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2001 lines
17 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
November
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Parfumflakon
Gemeinschaftsmarkenverordnung
Art
.
Abs.
;
.
Nr.
Annahme
Verletzungshandlung
Sinne
Art
.
Abs.
Verordnung
setzt
aktives
Verhalten
Verletzers
.
International
zuständig
sind
Gerichte
Mitgliedstaates
Vorfall
behaupteten
Verletzung
zugrunde
liegt
ereignet
hat
ereignen
droht
.
zuständig
sind
Gerichte
Mitgliedstaaten
behauptete
Verletzung
lediglich
Wirkungen
entfaltet
.
internationalen
Gerichtsstand
unerlaubten
Handlung
Sinne
Art
.
Nr.
können
Ansprüchen
Geldersatz
Unterlassung
Beseitigung
auch
Nebenansprüche
Auskunftserteilung
geltend
gemacht
werden
.
Annahme
internationalen
Zuständigkeit
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
Gesetz
unlauteren
Wettbewerb
gestützte
Klage
Gesichtspunkt
Ortes
Verwirklichung
Schadenserfolgs
setzt
Vortrag
Klägers
Wettbewerbsverstoß
Schaden
Zuständigkeitsbereich
angerufenen
Gerichts
verursacht
hat
ausgeschlossen
ist
.
tatsächlich
schädigendes
Ereignis
eingetreten
ist
einzutreten
droht
Wettbewerbsverstoß
ergibt
ist
Frage
Begründetheit
Klage
zuständigen
Gericht
anwendbaren
nationalen
Rechts
prüfen
ist
.
Urteil
27
November
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Dezember
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Urteil
7
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
17
.
September
Hinblick
Wettbewerbsrecht
gestützten
Klageanträge
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
produziert
vertreibt
Kosmetikerzeugnisse
.
leitet
Rechte
nachfolgend
abgebildeten
Parfümeriewaren
eingetragenen
dreidimensionalen
schwarz/weißen
Gemeinschaftsmarke
Nr.
:
Klägerin
vertreibt
Gemeinschaftsmarke
nachgebildeten
farbig
gestalteten
beschrifteten
Flakon
Damenparfüm
"
Water
"
.
Beklagte
ansässige
Gesellschaft
betreibt
Großhandel
Parfüms
.
Produktpalette
gehört
Damenparfüm
Bezeichnung
"
"
anbietet
.
Januar
verkaufte
Parfüm
geschäftsansässigen
Klägerin
hat
Vertrieb
Parfümerzeugnisses
Beklagte
Klageantrag
abgebildeten
Parfümflakon
Markenverletzung
unzulässige
vergleichende
Werbung
unlautere
Nachahmung
gesehen
.
hat
behauptet
Markeninhaberin
Geltendmachung
Ansprüche
Gemeinschaftsmarke
ermächtigt
sein
.
Beklagten
sei
bekannt
gewesen
beabsichtigt
habe
erworbene
Parfüm
weiterzuverkaufen
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
1
.
Auskunft
erteilen
Namen
Anschrift
desjenigen
Beklagte
Kunden
veräußerten
Parfüms
Bezeichnung
"
"
nachstehend
eingeblendeten
Flakon
erworben
hat
Vorlage
Lieferbelege
:
hilfsweise
:
Namen
Anschrift
desjenigen
Beklagte
Kunden
veräußerten
Parfüms
Bezeichnung
"
"
nachstehend
eingeblendeten
Flakon
erworben
hat
Vorlage
Lieferbelege
Verkäufer
geschäftsansässig
ist
:
folgt
vorstehend
wiedergegebene
Abbildung
;
2
.
Klägerin
Prozentpunkten
Zinsen
Basiszinssatz
12
.
September
zahlen
hilfsweise
:
Klägerin
Kostenforderungen
Verfahrensbevollmächtigten
außergerichtliche
Vertretung
Abmahnverfahren
Betrag
Höhe
freizustellen
;
II
.
festzustellen
Beklagte
Klägerin
Schaden
ersetzen
hat
Vertrieb
Parfüms
Bezeichnung
"
"
Ziffer
bezeichneten
Ausstattung
entstanden
ist
noch
entstehen
wird
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
gerichtete
fung
hat
Berufungsgericht
Maßgabe
zurückgewiesen
Klage
unzulässig
abgewiesen
hat
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Beschluss
28
.
Juni
Parfumflakon
hat
Senat
Gerichtshof
Europäischen
Union
folgende
Fragen
Auslegung
Art
.
Abs.
Verordnung
40/1994
Rates
20
.
Dezember
Gemeinschaftsmarke
Auslegung
Art
.
Nr.
Verordnung
Rates
22
.
Dezember
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
1
.
Ist
Art
.
Abs.
Verordnung
auszulegen
Verletzungshandlung
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
Sinne
Art
.
Abs.
Verordnung
begangen
worden
ist
Handlung
anderen
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
Teilnahme
erstgenannten
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
begangenen
Rechtsverletzung
erfolgt
?
2
.
Ist
Art
.
Nr.
Verordnung
auszulegen
schädigende
Ereignis
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
eingetreten
ist
unerlaubte
Handlung
Gegenstand
Verfahrens
ist
Ansprüche
abgeleitet
werden
anderen
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
gangen
ist
Teilnahme
erstgenannten
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
erfolgten
unerlaubten
Handlung
Haupttat
besteht
?
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
Urteil
5
.
Juni
C-360/12
Coty/First
Perfumes
folgt
entschieden
:
1
.
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Rates
20
.
Dezember
Gemeinschaftsmarke
enthaltene
Begriff
Mitgliedstaats
Verletzungshandlung
begangen
worden
ist
ist
auszulegen
Fall
Verkaufs
Lieferung
nachgeahmten
Ware
Mitgliedstaat
anschließend
Erwerber
anderen
Mitgliedstaat
weiterverkauft
wird
Bestimmung
Entscheidung
Verletzungsklage
ursprünglichen
Verkäufer
Mitgliedstaat
angerufene
Gericht
angehört
selbst
Handlung
vorgenommen
hat
gerichtliche
Zuständigkeit
herleiten
lässt
.
2
.
Art
.
Nr.
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
22
.
Dezember
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
ist
auszulegen
Fall
Behauptung
unzulässigen
vergleichenden
Werbung
unlauteren
Nachahmung
Gemeinschaftsmarke
geschützten
Zeichens
Verbotstatbestände
Gesetz
unlauteren
Wettbewerb
Mitgliedstaats
angerufene
Gericht
angehört
Bestimmung
Zuständigkeit
Gerichts
Mitgliedstaats
Ortes
Geschehens
herleiten
lässt
Schaden
Verletzung
genannten
Gesetzes
ergibt
ursächlich
ist
mutmaßlichen
Täter
besagtem
Mitgliedstaat
verklagt
wird
dort
selbst
Handlung
vorgenommen
hat
.
lässt
Fall
Bestimmung
gerichtliche
Zuständigkeit
Entscheidung
besagte
nationale
Gesetz
gestützte
Haftungsklage
Person
anderen
Mitgliedstaat
ansässig
ist
dort
Handlung
vorgenommen
haben
soll
Zuständigkeitsbereich
angerufenen
Gerichts
Schaden
verursacht
hat
verursachen
droht
Ortes
Verwirklichung
Schadenserfolgs
herleiten
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
ansässige
Beklagte
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
schaftsmarkenverordnung
Art
.
Nr.
Verordnung
Rates
22
.
Dezember
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
verneint
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Beklagte
selbst
habe
Rechtsverletzung
begangen
.
Klägerin
habe
obliegenden
Beweis
geführt
Beklagte
Parfümflakons
geliefert
habe
.
Vielmehr
dürfte
Gegenteil
auszugehen
sein
Käufer
Waren
Beklagten
erworben
abgeholt
habe
.
Dort
seien
Handlungsort
Ort
Primärschaden
eingetreten
sei
.
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
ergebe
auch
Beihilfe
Beklagten
etwaigen
Verletzungshandlung
deutschen
Käufers
.
Vertrieb
Parfümflakons
Gemeinschaftsmarke
verletze
sei
Beklagte
Täterin
.
könne
auch
Teilnehmerin
etwaigen
Verletzungshandlung
deutschen
Käufers
sein
.
II
.
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
Abweisung
Gemeinschaftsmarke
gestützten
Klage
unzulässig
gerichtet
ist
II
.
.
wendet
Revision
Erfolg
Abweisung
Klage
unzulässig
Klägerin
Verletzung
wettbewerbsrechtlicher
Tatbestände
geltend
gemacht
hat
II
.
.
1
.
Klägerin
hat
Klagebegehren
Revisionsinstanz
kumulativ
Gemeinschaftsmarke
Nr.
wettbewerbsrechtliche
Tatbestände
hilfsweise
kumulative
Klagehäufung
ausscheidet
erster
Linie
Gemeinschaftsmarke
zweiter
Linie
Wettbewerbsrecht
gestützt
.
einheitlichen
Klagebegehrens
liegen
Streitgegenstände
vgl.
Urteil
30
.
April
.
Flugvermittlung
Internet
.
Vorinstanzen
hat
Klägerin
Ansprüche
Wege
alternativen
Klagehäufung
verfolgt
.
Vorgehensweise
entsprach
Bereich
gewerblichen
Rechtsschutzes
verbreiteten
Übung
Senat
erstmals
Hinweisbeschluss
24
.
März
unzulässig
angesehen
hat
Beschluss
24
.
März
.
.
Klägerin
kann
Revisionsinstanz
mehr
alternativen
Klagehäufung
kumulativen
Klagehäufung
übergehen
Klageänderung
liegt
Revisionsinstanz
ausgeschlossen
ist
vgl.
Urteil
17
.
August
.
;
Urteil
19
.
April
.
.
Klägerin
ist
jedoch
Revisionsinstanz
hilfsweise
alternativen
eventuellen
Klagehäufung
übergegangen
.
Vorgehensweise
ist
zulässig
vgl.
Urteil
9
November
.
Basler
Haar-Kosmetik
.
Beurteilung
Streitfalls
kommt
erster
Linie
Frage
deutschen
Gerichte
Entscheidung
Auskunft
Schadensersatz
Erstattung
vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten
gerichteten
Anträge
Verletzung
Klagemarke
international
zuständig
sind
nur
Fall
Klage
insoweit
unzulässig
unbegründet
ist
stellt
Frage
internationalen
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Verstoßes
wettbewerbsrechtliche
Tatbestände
.
2
.
Berufungsgericht
hat
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
zutreffend
verneint
Klage
Verletzung
Gemeinschaftsmarke
gestützt
ist
.
-9-
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Verletzung
Gemeinschaftsmarke
kann
Streitfall
nur
Art
.
Abs.
Verordnung
ergeben
.
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Rates
26
.
Februar
Gemeinschaftsmarke
Stelle
Art
.
Abs.
Verordnung
getreten
ist
kommt
vorliegenden
Rechtsstreit
Hinblick
Beurteilung
Sachverhalts
maßgeblichen
Handlungszeitpunkt
Januar
Anwendung
vgl.
.
Parfumflakon
.
Sache
macht
allerdings
Unterschied
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Art
.
Abs.
Verordnung
inhaltsgleiche
Regelung
enthält
.
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Art
.
Abs.
Verordnung
nachfolgend
scheidet
Beklagte
anderen
Mitgliedstaat
geschäftsansässig
ist
.
internationale
Zuständigkeit
ist
Ansicht
Revision
auch
Art
.
Abs.
Buchst
.
begründet
worden
.
Beklagte
hat
ersten
Verteidigungsvorbringen
mangelnde
örtliche
Zuständigkeit
zunächst
angerufenen
Landgerichts
geltend
gemacht
.
liegt
konkludent
schlüssige
Rüge
Hinblick
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
vgl.
.
Parfumflakon
.
Art
.
Abs.
können
Verfahren
Art
.
genannten
Klagen
Widerklagen
ausgenommen
Klagen
Feststellung
Nichtverletzung
Gemeinschaftsmarke
anhängig
gemacht
werden
auch
Gerichten
Mitgliedstaats
anhängig
gemacht
werden
Verletzungshandlung
begangen
worden
ist
droht
Handlung
Art
.
Abs.
Satz
begangen
worden
ist
.
ternationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
kommt
grundsätzlich
Kläger
Inland
begangene
Verletzungshandlung
Beklagten
Sinne
Art
.
Abs.
behauptet
hat
vornherein
ausgeschlossen
werden
kann
vgl.
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
Urteil
8
.
März
.
.
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Beklagte
habe
eigene
Handlung
vorgenommen
Anknüpfungspunkt
Verletzungshandlung
Sinne
Art
.
Abs.
Betracht
kommt
.
Klägerin
hat
behauptet
Beklagte
habe
Parfümflakons
geliefert
Beklagte
vorgetragen
hat
Parfümflakons
übergeben
haben
.
ist
Parteien
Ort
Verletzungshandlung
Anknüpfungspunkt
internationale
Zuständigkeit
ist
streitig
.
Begründung
internationalen
Zuständigkeit
ist
allein
Vortrag
Klägerin
abzustellen
.
Ort
Verletzungshandlung
ist
Umstand
Zuständigkeitsbestimmung
maßgeblich
ist
gleichzeitig
notwendiges
Tatbestandsmerkmal
geltend
gemachten
Anspruchs
darstellt
sogenannte
doppelt
relevante
Tatsache
.
Ort
Verletzungshandlung
liegt
ist
nur
Zuständigkeitsbestimmung
Zulässigkeitsprüfung
Bedeutung
.
Fall
trifft
Klägerin
Beweislast
Beklagte
geliefert
hat
.
obliegenden
Nachweis
Lieferung
hat
Klägerin
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
geführt
.
ist
Vortrag
Beklagten
Klägerin
hilfsweise
eigen
gemacht
hat
auszugehen
Abnehmer
Parfümflakons
erworben
transportiert
hat
.
Berufungsgericht
ist
ferner
ausgegangen
Abnehmer
Inland
begangene
Markenverletzung
rechtfertige
Annahme
inländischen
Verletzungshandlung
Beklagten
.
Umstand
Beklagte
vorgenommene
Übergabe
beanstandeten
Parfümflakons
Beihilfe
eingetretenen
markenverletzenden
Erfolg
geleistet
habe
könne
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
begründen
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
Vorlagebeschluss
Senats
entschieden
hat
setzt
Annahme
Verletzungshandlung
Sinne
Art
.
Abs.
aktives
Verhalten
Verletzers
.
International
zuständig
sind
Gerichte
Mitgliedstaates
Vorfall
behaupteten
Verletzung
zugrunde
liegt
ereignet
hat
ereignen
droht
.
zuständig
sind
Gerichte
Mitgliedstaaten
behauptete
Verletzung
lediglich
Wirkungen
entfaltet
.
.
Perfumes
.
Maßstäben
hat
Beklagte
Handlung
Inland
begangen
Anknüpfungspunkt
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Sinne
Art
.
Abs.
sein
kann
.
3
.
Revision
hat
jedoch
Erfolg
wendet
Berufungsgericht
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
wettbewerbsrechtlichen
Ansprüche
verneint
hat
.
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
ergibt
insoweit
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
.
.
Nr.
Brüssel-I-VO
kann
Person
Wohnsitz
Hoheitsgebiet
Mitgliedstaates
hat
anderen
Mitgliedstaat
Gericht
Ortes
verklagt
werden
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
einzutreten
droht
unerlaubte
Handlung
Handlung
unerlaubten
Handlung
gleichsteht
Ansprüche
Handlung
Gegenstand
Verfahrens
bilden
.
Gerichtsstand
hängt
tatsächlich
Verletzung
nationalen
Rechts
erfolgt
ist
.
reicht
Verletzung
behauptet
wird
vornherein
ausgeschlossen
werden
kann
.
.
tatsächlich
schädigendes
Ereignis
eingetreten
ist
einzutreten
droht
ist
Frage
Begründetheit
Klage
zuständigen
Gericht
anwendbaren
nationalen
Rechts
prüfen
ist
vgl.
Urteil
19
.
April
.
Wintersteiger
;
Urteil
3
.
April
.
f.
;
Urteil
12
.
Dezember
.
englischsprachige
Pressemitteilung
.
Klägerin
schlüssig
verletzt
geltend
gemachten
Tatbestände
unlauteren
vergleichenden
Werbung
Sinne
§
Abs.
Nr.
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes
§
Nr.
.
fallen
Begriff
unerlaubten
Handlung
Sinne
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
vgl.
.
;
Urteil
30
.
März
.
Arzneimittelwerbung
Internet
.
Erfasst
werden
Ansprüchen
Geldersatz
Unterlassung
Beseitigung
vgl.
Urteil
29
.
Januar
.
Trägermaterial
Kartenformulare
auch
Nebenansprüche
Auskunft
Auskunftsanspruch
Urteil
24
.
September
.
;
.
ZPO/Gottwald
4
.
Aufl
.
Art
.
EuGVO
.
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
ist
Wendung
"
Ort
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
einzutreten
droht
"
Ort
Verwirklichung
Schadenserfolgs
auch
Ort
Schaden
ursächlichen
Geschehens
gemeint
so
Beklagte
grundsätzlich
Wahl
Klägers
Gericht
Orte
verklagt
werden
kann
.
Coty/First
.
Allerdings
ergibt
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
vorliegend
Gesichtspunkt
Ortes
Schaden
ursächlichen
Geschehens
.
Wird
Streitfall
nur
mutmaßlichen
Verursachern
behaupteten
Schadens
verklagt
scheidet
Gerichtsstand
Beklagtenmehrheit
Sinne
Art
.
Nr.
vgl.
Int
.
kann
Beklagte
Schaden
ursächlichen
Geschehens
Gericht
verklagt
werden
Zuständigkeitsbereich
Handlung
vorgenommen
hat
Urteil
16
.
Mai
.
Melzer
;
.
f.
Perfumes
.
Berufungsgericht
ist
jedoch
Gesichtspunkt
Verwirklichung
geltend
gemachten
Schadens
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
international
zuständig
.
Ort
Verwirklichung
Schadenserfolgs
ist
Ereignis
Schadensersatzpflicht
unerlaubter
Handlung
Handlung
unerlaubten
Handlung
gleichgestellt
ist
auslösen
kann
Schaden
entstanden
ist
Urteil
16
Juli
Slg
.
I-6917
.
Zuid-Chemie
;
.
Coty/First
Perfumes
.
Wird
Verletzung
Rechts
geistigen
gewerblichen
Eigentums
geltend
gemacht
setzt
behauptete
Recht
Mitgliedstaat
angerufenen
Gerichts
geschützt
ist
.
Wintersteiger
;
Urteil
3
.
Oktober
C-170/12
.
.
Geht
Verstoß
innerstaatliches
Gesetz
unlauteren
Wettbewerb
setzt
Annahme
internationalen
Zuständigkeit
Gesichtspunkt
Ortes
Verwirklichung
Schadenserfolgs
anderen
Mitgliedstaat
begangene
Tat
Vortrag
Klägers
Schaden
Zuständigkeitsbereich
angerufenen
Gerichts
verursacht
hat
vgl.
.
.
Perfumes
.
Grundsätzen
ist
Streitfall
Art
.
Nr.
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Gesichtspunkt
Verwirklichung
geltend
gemachten
Schadens
begründet
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Verwendung
beanstandeten
Flakons
sei
unlauterer
Vergleich
Sinne
§
Abs.
Nr.
verstoße
Grundsätze
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes
gemäß
§
Nr.
Buchst
.
.
Vorbringen
ist
auszugehen
Gesichtspunkten
Schaden
verwirklicht
sein
kann
.
entspricht
Klagebegehren
Vertrieb
beanstandeten
Flakons
bezieht
.
Verantwortlichkeit
Beklagten
geltend
gemachten
wettbewerbsrechtlichen
Verstöße
kann
vornherein
ausgeschlossen
werden
.
Gegenteiliges
ergibt
Berufungsgericht
herangezogenen
Rechtsinstitut
Konsumtion
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Haftung
Beklagten
Täterin
etwaigen
Markenverletzung
schließe
Haftung
Teilnehmerin
begangenen
Markenverletzung
Verstoßes
leichtere
Begehungsform
Beihilfe
schwerere
Haupttat
konsumiert
werde
.
kann
zugestimmt
werden
.
inländischem
Strafrecht
Schuldausspruch
Strafzumessung
bedeutsame
Rechtsinstitut
Konsumtion
hat
Frage
internationalen
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Bedeutung
.
Heranziehung
nationaler
Rechtskonzepte
Rahmen
Auslegung
Art
.
Nr.
würde
Mitgliedstaaten
voneinander
abweichenden
Lösungen
führen
geeignet
wären
Ziel
Vereinheitlichung
Vorschriften
gerichtliche
Zuständigkeit
Verordnung
zweiten
Erwägungsgrund
verfolgt
beeinträchtigen
.
Melzer
.
Zuständigkeitsregelungen
Brüssel-I-VO
sind
autonom
Bezugnahme
Systematik
Zielsetzung
Verordnung
auszulegen
.
Coty/First
Perfumes
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Klägerin
Wege
eventuellen
Klagehäufung
geltend
gemachten
wettbewerbsrechtlichen
Ansprüche
geht
§
Abs.
.
Insoweit
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Feststellungen
Begründetheit
Wettbewerbsrecht
gestützten
Klageanträge
getroffen
sind
Senat
selbst
entscheiden
kann
§
Abs.
.
Büscher
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
Urlaub
gehindert
unterschreiben
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
17.09.2009
OLG
Entscheidung