NAMEN Verkündet : 24 . Mai Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Art . Zinspflicht Frachtführers Art . Abs. schließt Rückgriff Unterfrachtführer konkreter Verzugsschäden Zinsverlust vorenthaltenen Kapitalnutzung Entschädigungsbetrages bestehen anderweitigen Vermögensbereich eingetreten sind hier : Vorprozeßkosten gerichtliche Inanspruchnahme seiten Absenders Rechtsnachfolgers Ergänzung . . Urteil 24 . Mai I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 24 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Pokrant Raebel Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 6 . Zivilsenat 22 . Januar aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Landgerichts Kammer Handelssachen 29 . Mai wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittel trägt Beklagte . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten Revisionsinstanz noch Bedeutung übergegangenem Recht haftpflichtversicherten Hauptfrachtführerin Kosten Vorprozesses Höhe DM ersetzen . Vorprozeß ist Hauptfrachtführerin Streitverkündung hier beklagte Unterfrachtführerin Beitritt Seite verurteilt worden Versicherer Ersatz Elektrogeräte leisten Lkw befördern waren Empfänger erreichten . Klägerin macht Kosten Vorprozesses Verzugsschaden geltend . Beklagte ist entgegengetreten . Landgericht hat Beklagte Erstattung Versicherungsleistungen verlorengegangene Transportgut DM Rechtsverteidigungskosten Hauptfrachtführerin Vorprozeß verurteilt . Verurteilung Zahlung Rechtsverteidigungskosten beschränkte Berufung Beklagten führte insoweit Klageabweisung . zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Antrag Zahlung DM . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Anspruch Ersatz Kosten Vorprozesses Grundlage hier anwendbaren verneint ausgeführt : CMR-Haftung beschränke Verlustfalle regelmäßig Leistung Wertersatz Maßgabe Art . Abs. Rückerstattung Fracht Zöllen sonstigen Anlaß Beförderung Gutes entstandenen Kosten . könne Verfügungsberechtigte Art . Abs. gewährende Entschädigung jährlich % Zinsen beanspruchen . Weitergehenden Schadensersatz schulde so Regelfall auch mittelbaren Schäden hier Rede stehenden Kosten Vorprozesses ersetzen habe . vergleichbaren Fall vertretenen Ansicht Ersatzpflicht Vorprozeßkosten analoger Anwendung Art . bejahen sei werde Berufungsgericht näher ausgeführt hat mehr festgehalten . enthalte Haftung Frachtführers Verlustschäden ebenso Falle Beschädigung abschließende Regelung ergänzende Anwendung Verzugsvorschriften nationalen Rechts hier : Abs. grundsätzlich zulasse . Rückgriff nationales Recht sei nur ausnahmsweise möglich Frachtführer grobes Verschulden Sinne Art . treffe . Verschulden sei Klägerin jedoch geltend gemacht worden . II . Revision hat Erfolg . führt Kosten Vorprozesses Höhe DM Wiederherstellung Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils . Klägerin kann Vorprozeßkosten Gesichtspunkt Schaden ersetzt verlangen . 1 . Ansicht Berufungsgerichts sind Streitfall Verzugsregelungen ergänzend anwendbar . internationalen Privatrecht unterliegt grenzüberschreitende Beförderung maßgeblichen nationalen Recht Regelung trifft . bedeutet Anwendbarkeit deutschen Rechts hier gem. Art . Abs. Satz auszugehen ist unten auch allgemeinen innerstaatlichen Anspruchsgrundlagen Verzuges zurückzugreifen ist besonderen Anspruchsgrundlagen Verlust eingreifen vgl. Piper Rechtsprechung Frachtrecht 6 . Aufl . Rdn . . ist Fall . Art . Abs. werden anders Berufungsgericht meint Ansprüche Ersatz Verzugsschäden generell ausgeschlossen ebenso OLG VersR ; f. ; ; 321 ; . Transportrecht 4 . Aufl . . Rdn . 6 ; Thume Kommentar Art . Rdn . 35 ; . . ergibt auch Berufungsgericht angeführten Senatsentscheidung . Dort ist lediglich ausgesprochen Art . Abs. nur nationale Zinsvorschriften Verzugszinsen ausschließt auch Ansprüche Verzugsschadens Zinsverlust besteht ; schließt Art . Abs. andere Arten Verzugsschäden so auch Art . Rdn . . Senatsentscheidung ging allein Frage dortige Klägerin Art . Abs. festgelegten Zinssatz % Berufungsgericht gem. § zugesprochenen höheren Verzugszinsschaden % beanspruchen konnte . Nur hat Senat entschieden . Entstehungsgeschichte Übereinkommens lassen Anhaltspunkte entnehmen Unterzeichnerstaaten vollständige bereichsbezogene Vereinheitlichung weit auseinandergehenden nationalen Verzugsfolgeregelungen angestrebt haben vgl. Loewe . Auch verhältnismäßig geringe Höhe Verzinsung spricht Art . Abs. abschließende Pauschalierung Haftungsfolgen Entschädigungsverzuges Frachtführers gewollt gewesen sein könnte . Lösung hätte Nachteil gehabt generalpräventive Funktion Verzugshaftung ersatzpflichtigen Frachtführers empfindlich schwächen unnötige Rechtsstreitigkeiten provozieren . Will Hauptfrachtführer Sphäre Unterfrachtführers gelegene Schadensursache umfassend kennen kann Regreßanspruch Unterfrachtführer gefährden so bleibt oft übrig verklagen lassen Unterfrachtführer Streit verkünden . kann gewollt sein Hauptfrachtführer Fällen Art eigenes Risiko prozessiert vgl. auch OLG 98 ; . rechtfertigt auch Berufungsgericht angeführte Vereinheitlichungszweck Entschädigungsverzinsung Art . Abs. verfolgt Zinspflicht abschließende Haftungsregelung Folgen Entschädigungsverzuges anzusehen . Auch Art . steht Rückgriff nationale Recht Entschädigungsverzug Art . Abs. ausgeschlossen ist . Vorschrift Art . Ersatzleistung Falle Haftung Art . Abs. gänzlichem teilweisem Verlust Gutes regelt betrifft zwar auch verspätete Ablieferung Beförderungsverzug Primärpflichtverletzung . ist aber Haftung Frachtführers verspätete Entrichtung Entschädigung hier geht Sekundärpflichtverletzung unterscheiden vgl. Art . Rdn . . 2 . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig ungeprüft gelassen Voraussetzungen Schuldnerverzuges § gegeben sind . Insoweit bedarf jedoch Aufhebung Zurückverweisung Senat Grundlage unstreitigen selbst entscheiden kann § Abs. Nr. . Beklagte ist Anwaltsschreiben Hauptfrachtführerin 30 . Oktober Fristsetzung 6 November Schadensersatzpflicht Art . gemahnt worden vgl. Anl . Klageschrift . Mahnung war Beklagte Hinweis Inanspruchnahme Versicherer Absenders seinerseits angedrohte Klageerhebung ausdrücklich aufgefordert worden Entschädigungsbetrag Hauptfrachtführerin unmittelbar angegebene Zahlstelle Drittgläubigerin leisten . ist Verzug begründende Mahnung . S. § Abs. sehen . Anspruch Ersatz eigenen Schadens richtet Unterfrachtführerregreß typischerweise Ausgleich Einbuße eigene Haftpflichtverbindlichkeit Absender Empfänger Gutes erleidet . So lag auch hier . Ersatzanspruch Klägerin läßt auch Erwägung verneinen so aber Woiwodschaftsgericht Vorprozeßkosten stünden Handeln Kausalzusammenhang seien Nichtbefriedigung berechtigter Ansprüche Hauptfrachtführer verursacht worden Unterfrachtführer Verantwortung trage . Zunächst kann regelmäßig ausgegangen werden Hauptfrachtführer Ersatzgläubiger entschädigt Vorprozeß vermeidet Unterfrachtführer rechtzeitig zahlt Regreßanspruch jedenfalls anerkennt . Wertersatzprinzip Art . Güterschaden schließt Hauptfrachtführer Rückgriff Unterfrachtführer berechtigt ist normaler Schadensersatzgläubiger § Satz Befreiung Haftpflichtverbindlichkeit Drittgläubiger verlangen Übergang Geldersatz hier § bezeichnete Vorgehensweise notwendig macht vgl. Koller Transportrecht 4 . Aufl . . Rdn . . Streitfall war Leistung Gläubiger Hauptfrachtführerin § Zahlung Hauptfrachtführerin selbst Wahl gestellt worden . Hauptfrachtführerin hatte auch getan erforderlich war Beklagten rechtzeitige Schuldbefreiung Leistung Drittgläubigerin ermöglichen ; Anhaltspunkte Mitverschulden sind ersichtlich . Umständen lag Hand Beklagten Hauptfrachtführerin rechtzeitig Haftpflichtverbindlichkeit befreite Vorprozeß ankommen ließ Beklagte -9- ten Gläubigerin beigetreten ist Anspruch Drittgläubigerin Hauptpartei zusammen vollem Umfang bekämpft hat . ist Kostenlast verlorenen Vorprozeß hier mehr nur Folge unabhängigen Entschlusses Hauptfrachtführerin eigenen Rechtsverteidigung Absender Rechtsnachfolger Beklagten uneingeschränkt zurechenbare Folge Verzuges Schadensersatzpflicht Hauptfrachtführerin . Auch weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben . Beklagte hat dargetan Verzug vertreten hat . Klage Verzugsschaden geforderten Kosten Hauptfrachtführerin Vorprozeß festgesetzten gerichtlichen außergerichtlichen Kosten Aufwendungen eigenen Prozeßbevollmächtigten sind Beklagten bestritten worden . Landgericht hat Klägerin Beträge Zinsen § Ergebnis Recht zugesprochen . war landgerichtliche Urteil Revision Klägerin insoweit wiederherzustellen . . Kosten Rechtsmittelverfahren hat Beklagte tragen Abs. § Abs. . Pokrant Bornkamm Raebel