. Satz § ; § § Abs. ; § § Abs. Nr. § § Abs. Eltern sind verpflichtet Internetnutzung minderjährigen Kindes beaufsichtigen Schädigung Dritter Urheberrechte verletzende Teilnahme Kindes Tauschbörsen verhindern . Allerdings genügen Eltern Aufsichtspflicht normal entwickeltes Kind grundlegenden Gebote Verbote befolgt regelmäßig bereits Kind Rechtswidrigkeit Teilnahme Internettauschbörsen belehren Teilnahme verbieten . ausreichend ist insoweit Kind nur Einhaltung allgemeiner Regeln ordentlichen Verhalten aufzugeben Fortführung Urteil 15 November . . Sind Eltern gemäß § Abs. Gesichtspunkt Verletzung Aufsichtspflicht beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzung verantwortlich kann ersetzende Schaden Grundsätzen Lizenzanalogie berechnet werden . Urteil 11 . Juni Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . Dezember wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerinnen sind deutsche Tonträgerhersteller . verfügen ausschließliche Verwertungsrechte zahlreichen Musikaufnahmen . Klägerin ist Verlaufe Revisionsverfahrens Klägerin verschmolzen worden . Beklagte ist Inhaberin Internetzugangs . Haushalt Beklagten befand Computer verkehrsüblich verschlüsselten WLAN-Anschluss Internet verbunden war . Anschluss wurde Beklagten damals 14-jährigen Tochter damals 16-jährigen Sohn benutzt . Rahmen Ermittlungsverfahrens Verdachts rechtswidrigen Filesharing Beklagten fand telefonische Kontaktaufnahme Polizei Beklagten Beklagte äußerte nur Tochter Verantwortliche Herunterladen Musikdateien Frage komme . durchgeführten polizeilichen Vernehmung Tochter gab Belehrung Beschuldigte 17 . Dezember " Tauschbörse Software Audio-Dateien heruntergeladen öffentlich zugänglich gemacht haben " . Ferner erklärte sei so recht bewusst gewesen Audio-Dateien Art Weise herunterladen dürfe . Klägerinnen ließen Beklagte Anwaltsschreiben 12 . März abmahnen ; behaupteten Klägerinnen beauftragte Unternehmen 17 . Dezember GmbH sei festgestellt worden Uhr IP-Adresse Audiodateien Herunterladen verfügbar gemacht worden seien . eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden IP-Adresse genannten Zeitpunkt Internetanschluss Beklagten zugewiesen gewesen sei . angebotenen Dateien enthielten Musikaufnahmen Klägerinnen originär rechtsgeschäftlichen Erwerbs ausschließlichen Verwertungsrechte Tonträgerhersteller abgeleiteten Erwerbs Rechte ausübenden Künstler Territorium Bundesrepublik besäßen . Beklagte gab strafbewehrte Unterlassungserklärung . Klägerinnen haben Beklagte Erstattung Abmahnkosten Höhe € Anspruch genommen . Betrag haben Basis Gegenstandswerts € berechnet . haben Klägerinnen Schadensersatz Höhe insgesamt € öffentlichen Zugänglichmachens insgesamt Einzelnen Künstler Titel benannten Musikaufnahmen verlangt . sind Titel fiktiven Lizenzgebühr € ausgegangen . haben beantragt Beklagte verurteilen Klägerin Schadensersatz Höhe € Klägerin Schadensersatz Höhe € Klägerin Schadensersatz Höhe € Klägerin Schadensersatz Höhe € Klägerinnen gleichen Teilen Betrag Höhe € jeweils Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz Rechtshängigkeit zahlen . Beklagte wendet Verwertung polizeilichen Geständnisses Tochter behauptet habe Rechtswidrigkeit Teilnahme Musiktauschbörsen Internet belehrt . macht geltend verlangte Schadensersatz Abmahnkosten seien überhöht . Landgericht hat Klage Vernehmung Tochter Beklagten Zeugin Teil Abmahnkosten stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Zurückweisung Berufung Übrigen landgerichtliche Urteil Hinblick Verurteilung Erstattung Abmahnkosten abgeändert . hat Beklagte Abweisung weitergehenden Klage Zurückweisung Berufung Übrigen verurteilt Klägerinnen gleichen Teilen Betrag € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 29 November zahlen Urteil 6 . Dezember juris . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerinnen beantragen verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerinnen stünden geltend gemachten Schadensersatzansprüche Gesichtspunkt Lizenzanalogie voller Höhe Anspruch Erstattung Abmahnkosten Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag Höhe € . Begründung hat ausgeführt : Klägerinnen könnten Tonträgerhersteller jeweils Schadensersatz gemäß § UrhG verlangen . seien vorgelegten Ausdrucken Katalogdatenbank " . " Ph . GmbH Lieferantinnen fraglichen Musikaufnahmen ausgewiesen . Beklagte habe Indizwirkung Einträge nur pauschal bestritten indes vorgetragen anderweitige Rechte Dritter bestünden . Schadensersatzantrag zugrunde liegenden Musikaufnahmen seien Internetanschluss Beklagten Tochter öffentlich zugänglich gemacht worden . Landgericht habe rechtsfehlerfrei Begehung Rechtsverletzungen Tochter Beklagten erwiesen angesehen . Beklagte habe Aufsichtspflichtige gemäß § Abs. Satz einzustehen . habe geführt Aufsichtspflicht genügt habe Klägerinnen geltend gemachte Schaden auch gehöriger Beaufsichtigung entstanden sein würde § Abs. Satz . Klägerinnen könnten insgesamt Berechnung einbezogenen Musiktitel Wege Lizenzanalogie Betrag Höhe € verlangen . Klägerinnen stünden Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag Ansprüche Erstattung Abmahnkosten . Umfang schlüssig dargelegten Rechtsverletzungen jedoch deutlich Zahl Abmahnung behaupteten Rechtsverletzungen zurückbleibe sei Gegenstandswert berechtigten Teils Abmahnung sicht Klägerinnen € € bemessen . führe Ansatz 1,3-Geschäftsgebühr Erstattungsanspruch Höhe € . B. hiergegen gerichtete Revision Beklagten ist unbegründet . Klägerinnen stehen geltend gemachten Ansprüche Schadensersatz gemäß § Abs. Satz UrhG aF Erstattung Abmahnkosten Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag § Satz Berufungsgericht angenommenen Höhe . Revision ist anders Revisionserwiderung meint uneingeschränkt zulässig . Entscheidungssatz Berufungsurteils enthält Beschränkung Revisionszulassung . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt Eingrenzung Zulassung Revision auch Entscheidungsgründen ergeben kann vgl. Urteil 12 November . muss jedoch zweifelsfrei geschehen ; bloße Angabe Grundes Zulassung Revision reicht nur beschränkten Zulassung Rechtsmittels auszugehen vgl. Urteil 12 . Mai Rn . Seilzirkus ; Urteil 5 . Dezember . ; Urteil 27 . März ZR . ; Urteil 9 . Oktober . Combiotik . Berufungsgericht hat Urteilsgründen ausgeführt Revisionszulassung erfolge Hinblick Streitfall aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen Schadensberechnung Abmahnkostenerstattung ausreichend geklärt erschienen . reicht notwendigen Sicherheit nur beschränkten Revisionszulassung auszugehen . gebietet Grundsatz Rechtsmittelklarheit . Parteien müssen zweifelsfrei erkennen können Rechtsmittel Betracht kommt Voraussetzungen zulässig ist vgl. BVerfGE . II . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Klägerinnen § Abs. Satz UrhG Schadensersatzansprüche Höhe € Download bereitgehaltenen Dateien Musikaufnahmen zustehen . 1 . Zeitpunkt behaupteten Verletzung Dezember maßgeblichen Fassung § Abs. Satz UrhG 23 . Juni kann Schadensersatz Anspruch genommen werden Urheberrecht Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich vorsätzlich fahrlässig verletzt . Klägerinnen haben Klage Verletzung Hersteller Tonträgern zustehenden Verwertungsrechte § Abs. Satz UrhG Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt . Bestimmung hat Hersteller Tonträgers ausschließliche Recht Tonträger vervielfältigen verbreiten öffentlich zugänglich machen . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Anbieten Tonaufnahmen FilesharingProgramms sogenannten " Peer-to-Peer"-Netzwerken Internet Recht öffentliche Zugänglichmachung Herstellers Tonträgers Tonaufnahme aufgezeichnet ist verletzt Urteil 11 . Juni . Tauschbörse ; Urheberrecht 4 . Aufl . § UrhG . 47 ; Boddien Urheberrecht -9- 11 . Aufl . § UrhG . 56 ; Schaefer Urheberrecht 4 . Aufl . § UrhG . . erhebt Revision . 2 . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Klägerinnen Bezug Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten Musiktitel Inhaber Tonträgerherstellerrechte Sinne § Abs. Satz UrhG sind . Berufungsgericht Bezug genommenen Urteil hat Landgericht angenommen Klägerinnen seien vorgelegten Ausdrucken Katalogdatenbank " . " Ph . GmbH Lieferantinnen Musiktitel ausgewiesen Vortrag Klägerinnen Internetanschluss Beklagten Tauschbörsenprogramm " BearShare " 17 . Dezember öffentlich zugänglich gemacht worden seien . tatrichterliche Feststellung hat Revision erhoben . Landgericht ist ferner Recht ausgegangen Eintragungen Datenbank erhebliches Indiz Inhaberschaft Tonträgerherstellerrechte ist vgl. Urteil 11 . Juni . . Tauschbörse . Ansicht Revision hat Berufungsgericht Bestreiten Rechtsinhaberschaft Klägerinnen Nichtwissen Sinne Abs. Beklagte unzulässig gehalten . ist vielmehr zulässigen Bestreiten ausgegangen hat Aktivlegitimation Klägerinnen beweisbedürftig gehalten . Rahmen tatrichterlicher Würdigung ist jedoch ausgegangen Klägerinnen vorgelegten Auszügen Ph . Medienkatalog gebliche Indizwirkung Inhaberschaft Tonträgerherstellerrechte Sinne § Abs. UrhG zukommt pauschales Bestreiten Aktivlegitimation ausreicht . Beurteilung ist frei Rechtsfehlern vgl. Einzelnen Urteil 11 . Juni . . Tauschbörse . 3 . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht Bezug genommenen Auffassung Landgerichts handele Dateifragmenten Tauschbörse übermittelt würden urheberrechtsschutzfähige Werke . Streitfall ist unerheblich Computer Beklagten Dateien vollständigen Musikstücken lediglich Dateifragmente vorhanden waren . Berufungsgericht hat verständiger Würdigung Entscheidungsgründe Verletzung Tonträgerherstellerrechts gemäß § Abs. UrhG angenommen . Maßgeblicher Verletzungsgegenstand ist mithin urheberrechtlich geschütztes Werk Sinne § UrhG. kommt vielmehr Beklagte Leistungsschutzrechte Herstellers Tonträgern Sinne § UrhG verletzt hat . Schutzgegenstand § Abs. Satz UrhG ist aber Tonträger Tonfolge selbst Festlegung Tonfolge Tonträger erforderliche wirtschaftliche organisatorische technische Leistung Tonträgerherstellers . Tonträgerhersteller unternehmerische Leistung gesamten Tonträger erbringt gibt Teil Tonträgers Teil Aufwands entfällt geschützt ist . Mithin stellt selbst Entnahme kleinster Tonpartikel Eingriff Abs. Satz UrhG geschützte Leistung Tonträgerherstellers Urteil 20 November . Metall Metall . Revision geltend macht sei festgestellt worden Streitfall vollständige Dateien hochgeladen worden seien hat ebenfalls Rechtsfehler Berufungsgerichts dargelegt . öffentliches Zugänglichmachen Sinne Abs. Satz UrhG ist Hochladen Datei erforderlich . Ausreichend ist bereits Dritten Zugriff Zugriffssphäre Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird Urteil 11 . Juni . Tauschbörse ; § UrhG Urteil 29 . April . Vorschaubilder . 4 . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen streitbefangenen Musiktitel 17 . Dezember Uhr Internetanschluss Beklagten Tochter öffentlich zugänglich gemacht wurden . Revision erhobene Rüge Vortrags Beklagten Fehlern Protokollierung Zeiterfassung IPAdresse könnten Klägerinnen behaupteten Urheberrechtsverletzungen Akte gereichten Screenshots stützen geht Leere . Berufungsgericht hat Unterlagen gestützt Landgericht angenommen Rechtsverletzung Geständnisses Tochter Beklagten feststeht . Revision Echtheit Authentizität Klägerinnen eingereichten wendet hat zulässige Revisionsrüge erhoben § Abs. . Revision legt Beklagte Tatsacheninstanzen entsprechenden Vortrag gehalten hat . Berufungsgericht ist ausgegangen Tochter Beklagten Rede stehenden Rechtsverletzungen begangen hat . gebe Geständnis Tochter Rahmen polizeilichen Vernehmung . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Erfolg macht Revision geltend Verwertung polizeilichen Vernehmungsprotokolls stehe Grundsatz Unmittelbarkeit Beweisaufnahme § Abs. . Allerdings ist grundsätzlich zulässige Verwertung Niederschrift Zeugenaussage anderen Verfahren Wege Urkundenbeweises unzulässig Partei Zwecke unmittelbaren Beweises Vernehmung Zeugen beantragt Urteil 12 Juli MDR . . Grundsätze sind Streitfall beachtet worden . Berufungsgericht hat tatrichterliche Überzeugung allein gemäß § Abs. polizeiliche Vernehmungsprotokoll gestützt . hat berücksichtigt Landgericht Tochter Beklagten Zeugin vernommen Vernehmung bestätigt hat Polizei Geständnis abgelegt haben . Revision rügt ferner vergeblich Aussage Zeugin sei verwertbar allenfalls Zeugnisverweigerungsrecht sachlichen Gründen § Nr. aber § Abs. Nr. Tochter Beklagten persönlichen Gründen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei . Berufungsgericht hat festgestellt Zeugin Landgericht Zeugnisverweigerungsrecht Tochter Beklagten belehrt worden sei . ergibt Umstand Berufungsgericht insoweit Vorschrift § Abs. Nr. " Abs. Nr. " angeführt hat . Berufungsgericht ist liches Schreibversehen unterlaufen . Belehrung § Abs. Nr. lässt auch Protokoll landgerichtlichen Beweisaufnahme entnehmen § . Dort ist festgehalten Zeugin Tochter Beklagten ist besonderer Belehrung aussagebereit war . Wörtlich heißt dort Angaben Namen Alter Beruf Wohnort : " bin Tochter Beklagten besonderer Belehrung . " Ansicht Revision steht Verwertung polizeilichen Geständnisses Umstand Zeugin Rahmen Beweisaufnahme Landgericht zwar bestätigt hat Polizei Verletzungshandlung gestanden haben Frage Gerichts denn war aber sagen wollte . Zeugnisverweigerung Zeugen Zivilprozess schließt anders Strafprozess gemäß § Verwertung Niederschriften früherer Kenntnis Zeugnisverweigerungsrechts getätigter Aussagen Beschluss 4 . Dezember . 17 ; Zöller/Greger 30 . Aufl . . . 5 . Beklagte ist gemäß § Abs. Satz Verletzungshandlung Tochter verursachten Schaden verantwortlich . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Aufsichtspflicht verletzt hat . Gesetzes Führung Aufsicht Person verpflichtet ist Minderjährigkeit Beaufsichtigung bedarf ist gemäß Abs. Satz Fall Ersatz Schadens verpflichtet Person Dritten widerrechtlich zufügt . Ersatzpflicht tritt § Abs. Satz Fall Aufsichtspflicht genügt . Beklagte war Gesetzes Führung Aufsicht damals 14-jährige minderjährige Tochter verpflichtet § Abs. Abs. . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Beklagte Aufsichtspflicht genügt hat . Eltern sind verpflichtet Internetnutzung minderjährigen Kindes beaufsichtigen Schädigung Dritter Kind verhindern . zählt Verhinderung Urheberrechte verletzenden Teilnahme Kindes Tauschbörsen . Allerdings genügen Eltern Aufsichtspflicht normal entwickeltes Kind grundlegenden Gebote Verbote befolgt regelmäßig bereits Kind Rechtswidrigkeit Teilnahme Internettauschbörsen belehren Teilnahme verbieten . Verpflichtung Eltern Nutzung Internets Kind überwachen Computer Kindes überprüfen Kind Zugang Internet teilweise versperren besteht grundsätzlich . derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet konkrete Anhaltspunkte haben Kind Verbot zuwiderhandelt Urteil 15 November . . Maßstäben ist Berufungsgericht ausgegangen . hat angenommen Landgericht habe Belehrung Tochter Beklagten festzustellen vermocht . Ebenso sei erwiesen Belehrung fruchtlos geblieben wäre . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen . Landgericht getroffenen Feststellungen konnte Zeugin vernommene Tochter Beklagten erinnern Nutzung Internets Mutter überhaupt Internet Nutzung gesprochen haben . sei so Tochter Aussage gar so recht bewusst gewesen illegale Downloads seien überhaupt gebe . Vielmehr habe älterer Bruder gezeigt Computer Internet nutze . Erfolg rügt Revision Berufungsgericht habe Voraussetzungen Parteivernehmung Beklagten gemäß § verneinen dürfen . kann Gericht auch Antrag Partei Rücksicht Beweislast Vernehmung Partei Parteien anordnen Ergebnis Verhandlungen etwaigen Beweisaufnahme ausreicht Überzeugung Wahrheit Unwahrheit erweisenden Tatsache begründen . Entscheidung Vernehmung Partei § obliegt Ermessen Tatrichters ist nur überprüfbar rechtlichen Voraussetzungen verkannt worden sind Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist Urteil 14 . Mai . . Parteivernehmung Amts darf nur angeordnet werden vorausgegangenen Beweisaufnahme sonstigen Verhandlungsinhalts bereits gewisse Wahrscheinlichkeit beweisende Tatsache spricht Urteil 16 Juli Vieraugengespräch . Grundsätzen ist zutreffend Berufungsgericht ausgegangen . hat angenommen Vernehmung Beklagten sei geboten gewesen Bekundungen Tochter Anhaltspunkte hinreichende Belehrung vorgelegen hätten . habe erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit Beklagten weiter substantiierten gegenteiligen Behauptung gefehlt . Beurteilung wendet Revision vergeblich Berufungsgericht habe wesentlichen Prozessstoff übersehen . geltend macht Zeugin habe ausgesagt Mutter generell Regeln " ordentlichem Verhalten aufgestellt habe ergibt gewisse Wahrscheinlichkeit Belehrung Rechtswidrigkeit Teilnahme Internettauschbörsen Verbot Teilnahme . Landgericht hat vielmehr festgestellt Zeugin habe erinnern können Nutzung Internets überhaupt Mutter Internet Nutzung gesprochen haben . Ansicht Revision entspricht allgemeinen Lebenserfahrung Belehrung Verbot Teilnahme Internettauschbörsen bereits auszugehen ist Beklagte ordentlichen Verhalten Kinder gebotene Aufmerksamkeit geschenkt haben mag . Erfolg meint Revision Anordnung Parteivernehmung ausreichende Wahrscheinlichkeit ergebe Umstand Rechtsanwälte Beklagten bereits Antwort Abmahnschreiben Klägerinnen hingewiesen hätten Beklagte habe Familienmitglieder Zugang Internetanschluss gehabt hätten ausdrücklich instruiert Musik Filme Internet tauschen . gewisse Wahrscheinlichkeit Richtigkeit streitigen Tatsache kann Vorlage vorprozessualen Schreiben dargelegt werden Tatsache lediglich behauptet wird vgl. Urteil 5 Juli ; Zöller/Greger aaO . . 6 . Revision wendet Erfolg Beurteilung Berufungsgerichts Höhe Schadensersatzes . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Klägerinnen könnten gewählten Berechnungsmethode Lizenzanalogie gemäß § UrhG Betrag € insgesamt Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen . Revision geltend macht Klägerinnen hätten ausreichende Anknüpfungstatsachen Ermittlung konkreten entstandenen Schadens darlegen müssen verkennt Klägerinnen gerade Ersatz konkret entstandenen Schadens geltend machen Berechnungsart Lizenzanalogie gewählt haben . Berufungsgericht ist auch zutreffend ausgegangen Klägerinnen gemäß § Abs. Satz UrhG aF ersetzenden Schaden Grundsätzen Lizenzanalogie berechnen können Urteil 22 . März Lizenzanalogie . Unrecht rügt Revision Berechnungsart sei anzuwenden Klägerinnen erklärtermaßen bereit seien Lizenz Zugänglichmachung Musiktiteln Rahmen Filesharing-Modells erteilen . normativen Zielsetzung entsprechend setzt fiktive Lizenz korrektem Verhalten Verletzten tatsächlich Abschluss Lizenzvertrages gekommen wäre Urteil 17 . Juni ZR ; Urteil 6 . Oktober . Pressefotos ; Urteil 16 . August . Einzelbild . Erfolg macht Revision geltend Schadensberechnung Grundsätzen Lizenzanalogie scheide Gedanke vorliegend Rolle spiele Verletzer Schutzrecht Genehmigung Anspruch genommen habe privilegiert werden dürfe . Streitfall sei Beklagte Verletzerin lediglich Störerin nur Rahmen Störerhaftung Unterlassung aber Schadensersatz Anspruch genommen werden . kann beigetreten werden . Beklagte haftet lediglich Störerin . ist vielmehr Täterin schuldhafte Verletzung Aufsichtspflicht § Abs. verantwortlich . Grundlage Bestimmung leistenden Schadensersatz ist beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Rechtsgutsverletzung . Streitfall ist Verletzung Klägerinnen Tonträgerherstellern zustehenden Verwertungsrechts öffentlichen Zugänglichmachung § Abs. UrhG. Schadensberechnung Grundsätzen Lizenzanalogie maßgebliche Erwägung ausschließliche Rechte verletzt besser dastehen soll Falle ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis Rechtsinhaber gestanden hätte vgl. Lizenzanalogie gilt uneingeschränkt Streitfall eingreifenden Schadensersatzanspruch § Abs. . Ansicht Revision hat Berufungsgericht Schadensschätzung gemäß § Abs. Ermessen fehlerhaft ausgeübt . Gibt Streitfall branchenüblichen Vergütungssätze Tarife ist Höhe Schadensersatz zahlenden Lizenzgebühr Tatrichter gemäß § Würdigung Umstände Einzelfalls freien Überzeugung bemessen . Einzelbild . sind Art Umfang Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen stellen ; Tatrichter kommt Grenzen freien Ermessens großer Spielraum vgl. Urteil 17 . Juni ZR . tatrichterliche zung unterliegt nur beschränkten Nachprüfung Revisionsgericht . Überprüfbar ist lediglich Tatrichter Rechtsgrundsätze Schadensbemessung verkannt wesentliche Bemessungsfaktoren Acht gelassen Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat Urteil 18 . Februar . Anforderungen hält Berufungsgericht vorgenommene Schadensschätzung stand . ist rechtsfehlerfrei ausgegangen Klägerinnen Beklagten Betrag jeweils € Streitfall Grundlage Schadensersatzantrags gemachten Musiktitel verlangen kann . Berufungsgericht hat angenommen Rahmen Schadensschätzung könnten verkehrsübliche Entgeltsätze legale Downloadangebote Internet Rahmenvereinbarungen Tonträger-Branche herangezogen werden . ausgehend erscheine Betrag € Abruf angemessen . Beurteilung Rechtsfehler erkennen lässt hat Revision konkret ausgeführten erhoben . Berufungsgericht ist ausgegangen Ansatz mindestens möglichen Abrufen unbekannte Tauschbörsenteilnehmer Musikaufnahmen streitbefangenen Art angemessen ist . Ansicht Revision ist Annahme Blaue erfolgt . Berufungsgericht hat vielmehr Blick hier maßgebliche Verletzungshandlung öffentlichen Zugänglichmachens zutreffend angenommen mindestens möglichen Abrufen unbekannte auszugehen ist . Annahme hat Berufungsgericht auch nachvollziehbar begründet . hat Ausführungen eigenen Entscheidung . Ausführungen Oberlandesgerichts f. Bezug genommen Angemessenheit Ansatzes chen Zugriffen plausibel begründet wurde vgl. Urteil 11 . Juni . Tauschbörse . Ansicht Revision ist Rahmen § Abs. geltenden weiten Schätzungsermessens notwendig Einzelfall konkret Anzahl Verletzungszeitpunkt online befindlichen Tauschbörsenteilnehmer festzustellen . Insoweit ist berücksichtigen erfahrungsgemäß Computer Tauschbörsenteilnehmers befindlichen Dateien nur Rechteinhaber Beweiszwecken festgestellten genauen Zeitpunkt Download andere Teilnehmer Verfügung stehen . Revision ferner geltend macht sei möglich ermitteln Nutzer konkrete Angebot hätten zugreifen können stützt erneut unzulässiger Weise erstmals Revisionsinstanz gehaltenen Tatsachenvortrag § Abs. . Revision hat dargelegt Beklagte entsprechenden Sachvortrag gehalten hat . Anders Revision meint steht Richtigkeit Annahme durchschnittlich möglichen Abrufen Umstand Streitfall auch deutsche Musikstücke streitbefangen sind . ist Ansicht Revision bereits ersichtlich Interesse Tauschbörsenteilnehmern ausschließt . Revision geltend macht Berufungsgericht streitbefangenem Musiktitel angesetzte Betrag € sei hier Schadensersatz Musiktitel verlangt werde offensichtlich deutlich übersetzt versucht lediglich unzulässiger Weise eigene Beurteilung Stelle Berufungsgerichts setzen Rechtsfehler darzutun . Bestimmung fiktiven Lizenzbetrages Höhe € Musikaufnahme hält Geltendmachung Verletzungsfällen noch Rahmen vertraglicher räumung vernünftiger Lizenzgeber gefordert vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte Zeitpunkt Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten vgl. Urteil 11 . Juni . Tauschbörse . Berufungsgericht hat ergänzend festgestellt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte niedrigeren Ansatz führen müssten dargetan ersichtlich sind . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand vgl. Urteil 11 . Juni . . Tauschbörse . Erfolg macht Revision geltend Berufungsgericht habe höchstmöglich übertragbare Datenvolumen Jahr standardmäßig eingesetzten Internetzugangs durchschnittlichen Dateigrößen Musikstücken Acht gelassen . Vorbringen ist Revision Revisionsinstanz ausgeschlossen § Abs. . Revision legt Berufungsgericht entsprechenden Vortrag Beklagten technischen Kapazitäten eingesetzten Internetanschlusses Größe Streitfall maßgeblichen Dateien verfahrensordnungswidrig übergangen hat . Revision macht ferner vergeblich geltend Berufungsgericht habe übersehen Anzahl mindestens möglicherweise schätzenden jährlichen Abmahnungen Filesharing-Vorwürfen Betracht gezogen werden müsse Anbieter auch Tauschpartner Fall abgemahnt würden . Abgesehen Revision wiederum neuen Tatsachenvortrag stützt Revisionsinstanz ausgeschlossen ist kann Rüge auch Rechtsgründen Erfolg haben . Revision geht unzutreffend Filesharing-Vorgang Anbieter Tauschpartner Rechtsverletzung begehen . verkennt Streitfall relevante Verletzungshandlung Eröffnung Zugriffsmöglichkeit Dritte besteht Absenden Empfangen Dateifragments Zweipersonenverhältnis . ergibt eigenständige Verwertungshandlung Sinne § § Abs. UrhG vorliegt Zugriffsmöglichkeit Dritte eröffnet wird vgl. Urteil 11 . Juni . Tauschbörse . Landgericht Urteil Berufungsgericht Bezug genommen hat ist ausgegangen Beklagten angeführten niedrigen Tarife Streaming-Angebote adäquaten Maßstab Bemessung fiktiven Lizenzschadens Filesharing-Angebote darstellen . handele Streaming andere Nutzungsart lägen Geschäftsmodell Streaming-Dienste etwa gänzlich andere wirtschaftliche Erwägungen Kalkulationen zugrunde . Beurteilung ist Rechtsgründen beanstanden . Vortrag setze inzwischen Auffassung wirtschaftlich betrachtet Nutzung illegalen Filesharing-Netzwerken ehesten legalen Nutzung Streaming-Diensten vergleichbar sei Einschätzung Branchenexperten habe Streaming inzwischen Filesharing-Sektor gewissermaßen legale Alternative ersetzt setzt Revision lediglich eigene Sicht Dinge Stelle tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung Vorinstanzen . . Berufungsgericht hat Klägerinnen Recht Anspruch Ersatz Abmahnkosten Höhe € zugesprochen . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Streitfall Anspruch Ersatz Kosten Abmahnung Urheberrechtsverletzung Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag § Satz Betracht kommt . Abmahnung 12 . März ist 1 . September Kraft getretene Wirkung 9 . Oktober geänderte Regelung § UrhG anwendbar vgl. Urteil 8 . Januar ZR . BearShare . 2 . Grundsätze Geschäftsführung Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt Abmahnung berechtigt war Abmahnenden Abgemahnten Zeitpunkt Abmahnung Unterlassungsanspruch zustand . BearShare . Voraussetzungen sind gegeben . Beklagte hat gemäß § Abs. einzustehen minderjährige Tochter Sinne § Abs. Satz UrhG Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht hier Verwertungsrecht Tonträgerherstellers öffentliche Zugänglichmachung § Abs. UrhG verletzt hat . 3 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Inhalt streitgegenständlichen Abmahnung stellenden Anforderungen entspricht . Anspruch Erstattung Abmahnkosten setzt gemäß § Abmahnung Interesse Abgemahnten entspricht . ergibt Form Inhalt Abmahnung Zweck erfüllen müssen Befriedigung Gläubigers herbeizuführen vgl. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 10 . Aufl . Kap . . . Mahnt Gläubiger zunächst sofort Klage erheben Antrag Erlass einstweiligen Verfügung stellen gibt Schuldner Möglichkeit gerichtliche Auseinandersetzung kostengünstige Weise Abgabe strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden Urteil 1 . Juni . Telefax-Werbung . muss Gläubiger Schuldner Abmahnung erkennen geben Verhalten rechtsverletzend ansieht vgl. . . . Verletzungshandlung muss so konkret angegeben werden Schuldner erkennen kann tatsächlicher rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird 2 . Aufl . . . Abmahnung sind Sachverhalt abgeleitete Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben Abgemahnte Vorwurf tatsächlich rechtlich überprüfen gebotenen Folgerungen ziehen kann . Anspruchsgegner ist Lage versetzen Verletzungshandlung Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten würdigen Urteil 22 . Januar . . erforderlich ist allerdings Einzelheiten mitzuteilen Fezer/Büscher aaO . . Bleiben Schuldner gewisse Zweifel Vorliegen Rechtsverletzung Aktivlegitimation Abmahnenden ist Glauben gehalten Abmahnenden Zweifel hinzuweisen gegebenenfalls Umständen angemessene Belege behaupteten Rechtsverletzungen Legitimation Rechtsverfolgung verlangen vgl. Urteil 17 . August . Stiftparfüm ; vgl. § Abs. UrhG aaO UrhG . . Grundsätzen genügt Abmahnung Klägerinnen . wurde Beklagten vorgeworfen geschützte Tonaufnahmen Umfang Musikdateien Verstoß § § 77 Nr. UrhG 17 . Dezember Uhr Internetanschluss IPAdresse " ") Herunterladen verfügbar gemacht haben . Berufungsgericht hat ferner Revision beanstandet festgestellt Abmahnung Liste maßgeblichen Audiodateien beigefügt war Klägerinnen insoweit ausschließliche Verwertungsrechte geltend gemacht haben . Umstand Abmahnung aufgeführt war aufgelisteten Titel Klägerin geltend macht steht Ansicht Revision Erstattungsfähigkeit Abmahnkosten . konkrete Zuordnung Abmahnung war geboten Beklagte Stand setzen Vorwurf tatsächlich rechtlich überprüfen gebotenen Folgerungen ziehen . Fall aufgelisteten Musikaufnahmen etwa Abgleichs einschlägigen öffentlich zugänglichen Downloadplattformen iTunes konkrete Zweifel Aktivlegitimation Klägerinnen Vorliegen urheberrechtlichen Schutzes entstanden wären wäre Beklagte Glauben gehalten gewesen Klägerinnen Zweifel hinzuweisen Aufklärung Hinblick behaupteten Rechtsverletzungen Legitimation Rechtsverfolgung nachzusuchen . Vorliegend hat Revision geltend gemacht Beklagte Zweifel gehabt Klägerinnen vergeblich Aufklärung gebeten hat . Berechtigung Abmahnung steht Formulierung beigefügten Unterlassungserklärung gerichtet ist Beklagte selbst möge unterlassen geschütztes Einwilligung Internet Dritten verfügbar machen . Formulierungen Unterlassungserklärung können Berechtigung Abmahnung Sinne § Frage stellen Klägerinnen schon verpflichtet waren überhaupt Erklärung vorzuformulieren vgl. . . . . Erfolg rügt Revision Ersatz Klägerinnen geforderten Rechtsanwaltshonorars sei geschuldet Einschaltung Anwaltskanzlei Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sei . Klägerinnen handele Großunternehmen weiteres möglich zumutbar sei Abmahnungen eigene Abteilungen schaffen . Grundsätzlich dürfen auch Unternehmen eigenen Rechtsabteilungen Umständen erforderlich halten Rechtsanwalt Abmahnung Urheberrechtsverstößen beauftragen . sind Fall Einschaltung Rechtsanwalts berechtigt Abgemahnten Ersatz Abmahnung entstandenen Anwaltskosten verlangen vgl. Urteil 17 Juli . Clone-CD . Konkrete Anhaltspunkte Streitfall andere Beurteilung rechtfertigen können sind ersichtlich . 4 . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Klägerinnen § erstattungsfähige Aufwendungen Basis Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden sind . Anspruch Erstattung Kosten Rechtsverfolgung Aufwendungen Abmahnung ist Gesichtspunkt Geschäftsführung Auftrag § Satz § ebenso Schadensersatz nur begründet Kosten erforderlich waren Urteil 6 . Mai 2/03 Selbstauftrag ; Urteil 24 . Februar . Kosten Patentanwalts . Berufungsgericht hat angenommen Streitfall hätten Klägerinnen Rechtsanwälten Abmahnung 1,3-Geschäftsgebühr Nr. VV erstatten . Hiergegen wendet Revision Erfolg . Berufungsgericht ist ausgegangen Klägerinnen Rechtsanwälten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgebliche Gebühr schuldeten . Beklagte gemutmaßt habe Klägerinnen hätten Prozessbevollmächtigten gesetzlichen Vergütung liegendes Erfolgshonorar vereinbart habe greifbare Anhaltspunkte aufgezeigt noch Beweis angetreten . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Frage Erstattungsfähigkeit Abmahnkosten Regelfall Rechtsanwaltsvergütungsgesetz getroffenen Bestimmungen auszugehen ist . Berufungsgericht hat ausgeführt Beklagte habe greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt Klägerinnen Prozessbevollmächtigten erfolgsabhängiges Fall Vergleichsabschlusses gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar vereinbart hätten . macht Revision vergeblich geltend dürfte inzwischen gerichtsbekannt sein Abmahnkanzleien Aufnahme Verhandlungen angeblichen Urheberrechtsverletzern eingeschalteten Rechtsanwälten regelmäßig Vergleiche einließen ausgerichtet sei . Vorbringen stellt Revision Berufungsgericht festgestellte tatsächliche Umstände erhebt unzulässige Revisionsrüge § Abs. . Revision geltend macht Beklagte habe Vorgehen Klägerinnen Prozessbevollmächtigten eingehend Beweisantritt geschildert Berichterstattungen Medien vorgelegt lässt erkennen Beklagte substantiiert vorgetragen hat Rechtsanwälte Klägerinnen Streitfall Vergütung Rechtsanwaltsvergütungsgesetz niedrigere Vergütung Fall vorgerichtlichen Vergleichs vereinbart hätten . Rüge ist bereits unzulässig § Abs. Nr. Buchst . . ist Übrigen auch unbegründet . Klägerinnen haben dargelegt Rechtsanwälte Abmahntätigkeit vorliegenden Verfahren Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemessen abgerechnet haben . Vortrag hat Beklagte hinreichend bestritten . hat vielmehr Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat lediglich Mutmaßungen generellen Abrechnungspraxis Prozessbevollmächtigten Klägerinnen angestellt . Recht hat Berufungsgericht angenommen Abmahnung Klägerinnen sei rechtsmissbräuchlich einzustufen . Lage Dinge könne ausgegangen werden vorrangig sachfremden Zweck verfolgt habe möglichst hohe Geldforderung Klägerinnen realisieren . Unterbindung Verletzungen Tonträgerrechte dreistelligen Zahl Musikdateien hätten Klägerinnen berechtigtes Interesse . Umstand allein Klägerinnen nachfolgenden Rechtsstreit Rede stehenden Dateien Rechte dargelegt hätten wohl auch hätten darlegen können begründe wurf Rechtsmissbrauchs Abmahnung unterbreitete Vergleichsangebot Zahlung Pauschalbetrages € Rede stehenden Schadensersatzbeträge unangemessen erscheine . Revision setzt Zweifel ziehenden Beurteilung lediglich eigene Sicht Dinge Stelle Berufungsgericht tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen Sachverhaltsbewertung Rechtsfehler darzutun . Ansicht Revision ist Gebührenforderung Rechtsanwälte Klägerinnen verjährt . Revision macht insoweit geltend Rechtsanwälte seien bereits Jahr Verfolgung Ansprüche beauftragt tätig geworden so Zeitpunkt angeblicher Vergütungsanspruch entstanden sei somit Innenverhältnis Parteien Ablauf Jahres also bereits Erteilung Auftrags Einleitung November begonnenen gerichtlichen verjährt gewesen sei . hat Erfolg . Abs. Satz wird Rechtsanwaltsvergütung fällig Auftrag erledigt Angelegenheit beendet ist . Mithin konnte Erstattungsanspruch frühestens Versand streitgegenständlichen Abmahnung Jahr entstanden sein . Verjährungsfrist lief § § Abs. jedenfalls 31 . Dezember ist zuvor Einleitung gerichtlichen Mahnverfahrens gehemmt worden . hinausgehend Revisionserwiderung geltend gemacht Beendigung Auftrags erst Abschluss außergerichtlichen Rechtsverfolgung Jahre auszugehen ist kann offenbleiben . 5 . Erfolg wendet Revision schließlich Berufungsgericht Berechnung erstattenden Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Streitwert Höhe € . Berufungsgericht hat ursprünglich Klägerinnen Erstattungsantrag zugrunde gelegten Streitwert € € reduziert Klägerinnen Aktivlegitimation nur Musiktitel dargelegt hätten . Ansicht Revision ist Schätzung Streitwerts Berufungsgericht Blaue erfolgt . Berufungsgericht ist vielmehr Bezugnahme landgerichtliche Urteil ausgegangen reduzierte Streitwert Gefährdungspotential Fortsetzung Teilnahme Tauschbörse entspricht . tatrichterliche Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen . Revision ausführt Teilnehmer Tauschbörse lediglich chunks " Verfügung stelle gleichzeitigem Angebot Vielzahl Titeln Anzahl Möglichkeiten Interessenten Hinblick Dauer Herunterladens begrenzt sei Vielzahl Abmahnungen doppelte Inanspruchnahme zweier Beteiligter nahe liege erhebt wiederum gemäß Abs. unzulässige . Erfolg macht Revision ferner geltend Berufungsgericht hätte Bemessung Streitwertes Bestimmung § Abs. berücksichtigen müssen . Vorschrift ist Abmahnungen Verletzung Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten gestützt sind entsprechend anwendbar vgl. Retzer 3 . Aufl . . . Übrigen hat Revision schon geltend gemacht persönlichen Voraussetzungen § Abs. Beklagten gehaltenen Vortrag Streitfall vorliegen . IV . Berufungsgericht hat Recht angenommen streitgegenständlichen Ansprüche Klägerinnen verjährt sind . sei auszuschließen Klägerinnen erst 28 . Dezember Staatsanwaltschaft eingegangenen Providerauskunft Person Beklagten grobe Fahrlässigkeit noch Jahr hätten Kenntnis erlangen können . Beurteilung erhebt Revision zulässige Rüge wiederholt lediglich rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung abweichende eigene Beurteilung Beklagten . V. Revision ist somit zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung