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8.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
Mai
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Art
.
Zinspflicht
Frachtführers
Art
.
Abs.
schließt
Rückgriff
Unterfrachtführer
konkreter
Verzugsschäden
Zinsverlust
vorenthaltenen
Kapitalnutzung
Entschädigungsbetrages
bestehen
anderweitigen
Vermögensbereich
eingetreten
sind
hier
:
Vorprozeßkosten
gerichtliche
Inanspruchnahme
seiten
Absenders
Rechtsnachfolgers
Ergänzung
.
.
Urteil
24
.
Mai
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Pokrant
Raebel
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
6
.
Zivilsenat
22
.
Januar
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
Kammer
Handelssachen
29
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittel
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Revisionsinstanz
noch
Bedeutung
übergegangenem
Recht
haftpflichtversicherten
Hauptfrachtführerin
Kosten
Vorprozesses
Höhe
DM
ersetzen
.
Vorprozeß
ist
Hauptfrachtführerin
Streitverkündung
hier
beklagte
Unterfrachtführerin
Beitritt
Seite
verurteilt
worden
Versicherer
Ersatz
Elektrogeräte
leisten
Lkw
befördern
waren
Empfänger
erreichten
.
Klägerin
macht
Kosten
Vorprozesses
Verzugsschaden
geltend
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Beklagte
Erstattung
Versicherungsleistungen
verlorengegangene
Transportgut
DM
Rechtsverteidigungskosten
Hauptfrachtführerin
Vorprozeß
verurteilt
.
Verurteilung
Zahlung
Rechtsverteidigungskosten
beschränkte
Berufung
Beklagten
führte
insoweit
Klageabweisung
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Antrag
Zahlung
DM
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Ersatz
Kosten
Vorprozesses
Grundlage
hier
anwendbaren
verneint
ausgeführt
:
CMR-Haftung
beschränke
Verlustfalle
regelmäßig
Leistung
Wertersatz
Maßgabe
Art
.
Abs.
Rückerstattung
Fracht
Zöllen
sonstigen
Anlaß
Beförderung
Gutes
entstandenen
Kosten
.
könne
Verfügungsberechtigte
Art
.
Abs.
gewährende
Entschädigung
jährlich
%
Zinsen
beanspruchen
.
Weitergehenden
Schadensersatz
schulde
so
Regelfall
auch
mittelbaren
Schäden
hier
Rede
stehenden
Kosten
Vorprozesses
ersetzen
habe
.
vergleichbaren
Fall
vertretenen
Ansicht
Ersatzpflicht
Vorprozeßkosten
analoger
Anwendung
Art
.
bejahen
sei
werde
Berufungsgericht
näher
ausgeführt
hat
mehr
festgehalten
.
enthalte
Haftung
Frachtführers
Verlustschäden
ebenso
Falle
Beschädigung
abschließende
Regelung
ergänzende
Anwendung
Verzugsvorschriften
nationalen
Rechts
hier
:
Abs.
grundsätzlich
zulasse
.
Rückgriff
nationales
Recht
sei
nur
ausnahmsweise
möglich
Frachtführer
grobes
Verschulden
Sinne
Art
.
treffe
.
Verschulden
sei
Klägerin
jedoch
geltend
gemacht
worden
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Kosten
Vorprozesses
Höhe
DM
Wiederherstellung
Klage
stattgebenden
landgerichtlichen
Urteils
.
Klägerin
kann
Vorprozeßkosten
Gesichtspunkt
Schaden
ersetzt
verlangen
.
1
.
Ansicht
Berufungsgerichts
sind
Streitfall
Verzugsregelungen
ergänzend
anwendbar
.
internationalen
Privatrecht
unterliegt
grenzüberschreitende
Beförderung
maßgeblichen
nationalen
Recht
Regelung
trifft
.
bedeutet
Anwendbarkeit
deutschen
Rechts
hier
gem.
Art
.
Abs.
Satz
auszugehen
ist
unten
auch
allgemeinen
innerstaatlichen
Anspruchsgrundlagen
Verzuges
zurückzugreifen
ist
besonderen
Anspruchsgrundlagen
Verlust
eingreifen
vgl.
Piper
Rechtsprechung
Frachtrecht
6
.
Aufl
.
Rdn
.
.
ist
Fall
.
Art
.
Abs.
werden
anders
Berufungsgericht
meint
Ansprüche
Ersatz
Verzugsschäden
generell
ausgeschlossen
ebenso
OLG
VersR
;
f.
;
;
321
;
.
Transportrecht
4
.
Aufl
.
.
Rdn
.
6
;
Thume
Kommentar
Art
.
Rdn
.
35
;
.
.
ergibt
auch
Berufungsgericht
angeführten
Senatsentscheidung
.
Dort
ist
lediglich
ausgesprochen
Art
.
Abs.
nur
nationale
Zinsvorschriften
Verzugszinsen
ausschließt
auch
Ansprüche
Verzugsschadens
Zinsverlust
besteht
;
schließt
Art
.
Abs.
andere
Arten
Verzugsschäden
so
auch
Art
.
Rdn
.
.
Senatsentscheidung
ging
allein
Frage
dortige
Klägerin
Art
.
Abs.
festgelegten
Zinssatz
%
Berufungsgericht
gem.
§
zugesprochenen
höheren
Verzugszinsschaden
%
beanspruchen
konnte
.
Nur
hat
Senat
entschieden
.
Entstehungsgeschichte
Übereinkommens
lassen
Anhaltspunkte
entnehmen
Unterzeichnerstaaten
vollständige
bereichsbezogene
Vereinheitlichung
weit
auseinandergehenden
nationalen
Verzugsfolgeregelungen
angestrebt
haben
vgl.
Loewe
.
Auch
verhältnismäßig
geringe
Höhe
Verzinsung
spricht
Art
.
Abs.
abschließende
Pauschalierung
Haftungsfolgen
Entschädigungsverzuges
Frachtführers
gewollt
gewesen
sein
könnte
.
Lösung
hätte
Nachteil
gehabt
generalpräventive
Funktion
Verzugshaftung
ersatzpflichtigen
Frachtführers
empfindlich
schwächen
unnötige
Rechtsstreitigkeiten
provozieren
.
Will
Hauptfrachtführer
Sphäre
Unterfrachtführers
gelegene
Schadensursache
umfassend
kennen
kann
Regreßanspruch
Unterfrachtführer
gefährden
so
bleibt
oft
übrig
verklagen
lassen
Unterfrachtführer
Streit
verkünden
.
kann
gewollt
sein
Hauptfrachtführer
Fällen
Art
eigenes
Risiko
prozessiert
vgl.
auch
OLG
98
;
.
rechtfertigt
auch
Berufungsgericht
angeführte
Vereinheitlichungszweck
Entschädigungsverzinsung
Art
.
Abs.
verfolgt
Zinspflicht
abschließende
Haftungsregelung
Folgen
Entschädigungsverzuges
anzusehen
.
Auch
Art
.
steht
Rückgriff
nationale
Recht
Entschädigungsverzug
Art
.
Abs.
ausgeschlossen
ist
.
Vorschrift
Art
.
Ersatzleistung
Falle
Haftung
Art
.
Abs.
gänzlichem
teilweisem
Verlust
Gutes
regelt
betrifft
zwar
auch
verspätete
Ablieferung
Beförderungsverzug
Primärpflichtverletzung
.
ist
aber
Haftung
Frachtführers
verspätete
Entrichtung
Entschädigung
hier
geht
Sekundärpflichtverletzung
unterscheiden
vgl.
Art
.
Rdn
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
ungeprüft
gelassen
Voraussetzungen
Schuldnerverzuges
§
gegeben
sind
.
Insoweit
bedarf
jedoch
Aufhebung
Zurückverweisung
Senat
Grundlage
unstreitigen
selbst
entscheiden
kann
§
Abs.
Nr.
.
Beklagte
ist
Anwaltsschreiben
Hauptfrachtführerin
30
.
Oktober
Fristsetzung
6
November
Schadensersatzpflicht
Art
.
gemahnt
worden
vgl.
Anl
.
Klageschrift
.
Mahnung
war
Beklagte
Hinweis
Inanspruchnahme
Versicherer
Absenders
seinerseits
angedrohte
Klageerhebung
ausdrücklich
aufgefordert
worden
Entschädigungsbetrag
Hauptfrachtführerin
unmittelbar
angegebene
Zahlstelle
Drittgläubigerin
leisten
.
ist
Verzug
begründende
Mahnung
.
S.
§
Abs.
sehen
.
Anspruch
Ersatz
eigenen
Schadens
richtet
Unterfrachtführerregreß
typischerweise
Ausgleich
Einbuße
eigene
Haftpflichtverbindlichkeit
Absender
Empfänger
Gutes
erleidet
.
So
lag
auch
hier
.
Ersatzanspruch
Klägerin
läßt
auch
Erwägung
verneinen
so
aber
Woiwodschaftsgericht
Vorprozeßkosten
stünden
Handeln
Kausalzusammenhang
seien
Nichtbefriedigung
berechtigter
Ansprüche
Hauptfrachtführer
verursacht
worden
Unterfrachtführer
Verantwortung
trage
.
Zunächst
kann
regelmäßig
ausgegangen
werden
Hauptfrachtführer
Ersatzgläubiger
entschädigt
Vorprozeß
vermeidet
Unterfrachtführer
rechtzeitig
zahlt
Regreßanspruch
jedenfalls
anerkennt
.
Wertersatzprinzip
Art
.
Güterschaden
schließt
Hauptfrachtführer
Rückgriff
Unterfrachtführer
berechtigt
ist
normaler
Schadensersatzgläubiger
§
Satz
Befreiung
Haftpflichtverbindlichkeit
Drittgläubiger
verlangen
Übergang
Geldersatz
hier
§
bezeichnete
Vorgehensweise
notwendig
macht
vgl.
Koller
Transportrecht
4
.
Aufl
.
.
Rdn
.
.
Streitfall
war
Leistung
Gläubiger
Hauptfrachtführerin
§
Zahlung
Hauptfrachtführerin
selbst
Wahl
gestellt
worden
.
Hauptfrachtführerin
hatte
auch
getan
erforderlich
war
Beklagten
rechtzeitige
Schuldbefreiung
Leistung
Drittgläubigerin
ermöglichen
;
Anhaltspunkte
Mitverschulden
sind
ersichtlich
.
Umständen
lag
Hand
Beklagten
Hauptfrachtführerin
rechtzeitig
Haftpflichtverbindlichkeit
befreite
Vorprozeß
ankommen
ließ
Beklagte
-9-
ten
Gläubigerin
beigetreten
ist
Anspruch
Drittgläubigerin
Hauptpartei
zusammen
vollem
Umfang
bekämpft
hat
.
ist
Kostenlast
verlorenen
Vorprozeß
hier
mehr
nur
Folge
unabhängigen
Entschlusses
Hauptfrachtführerin
eigenen
Rechtsverteidigung
Absender
Rechtsnachfolger
Beklagten
uneingeschränkt
zurechenbare
Folge
Verzuges
Schadensersatzpflicht
Hauptfrachtführerin
.
Auch
weiteren
Anspruchsvoraussetzungen
sind
gegeben
.
Beklagte
hat
dargetan
Verzug
vertreten
hat
.
Klage
Verzugsschaden
geforderten
Kosten
Hauptfrachtführerin
Vorprozeß
festgesetzten
gerichtlichen
außergerichtlichen
Kosten
Aufwendungen
eigenen
Prozeßbevollmächtigten
sind
Beklagten
bestritten
worden
.
Landgericht
hat
Klägerin
Beträge
Zinsen
§
Ergebnis
Recht
zugesprochen
.
war
landgerichtliche
Urteil
Revision
Klägerin
insoweit
wiederherzustellen
.
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
hat
Beklagte
tragen
Abs.
§
Abs.
.
Pokrant
Bornkamm
Raebel