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NAMEN
Verkündet
:
1
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Kommittent
genügt
Falle
Verkaufskommission
Darlegungsund
Beweislast
Verlust
Kommissionsgut
Verwahrungszeit
Kommissionärs
eingetreten
ist
darlegt
beweist
verkaufenden
Waren
Kommissionär
übergeben
hat
Waren
mehr
herausgeben
kann
Kommission
ausgeführt
hat
.
.
1
.
März
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
März
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
betreibt
verschiedenen
deutschen
Städten
angemieteten
Räumen
Bezeichnung
"
"
großflächige
Einzelhandelsmärkte
Sonderposten
Art
angeboten
werden
.
Kläger
führte
Januar
Vertrags
13
.
Dezember
Sonderpostenmarkt
Beklagten
.
trag
wurden
Kläger
genaue
Vorgaben
Art
Weise
Geschäftsbetriebs
gemacht
.
Beklagte
stellte
Kläger
Namen
Geschäftsbezeichnung
Ladeneinrichtung
Know-how
Gebiet
Vertriebs
Marketings
Werbung
Verfügung
.
Kläger
verpflichtete
Beklagten
Verkaufsware
beziehen
andere
Waren
nur
Genehmigung
Beklagten
Sortiment
nehmen
.
§
vorformulierten
Vertrags
hieß
Nr.
u.a.
:
"
Unternehmer
wird
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme
Schwund
%
Verkaufserlös
eingeräumt
Fehlmengen
%
Umsatz
sind
Unternehmer
ersetzen
.
ist
berechtigt
Fehlbetrag
nächstfolgenden
Provision
Abzug
bringen
.
"
Übernahme
Führung
Geschäfts
Kläger
wurde
dort
9
.
10
.
Januar
Inventur
vorgenommen
.
Beklagte
hat
Vertragsverhältnis
Kläger
Schreiben
4
.
Januar
wichtigem
Grund
gekündigt
.
Kläger
hat
erster
Instanz
Feststellung
begehrt
Kündigung
4
.
Januar
unwirksam
Beklagte
verpflichtet
ist
Kündigung
entstandenen
Schaden
ersetzen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
behauptet
sei
erheblicher
Warenschwund
eingetreten
.
Fehlbetrag
habe
Kläger
einzustehen
.
Berücksichtigung
weiterer
Forderungen
Abzug
anderen
Ansprüchen
Klägers
hat
Beklagte
Forderungsbetrag
Zinsen
errechnet
Widerklage
geltend
gemacht
hat
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Widerklage
stattgegeben
.
Berufung
hat
Kläger
Verurteilung
Widerklage
angegriffen
.
Ferner
hat
Saldo
Gunsten
errechnet
Beklagten
Zahlung
Zinsen
begehrt
.
Berufungsgericht
hat
Widerklage
abgewiesen
Beklagte
Zahlung
Zinsen
verurteilt
;
weitergehende
Berufung
hat
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Berufung
Klägers
insgesamt
zurückzuweisen
.
Kläger
beantragt
Revision
Beklagten
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Saldierung
gegenseitigen
Forderungen
Zahlungsanspruch
Klägers
Beklagte
Höhe
errechnet
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Erweiterung
Klage
Berufungsinstanz
sei
zulässig
Kläger
Wege
bestrittene
Gegenforderungen
geltend
mache
.
habe
unstreitig
Anspruch
Zahlung
restliche
Provisionen
andere
Forderungen
.
seien
Ansprüche
Beklagten
Höhe
insgesamt
verschiedener
Unkostenforderungen
begründet
.
Weitere
Ansprüche
stünden
Beklagten
.
Insbesondere
könne
Ersatz
Inventurdifferenzen
verlangen
.
habe
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruchs
hinreichend
dargelegt
.
wäre
erforderlich
gewesen
Verlust
geratenen
beschädigten
Gegenstände
konkret
bezeichnen
.
genüge
Vortrag
Beklagten
beschränke
Wertdifferenzen
Summe
Verkaufspreise
Waren
anzugeben
einzelnen
Inventuren
ergeben
hätten
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
Beklagten
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
kann
angenommen
werden
Beklagten
Anspruch
Ersatz
Schadens
zusteht
Verlust
Waren
entstanden
ist
Verwahrung
Klägers
gegeben
hat
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruchs
ausreichend
dargelegt
beruht
Verkennung
Beweislast
Beklagten
.
Vertragsverhältnis
Vertrag
Parteien
13
.
Dezember
begründet
worden
ist
handelt
Kommissions(agentur)verhältnis
.
S.
§
.
vgl.
.
NJW-RR
.
Bestimmung
§
Nr.
Vertrags
Verantwortlichkeit
Warenschwund
weicht
einschlägigen
dispositiven
Gesetzesbestimmungen
§
Abs.
§
Abs.
.
§
.
Nachteil
Klägers
Nachweis
geringeren
Schadens
ausschließt
vgl.
.
Mithin
hält
Regelung
§
Nr.
Inhaltskontrolle
AGB-Gesetz
stand
;
ist
gemäß
§
AGB-Gesetz
nunmehr
:
Abs.
Satz
unwirksam
.
Stelle
§
Nr.
Vertrags
treten
genannten
dispositiven
Gesetzesbestimmungen
vgl.
.
§
Abs.
ist
Kommissionär
Verlust
Beschädigung
Verwahrung
befindlichen
Gutes
verantwortlich
sei
denn
Verlust
Beschädigung
beruht
Umständen
Sorgfalt
ordentlichen
Kaufmanns
abgewendet
werden
konnten
.
Regelung
ist
Abweichung
allgemeinen
Regel
Rechtsfolge
behauptet
Tatsachen
beweisen
hat
Gesetz
Rechtsfolge
knüpft
Anwendungsfall
Rechtsgrundsatzes
Vertragsverletzungen
Schuldner
Schuldlosigkeit
beweisen
hat
vgl.
§
Abs.
Satz
§
.
;
;
.
hat
Kommittent
nur
darzulegen
beweisen
Verlust
Beschädigung
Verwahrungszeit
eingetreten
ist
;
Kommissionär
hat
Entlastungsbeweis
erbringen
Verlust
Beschädigung
Umständen
beruhen
Sorgfalt
ordentlichen
Kaufmanns
§
Abs.
abgewandt
werden
konnten
vgl.
153
;
Baumbach/Hopt
32
.
Aufl
.
Rdn
.
1
;
Krüger
§
Rdn
.
5
;
.
HGB/Häuser
§
Rdn
.
m.w
.
.
haftungsbegründender
Verlust
.
S.
§
Abs.
liegt
Kommissionär
mehr
Lage
ist
Herausgabepflicht
§
Abs.
Aushändigung
Gutes
Kommittenten
erfüllen
vgl.
.
HGB/Häuser
§
Rdn
.
.
pflicht
§
Abs.
erstreckt
Verkaufskommission
auch
Kommissionär
Verkauf
übergebenen
aber
verkauften
Waren
.
folgt
Kommissionsvertrag
Geschäftsbesorgungsvertrag
anwendbaren
Vorschriften
§
§
Abs.
vgl.
Baumbach/Hopt
Rdn
.
9
;
.
HGB/Häuser
§
Rdn
.
;
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
§
Altern
.
Herausgabe
verpflichtet
ist
trägt
Beweislast
Ausführung
Auftrags
übergebene
Gegenstände
bestimmungsgemäß
verwendet
hat
vgl.
.
47
48
;
Urt
.
;
Urt
.
.
Hat
Kommittent
Falle
Verkaufskommission
bewiesen
verkaufenden
Waren
Kommissionär
übergeben
hat
Waren
mehr
herausgeben
kann
Kommission
ausgeführt
hat
so
ist
bewiesen
Verlust
Verwahrungszeit
eingetreten
ist
.
Grundsätze
gelten
auch
Auftragnehmer
Kommissionär
Streitfall
positiver
Vertragsverletzung
Schadensersatz
Anspruch
genommen
wird
vgl.
.
.
.
kann
angenommen
werden
Beklagte
habe
Anforderungen
Beweislast
genügt
.
ist
vielmehr
jedenfalls
ausreichend
Beklagte
angeboten
hat
Vorlage
Inventurberichte
jeweiligen
Anfangsbestand
Lieferscheine
auch
Warenzugang
Inventuren
darlegt
gegebenenfalls
beweist
.
Feststellung
Anfangsbestand
Neuanlieferungen
übereinstimmenden
Endbestands
ist
Verlust
Kommissionsgut
Verwahrungszeit
.
S.
§
chend
dargelegt
.
Beweislast
Umfang
angelieferte
Waren
mehr
Beklagte
herausgegeben
werden
können
ordentlichen
Geschäftsgang
verkauft
worden
sind
liegt
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagten
ausgeführt
§
Abs.
§
Abs.
i.V.
§
Abs.
.
Kläger
.
vertraglichen
Vereinbarungen
Parteien
ergibt
abweichende
Verteilung
Beweislast
.
Schwundklausel
§
Nr.
Vertrags
betraf
Frage
Beweislast
tragen
sollte
überhaupt
über
%
hinausgehende
Fehlmenge
aufgetreten
ist
.
kann
Auffassung
Berufungsgerichts
Unwirksamkeit
beruhen
Kläger
nunmehr
Darlegung
Umfang
Waren
verkauft
hat
mehr
möglich
sein
sollte
.
Übrigen
war
Kläger
spätestens
Vertragsbeendigung
Herausgabe
Warenbestands
verpflichtet
vgl.
§
Nr.
Vertrags
musste
bereits
rechnen
Nachweis
Veränderungen
Warenbestands
erforderlich
werden
konnte
.
Parteien
Kassensystem
vereinbart
hatten
Waren
nur
einzelnen
Warengruppen
aber
einzeln
Artikelnummern
erfasst
wurden
folgt
lediglich
Erleichterung
Rechenschaftspflicht
Klägers
vgl.
§
Abs.
.
ist
anders
sonst
Kommissionär
verpflichtet
einzelne
Ware
nachzuweisen
noch
vorhanden
verkauft
worden
ist
.
oben
aufgezeigten
Verteilung
Beweislast
Warenbestands
Ganzen
ändert
jedoch
.
Auch
tatsächliche
Handhabung
Vertrags
führt
anderen
Beurteilung
.
Kassensystem
Beklagte
Kläger
-9-
Verfügung
gestellt
hatte
möglich
war
etwa
Warennummern
tatsächlich
verkauften
Gegenstände
erfassen
ist
Belang
.
Kläger
war
bereits
Verfügung
stehenden
Unterlagen
Lieferscheine
Gutschriften
Inventurblätter
Abrechnungen
Tageseinnahmen
vgl.
§
Nr.
Vertrags
möglich
überprüfen
Betrieb
bestimmten
Zeitraums
Warenschwund
eingetreten
war
.
Unterlagen
ließ
zwar
feststellen
konkreten
Waren
betroffen
waren
Gründen
Fall
war
.
Kassenführung
Kläger
oblag
vgl.
§
Nr.
Vertrags
ordnungsgemäß
war
war
aber
jedenfalls
sichergestellt
ordentlichen
Geschäftsgang
verkauften
Waren
Erfassung
Veränderungen
Warenbestands
Rahmen
vierteljährlichen
Inventuren
vollständig
berücksichtigt
wurden
.
Warenfehlbestand
Kläger
Verfügung
stehenden
Unterlagen
ermitteln
ließ
handelte
folglich
Verwahrung
eingetretenen
Warenverlust
§
Abs.
grundsätzlich
verantwortlich
war
.
oblag
auch
vertraglichen
Vereinbarungen
allein
Kläger
Verhinderung
Verantwortungsbereich
eintretenden
Warenschwunds
geeigneten
Maßnahmen
treffen
.
2
.
rechtliche
Beurteilung
Revisionsinstanz
ist
somit
auszugehen
Beklagte
Beweislast
behauptete
Verlust
Kläger
übergebenen
Waren
.
S.
§
Abs.
Halbs
.
Verwahrung
eingetreten
ist
genügen
kann
.
Feststellungen
Verlust
Umständen
beruht
Sorgfalt
ordentlichen
Kaufmanns
abgewendet
werden
konnten
§
Abs.
Halbs
.
hat
Berufungsgericht
rechtlichen
Ausgangspunkt
folgerichtig
noch
getroffen
.
.
Berufungsurteil
ist
somit
aufzuheben
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
weitere
Verfahren
wird
hingewiesen
Feststellung
Umfangs
Warenverlusts
Bestandsvergleich
Einbeziehung
Abgänge
berücksichtigt
werden
kann
Parteien
Zusammenhang
vierteljährlich
durchgeführten
Inventuren
laufenden
Geschäftsverbindung
Weise
abgerechnet
haben
Wirkung
Schuldanerkenntnis
Kontokorrent
vgl.
§
gleichkommt
vgl.
.
24.10.1985
.
Unabhängig
kann
Vertragspartei
unterzeichnete
Übernahmebestätigung
Umkehr
Beweislast
zumindest
Beweiserleichterungen
beweisbelastete
Partei
Folge
haben
vgl.
.
.
Anforderungen
Erklärungslast
Parteien
ist
schließlich
beachten
abhängt
substantiiert
jeweils
andere
Partei
vorgetragen
bestritten
hat
vgl.
.
m.w
.
.
gilt
vorliegenden
Fall
Anspruch
geltend
gemacht
wird
Saldo
laufenden
Geschäftsbeziehung
ergibt
auch
einzelnen
Positionen
Saldo
errechnet
vgl.
.
XI
.
Weiter
wird
Berufungsgericht
wiedereröffneten
Berufungsrechtszug
gegebenenfalls
prüfen
haben
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
erhobene
Einrede
Verjährung
auch
Kläger
Berufungsinstanz
neu
eingeführten
Ansprüche
bezieht
Revision
geltend
macht
.
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung