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2579 lines
21 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
28
.
Juni
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Parfumflakon
Gemeinschaftsmarkenverordnung
Art
.
Abs.
;
.
Nr.
Gerichtshof
Europäischen
Union
werden
Auslegung
Art
.
Abs.
Verordnung
40/1994
Rates
20
.
Dezember
Gemeinschaftsmarke
.
Nr.
14
.
Januar
S.
Auslegung
Art
.
Nr.
Verordnung
Rates
22
.
Dezember
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
.
Nr.
16
.
Januar
S.
folgende
Fragen
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
1
.
Ist
Art
.
Abs.
Verordnung
auszulegen
Verletzungshandlung
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
Sinne
Art
.
Abs.
Verordnung
begangen
worden
ist
Handlung
anderen
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
Teilnahme
erstgenannten
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
begangenen
Rechtsverletzung
erfolgt
?
2
.
Ist
Art
.
Nr.
Verordnung
auszulegen
schädigende
Ereignis
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
eingetreten
ist
unerlaubte
Handlung
Gegenstand
Verfahrens
ist
Ansprüche
abgeleitet
werden
anderen
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
begangen
ist
Teilnahme
erstgenannten
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
erfolgten
unerlaubten
Handlung
Haupttat
besteht
?
Beschluss
28
.
Juni
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Verfahren
wird
ausgesetzt
.
II
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
werden
Auslegung
Art
.
Abs.
Verordnung
40/1994
Rates
20
.
Dezember
Gemeinschaftsmarke
.
Nr.
14
.
Januar
S.
Auslegung
Art
.
Nr.
Verordnung
Rates
22
.
Dezember
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
.
Nr.
16
.
Januar
S.
folgende
Fragen
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
1
.
Ist
Art
.
Abs.
Verordnung
auszulegen
Verletzungshandlung
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
Sinne
Art
.
Abs.
Verordnung
begangen
worden
ist
Handlung
anderen
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
Teilnahme
erstgenannten
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
begangenen
Rechtsverletzung
erfolgt
?
2
.
Ist
Art
.
Nr.
Verordnung
auszulegen
schädigende
Ereignis
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
eingetreten
ist
unerlaubte
Handlung
Gegenstand
Verfahrens
ist
Ansprüche
abgeleitet
werden
anderen
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
begangen
ist
Teilnahme
erstgenannten
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
erfolgten
unerlaubten
Handlung
Haupttat
besteht
?
Gründe
:
Klägerin
produziert
vertreibt
Kosmetikerzeugnisse
.
leitet
Rechte
nachfolgend
abgebildeten
Parfümeriewaren
eingetragenen
dreidimensionalen
Gemeinschaftsmarke
Nr.
:
Klägerin
vertreibt
Gemeinschaftsmarke
nachgebildeten
farbig
gestalteten
beschrifteten
Flakon
Damenparfüm
Water
.
Beklagte
ansässige
Gesellschaft
betreibt
Großhandel
Parfüms
.
Produktpalette
gehört
Damenparfüm
Bezeichnung
anbietet
.
Januar
verkaufte
Parfüm
geschäftsansässigen
Klägerin
hat
Vertrieb
Parfümerzeugnisses
Beklagte
Klageantrag
abgebildeten
Parfümflakon
Markenverletzung
unzulässige
vergleichende
Werbung
unlautere
Nachahmung
gesehen
.
hat
behauptet
Markeninhaberin
Geltendmachung
Ansprüche
Gemeinschaftsmarke
ermächtigt
sein
.
Beklagten
sei
bekannt
gewesen
beabsichtigt
habe
erworbene
Parfüm
weiterzuverkaufen
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
1
.
Auskunft
erteilen
Namen
Anschrift
desjenigen
Beklagte
Kunden
veräußerten
Parfüms
Bezeichnung
nachstehend
eingeblendeten
Flakon
erworben
hat
Vorlage
Lieferbelege
:
hilfsweise
:
Namen
Anschrift
desjenigen
Beklagte
Kunden
veräußerten
Parfüms
Bezeichnung
nachstehend
eingeblendeten
Flakon
erworben
hat
Vorlage
Lieferbelege
Verkäufer
geschäftsansässig
ist
:
folgt
vorstehend
wiedergegebene
Abbildung
;
2
.
Klägerin
Prozentpunkten
Zinsen
Basiszinssatz
12
.
September
zahlen
hilfsweise
:
Klägerin
Kostenforderungen
Verfahrensbevollmächtigten
außergerichtliche
Vertretung
Abmahnverfahren
Betrag
Höhe
freizustellen
;
II
.
festzustellen
Beklagte
Klägerin
Schaden
ersetzen
hat
Vertrieb
Parfüms
Bezeichnung
Women
Ziffer
bezeichneten
Ausstattung
entstanden
ist
noch
entstehen
wird
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
hat
Berufungsgericht
Maßgabe
zurückgewiesen
Klage
unzulässig
abgewiesen
hat
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
II
.
Erfolg
Revision
hängt
Auslegung
Art
.
Abs.
Verordnung
40/1994
Rates
20
.
Dezember
Gemeinschaftsmarke
.
Nr.
14
.
Januar
S.
nachfolgend
Art
.
Nr.
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
22
.
Dezember
.
Nr.
16
.
Januar
S.
nachfolgend
.
Entscheidung
Rechtsmittel
ist
Verfahren
auszusetzen
Art
.
Abs.
Buchst
.
Abs.
Vorabentscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
einzuholen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klage
ansässige
Beklagte
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Gemeinschaftsmarkenverordnung
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
verneint
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Beklagte
selbst
habe
Rechtsverletzung
begangen
.
Klägerin
habe
obliegenden
Beweis
geführt
Beklagte
Parfümflakons
geliefert
habe
.
Vielmehr
dürfte
Gegenteil
auszugehen
sein
Käufer
Waren
Beklagten
erworben
abgeholt
habe
.
Dort
seien
Handlungsort
Ort
Primärschaden
eingetreten
sei
.
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
ergebe
auch
Beihilfe
Beklagten
etwaigen
Verletzungshandlung
deutschen
Käufers
.
Vertrieb
Parfümflakons
Gemeinschaftsmarke
verletze
sei
Beklagte
Täterin
.
könne
auch
Teilnehmerin
etwaigen
Verletzungshandlung
deutschen
Käufers
sein
.
2
.
Klägerin
hat
Klagebegehren
Revisionsinstanz
kumulativ
Gemeinschaftsmarke
Nr.
wettbewerbsrechtliche
Tatbestände
hilfsweise
kumulative
Klagehäufung
ausscheidet
erster
Linie
Gemeinschaftsmarke
zweiter
Linie
Wettbewerbsrecht
gestützt
.
Beurteilung
Streitfalls
kommt
Frage
deutschen
Gerichte
Entscheidung
Ansprüche
Auskunft
Schadensersatz
Erstattung
vorgerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten
Verletzung
Klagemarke
Verstoßes
wettbewerbsrechtliche
Tatbestände
international
zuständig
sind
.
3
.
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Verletzung
Gemeinschaftsmarke
kann
Streitfall
nur
Art
.
Abs.
ergeben
.
Vorschrift
entspricht
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Rates
26
.
Februar
Gemeinschaftsmarke
.
Nr.
24
.
März
S.
Stelle
Verordnung
getreten
ist
.
vorliegenden
Rechtsstreit
findet
jedoch
Hinblick
Beurteilung
Sachverhalts
maßgeblichen
Zeitraum
Inkrafttreten
Verordnung
Nr.
13
.
April
liegt
Verordnung
Anwendung
vgl.
Urteil
22
.
September
.
.
Handlung
Auslöser
Rechtsstreits
ist
fand
Januar
Verkauf
Parfümflakons
Beklagte
.
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Art
.
Abs.
scheidet
Beklagte
anderen
Mitgliedstaat
geschäftsansässig
ist
.
internationale
Zuständigkeit
ist
Ansicht
Revision
auch
Art
.
Abs.
Buchst
.
begründet
worden
.
Vorschrift
ist
Art
.
Vollstreckungsübereinkommens
anzuwenden
Beklagte
Verfahren
anderen
Gemeinschaftsgericht
einlässt
.
Inkrafttreten
1
.
März
ist
Art
.
Abs.
Stelle
Art
.
Vollstreckungsübereinkommens
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Brüssel-I-VO
getreten
.
wird
Gericht
zuständig
Beklagte
Verfahren
einlässt
Mangel
Zuständigkeit
geltend
machen
.
kann
vorliegend
ausgegangen
werden
Beklagte
Unzuständigkeit
angerufenen
Gerichts
bereits
ersten
Verteidigungsvorbringen
Schriftsatz
13
.
Mai
gerügt
hat
.
Beklagte
hat
dort
zwar
ausdrücklich
Fehlen
internationalen
Zuständigkeit
beanstandet
mangelnde
örtliche
Zuständigkeit
zunächst
angerufenen
Landgerichts
berufen
.
reicht
jedoch
Rüge
.
Fehlen
internationalen
Zuständigkeit
muss
ausdrücklich
geltend
gemacht
werden
.
Rüge
kann
vielmehr
Zweifel
auszugehen
ist
auch
Rüge
örtlichen
Unzuständigkeit
enthalten
sein
vgl.
Urteil
1
.
Juni
.
konkludenten
Rüge
auch
Fehlens
internationalen
Zuständigkeit
ist
Streitfall
auszugehen
.
Beklagte
hat
örtliche
Unzuständigkeit
angerufenen
Gerichts
Hinweis
geltend
gemacht
Abnehmer
Rede
stehenden
Erzeugnisse
abgeholt
hat
.
liegt
zugleich
schlüssige
Rüge
Hinblick
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
.
Art
.
Abs.
können
Verfahren
Art
.
genannten
Klagen
Widerklagen
ausgenommen
Klagen
Feststellung
Nichtverletzung
Gemeinschaftsmarke
anhängig
gemacht
werden
auch
Gerichten
Mitgliedstaats
anhängig
gemacht
werden
Verletzungshandlung
begangen
worden
ist
droht
Handlung
Art
.
Abs.
Satz
begangen
worden
ist
.
Klagen
Sinne
zählen
Klagen
Verletzung
Gemeinschaftsmarke
Art
.
Buchst
.
.
rechnet
vorliegende
Klage
Klägerin
Schadensersatzansprüche
vorgerichtliche
Rechtsverfolgungskosten
Verletzung
Gemeinschaftsmarke
geltend
macht
.
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
kommt
grundsätzlich
Klägerin
Inland
begangene
Verletzungshandlung
Beklagten
Sinne
Art
.
Abs.
schlüssig
vorgetragen
hat
vgl.
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
Urteil
19
.
April
.
4U
;
Urteil
13
Juli
XI
.
.
Streitfall
kann
Verletzung
Klagemarke
Beklagte
Inland
nur
ergeben
beanstandeten
Parfümflakons
Abnehmer
veräußert
Inland
Markenverletzung
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
Buchst
.
begangen
hat
.
Klägerin
hat
behauptet
Beklagte
habe
Parfümflakons
geliefert
Beklagte
vorgetragen
hat
Parfümflakons
übergeben
haben
.
ist
Parteien
Ort
Verletzungshandlung
Anknüpfungspunkt
internationale
Zuständigkeit
ist
streitig
.
Fall
trifft
Klägerin
Beweislast
Beklagte
Parfümflakons
geliefert
hat
.
-9-
obliegenden
Nachweis
Lieferung
hat
Klägerin
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
aber
geführt
.
ist
Vortrag
Beklagten
Klägerin
hilfsweise
eigen
gemacht
hat
auszugehen
Abnehmer
Parfümflakons
erworben
transportiert
hat
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
habe
Parfümflaschen
Art
.
Abs.
Satz
Buchst
.
Inland
vertrieben
Beklagte
habe
Verkauf
Markenverletzung
geholfen
.
sei
bekannt
gewesen
erworbene
Parfüm
habe
weiterverkaufen
wollen
.
Beklagte
sei
Gehilfin
begangenen
Markenverletzung
ebenfalls
Verwirklichung
Verletzungstatbestandes
verantwortlich
.
reicht
schlüssiges
Vorbringen
Haftung
Beklagten
Gehilfin
Markenverletzung
.
Einfuhr
Vertrieb
Parfümflakons
Verletzung
Gemeinschaftsmarke
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
Buchst
.
darstellen
Beklagte
Beihilfe
geleistet
hat
erfordert
allerdings
tatrichterliche
Feststellungen
.
rechnen
Bestimmung
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
Ähnlichkeit
Kollisionszeichen
erfassten
Waren
.
Weiter
zählen
Feststellungen
Beklagte
objektiven
subjektiven
Voraussetzungen
Beihilfe
Markenverletzung
verwirklicht
hat
.
tatrichterlichen
Feststellungen
fehlen
bislang
.
ist
jedoch
unschädlich
Beurteilung
Begründetheit
Klage
gehören
Klärung
schon
Prüfung
Verletzungshandlung
Sinne
Art
.
Abs.
erforderlich
ist
.
Folglich
ist
Prüfung
internationalen
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Art
.
Abs.
GMV
Vortrag
Klägerin
zugrunde
legen
Parfümflakons
Art
.
Abs.
Satz
Buchst
.
Inland
eingeführt
hier
vertrieben
hat
Beklagte
Verkauf
Hilfe
geleistet
hat
.
geklärt
angesehen
werden
kann
Verletzungshandlung
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
hier
Sinne
Art
.
Abs.
begangen
worden
ist
Handlung
anderen
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
vorliegend
Verkauf
Vertrieb
Parfümflakons
Beklagte
Beihilfe
erstgenannten
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
begangenen
Rechtsverletzung
hier
Einfuhr
Vertrieb
Parfümflakons
geleistet
wird
.
Überwiegend
wird
angenommen
Frage
Mitgliedstaat
Verletzungshandlung
Sinne
Art
.
Abs.
begangen
worden
ist
Ort
ursächlichen
Geschehens
Handlungsort
auch
Ort
Schaden
eingetreten
ist
Erfolgsort
abzustellen
ist
.
Bestimmung
Erfolgsorts
soll
Maßstäben
richten
Ort
Sinne
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
bestimmt
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
vgl.
Eisenführ
Eisenführ/Schennen
Gemeinschaftsmarkenverordnung
3
.
Aufl
.
Art
.
.
11
;
Bumiller
Durchsetzung
Gemeinschaftsmarke
Europäischen
Union
17
;
Schaper
Durchsetzung
Gemeinschaftsmarke
S.
.
insbes
.
S.
f.
;
Int
.
;
Schulte-Beckhausen
f.
;
Mitt
.
;
49
;
Fayaz
Int
.
;
Beschränkung
Handlungsort
:
Festschrift
S.
f.
;
Kreuzer/Klötgen
95
;
inhaltsgleichen
Art
.
Abs.
auch
Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
2
.
Aufl
.
Art
.
.
27
;
offengelassen
österr.
Int
.
75
;
kung
Marktort
Verletzungshandlungen
Sinne
Art
.
Abs.
Int
.
.
Senat
neigt
ebenfalls
Ergebnis
.
sprechen
Sinn
Zweck
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
Art
.
Abs.
.
Zuständigkeitsregel
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
beruht
Streitigkeit
Gerichten
Ortes
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
besonders
enge
Beziehung
besteht
Gründen
geordneten
Rechtspflege
sachgerechten
Gestaltung
Prozesses
Zuständigkeit
Gerichte
rechtfertigt
Urteil
25
.
Oktober
.
eDate
;
.
4U
.
Überlegung
liegt
ersichtlich
auch
Bestimmung
Art
.
Abs.
zugrunde
Art
.
Abs.
abweichende
internationale
Zuständigkeit
Ort
Verletzungshandlung
begründet
.
Übertragung
Maßstäbe
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
Art
.
Abs.
spricht
Systematik
Bestimmungen
Gemeinschaftsmarkenverordnung
.
nimmt
zwar
Art
.
Abs.
Buchst
.
Vorschrift
Art
.
Nr.
nunmehr
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
Anwendung
regelt
Zuständigkeit
Art
.
Abs.
gesondert
.
folgt
aber
zwangsläufig
Art
.
Abs.
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
abweichenden
Regelungsgehalt
hat
.
Vorschriften
internationale
Zuständigkeit
Art
.
Abs.
bestimmen
gerichtliche
Zuständigkeit
teilweise
abweichend
Vorschriften
Brüssel-I-Verordnung
.
Zuständigkeitsbestimmung
Art
.
hat
Verordnungsgeber
insgesamt
eigenständige
Regelung
internationalen
Zuständigkeit
Gemeinschaftsmarkenverordnung
geschaffen
Rückschlüsse
fehlende
inhaltliche
Parallelität
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
Art
.
Abs.
erlaubt
.
Auch
unterschiedliche
Wortlaut
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
Ort
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
Art
.
Abs.
Verletzungshandlung
begangen
worden
ist
zwingt
Annahme
Vorschriften
hätten
unterschiedlichen
Inhalt
vgl.
Schaper
aaO
S.
.
Ergebnis
spricht
Vergleich
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Rates
27
Juli
gemeinschaftlichen
Sortenschutz
.
Nr.
1
.
September
S.
.
Vorschrift
können
Verfahren
Klagen
Ansprüche
Verletzungshandlungen
betreffen
auch
Gericht
Ortes
anhängig
gemacht
werden
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
.
Fall
ist
Gericht
nur
Verletzungshandlungen
zuständig
Mitgliedstaat
begangen
worden
sind
gehört
.
Bestimmung
hat
Verordnungsgeber
Begriff
Verletzungshandlung
kurz
zuvor
erlassenen
Art
.
Abs.
Ort
schädigenden
Ereignisses
Art
.
Nr.
kombiniert
.
Umfasst
Ort
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
Nr.
auch
Erfolgsort
Art
.
Nr.
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
angenommen
wird
vgl.
Urteil
30
November
Slg
.
.
potasse
;
Urteil
16
Juli
.
I-6917
.
Zuid-Chemie
kann
Art
.
Abs.
Satz
Verordnung
bestimmte
Entscheidungsbefugnis
Gerichts
Verletzungshandlungen
Mitgliedstaat
begangen
worden
sind
gehört
sinnvollerweise
Handlungsort
beschränkt
sein
vgl.
Schaper
aaO
S.
.
naheliegenden
Sinn
ergibt
Bestimmung
Verletzungshandlung
Mitgliedstaat
begangen
worden
ist
Ort
schädigenden
Ereignisses
entsprechen
.
Dann
ist
Gerichtsstand
Ort
ursächlichen
Geschehens
Handlungsort
Ort
Verwirklichung
Schadenserfolgs
Erfolgsort
begründet
angerufene
Gericht
kann
Verletzungshandlungen
entscheiden
begründen
.
Hat
Verordnungsgeber
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Rede
stehenden
Begriffe
aber
gleichgesetzt
spricht
unterschiedliche
Wortlaut
Art
.
Abs.
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
parallele
Auslegung
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
bezeichnet
Ort
schädigende
Ereignis
eingetreten
ist
Ort
ursächlichen
Geschehens
auch
Ort
Verwirklichung
Schadenserfolgs
vgl.
Urteil
7
.
März
Slg
.
I-415
Int
.
.
f.
;
.
eDate
.
vorliegenden
Revisionsverfahren
ist
Vortrag
Klägerin
auszugehen
beanstandeten
Parfümflakons
eingeführt
dort
weitervertrieben
hat
Erfolgsort
insoweit
liegen
.
Kommt
Anwendung
Art
.
Abs.
Erfolgsort
ist
erwägen
Erfolgsort
Haupttat
zugleich
auch
Erfolgsort
Verletzungshandlung
Teilnehmers
Sinne
Art
.
Abs.
begründet
ist
vgl.
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
8
Juli
ZfRV
;
OLG
f.
;
Zöller/Geimer
29
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
22
;
Geimer/Schütze
Europäisches
Zivilverfahrensrecht
3
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
;
Kropholler/v
.
Hein
Europäisches
Zivilprozessrecht
9
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
;
Stein/Jonas/Wagner
22
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
;
Kommentar
Zivilprozessgesetzen
Art
.
EuGVVO
.
;
Heinze
weiliger
Rechtsschutz
europäischen
Immaterialgüterrecht
S.
;
Schlosser
EU-Zivilprozessrecht
3
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
;
Europäisches
Kollisionsrecht
Art
.
Brüssel-I-VO
.
f.
;
Weller
205
;
vgl.
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
auch
Vorabentscheidungsersuchen
29
.
April
anhängig
.
Teilnehmer
Verletzungshandlungen
Haupttäters
zuzurechnen
sind
könnte
Frage
Verletzungshandlung
Teilnehmers
Sinne
Art
.
Abs.
begangen
ist
auch
Handlungsort
Haupttat
maßgeblich
sein
.
Dementsprechend
hat
österreichische
Oberste
Gerichtshof
internationale
Zuständigkeit
österreichischen
Gerichte
Klage
italienisches
Unternehmen
bejaht
Verkauf
markenrechtsverletzender
Waren
österreichische
Händler
Beihilfe
Markenrechtseingriff
Händler
geleistet
hat
.
vorliegenden
Fall
ist
Klagemarke
Vortrag
Klägerin
verletzt
worden
.
Erfolgsort
liegen
insoweit
Inland
.
Ist
Beklagten
Teilnehmerin
Verletzungshandlung
auch
Rahmen
Art
.
Abs.
zuzurechnen
wäre
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
vorliegend
begründet
.
Kommt
Anwendung
Art
.
Abs.
auch
Ort
Verwirklichung
Schadenserfolgs
Erfolgsort
kommt
Betracht
Ort
Verwirklichung
Schadenserfolgs
Haupttäter
zugleich
auch
Ort
anzusehen
Schadenserfolg
Teilnahmehandlung
eingetreten
ist
vgl.
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
auch
Urteil
15
November
XI
.
.
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
liegt
Art
.
Nr.
Gleiches
gilt
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
Ziel
Verwirklichung
ordneten
Rechtspflege
zugrunde
.
ist
Gericht
Mitgliedstaates
Verletzungshandlung
erfolgt
ist
örtlich
besten
geeignet
Staat
erfolgte
Handlung
beurteilen
Umfang
entsprechenden
Schadens
bestimmen
vgl.
.
Shevill
.
Gedanke
ist
Ansicht
Senats
auch
Zuständigkeit
Gemeinschaftsmarkengerichte
Art
.
Abs.
Verletzung
Gemeinschaftsmarke
übertragbar
.
Hintergrund
besteht
Sicht
Senats
auch
beachtenswertes
Interesse
Zuständigkeit
Gemeinschaftsmarkengerichts
Art
.
Abs.
Ansprüche
Haupttäter
beschränken
auch
Handlungen
Gehilfen
erfassen
Tatbeitrag
Verwirklichung
Schadenserfolgs
Inland
beigetragen
hat
.
Annahme
internationalen
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
Art
.
Abs.
spricht
Berufungsgericht
herangezogene
Rechtsinstitut
Konsumtion
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Haftung
Beklagten
Täterin
etwaigen
Markenverletzung
schließe
Haftung
Teilnehmerin
Markenverletzung
leichtere
Begehungsform
Beihilfe
schwerere
Haupttat
konsumiert
werde
.
Überlegung
möchte
Senat
folgen
.
Rechtsinstitut
Konsumtion
entstammt
Strafrecht
stellt
Unterfall
Gesetzeseinheit
.
Konsumtion
unterfallen
abgegoltene
Nachtaten
Schuldgehalt
Bestrafung
Haupttat
ausgeglichen
ist
etwa
Tatbestandsverwirklichung
Begleittat
regelmäßige
Folge
Haupttat
ist
vgl.
Urteil
8
Juli
StR
BGHSt
54
;
Beschluss
23
.
April
235
;
Stree/Sternberg-Lieben
StGB
28
.
Aufl
.
Vorbem
.
.
.
.
.
Schuldausspruch
Strafzumessung
bedeutsame
Rechtsinstitut
Konsumtion
ist
Frage
Ortes
Verletzungshandlung
Sinne
Art
.
Abs.
sinngemäß
übertragbar
.
Konsumtion
beruht
Erwägungen
Schuldgehalt
verschiedener
Straftatbestände
.
liegt
verallgemeinerungsfähiges
Prinzip
zivilrechtlichen
Deliktsrechts
zugrunde
.
Teilnahme
Beklagten
Markenverletzung
Markenverletzung
zurücktritt
sprechen
auch
unterschiedlichen
Rechtsfolgen
Markenverletzung
Teilnahme
Markenverletzung
ergeben
.
Beteiligt
Beklagte
Markenverletzung
ist
Markenverletzung
entstandenen
Schaden
mitverantwortlich
.
wird
häufig
deckungsgleich
sein
Markenverletzung
verursachten
Schaden
.
Anwendung
Art
.
Abs.
Beihilfe
Inland
begangenen
Markenverletzung
geleistet
hat
steht
Sicht
Senats
Vorschrift
Art
.
Abs.
.
Bestimmung
ist
Art
.
Abs.
zuständiges
Gemeinschaftsmarkengericht
nur
Handlungen
zuständig
Mitgliedstaat
begangen
worden
sind
drohen
Gericht
Sitz
hat
.
Art
.
Abs.
beschränkt
Entscheidungsbefugnis
angerufenen
Gerichts
Verletzungshandlungen
Mitgliedstaat
angerufenen
Gerichts
begangen
worden
sind
.
Beschränkung
Entscheidungsbefugnis
entspricht
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Art
.
Nr.
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
Gerichte
regelmäßig
nur
Entscheidung
Schäden
zuständig
sind
Staat
entstanden
sind
vgl.
.
Shevill
;
.
eDate
.
lässt
Ansicht
Senats
aber
Schluss
ziehen
internationale
Zuständigkeit
Gemeinschaftsmarkengerichts
Art
.
Abs.
anderen
Mitgliedstaat
begangene
Unterstützungshandlung
Gehilfen
Staat
Sitzes
Gerichts
Haupttäter
begangenen
Markenverletzung
besteht
.
spricht
Gehilfen
§
Tatbeitrag
Täters
zuzurechnen
ist
Folge
auch
Gehilfe
gesamten
Inland
entstandenen
Schaden
verantwortlich
ist
.
steht
Überlegung
Gehilfe
Tatbeitrag
Verwirklichung
Schadenserfolgs
Inland
gefördert
hat
.
4
.
Klägerin
hat
Klagebegehren
auch
unlauteren
Werbevergleich
Sinne
§
Abs.
Nr.
Grundsätze
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes
§
Nr.
Buchst
.
gestützt
.
Begründung
internationalen
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
kommt
insoweit
nur
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
Betracht
.
Hier
stellen
.
.
angeführten
Fragen
sinngemäß
vgl.
auch
29
.
April
Vorabentscheidungsersuchen
anhängig
.
geklärt
angesehen
werden
kann
insoweit
schädigendes
Ereignis
Sinne
Art
.
Nr.
Brüssel-I-VO
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
eingetreten
ist
unerlaubte
Handlung
Gegenstand
Verfahrens
ist
Ansprüche
hergeleitet
werden
anderen
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
begangen
worden
ist
vorliegend
Verkauf
Vertrieb
Parfümflakons
Beklagte
Teilnahme
erstgenannten
Mitgliedstaat
Mitgliedstaat
erfolgten
unerlaubten
Handlung
Haupttäters
hier
:
Einfuhr
Vertrieb
Parfümflakons
besteht
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
17.09.2009
OLG
Entscheidung