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2680 lines
24 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
Verkündet
:
6
.
Juni
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
ja
ja
Titelexklusivität
UrhG
.
Urheberrechtsgesetzes
9
.
September
;
Geltung
§
UrhG
.
konnte
sog.
nachvertragliche
Titelexklusivität
Künstlervertrag
nur
schuldrechtlicher
Wirkung
vereinbart
werden
.
nachvertraglichen
Titelexklusivität
verpflichteter
Künstler
konnte
positiver
Vertragsverletzung
schadensersatzpflichtig
machen
unterließ
Auswertung
Neuaufnahme
Darbietung
Ausschließlichkeitsbindung
fallenden
Musiktitels
Zustimmung
begünstigten
Tonträgerherstellers
einzuholen
.
galt
auch
dann
Tonträgerhersteller
Zustimmung
Auswertung
verweigert
hat
.
Frage
Schadensersatzpflicht
anderen
Tonträgerherstellers
derartige
Vertragsverletzung
ausübenden
Künstlers
ausgenutzt
hat
.
.
6
.
Juni
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Teil-Urteil
11
.
Zivilsenats
15
.
Februar
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
15
.
März
Zurückweisung
Rechtsmittels
übrigen
Kostenpunkt
Vernichtungsausspruch
ausgenommen
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Nachteil
Klägerin
erkannt
hat
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
3
.
Zivilkammer
4
.
Februar
wird
Verurteilung
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Ausspruch
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Ausspruch
zurückgewiesen
.
Anschlußberufung
Klägerin
wird
genannte
landgerichtliche
Urteil
Aussprüchen
dahingehend
ergänzt
dort
ausgesprochene
Verurteilung
Beklagten
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
auch
Tonträger
Titel
"
suchen
Streit
"
bezieht
.
übrigen
Umfang
Aufhebung
Ansprüche
Beklagten
wird
Rechtsstreit
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagten
bilden
Musikgruppe
.
schlossen
Klägerin
27
.
.
Mai
Künstlervertrag
folgende
Regelungen
enthielt
:
"
.
Rechtsübertragung
Künstler
überträgt
B.
Lizenznehmern
Einschränkung
ganze
Welt
ausschließliche
übertragbare
Recht
sämtlichen
schutzfähigen
Darbietungen
Dauer
Vertrages
Tonträger
und/oder
Bildtonträger
Art
aufzunehmen
aufgenommenen
Darbietungen
ganzen
Welt
beliebigen
Weise
unbefristet
verwerten
verwerten
lassen
.
.
Ausschließlichkeit
Künstler
wird
vorbehaltlich
Par
.
Vertragsdauer
B.
gestatten
Darbietungen
Tonträger
aufzunehmen
auszuwerten
persönliche
Exklusivität
.
wird
Bindungen
eingehen
auch
Namen
Nennung
Erfüllung
Vertrages
beeinträchtigen
.
Sicherung
persönlichen
Exklusivität
überträgt
Künstler
chen
Leistungsschutzrechte
folgende
Ansprüche
etwaigen
Aufnahmen
Mitschnitten
Darbietungen
entstehen
möglicherweise
Exklusivitätsverpflichtung
zuwider
Dritten
vorgenommen
und/oder
ausgewertet
werden
.
Künstler
bleibt
berechtigt
Darbietungen
ausschließlich
Fernsehzwecken
aufzunehmen
aufnehmen
lassen
.
verpflichtet
aber
Vertragsdauer
.
bestimmten
Zeit
stets
verbieten
Vorträge
Fernsehübertragung
Fernsehsender
Dritten
Weiterverbreitung
Filmen
Schallplatten
sonstigen
Wiedergabemitteln
irgendwie
festgehalten
werden
.
Beendigung
persönlichen
Ausschließlichkeit
beschränken
B.
Künstler
eingeräumten
Ausschließlichkeitsrechte
Vertrag
aufgenommenen
Titel
Teile
Titelexklusivität
.
wird
Künstler
Dauer
Jahren
Vertragsende
Dritte
Tonträger
aufnehmen
lassen
sei
denn
Aufnahme
.
ohnehin
vorbehalten
ist
.
"
Vereinbarungen
21
.
September
19
.
Oktober
beendeten
Parteien
Vertragsverhältnis
31
.
Dezember
.
23
November
gaben
Beklagten
Live-Konzert
Dortmunder
Westfalenhalle
Kosten
mitschneiden
ließen
.
Beklagte
Beklagten
30
.
März
"
Labelvertrag
"
geschlossen
hatten
vertrieb
Mitte
LiveMitschnitt
Zustimmung
Beklagten
CD
"
Live
"
.
Musiktitel
CD
waren
Beklagten
schon
Vertragsverhältnisses
Klägerin
Studioversionen
eingespielt
Klägerin
Tonträgern
veröffentlicht
worden
.
Klägerin
hat
vorgetragen
Beklagten
hätten
Aufnahme
Verwertung
Live-Darbietungen
Musiktitel
bereits
Vertragsdauer
aufgenommen
worden
seien
Ausschließlichkeitsbindung
Abs.
Künstlervertrages
Titelexklusivität
verletzt
.
seien
Unterlassung
Rechnungslegung
Schadensersatzleistung
verpflichtet
.
Auch
Beklagte
habe
rechtswidrig
gehandelt
Künstlervertrag
gewußt
habe
gleichwohl
Vertragsbruch
Beklagten
beigetragen
ausgenutzt
habe
.
Klägerin
hat
Landgericht
beantragt
1
.
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagen
Tonträger
Titeln
Lieber
stehend
sterben
Heilige
Lieder
Wieder
mal
Tag
verschenkt
verdammt
vergöttert
Nur
Besten
sterben
jung
bin
noch
lange
genug
bewerben
feilzuhalten
und/oder
Verkehr
bringen
;
2
.
Beklagten
verurteilen
Umfang
vorstehend
Ziffer
beschriebenen
Handlungen
Auskunft
erteilen
Rechnung
legen
Beklagten
Offenlegung
Beklagten
vereinbarten
Lizenzgebühren
Vertrag
abgerechneten
Einheiten
Beklagte
Vorlage
Verzeichnisses
Lieferzahlen
Angabe
Lieferpreise
Benennung
Namen
Anschriften
Abnehmer
Gestehungskosten
Auflistung
einzelnen
Kostenfaktoren
erzielten
Gewinns
;
3
.
festzustellen
Beklagten
gesamtschuldnerisch
verpflichtet
sind
Klägerin
Schaden
erstatten
vorstehend
Ziffer
bezeichneten
Handlungen
Beklagten
entstanden
ist
künftig
noch
entstehen
wird
;
4
.
Beklagte
verurteilen
unmittelbaren
mittelbaren
Besitz
befindlichen
Vervielfältigungsstücke
Tonträgers
"
Live
"
Ziffer
genannten
Titeln
vernichten
.
Beklagten
haben
Ansicht
vertreten
§
Abs.
Künstlervertrages
geregelten
Titelexklusivität
ergebe
lediglich
schuldrechtliches
Wiederaufnahmeverbot
auch
nur
Aufnahmen
Dritte
aber
selbst
hergestellte
Aufzeichnung
untersage
.
Klägerin
sei
Vertrieb
Live-Albums
Schaden
entstanden
.
Beklagte
hat
weiterhin
vorgebracht
habe
Künstlervertrag
gekannt
nur
gewußt
schuldrechtliches
rbot
bestehe
.
übrigen
haben
Beklagten
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Urteil
haben
Beklagten
Berufung
eingelegt
.
Klägerin
hat
beantragt
Rechtsmittel
Maßgabe
zurückzuweisen
Unterla
ssungszeit
Jahre
beschränkt
werde
.
hat
zugleich
Klageanträge
Titel
"
suchen
Streit
"
erweitert
.
Beklagten
haben
auch
insoweit
Kl
beantragt
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsstreit
Unterlassungsantrags
Klägerin
Beklagten
ausgesetzt
insoweit
Klägerin
Beklagten
geführte
Rechtsstreit
Oberlandesgericht
vorgreiflich
sei
.
übrigen
hat
Berufungsgericht
Klage
Beklagten
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
Teil-Urteil
abgewiesen
.
Entscheidung
wendet
Klägerin
Revision
Zurückweisung
Beklagten
beantragen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Ansicht
vertreten
Klageantrag
geltend
gemachten
Ansprüche
Beklagten
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Verwertung
Aufnahmen
unbegründet
seien
.
Derartige
Ansprüche
könnten
nur
gegeben
sein
Beklagten
Aufnahme
Darbietungen
dingliche
Nutzungsrechte
Klägerin
verletzt
hätten
.
sei
jedoch
Fall
.
Beklagten
hätten
Aufzeichnung
Darbietungen
lediglich
Vertragspflichten
§
Abs.
Künstlervertrages
verstoßen
.
Klägerin
eingeräumten
dinglichen
Nutzungsrechte
seien
Darbietungen
Vertragslaufzeit
beschränkt
gewesen
.
§
Abs.
Satz
Künstlervertrages
hätten
Beklagten
lediglich
schuldrechtlich
verpflichtet
Aufzeichnung
Darbietungen
einzuwilligen
vereinbarten
Titelexklusivität
erfaßt
würden
.
Auskunftsanspruch
Durchsetzung
Schadensersatzanspruchs
Verletzung
Künstlervertrages
könne
Beklagten
vereinbarten
Lizenzgebühren
beziehen
Höhe
nur
Schadensberechnung
Verletzung
dinglicher
Rechte
bedeutsam
sein
könne
.
Klageantrag
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
sei
unzulässig
Klägerin
erforderliche
Feststellungsinteresse
fehle
.
Feststellungsantrag
sei
aber
jedenfalls
unbegründet
Wahrscheinlichkeit
Vermögenseinbuße
keineswegs
offensichtlich
sei
.
sei
zwingend
Absatz
Tonträger
Klägerin
CD
Live-Aufnahmen
beeinträchtigt
werde
.
Klägerin
könne
auch
geltend
machen
zicht
schuldrechtliches
Verbietungsrecht
Vergütung
abhängig
gemacht
hätte
.
könne
Vergütung
entgangenen
Gewinn
fordern
Einverständnis
Aufzeichnung
Titelexklusivität
fallenden
Darbietungen
Schreiben
7
November
schlechthin
verweigert
habe
.
Klägerin
könne
Beklagten
verlangen
Vertrieb
Vervielfältigungsstücken
CD
"
Live
"
streitgegenständlichen
Darbietungen
unterlassen
.
wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch
Ausnutzens
fremden
Vertragsbruchs
sei
gegeben
.
Beklagte
habe
Vertragsverletzung
Beklagten
hingewirkt
.
Besondere
Umstände
Vorgehen
unlauter
machten
lägen
.
Vorbringen
Klägerin
Beklagte
habe
Vertragsbruch
Beklagten
gekannt
genüge
.
dingliche
Rechtsposition
könne
Klägerin
geltend
gemachten
Unterlassungsanspruch
stützen
.
Klägerin
Bereicherungsanspruch
Beklagte
habe
könne
auch
Auskunft
Rechnungslegung
verlangen
.
Klageantrag
verfolgte
Vernichtungsanspruch
sei
ebenfalls
Verletzung
ausschließlichen
Nutzungsrechts
unbegründet
.
B.
Beurteilung
gerichtete
Revision
hat
überwiegend
Erfolg
.
Klage
Beklagten
1
.
Antrag
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
ist
zulässig
begründet
.
-9-
Feststellungsantrag
kann
anders
Berufungsgericht
gemeint
hat
Begründung
unzulässig
behandelt
werden
Klägerin
fehle
Feststellungsinteresse
bereits
Leistungsklage
Zahlung
Schadensersatz
erheben
könne
.
prozessuale
Erfordernis
rechtlichen
Interesses
begehrten
Feststellung
ist
lediglich
besondere
Ausgestaltung
Rechtsverfolgung
erforderlichen
Rechtsschutzinteresses
vgl.
.
Cheri
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ist
regelmäßig
gegeben
tatsächliche
Unsicherheit
behauptete
Rechtsverhältnis
gefährdet
.
gehört
Frage
behauptete
Rechtsverhältnis
besteht
sachlichen
Begründetheit
Klage
.
Zulässigkeit
Klageerhebung
ist
auch
Feststellungsklage
abhängig
begehrte
Feststellung
materiell-rechtlich
getroffen
werden
kann
Klage
also
sachlich
begründet
ist
Cheri
.
Dementsprechend
ist
Beurteilung
Feststellungsinteresses
Vorbringen
Klägerin
auszugehen
.
verlangt
Schadensersatz
Beklagten
zustehende
dingliche
Nutzungsrechte
verletzt
hätten
zumindest
Vertrag
Wettbewerbsrecht
ausschließlich
zugewiesene
Rechtsposition
.
sei
befugt
wählen
Schadensberechnungsarten
Eingriffen
Immaterialgüterrechte
wettbewerbswidriger
Leistungsübernahme
zulässig
seien
Schadensersatzanspruch
bemessen
werden
solle
konkrete
Schadensberechnung
Schadensersatz
Höhe
angemessenen
Lizenzgebühr
Herausgabe
Verletzergewinns
vgl.
.
22.9.1999
Planungsmappe
.
Wird
jedenfalls
unvertretbaren
Vorbringen
Klägerin
ausgegangen
kann
Feststellungsinteresse
verneint
werden
Begründetheit
Vorbringens
Wahlrecht
sinnvoll
erst
Erfüllung
Anspruchs
Auskunftserteilung
ausüben
könnte
vgl.
auch
.
Feststellungsinteresse
.
Umstand
Berufungsgericht
Feststellungsantrag
Unrecht
Fehlens
Feststellungsinteresses
unzulässig
beurteilt
hat
ist
aber
letztlich
unschädlich
rechtsfehlerfrei
auch
Begründetheit
Antrags
entschieden
hat
vgl.
.
insoweit
abgedruckt
.
Feststellungsantrag
ist
abweichend
Ansicht
Berufungsgerichts
auch
begründet
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Recht
entschieden
Klägerin
Neuaufnahme
streitgegenständlichen
Musiktitel
Beklagten
Schadensersatz
§
Abs.
UrhG
beanspruchen
kann
.
Klägerin
ist
Inhaberin
dinglicher
Rechte
streitgegenständlichen
Darbietungen
.
Beklagten
haben
Feststellungen
Berufungsgerichts
§
Abs.
Künstlervertrages
27
.
.
Mai
nur
schuldrechtlich
Klägerin
verpflichtet
Zeit
Jahren
Vertragsende
Titel
Vertragsdauer
bereits
Darbietung
Tonträger
aufgenommen
worden
sind
grundsätzlich
erneut
Darbietung
Dritte
Tonträger
aufnehmen
lassen
Titelexklusivität
.
Annahme
Revision
Beklagten
hätten
Willen
gehabt
Klägerin
entsprechende
dinglich
wirkende
Rechte
einzuräumen
fehlen
hinreichende
Anhaltspunkte
.
Auslegung
Künstlervertrages
spricht
bereits
Beklagten
Zeit
Vertragsschlusses
geltenden
Rechtslage
gar
möglich
gewesen
wäre
Klägerin
Rechte
einzuräumen
.
§
UrhG
damals
geltenden
Fassung
Urheberrechtsgesetzes
9
.
September
war
ausübender
Künstler
Aufnahme
vielfältigung
Darbietung
Einwilligungsrechte
beschränkt
.
konnte
Rechte
gemäß
§
UrhG
.
Dritte
abtreten
behielt
jedoch
§
Halbs
.
UrhG
.
stets
Befugnis
Einwilligung
Aufnahmen
Darbietung
Vervielfältigung
so
hergestellten
Tonträger
auch
selbst
erteilen
.
Erst
Neufassung
§
§
UrhG
Art
.
Nr.
Dritten
Gesetzes
Änderung
Urheberrechtsgesetzes
23
.
Juni
.
S.
wurde
ausübenden
Künstlern
ausschließliche
Recht
zuerkannt
Tonträger
Darbietung
Einwilligung
aufgenommen
worden
ist
vervielfältigen
verbreiten
.
Verpflichtung
ausübenden
Künstlers
Vervielfältigungen
Aufnahmen
Darbietungen
unterlassen
konnte
Gesetzesänderung
nur
schuldrechtliche
Wirkung
haben
vgl.
Begründung
§
Regierungsentwurfs
Gesetzes
Urheberrecht
verwandte
Schutzrechte
BT-Drucks
.
S.
[
]
S.
;
Gamm
Urheberrechtsgesetz
§
Rdn
.
.
somit
bereits
Verfügung
Beklagten
fehlt
stellt
Revision
aufgeworfene
Frage
Klägerin
Änderung
Rechtslage
gemäß
§
Abs.
Inhaberin
dinglicher
Rechte
Schutz
vereinbarten
nachvertraglichen
Titelexklusivität
werden
konnte
.
ausschließliche
Nutzungsrechte
Vervielfältigung
Musiktitel
Tonträgern
beruft
Klägerin
.
Derartige
Nutzungsrechte
konnte
Beklagte
unstreitig
erwerben
.
Klägerin
steht
jedoch
Schadensersatzanspruch
Beklagten
positiver
Vertragsverletzung
Künstlervertrages
.
Berufungsgericht
hat
§
Abs.
Künstlervertrages
ausgelegt
Beklagten
untersagte
Musiktitel
bereits
Laufzeit
Vertrages
Klägerin
aufgenommen
hatten
Jahren
Vertragsende
erneut
Zweck
Vervielfältigung
Verbreitung
Tonträgern
aufzunehmen
aufnehmen
lassen
.
Berufungsgericht
hat
Bezugnahme
Aussetzungsbeschluß
Zweck
Vertragsbestimmung
begründet
Klägerin
wirtschaftlichen
Wert
Exklusivrechte
§
Abs.
Künstlervertrages
Vertragsdauer
zugestanden
worden
seien
Tonträger
Auswertung
Rechte
geschaffen
werden
sollten
Dauer
Jahren
Vertragsende
sichern
.
Dementsprechend
sei
Zeit
Wettbewerb
Neuaufnahmen
Vertragsdauer
aufgenommenen
Titel
Darbietung
Beklagten
ausgeschlossen
worden
.
Vertragszweck
sei
unvereinbar
Abs.
Vertrages
auszulegen
Verbot
Neuaufnahmen
Darbietungen
Musiktitel
nur
Aufnahmen
Dritter
aber
eigene
Aufnahmen
Beklagten
gelten
sollte
.
Andernfalls
hätte
freien
Ermessen
gestanden
Unterlassungsverpflichtung
eigene
Aufnahmen
Live-Konzerten
Studiodarbietungen
entgehen
.
tatrichterliche
Auslegung
Vereinbarung
nachvertraglichen
Titelexklusivität
wird
Revisionserwiderung
Erfolg
angegriffen
.
Revisionserwiderung
kann
abweichende
Auslegung
allerdings
Wortlaut
Vertrages
berufen
Auslegung
erster
Linie
maßgebend
ist
vgl.
.
7.2.2002
Unikatrahmen
vorgesehen
;
.
13.2.2002
Umdruck
S.
jeweils
m.w
.
.
sollte
nachvertragliche
Aufnahmeverbot
Aufnahmen
Dritter
gelten
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
rechtsfehlerfrei
dargelegt
Vertragszweck
entsprochen
hätte
Umfang
Möglichkeiten
Klägerin
Vertragsdauer
hergestellte
Tonträger
vermarkten
Zulassung
eigenen
Produzententätigkeit
Beklagten
auch
Form
Studioaufnahmen
Belieben
überlassen
.
Vorbringen
Revisionserwiderung
sei
branchenüblich
Vereinbarung
Titelexklusivität
eigenen
Aufnahmen
Aufnahmen
Dritte
unterscheiden
ist
entsprechenden
Sachvortrag
zen
gestützt
.
Branchenübung
kann
schon
Umstand
entnommen
werden
Senatsentscheidung
"
Künstlerverträge
Urt
.
Vertrag
zugrunde
lag
bereits
Wortlaut
ausdrücklich
auch
eigene
Aufnahmen
Künstlers
Darbietungen
untersagte
.
Beklagten
haben
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
nachvertragliche
Pflicht
Titelexklusivität
wahren
verstoßen
streitgegenständlichen
Titel
LiveKonzert
aufnahmen
Mitschnitt
Beklagten
Verbreitung
Tonträgern
überließen
.
Vertragsverletzung
begründet
Schadensersatzpflicht
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
Klägerin
Vertragsverletzung
Beklagten
wahrscheinlich
Schaden
entstanden
.
Höhe
Schadensersatzanspruchs
kann
allerdings
Ansicht
Revision
Grundsätzen
dreifachen
Schadensberechnung
ermittelt
werden
.
Klägerin
kann
Schadensersatzanspruch
Verletzung
zustehender
absoluter
Rechte
stützen
.
kann
auch
Immaterialgüterrechten
vergleichbare
Rechtsposition
berufen
Fällen
wettbewerbswidrigen
Leistungsübernahme
dreifachen
Schadensberechnung
berechtigt
vgl.
Kollektion
.
Schutz
Unternehmen
§
wettbewerbswidrige
Übernahme
Leistung
geltend
machen
kann
gewährt
bezug
Leistungsergebnis
Dritte
geschützte
Rechtsposition
.
schuldrechtliche
Vereinbarung
nachvertraglichen
Titelexklusivität
gab
Klägerin
schon
vergleichbare
Rechtsposition
möglicherweise
zustehenden
wettbewerbsrechtlichen
Ansprüche
Dritte
vgl.
II
.
1
.
lediglich
Recht
hatte
Ausschließlichkeitsbindung
fallenden
Titeln
Neuaufnahmen
Darbietungen
Beklagten
untersagen
auch
befugt
war
Neuaufnahmen
Ausschluß
Dritten
selbst
auszuwerten
.
Klägerin
hat
jedoch
Vertragsverletzung
Beklagten
jedenfalls
Schaden
erlitten
Vertrag
erforderliche
Zustimmung
Vervielfältigung
Verbreitung
Mitschnitte
Titelexklusivität
fallenden
Musiktitel
Entgelt
abhängig
machen
konnte
.
Ersatz
Schadens
kann
Klägerin
allerdings
§
Schadensersatz
entgangenen
Gewinn
verlangen
Absicht
lag
Zustimmung
Neuaufnahme
Verwertung
Darbietungen
Beklagten
Titelexklusivität
fallen
Entgelt
erzielen
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
richtet
jedoch
§
vollen
Schadensausgleich
;
Vorschrift
§
schränkt
Grundsatz
vgl.
219
;
MünchKommBGB/Oetker
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
vertraglichen
Rechtsposition
hätte
Klägerin
Zustimmung
Aufzeichnung
Auswertung
Darbietungen
Titelexklusivität
erfaßt
werden
Zahlung
Vergütung
abhängig
machen
können
.
Beklagten
haben
Vertragsverletzung
Verdienstmöglichkeit
gebracht
.
begründete
Pflicht
Schadensersatz
wird
ausgeschlossen
Klägerin
bereit
gewesen
wäre
Zustimmung
Neuaufnahmen
erteilen
.
würde
vielmehr
Sinn
Zweck
Schadensersatzes
widersprechen
Beklagten
Mißachtung
vertraglichen
Rechtsposition
Klägerin
besser
stünden
rechtzeitig
Zustimmung
Klägerin
eingeholt
hätten
.
Vertragsverletzung
nun
einmal
geschehen
ist
kann
Klägerin
Schadensersatz
wenigstens
Betrag
verlangen
Zustimmung
angemessene
Vergütung
erhalten
hätte
vgl.
auch
Schadensersatz
Wege
Lizenzanalogie
Eingriff
Immaterialgüterrecht
f.
Meßmer-Tee
.
Umstand
Wert
Zustimmung
Kläg
erin
Marktwert
bestimmt
werden
kann
schließt
Ansicht
Berufungsgerichts
Feststellung
Vertragsverletzung
Schaden
entstanden
ist
vgl.
MünchKommBGB/Oetker
aaO
§
Rdn
.
.
Frage
Klägerin
Vertragsverletzung
Beklagten
auch
Schaden
Auswertung
Vertragsdauer
hergestellten
Tonträger
entstanden
ist
kommt
Entscheidung
Antrag
Feststellung
Schadensersatzpflicht
mehr
.
2
.
Klägerin
steht
Beklagten
geltend
gemachte
Anspruch
Auskunftserteilung
.
Auskunftsanspruch
ist
auch
Vorbereitung
Durchsetzung
Anspruchs
positiver
Vertragsverletzung
Gesichtspunkt
Glauben
gegeben
Parteien
bestehenden
Rechtsbeziehungen
bringen
Anspruchsberechtigte
entschuldbarer
Weise
Umfang
Anspruchs
Ungewissen
ist
Verpflichtete
Lage
ist
unschwer
Beseitigung
Ungewißheit
erforderliche
Auskunft
erteilen
vgl.
.
.
Inhalt
zuzubilligenden
Auskunftsanspruchs
ist
Grundlage
Grundsatz
Glauben
ist
abhängig
Erfordernissen
möglichen
Schadensberechnung
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
beiderseitigen
Interessen
Berechtigten
Verpflichteten
Wahrung
Grundsatzes
Verhältnismäßigkeit
verlangten
Mittels
angestrebten
Erfolg
bestimmen
.
begehrte
Auskunft
Beklagten
vereinbarte
Höhe
Lizenzgebühren
Vertrag
abgerechneten
Einheiten
ist
geeignet
wesentliche
Anhaltspunkte
Schadensschätzung
§
geben
.
Auskunft
kann
Beklagten
Schwierigkeiten
erteilt
werden
ist
zumutbar
.
II
.
Klage
Beklagte
1
.
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsanspruch
Beklagte
§
verneint
festgestellt
werden
könne
Vertragsbruch
Beklagten
wettbewerbsrechtlich
unlauterer
Weise
ausgenutzt
habe
.
Klagevorbringen
lasse
lediglich
entnehmen
Beklagte
Kenntnis
Vertragsbruch
Beklagten
gehabt
habe
.
Beurteilung
kann
zugestimmt
werden
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Kaufmann
Vertragsbruch
Vertragspartners
Wettbewerbers
nur
ausnutzt
Gebundenen
Vertragsbruch
verleiten
wettbewerbswidrig
handelt
besondere
Unlauterkeit
begründende
Umstände
hinzutreten
.
liegt
Gedanke
schuldrechtliche
Bindung
Wettbewerber
Vertragspartner
auch
z.B.
Vertriebsbindung
Ausschließlichkeitsbindung
ist
Dritten
gegenüber
allgemeinen
rechtlichen
Wirkungen
entfalten
vermag
gewissermaßen
Interesse
freien
Austausches
Waren
Dienstleistungen
unerwünschten
Verdinglichung
schuldrechtlichen
Verpflichtungen
führen
würde
schon
Ausnutzen
fremden
Vertragsbruchs
wettbewerbswidrig
angesehen
würde
vgl.
Außenseiteranspruch
m.w
.
.
kann
aber
abweichend
Ansicht
Berufungsgerichts
gelten
Verletzung
branchenüblichen
Ausschließlichkeitsbindung
ausgenutzt
wird
erforderlich
ist
wirtschaftlich
sinnvolle
Auswertung
Gebundenen
vertraglich
zugestandenen
Rechte
Befugnisse
sichern
vgl.
.
16.10.1956
2/55
Bierbezugsvertrag
;
Urt
.
26
Streckenwerbung
;
Urt
.
[
Anmerkung
261
Medizin-Duden
;
Urt
.
Spielautomaten
;
Baumbach/
Hefermehl
Wettbewerbsrecht
22
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
.
ist
regelmäßig
unlauter
Verletzung
Ausschließlichkeitsbindung
auszunutzen
.
Wird
Darstellung
Klägerin
ausgegangen
maßge
blichen
Zeit
Vereinbarung
nachvertraglichen
Titelexklusivität
üblich
war
gilt
auch
Tonträgerhersteller
ausgenutzt
hat
ausübende
Künstler
anderen
Tonträgerhersteller
vereinbarte
Geltung
§
UrhG
.
nur
schuldrechtlich
mögliche
nachvertragliche
Titelexklusivität
verletzen
vgl.
Urheberrecht
1
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
Fromm/
Urheberrecht
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
Kroitzsch
Urheberrechtsgesetz
2
.
Aufl
.
Rdn
.
7
;
S.
40
;
Ruzicka
Film
Recht
Fn
.
.
Ansicht
Berufungsgerichts
nachvertragliche
Wiederaufnahmeverbot
sei
lediglich
Randbereich
Hauptpflichten
zuzuordnen
besitze
entscheidende
wettbewerbliche
Bedeutung
wird
Funktion
Vertragsbestimmung
gerecht
Vereinbarung
Titelexklusivität
Künstlerverträgen
vgl.
auch
Rossbach/Joos
Festgabe
Schricker
S.
;
Münchener
Vertragshandbuch
1
.
Halbbd
.
4
.
Aufl
.
.
S.
Anm
.
6
;
Schwenzer
Rechte
Musikproduzenten
S.
.
;
Handbuch
Musikwirtschaft
4
.
Aufl
.
S.
.
Ausschließlichkeitsbindung
Künstlers
vereinbarte
Titelexklusivität
ist
typischerweise
Gegenleistung
Aufwendungen
Tonträgerhersteller
Erfüllung
Künstlervertrages
tätigen
hat
soll
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
Investitionen
beitragen
sicherstellt
Vertragsdauer
geschaffenen
Tonträger
auch
noch
gewisse
Zeit
Vertragsende
auswerten
kann
.
Annahme
unlauteren
Wettbewerbshandlung
Sinne
§
setzt
allerdings
Täter
vorsätzlich
bedingtem
Vorsatz
gehandelt
hat
.
Erforderlich
ist
Ausnutzen
fremden
Vertragsbruchs
Täter
anderen
begangenen
Vertragsbruchs
bewußt
ist
rechnet
Kauf
nimmt
fremden
Vertragsbruch
geschäftlich
ausnutzt
vgl.
.
ZR
Möbelentwürfe
.
positiven
Kenntnis
steht
gleich
Handelnde
Kenntnis
vertraglichen
Bindung
bewußt
verschließt
vgl.
f.
Bierbezugsvertrag
;
Spielautomaten
;
vgl.
weiter
f.
Pullovermuster
;
Baumbach/Hefermehl
aaO
.
Rdn
.
Verleiten
Vertragsbruch
Rdn
.
701
;
2
.
Aufl
.
Einf
.
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
wird
vorliegenden
Fall
jedenfalls
dann
anzunehmen
sein
entsprechend
Vorbringen
Klägerin
maßgebliche
Zeit
Übung
Tonträgerhersteller
Künstlerverträgen
nachvertragliche
Titelexklusivität
vereinbaren
auszugehen
ist
vgl.
auch
Urheberrecht
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Fall
hätte
Beklagte
Klägerin
rückfragen
müssen
vertragliche
Ausschließlichkeitsbindung
besteht
Einsicht
Künstlervertrag
nehmen
müssen
bekannten
Vereinbarung
Titelexklusivität
Vertragswortlauts
Kenntnis
Vertragsbindung
verschafft
hätte
vgl.
auch
Gamm
Wettbewerbsrecht
5
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
.
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
noch
getroffen
.
wird
gegebenenfalls
nachzuholen
sein
jedenfalls
erhobene
Verjährungseinrede
durchgreift
.
2
.
Grundlage
bisher
getroffenen
Feststellungen
kann
noch
Antrag
Schadensersatzpflicht
Beklagten
festzustellen
Antrag
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
verurteilen
entschieden
werden
.
erneute
Berufungsverfahren
wird
hingewiesen
Beklagte
jedenfalls
verpflichtet
ist
Abnehmer
vertriebenen
Tonträger
Titeln
Titelexklusivität
fallen
benennen
Auskunft
geben
Gestehungskosten
Tonträger
Lieferpreise
erzielten
Gewinn
.
Schätzung
Höhe
etwaigen
Schadensersatzanspruchs
Klägerin
könnten
Umstände
Wesentliches
beitragen
vgl.
auch
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
7
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
m.w
.
.
3
.
Klageantrag
Verurteilung
Beklagten
Besitz
befindlichen
Vervielfältigungsstücke
Tonträgers
"
Live
"
vernichten
ist
Berufungsgericht
Recht
abgewiesen
worden
.
Anspruch
fehlt
Berufungsgericht
Recht
entschieden
hat
gesetzlichen
Grundlage
Klägerin
Beklagten
dingliche
Rechte
berufen
kann
§
UrhG
eingreift
.
Revision
Klägerin
war
Zurückweisung
Rechtsmittels
übrigen
Berufungsurteil
Kostenpunkt
Vernichtungsausspruch
ausgenommen
insoweit
aufzuheben
Berufungsgericht
Nachteil
Klägerin
erkannt
hat
.
Berufung
Beklagten
landgerichtliche
Urteil
war
Verurteilung
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Ausspruch
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Ausspruch
zurückzuweisen
.
Anschlußberufung
Klägerin
war
landgerichtliche
Urteil
Aussprüchen
dahingehend
ergänzen
dort
ausgesprochene
Verurteilung
Beklagten
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
auch
Tonträger
Titel
"
suchen
Streit
"
bezieht
.
igen
Umfang
Aufhebung
Ansprüche
Beklagten
war
Rechtsstreit
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Pokrant
Büscher