NAMEN Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : Verkündet : 6 . Juni Urkundsbeamter Geschäftsstelle ja ja Titelexklusivität UrhG . Urheberrechtsgesetzes 9 . September ; Geltung § UrhG . konnte sog. nachvertragliche Titelexklusivität Künstlervertrag nur schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden . nachvertraglichen Titelexklusivität verpflichteter Künstler konnte positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen unterließ Auswertung Neuaufnahme Darbietung Ausschließlichkeitsbindung fallenden Musiktitels Zustimmung begünstigten Tonträgerherstellers einzuholen . galt auch dann Tonträgerhersteller Zustimmung Auswertung verweigert hat . Frage Schadensersatzpflicht anderen Tonträgerherstellers derartige Vertragsverletzung ausübenden Künstlers ausgenutzt hat . . 6 . Juni I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Teil-Urteil 11 . Zivilsenats 15 . Februar Fassung Berichtigungsbeschlusses 15 . März Zurückweisung Rechtsmittels übrigen Kostenpunkt Vernichtungsausspruch ausgenommen insoweit aufgehoben Berufungsgericht Nachteil Klägerin erkannt hat . Berufung Beklagten Urteil Landgerichts 3 . Zivilkammer 4 . Februar wird Verurteilung Auskunftserteilung Rechnungslegung Ausspruch Feststellung Schadensersatzpflicht Ausspruch zurückgewiesen . Anschlußberufung Klägerin wird genannte landgerichtliche Urteil Aussprüchen dahingehend ergänzt dort ausgesprochene Verurteilung Beklagten Auskunftserteilung Rechnungslegung Feststellung Schadensersatzpflicht auch Tonträger Titel " suchen Streit " bezieht . übrigen Umfang Aufhebung Ansprüche Beklagten wird Rechtsstreit anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagten bilden Musikgruppe . schlossen Klägerin 27 . . Mai Künstlervertrag folgende Regelungen enthielt : " . Rechtsübertragung Künstler überträgt B. Lizenznehmern Einschränkung ganze Welt ausschließliche übertragbare Recht sämtlichen schutzfähigen Darbietungen Dauer Vertrages Tonträger und/oder Bildtonträger Art aufzunehmen aufgenommenen Darbietungen ganzen Welt beliebigen Weise unbefristet verwerten verwerten lassen . . Ausschließlichkeit Künstler wird vorbehaltlich Par . Vertragsdauer B. gestatten Darbietungen Tonträger aufzunehmen auszuwerten persönliche Exklusivität . wird Bindungen eingehen auch Namen Nennung Erfüllung Vertrages beeinträchtigen . Sicherung persönlichen Exklusivität überträgt Künstler chen Leistungsschutzrechte folgende Ansprüche etwaigen Aufnahmen Mitschnitten Darbietungen entstehen möglicherweise Exklusivitätsverpflichtung zuwider Dritten vorgenommen und/oder ausgewertet werden . Künstler bleibt berechtigt Darbietungen ausschließlich Fernsehzwecken aufzunehmen aufnehmen lassen . verpflichtet aber Vertragsdauer . bestimmten Zeit stets verbieten Vorträge Fernsehübertragung Fernsehsender Dritten Weiterverbreitung Filmen Schallplatten sonstigen Wiedergabemitteln irgendwie festgehalten werden . Beendigung persönlichen Ausschließlichkeit beschränken B. Künstler eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte Vertrag aufgenommenen Titel Teile Titelexklusivität . wird Künstler Dauer Jahren Vertragsende Dritte Tonträger aufnehmen lassen sei denn Aufnahme . ohnehin vorbehalten ist . " Vereinbarungen 21 . September 19 . Oktober beendeten Parteien Vertragsverhältnis 31 . Dezember . 23 November gaben Beklagten Live-Konzert Dortmunder Westfalenhalle Kosten mitschneiden ließen . Beklagte Beklagten 30 . März " Labelvertrag " geschlossen hatten vertrieb Mitte LiveMitschnitt Zustimmung Beklagten CD " Live " . Musiktitel CD waren Beklagten schon Vertragsverhältnisses Klägerin Studioversionen eingespielt Klägerin Tonträgern veröffentlicht worden . Klägerin hat vorgetragen Beklagten hätten Aufnahme Verwertung Live-Darbietungen Musiktitel bereits Vertragsdauer aufgenommen worden seien Ausschließlichkeitsbindung Abs. Künstlervertrages Titelexklusivität verletzt . seien Unterlassung Rechnungslegung Schadensersatzleistung verpflichtet . Auch Beklagte habe rechtswidrig gehandelt Künstlervertrag gewußt habe gleichwohl Vertragsbruch Beklagten beigetragen ausgenutzt habe . Klägerin hat Landgericht beantragt 1 . Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagen Tonträger Titeln Lieber stehend sterben Heilige Lieder Wieder mal Tag verschenkt verdammt vergöttert Nur Besten sterben jung bin noch lange genug bewerben feilzuhalten und/oder Verkehr bringen ; 2 . Beklagten verurteilen Umfang vorstehend Ziffer beschriebenen Handlungen Auskunft erteilen Rechnung legen Beklagten Offenlegung Beklagten vereinbarten Lizenzgebühren Vertrag abgerechneten Einheiten Beklagte Vorlage Verzeichnisses Lieferzahlen Angabe Lieferpreise Benennung Namen Anschriften Abnehmer Gestehungskosten Auflistung einzelnen Kostenfaktoren erzielten Gewinns ; 3 . festzustellen Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind Klägerin Schaden erstatten vorstehend Ziffer bezeichneten Handlungen Beklagten entstanden ist künftig noch entstehen wird ; 4 . Beklagte verurteilen unmittelbaren mittelbaren Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke Tonträgers " Live " Ziffer genannten Titeln vernichten . Beklagten haben Ansicht vertreten § Abs. Künstlervertrages geregelten Titelexklusivität ergebe lediglich schuldrechtliches Wiederaufnahmeverbot auch nur Aufnahmen Dritte aber selbst hergestellte Aufzeichnung untersage . Klägerin sei Vertrieb Live-Albums Schaden entstanden . Beklagte hat weiterhin vorgebracht habe Künstlervertrag gekannt nur gewußt schuldrechtliches rbot bestehe . übrigen haben Beklagten Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Klage stattgegeben . Urteil haben Beklagten Berufung eingelegt . Klägerin hat beantragt Rechtsmittel Maßgabe zurückzuweisen Unterla ssungszeit Jahre beschränkt werde . hat zugleich Klageanträge Titel " suchen Streit " erweitert . Beklagten haben auch insoweit Kl beantragt . Berufungsgericht hat Rechtsstreit Unterlassungsantrags Klägerin Beklagten ausgesetzt insoweit Klägerin Beklagten geführte Rechtsstreit Oberlandesgericht vorgreiflich sei . übrigen hat Berufungsgericht Klage Beklagten Abänderung landgerichtlichen Urteils Teil-Urteil abgewiesen . Entscheidung wendet Klägerin Revision Zurückweisung Beklagten beantragen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Ansicht vertreten Klageantrag geltend gemachten Ansprüche Beklagten Auskunftserteilung Rechnungslegung Verwertung Aufnahmen unbegründet seien . Derartige Ansprüche könnten nur gegeben sein Beklagten Aufnahme Darbietungen dingliche Nutzungsrechte Klägerin verletzt hätten . sei jedoch Fall . Beklagten hätten Aufzeichnung Darbietungen lediglich Vertragspflichten § Abs. Künstlervertrages verstoßen . Klägerin eingeräumten dinglichen Nutzungsrechte seien Darbietungen Vertragslaufzeit beschränkt gewesen . § Abs. Satz Künstlervertrages hätten Beklagten lediglich schuldrechtlich verpflichtet Aufzeichnung Darbietungen einzuwilligen vereinbarten Titelexklusivität erfaßt würden . Auskunftsanspruch Durchsetzung Schadensersatzanspruchs Verletzung Künstlervertrages könne Beklagten vereinbarten Lizenzgebühren beziehen Höhe nur Schadensberechnung Verletzung dinglicher Rechte bedeutsam sein könne . Klageantrag Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten sei unzulässig Klägerin erforderliche Feststellungsinteresse fehle . Feststellungsantrag sei aber jedenfalls unbegründet Wahrscheinlichkeit Vermögenseinbuße keineswegs offensichtlich sei . sei zwingend Absatz Tonträger Klägerin CD Live-Aufnahmen beeinträchtigt werde . Klägerin könne auch geltend machen zicht schuldrechtliches Verbietungsrecht Vergütung abhängig gemacht hätte . könne Vergütung entgangenen Gewinn fordern Einverständnis Aufzeichnung Titelexklusivität fallenden Darbietungen Schreiben 7 November schlechthin verweigert habe . Klägerin könne Beklagten verlangen Vertrieb Vervielfältigungsstücken CD " Live " streitgegenständlichen Darbietungen unterlassen . wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch Ausnutzens fremden Vertragsbruchs sei gegeben . Beklagte habe Vertragsverletzung Beklagten hingewirkt . Besondere Umstände Vorgehen unlauter machten lägen . Vorbringen Klägerin Beklagte habe Vertragsbruch Beklagten gekannt genüge . dingliche Rechtsposition könne Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch stützen . Klägerin Bereicherungsanspruch Beklagte habe könne auch Auskunft Rechnungslegung verlangen . Klageantrag verfolgte Vernichtungsanspruch sei ebenfalls Verletzung ausschließlichen Nutzungsrechts unbegründet . B. Beurteilung gerichtete Revision hat überwiegend Erfolg . Klage Beklagten 1 . Antrag Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten ist zulässig begründet . -9- Feststellungsantrag kann anders Berufungsgericht gemeint hat Begründung unzulässig behandelt werden Klägerin fehle Feststellungsinteresse bereits Leistungsklage Zahlung Schadensersatz erheben könne . prozessuale Erfordernis rechtlichen Interesses begehrten Feststellung ist lediglich besondere Ausgestaltung Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses vgl. . Cheri ; 2 . Aufl . § Rdn . . ist regelmäßig gegeben tatsächliche Unsicherheit behauptete Rechtsverhältnis gefährdet . gehört Frage behauptete Rechtsverhältnis besteht sachlichen Begründetheit Klage . Zulässigkeit Klageerhebung ist auch Feststellungsklage abhängig begehrte Feststellung materiell-rechtlich getroffen werden kann Klage also sachlich begründet ist Cheri . Dementsprechend ist Beurteilung Feststellungsinteresses Vorbringen Klägerin auszugehen . verlangt Schadensersatz Beklagten zustehende dingliche Nutzungsrechte verletzt hätten zumindest Vertrag Wettbewerbsrecht ausschließlich zugewiesene Rechtsposition . sei befugt wählen Schadensberechnungsarten Eingriffen Immaterialgüterrechte wettbewerbswidriger Leistungsübernahme zulässig seien Schadensersatzanspruch bemessen werden solle konkrete Schadensberechnung Schadensersatz Höhe angemessenen Lizenzgebühr Herausgabe Verletzergewinns vgl. . 22.9.1999 Planungsmappe . Wird jedenfalls unvertretbaren Vorbringen Klägerin ausgegangen kann Feststellungsinteresse verneint werden Begründetheit Vorbringens Wahlrecht sinnvoll erst Erfüllung Anspruchs Auskunftserteilung ausüben könnte vgl. auch . Feststellungsinteresse . Umstand Berufungsgericht Feststellungsantrag Unrecht Fehlens Feststellungsinteresses unzulässig beurteilt hat ist aber letztlich unschädlich rechtsfehlerfrei auch Begründetheit Antrags entschieden hat vgl. . insoweit abgedruckt . Feststellungsantrag ist abweichend Ansicht Berufungsgerichts auch begründet . Berufungsgericht hat allerdings Recht entschieden Klägerin Neuaufnahme streitgegenständlichen Musiktitel Beklagten Schadensersatz § Abs. UrhG beanspruchen kann . Klägerin ist Inhaberin dinglicher Rechte streitgegenständlichen Darbietungen . Beklagten haben Feststellungen Berufungsgerichts § Abs. Künstlervertrages 27 . . Mai nur schuldrechtlich Klägerin verpflichtet Zeit Jahren Vertragsende Titel Vertragsdauer bereits Darbietung Tonträger aufgenommen worden sind grundsätzlich erneut Darbietung Dritte Tonträger aufnehmen lassen Titelexklusivität . Annahme Revision Beklagten hätten Willen gehabt Klägerin entsprechende dinglich wirkende Rechte einzuräumen fehlen hinreichende Anhaltspunkte . Auslegung Künstlervertrages spricht bereits Beklagten Zeit Vertragsschlusses geltenden Rechtslage gar möglich gewesen wäre Klägerin Rechte einzuräumen . § UrhG damals geltenden Fassung Urheberrechtsgesetzes 9 . September war ausübender Künstler Aufnahme vielfältigung Darbietung Einwilligungsrechte beschränkt . konnte Rechte gemäß § UrhG . Dritte abtreten behielt jedoch § Halbs . UrhG . stets Befugnis Einwilligung Aufnahmen Darbietung Vervielfältigung so hergestellten Tonträger auch selbst erteilen . Erst Neufassung § § UrhG Art . Nr. Dritten Gesetzes Änderung Urheberrechtsgesetzes 23 . Juni . S. wurde ausübenden Künstlern ausschließliche Recht zuerkannt Tonträger Darbietung Einwilligung aufgenommen worden ist vervielfältigen verbreiten . Verpflichtung ausübenden Künstlers Vervielfältigungen Aufnahmen Darbietungen unterlassen konnte Gesetzesänderung nur schuldrechtliche Wirkung haben vgl. Begründung § Regierungsentwurfs Gesetzes Urheberrecht verwandte Schutzrechte BT-Drucks . S. [ ] S. ; Gamm Urheberrechtsgesetz § Rdn . . somit bereits Verfügung Beklagten fehlt stellt Revision aufgeworfene Frage Klägerin Änderung Rechtslage gemäß § Abs. Inhaberin dinglicher Rechte Schutz vereinbarten nachvertraglichen Titelexklusivität werden konnte . ausschließliche Nutzungsrechte Vervielfältigung Musiktitel Tonträgern beruft Klägerin . Derartige Nutzungsrechte konnte Beklagte unstreitig erwerben . Klägerin steht jedoch Schadensersatzanspruch Beklagten positiver Vertragsverletzung Künstlervertrages . Berufungsgericht hat § Abs. Künstlervertrages ausgelegt Beklagten untersagte Musiktitel bereits Laufzeit Vertrages Klägerin aufgenommen hatten Jahren Vertragsende erneut Zweck Vervielfältigung Verbreitung Tonträgern aufzunehmen aufnehmen lassen . Berufungsgericht hat Bezugnahme Aussetzungsbeschluß Zweck Vertragsbestimmung begründet Klägerin wirtschaftlichen Wert Exklusivrechte § Abs. Künstlervertrages Vertragsdauer zugestanden worden seien Tonträger Auswertung Rechte geschaffen werden sollten Dauer Jahren Vertragsende sichern . Dementsprechend sei Zeit Wettbewerb Neuaufnahmen Vertragsdauer aufgenommenen Titel Darbietung Beklagten ausgeschlossen worden . Vertragszweck sei unvereinbar Abs. Vertrages auszulegen Verbot Neuaufnahmen Darbietungen Musiktitel nur Aufnahmen Dritter aber eigene Aufnahmen Beklagten gelten sollte . Andernfalls hätte freien Ermessen gestanden Unterlassungsverpflichtung eigene Aufnahmen Live-Konzerten Studiodarbietungen entgehen . tatrichterliche Auslegung Vereinbarung nachvertraglichen Titelexklusivität wird Revisionserwiderung Erfolg angegriffen . Revisionserwiderung kann abweichende Auslegung allerdings Wortlaut Vertrages berufen Auslegung erster Linie maßgebend ist vgl. . 7.2.2002 Unikatrahmen vorgesehen ; . 13.2.2002 Umdruck S. jeweils m.w . . sollte nachvertragliche Aufnahmeverbot Aufnahmen Dritter gelten . Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei dargelegt Vertragszweck entsprochen hätte Umfang Möglichkeiten Klägerin Vertragsdauer hergestellte Tonträger vermarkten Zulassung eigenen Produzententätigkeit Beklagten auch Form Studioaufnahmen Belieben überlassen . Vorbringen Revisionserwiderung sei branchenüblich Vereinbarung Titelexklusivität eigenen Aufnahmen Aufnahmen Dritte unterscheiden ist entsprechenden Sachvortrag zen gestützt . Branchenübung kann schon Umstand entnommen werden Senatsentscheidung " Künstlerverträge Urt . Vertrag zugrunde lag bereits Wortlaut ausdrücklich auch eigene Aufnahmen Künstlers Darbietungen untersagte . Beklagten haben Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat nachvertragliche Pflicht Titelexklusivität wahren verstoßen streitgegenständlichen Titel LiveKonzert aufnahmen Mitschnitt Beklagten Verbreitung Tonträgern überließen . Vertragsverletzung begründet Schadensersatzpflicht . Ansicht Berufungsgerichts ist Klägerin Vertragsverletzung Beklagten wahrscheinlich Schaden entstanden . Höhe Schadensersatzanspruchs kann allerdings Ansicht Revision Grundsätzen dreifachen Schadensberechnung ermittelt werden . Klägerin kann Schadensersatzanspruch Verletzung zustehender absoluter Rechte stützen . kann auch Immaterialgüterrechten vergleichbare Rechtsposition berufen Fällen wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme dreifachen Schadensberechnung berechtigt vgl. Kollektion . Schutz Unternehmen § wettbewerbswidrige Übernahme Leistung geltend machen kann gewährt bezug Leistungsergebnis Dritte geschützte Rechtsposition . schuldrechtliche Vereinbarung nachvertraglichen Titelexklusivität gab Klägerin schon vergleichbare Rechtsposition möglicherweise zustehenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche Dritte vgl. II . 1 . lediglich Recht hatte Ausschließlichkeitsbindung fallenden Titeln Neuaufnahmen Darbietungen Beklagten untersagen auch befugt war Neuaufnahmen Ausschluß Dritten selbst auszuwerten . Klägerin hat jedoch Vertragsverletzung Beklagten jedenfalls Schaden erlitten Vertrag erforderliche Zustimmung Vervielfältigung Verbreitung Mitschnitte Titelexklusivität fallenden Musiktitel Entgelt abhängig machen konnte . Ersatz Schadens kann Klägerin allerdings § Schadensersatz entgangenen Gewinn verlangen Absicht lag Zustimmung Neuaufnahme Verwertung Darbietungen Beklagten Titelexklusivität fallen Entgelt erzielen . Schadensersatzanspruch Klägerin richtet jedoch § vollen Schadensausgleich ; Vorschrift § schränkt Grundsatz vgl. 219 ; MünchKommBGB/Oetker 4 . Aufl . Rdn . . vertraglichen Rechtsposition hätte Klägerin Zustimmung Aufzeichnung Auswertung Darbietungen Titelexklusivität erfaßt werden Zahlung Vergütung abhängig machen können . Beklagten haben Vertragsverletzung Verdienstmöglichkeit gebracht . begründete Pflicht Schadensersatz wird ausgeschlossen Klägerin bereit gewesen wäre Zustimmung Neuaufnahmen erteilen . würde vielmehr Sinn Zweck Schadensersatzes widersprechen Beklagten Mißachtung vertraglichen Rechtsposition Klägerin besser stünden rechtzeitig Zustimmung Klägerin eingeholt hätten . Vertragsverletzung nun einmal geschehen ist kann Klägerin Schadensersatz wenigstens Betrag verlangen Zustimmung angemessene Vergütung erhalten hätte vgl. auch Schadensersatz Wege Lizenzanalogie Eingriff Immaterialgüterrecht f. Meßmer-Tee . Umstand Wert Zustimmung Kläg erin Marktwert bestimmt werden kann schließt Ansicht Berufungsgerichts Feststellung Vertragsverletzung Schaden entstanden ist vgl. MünchKommBGB/Oetker aaO § Rdn . . Frage Klägerin Vertragsverletzung Beklagten auch Schaden Auswertung Vertragsdauer hergestellten Tonträger entstanden ist kommt Entscheidung Antrag Feststellung Schadensersatzpflicht mehr . 2 . Klägerin steht Beklagten geltend gemachte Anspruch Auskunftserteilung . Auskunftsanspruch ist auch Vorbereitung Durchsetzung Anspruchs positiver Vertragsverletzung Gesichtspunkt Glauben gegeben Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen bringen Anspruchsberechtigte entschuldbarer Weise Umfang Anspruchs Ungewissen ist Verpflichtete Lage ist unschwer Beseitigung Ungewißheit erforderliche Auskunft erteilen vgl. . . Inhalt zuzubilligenden Auskunftsanspruchs ist Grundlage Grundsatz Glauben ist abhängig Erfordernissen möglichen Schadensberechnung Berücksichtigung Umstände Einzelfalls beiderseitigen Interessen Berechtigten Verpflichteten Wahrung Grundsatzes Verhältnismäßigkeit verlangten Mittels angestrebten Erfolg bestimmen . begehrte Auskunft Beklagten vereinbarte Höhe Lizenzgebühren Vertrag abgerechneten Einheiten ist geeignet wesentliche Anhaltspunkte Schadensschätzung § geben . Auskunft kann Beklagten Schwierigkeiten erteilt werden ist zumutbar . II . Klage Beklagte 1 . Berufungsgericht hat Unterlassungsanspruch Beklagte § verneint festgestellt werden könne Vertragsbruch Beklagten wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise ausgenutzt habe . Klagevorbringen lasse lediglich entnehmen Beklagte Kenntnis Vertragsbruch Beklagten gehabt habe . Beurteilung kann zugestimmt werden . Berufungsgericht ist allerdings zutreffend ausgegangen Kaufmann Vertragsbruch Vertragspartners Wettbewerbers nur ausnutzt Gebundenen Vertragsbruch verleiten wettbewerbswidrig handelt besondere Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten . liegt Gedanke schuldrechtliche Bindung Wettbewerber Vertragspartner auch z.B. Vertriebsbindung Ausschließlichkeitsbindung ist Dritten gegenüber allgemeinen rechtlichen Wirkungen entfalten vermag gewissermaßen Interesse freien Austausches Waren Dienstleistungen unerwünschten Verdinglichung schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde schon Ausnutzen fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig angesehen würde vgl. Außenseiteranspruch m.w . . kann aber abweichend Ansicht Berufungsgerichts gelten Verletzung branchenüblichen Ausschließlichkeitsbindung ausgenutzt wird erforderlich ist wirtschaftlich sinnvolle Auswertung Gebundenen vertraglich zugestandenen Rechte Befugnisse sichern vgl. . 16.10.1956 2/55 Bierbezugsvertrag ; Urt . 26 Streckenwerbung ; Urt . [ Anmerkung 261 Medizin-Duden ; Urt . Spielautomaten ; Baumbach/ Hefermehl Wettbewerbsrecht 22 . Aufl . Rdn . f. . ist regelmäßig unlauter Verletzung Ausschließlichkeitsbindung auszunutzen . Wird Darstellung Klägerin ausgegangen maßge blichen Zeit Vereinbarung nachvertraglichen Titelexklusivität üblich war gilt auch Tonträgerhersteller ausgenutzt hat ausübende Künstler anderen Tonträgerhersteller vereinbarte Geltung § UrhG . nur schuldrechtlich mögliche nachvertragliche Titelexklusivität verletzen vgl. Urheberrecht 1 . Aufl . § Rdn . 3 ; Fromm/ Urheberrecht 8 . Aufl . § Rdn . 4 ; Kroitzsch Urheberrechtsgesetz 2 . Aufl . Rdn . 7 ; S. 40 ; Ruzicka Film Recht Fn . . Ansicht Berufungsgerichts nachvertragliche Wiederaufnahmeverbot sei lediglich Randbereich Hauptpflichten zuzuordnen besitze entscheidende wettbewerbliche Bedeutung wird Funktion Vertragsbestimmung gerecht Vereinbarung Titelexklusivität Künstlerverträgen vgl. auch Rossbach/Joos Festgabe Schricker S. ; Münchener Vertragshandbuch 1 . Halbbd . 4 . Aufl . . S. Anm . 6 ; Schwenzer Rechte Musikproduzenten S. . ; Handbuch Musikwirtschaft 4 . Aufl . S. . Ausschließlichkeitsbindung Künstlers vereinbarte Titelexklusivität ist typischerweise Gegenleistung Aufwendungen Tonträgerhersteller Erfüllung Künstlervertrages tätigen hat soll wirtschaftlichen Voraussetzungen Investitionen beitragen sicherstellt Vertragsdauer geschaffenen Tonträger auch noch gewisse Zeit Vertragsende auswerten kann . Annahme unlauteren Wettbewerbshandlung Sinne § setzt allerdings Täter vorsätzlich bedingtem Vorsatz gehandelt hat . Erforderlich ist Ausnutzen fremden Vertragsbruchs Täter anderen begangenen Vertragsbruchs bewußt ist rechnet Kauf nimmt fremden Vertragsbruch geschäftlich ausnutzt vgl. . ZR Möbelentwürfe . positiven Kenntnis steht gleich Handelnde Kenntnis vertraglichen Bindung bewußt verschließt vgl. f. Bierbezugsvertrag ; Spielautomaten ; vgl. weiter f. Pullovermuster ; Baumbach/Hefermehl aaO . Rdn . Verleiten Vertragsbruch Rdn . 701 ; 2 . Aufl . Einf . Rdn . jeweils m.w . . wird vorliegenden Fall jedenfalls dann anzunehmen sein entsprechend Vorbringen Klägerin maßgebliche Zeit Übung Tonträgerhersteller Künstlerverträgen nachvertragliche Titelexklusivität vereinbaren auszugehen ist vgl. auch Urheberrecht 8 . Aufl . § Rdn . . Fall hätte Beklagte Klägerin rückfragen müssen vertragliche Ausschließlichkeitsbindung besteht Einsicht Künstlervertrag nehmen müssen bekannten Vereinbarung Titelexklusivität Vertragswortlauts Kenntnis Vertragsbindung verschafft hätte vgl. auch Gamm Wettbewerbsrecht 5 . Aufl . Kap . Rdn . . Feststellungen hat Berufungsgericht noch getroffen . wird gegebenenfalls nachzuholen sein jedenfalls erhobene Verjährungseinrede durchgreift . 2 . Grundlage bisher getroffenen Feststellungen kann noch Antrag Schadensersatzpflicht Beklagten festzustellen Antrag Auskunftserteilung Rechnungslegung verurteilen entschieden werden . erneute Berufungsverfahren wird hingewiesen Beklagte jedenfalls verpflichtet ist Abnehmer vertriebenen Tonträger Titeln Titelexklusivität fallen benennen Auskunft geben Gestehungskosten Tonträger Lieferpreise erzielten Gewinn . Schätzung Höhe etwaigen Schadensersatzanspruchs Klägerin könnten Umstände Wesentliches beitragen vgl. auch Wettbewerbsrechtliche Ansprüche 7 . Aufl . Kap . Rdn . m.w . . 3 . Klageantrag Verurteilung Beklagten Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke Tonträgers " Live " vernichten ist Berufungsgericht Recht abgewiesen worden . Anspruch fehlt Berufungsgericht Recht entschieden hat gesetzlichen Grundlage Klägerin Beklagten dingliche Rechte berufen kann § UrhG eingreift . Revision Klägerin war Zurückweisung Rechtsmittels übrigen Berufungsurteil Kostenpunkt Vernichtungsausspruch ausgenommen insoweit aufzuheben Berufungsgericht Nachteil Klägerin erkannt hat . Berufung Beklagten landgerichtliche Urteil war Verurteilung Auskunftserteilung Rechnungslegung Ausspruch Feststellung Schadensersatzpflicht Ausspruch zurückzuweisen . Anschlußberufung Klägerin war landgerichtliche Urteil Aussprüchen dahingehend ergänzen dort ausgesprochene Verurteilung Beklagten Auskunftserteilung Rechnungslegung Feststellung Schadensersatzpflicht auch Tonträger Titel " suchen Streit " bezieht . igen Umfang Aufhebung Ansprüche Beklagten war Rechtsstreit anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Pokrant Büscher