NAMEN Verkündet : 27 November Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Parfumflakon Gemeinschaftsmarkenverordnung Art . Abs. ; . Nr. Annahme Verletzungshandlung Sinne Art . Abs. Verordnung setzt aktives Verhalten Verletzers . International zuständig sind Gerichte Mitgliedstaates Vorfall behaupteten Verletzung zugrunde liegt ereignet hat ereignen droht . zuständig sind Gerichte Mitgliedstaaten behauptete Verletzung lediglich Wirkungen entfaltet . internationalen Gerichtsstand unerlaubten Handlung Sinne Art . Nr. können Ansprüchen Geldersatz Unterlassung Beseitigung auch Nebenansprüche Auskunftserteilung geltend gemacht werden . Annahme internationalen Zuständigkeit Art . Nr. Brüssel-I-VO Gesetz unlauteren Wettbewerb gestützte Klage Gesichtspunkt Ortes Verwirklichung Schadenserfolgs setzt Vortrag Klägers Wettbewerbsverstoß Schaden Zuständigkeitsbereich angerufenen Gerichts verursacht hat ausgeschlossen ist . tatsächlich schädigendes Ereignis eingetreten ist einzutreten droht Wettbewerbsverstoß ergibt ist Frage Begründetheit Klage zuständigen Gericht anwendbaren nationalen Rechts prüfen ist . Urteil 27 November I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Dezember Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Urteil 7 . Kammer Handelssachen Landgerichts 17 . September Hinblick Wettbewerbsrecht gestützten Klageanträge zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin produziert vertreibt Kosmetikerzeugnisse . leitet Rechte nachfolgend abgebildeten Parfümeriewaren eingetragenen dreidimensionalen schwarz/weißen Gemeinschaftsmarke Nr. : Klägerin vertreibt Gemeinschaftsmarke nachgebildeten farbig gestalteten beschrifteten Flakon Damenparfüm " Water " . Beklagte ansässige Gesellschaft betreibt Großhandel Parfüms . Produktpalette gehört Damenparfüm Bezeichnung " " anbietet . Januar verkaufte Parfüm geschäftsansässigen Klägerin hat Vertrieb Parfümerzeugnisses Beklagte Klageantrag abgebildeten Parfümflakon Markenverletzung unzulässige vergleichende Werbung unlautere Nachahmung gesehen . hat behauptet Markeninhaberin Geltendmachung Ansprüche Gemeinschaftsmarke ermächtigt sein . Beklagten sei bekannt gewesen beabsichtigt habe erworbene Parfüm weiterzuverkaufen . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen 1 . Auskunft erteilen Namen Anschrift desjenigen Beklagte Kunden veräußerten Parfüms Bezeichnung " " nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat Vorlage Lieferbelege : hilfsweise : Namen Anschrift desjenigen Beklagte Kunden veräußerten Parfüms Bezeichnung " " nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat Vorlage Lieferbelege Verkäufer geschäftsansässig ist : folgt vorstehend wiedergegebene Abbildung ; 2 . Klägerin € Prozentpunkten Zinsen Basiszinssatz 12 . September zahlen hilfsweise : Klägerin Kostenforderungen Verfahrensbevollmächtigten außergerichtliche Vertretung Abmahnverfahren Betrag Höhe € freizustellen ; II . festzustellen Beklagte Klägerin Schaden ersetzen hat Vertrieb Parfüms Bezeichnung " " Ziffer bezeichneten Ausstattung entstanden ist noch entstehen wird . Landgericht hat Klage abgewiesen . gerichtete fung hat Berufungsgericht Maßgabe zurückgewiesen Klage unzulässig abgewiesen hat . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Beschluss 28 . Juni Parfumflakon hat Senat Gerichtshof Europäischen Union folgende Fragen Auslegung Art . Abs. Verordnung 40/1994 Rates 20 . Dezember Gemeinschaftsmarke Auslegung Art . Nr. Verordnung Rates 22 . Dezember gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen Vorabentscheidung vorgelegt : 1 . Ist Art . Abs. Verordnung auszulegen Verletzungshandlung Mitgliedstaat Mitgliedstaat Sinne Art . Abs. Verordnung begangen worden ist Handlung anderen Mitgliedstaat Mitgliedstaat Teilnahme erstgenannten Mitgliedstaat Mitgliedstaat begangenen Rechtsverletzung erfolgt ? 2 . Ist Art . Nr. Verordnung auszulegen schädigende Ereignis Mitgliedstaat Mitgliedstaat eingetreten ist unerlaubte Handlung Gegenstand Verfahrens ist Ansprüche abgeleitet werden anderen Mitgliedstaat Mitgliedstaat gangen ist Teilnahme erstgenannten Mitgliedstaat Mitgliedstaat erfolgten unerlaubten Handlung Haupttat besteht ? Gerichtshof Europäischen Union hat Urteil 5 . Juni C-360/12 Coty/First Perfumes folgt entschieden : 1 . Art . Abs. Verordnung Nr. Rates 20 . Dezember Gemeinschaftsmarke enthaltene Begriff Mitgliedstaats Verletzungshandlung begangen worden ist ist auszulegen Fall Verkaufs Lieferung nachgeahmten Ware Mitgliedstaat anschließend Erwerber anderen Mitgliedstaat weiterverkauft wird Bestimmung Entscheidung Verletzungsklage ursprünglichen Verkäufer Mitgliedstaat angerufene Gericht angehört selbst Handlung vorgenommen hat gerichtliche Zuständigkeit herleiten lässt . 2 . Art . Nr. Verordnung Nr. 44/2001 Rates 22 . Dezember gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen ist auszulegen Fall Behauptung unzulässigen vergleichenden Werbung unlauteren Nachahmung Gemeinschaftsmarke geschützten Zeichens Verbotstatbestände Gesetz unlauteren Wettbewerb Mitgliedstaats angerufene Gericht angehört Bestimmung Zuständigkeit Gerichts Mitgliedstaats Ortes Geschehens herleiten lässt Schaden Verletzung genannten Gesetzes ergibt ursächlich ist mutmaßlichen Täter besagtem Mitgliedstaat verklagt wird dort selbst Handlung vorgenommen hat . lässt Fall Bestimmung gerichtliche Zuständigkeit Entscheidung besagte nationale Gesetz gestützte Haftungsklage Person anderen Mitgliedstaat ansässig ist dort Handlung vorgenommen haben soll Zuständigkeitsbereich angerufenen Gerichts Schaden verursacht hat verursachen droht Ortes Verwirklichung Schadenserfolgs herleiten . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage ansässige Beklagte internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte schaftsmarkenverordnung Art . Nr. Verordnung Rates 22 . Dezember gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen verneint . Begründung hat ausgeführt : Beklagte selbst habe Rechtsverletzung begangen . Klägerin habe obliegenden Beweis geführt Beklagte Parfümflakons geliefert habe . Vielmehr dürfte Gegenteil auszugehen sein Käufer Waren Beklagten erworben abgeholt habe . Dort seien Handlungsort Ort Primärschaden eingetreten sei . Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe auch Beihilfe Beklagten etwaigen Verletzungshandlung deutschen Käufers . Vertrieb Parfümflakons Gemeinschaftsmarke verletze sei Beklagte Täterin . könne auch Teilnehmerin etwaigen Verletzungshandlung deutschen Käufers sein . II . Revision Klägerin hat Erfolg Abweisung Gemeinschaftsmarke gestützten Klage unzulässig gerichtet ist II . . wendet Revision Erfolg Abweisung Klage unzulässig Klägerin Verletzung wettbewerbsrechtlicher Tatbestände geltend gemacht hat II . . 1 . Klägerin hat Klagebegehren Revisionsinstanz kumulativ Gemeinschaftsmarke Nr. wettbewerbsrechtliche Tatbestände hilfsweise kumulative Klagehäufung ausscheidet erster Linie Gemeinschaftsmarke zweiter Linie Wettbewerbsrecht gestützt . einheitlichen Klagebegehrens liegen Streitgegenstände vgl. Urteil 30 . April . Flugvermittlung Internet . Vorinstanzen hat Klägerin Ansprüche Wege alternativen Klagehäufung verfolgt . Vorgehensweise entsprach Bereich gewerblichen Rechtsschutzes verbreiteten Übung Senat erstmals Hinweisbeschluss 24 . März unzulässig angesehen hat Beschluss 24 . März . . Klägerin kann Revisionsinstanz mehr alternativen Klagehäufung kumulativen Klagehäufung übergehen Klageänderung liegt Revisionsinstanz ausgeschlossen ist vgl. Urteil 17 . August . ; Urteil 19 . April . . Klägerin ist jedoch Revisionsinstanz hilfsweise alternativen eventuellen Klagehäufung übergegangen . Vorgehensweise ist zulässig vgl. Urteil 9 November . Basler Haar-Kosmetik . Beurteilung Streitfalls kommt erster Linie Frage deutschen Gerichte Entscheidung Auskunft Schadensersatz Erstattung vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichteten Anträge Verletzung Klagemarke international zuständig sind nur Fall Klage insoweit unzulässig unbegründet ist stellt Frage internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte Verstoßes wettbewerbsrechtliche Tatbestände . 2 . Berufungsgericht hat internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zutreffend verneint Klage Verletzung Gemeinschaftsmarke gestützt ist . -9- internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Verletzung Gemeinschaftsmarke kann Streitfall nur Art . Abs. Verordnung ergeben . Art . Abs. Verordnung Nr. Rates 26 . Februar Gemeinschaftsmarke Stelle Art . Abs. Verordnung getreten ist kommt vorliegenden Rechtsstreit Hinblick Beurteilung Sachverhalts maßgeblichen Handlungszeitpunkt Januar Anwendung vgl. . Parfumflakon . Sache macht allerdings Unterschied Art . Abs. Verordnung Nr. Art . Abs. Verordnung inhaltsgleiche Regelung enthält . internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Art . Abs. Verordnung nachfolgend scheidet Beklagte anderen Mitgliedstaat geschäftsansässig ist . internationale Zuständigkeit ist Ansicht Revision auch Art . Abs. Buchst . begründet worden . Beklagte hat ersten Verteidigungsvorbringen mangelnde örtliche Zuständigkeit zunächst angerufenen Landgerichts geltend gemacht . liegt konkludent schlüssige Rüge Hinblick internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte vgl. . Parfumflakon . Art . Abs. können Verfahren Art . genannten Klagen Widerklagen ausgenommen Klagen Feststellung Nichtverletzung Gemeinschaftsmarke anhängig gemacht werden auch Gerichten Mitgliedstaats anhängig gemacht werden Verletzungshandlung begangen worden ist droht Handlung Art . Abs. Satz begangen worden ist . ternationale Zuständigkeit deutschen Gerichte kommt grundsätzlich Kläger Inland begangene Verletzungshandlung Beklagten Sinne Art . Abs. behauptet hat vornherein ausgeschlossen werden kann vgl. Art . Nr. Brüssel-I-VO Urteil 8 . März . . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Beklagte habe eigene Handlung vorgenommen Anknüpfungspunkt Verletzungshandlung Sinne Art . Abs. Betracht kommt . Klägerin hat behauptet Beklagte habe Parfümflakons geliefert Beklagte vorgetragen hat Parfümflakons übergeben haben . ist Parteien Ort Verletzungshandlung Anknüpfungspunkt internationale Zuständigkeit ist streitig . Begründung internationalen Zuständigkeit ist allein Vortrag Klägerin abzustellen . Ort Verletzungshandlung ist Umstand Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich ist gleichzeitig notwendiges Tatbestandsmerkmal geltend gemachten Anspruchs darstellt sogenannte doppelt relevante Tatsache . Ort Verletzungshandlung liegt ist nur Zuständigkeitsbestimmung Zulässigkeitsprüfung Bedeutung . Fall trifft Klägerin Beweislast Beklagte geliefert hat . obliegenden Nachweis Lieferung hat Klägerin Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts geführt . ist Vortrag Beklagten Klägerin hilfsweise eigen gemacht hat auszugehen Abnehmer Parfümflakons erworben transportiert hat . Berufungsgericht ist ferner ausgegangen Abnehmer Inland begangene Markenverletzung rechtfertige Annahme inländischen Verletzungshandlung Beklagten . Umstand Beklagte vorgenommene Übergabe beanstandeten Parfümflakons Beihilfe eingetretenen markenverletzenden Erfolg geleistet habe könne internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte begründen . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Gerichtshof Europäischen Union Vorlagebeschluss Senats entschieden hat setzt Annahme Verletzungshandlung Sinne Art . Abs. aktives Verhalten Verletzers . International zuständig sind Gerichte Mitgliedstaates Vorfall behaupteten Verletzung zugrunde liegt ereignet hat ereignen droht . zuständig sind Gerichte Mitgliedstaaten behauptete Verletzung lediglich Wirkungen entfaltet . . Perfumes . Maßstäben hat Beklagte Handlung Inland begangen Anknüpfungspunkt internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Sinne Art . Abs. sein kann . 3 . Revision hat jedoch Erfolg wendet Berufungsgericht internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wettbewerbsrechtlichen Ansprüche verneint hat . internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt insoweit Art . Nr. Brüssel-I-VO . . Nr. Brüssel-I-VO kann Person Wohnsitz Hoheitsgebiet Mitgliedstaates hat anderen Mitgliedstaat Gericht Ortes verklagt werden schädigende Ereignis eingetreten ist einzutreten droht unerlaubte Handlung Handlung unerlaubten Handlung gleichsteht Ansprüche Handlung Gegenstand Verfahrens bilden . Gerichtsstand hängt tatsächlich Verletzung nationalen Rechts erfolgt ist . reicht Verletzung behauptet wird vornherein ausgeschlossen werden kann . . tatsächlich schädigendes Ereignis eingetreten ist einzutreten droht ist Frage Begründetheit Klage zuständigen Gericht anwendbaren nationalen Rechts prüfen ist vgl. Urteil 19 . April . Wintersteiger ; Urteil 3 . April . f. ; Urteil 12 . Dezember . englischsprachige Pressemitteilung . Klägerin schlüssig verletzt geltend gemachten Tatbestände unlauteren vergleichenden Werbung Sinne § Abs. Nr. wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes § Nr. . fallen Begriff unerlaubten Handlung Sinne Art . Nr. Brüssel-I-VO vgl. . ; Urteil 30 . März . Arzneimittelwerbung Internet . Erfasst werden Ansprüchen Geldersatz Unterlassung Beseitigung vgl. Urteil 29 . Januar . Trägermaterial Kartenformulare auch Nebenansprüche Auskunft Auskunftsanspruch Urteil 24 . September . ; . ZPO/Gottwald 4 . Aufl . Art . EuGVO . . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Art . Nr. Brüssel-I-VO ist Wendung " Ort schädigende Ereignis eingetreten ist einzutreten droht " Ort Verwirklichung Schadenserfolgs auch Ort Schaden ursächlichen Geschehens gemeint so Beklagte grundsätzlich Wahl Klägers Gericht Orte verklagt werden kann . Coty/First . Allerdings ergibt internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegend Gesichtspunkt Ortes Schaden ursächlichen Geschehens . Wird Streitfall nur mutmaßlichen Verursachern behaupteten Schadens verklagt scheidet Gerichtsstand Beklagtenmehrheit Sinne Art . Nr. vgl. Int . kann Beklagte Schaden ursächlichen Geschehens Gericht verklagt werden Zuständigkeitsbereich Handlung vorgenommen hat Urteil 16 . Mai . Melzer ; . f. Perfumes . Berufungsgericht ist jedoch Gesichtspunkt Verwirklichung geltend gemachten Schadens Art . Nr. Brüssel-I-VO international zuständig . Ort Verwirklichung Schadenserfolgs ist Ereignis Schadensersatzpflicht unerlaubter Handlung Handlung unerlaubten Handlung gleichgestellt ist auslösen kann Schaden entstanden ist Urteil 16 Juli Slg . I-6917 . Zuid-Chemie ; . Coty/First Perfumes . Wird Verletzung Rechts geistigen gewerblichen Eigentums geltend gemacht setzt behauptete Recht Mitgliedstaat angerufenen Gerichts geschützt ist . Wintersteiger ; Urteil 3 . Oktober C-170/12 . . Geht Verstoß innerstaatliches Gesetz unlauteren Wettbewerb setzt Annahme internationalen Zuständigkeit Gesichtspunkt Ortes Verwirklichung Schadenserfolgs anderen Mitgliedstaat begangene Tat Vortrag Klägers Schaden Zuständigkeitsbereich angerufenen Gerichts verursacht hat vgl. . . Perfumes . Grundsätzen ist Streitfall Art . Nr. Zuständigkeit deutscher Gerichte Gesichtspunkt Verwirklichung geltend gemachten Schadens begründet . Klägerin hat geltend gemacht Verwendung beanstandeten Flakons sei unlauterer Vergleich Sinne § Abs. Nr. verstoße Grundsätze wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß § Nr. Buchst . . Vorbringen ist auszugehen Gesichtspunkten Schaden verwirklicht sein kann . entspricht Klagebegehren Vertrieb beanstandeten Flakons bezieht . Verantwortlichkeit Beklagten geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Verstöße kann vornherein ausgeschlossen werden . Gegenteiliges ergibt Berufungsgericht herangezogenen Rechtsinstitut Konsumtion . Berufungsgericht hat ausgeführt Haftung Beklagten Täterin etwaigen Markenverletzung schließe Haftung Teilnehmerin begangenen Markenverletzung Verstoßes leichtere Begehungsform Beihilfe schwerere Haupttat konsumiert werde . kann zugestimmt werden . inländischem Strafrecht Schuldausspruch Strafzumessung bedeutsame Rechtsinstitut Konsumtion hat Frage internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte Bedeutung . Heranziehung nationaler Rechtskonzepte Rahmen Auslegung Art . Nr. würde Mitgliedstaaten voneinander abweichenden Lösungen führen geeignet wären Ziel Vereinheitlichung Vorschriften gerichtliche Zuständigkeit Verordnung zweiten Erwägungsgrund verfolgt beeinträchtigen . Melzer . Zuständigkeitsregelungen Brüssel-I-VO sind autonom Bezugnahme Systematik Zielsetzung Verordnung auszulegen . Coty/First Perfumes . . Berufungsurteil ist aufzuheben Klägerin Wege eventuellen Klagehäufung geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geht § Abs. . Insoweit ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen Feststellungen Begründetheit Wettbewerbsrecht gestützten Klageanträge getroffen sind Senat selbst entscheiden kann § Abs. . Büscher RiBGH Prof. Dr. ist Urlaub gehindert unterschreiben . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung 17.09.2009 OLG Entscheidung