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2696 lines
26 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Mißbräuchliche
Mehrfachverfolgung
§
Abs.
Mißbrauchsregelung
§
Abs.
findet
nur
Fällen
Anwendung
Anspruchsberechtigung
Gläubigers
§
Abs.
ergibt
auch
dann
Gläubiger
betroffener
Wettbewerber
unmittelbar
verletzten
Norm
vorgehen
kann
.
Hinweis
mißbräuchliche
Geltendmachung
wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruchs
liegt
konzernmäßig
verbundene
selben
Rechtsanwalt
vertretene
Gläubiger
Möglichkeit
nutzen
Ansprüche
selben
Gericht
Streitgenossen
geltend
machen
vielmehr
jeweils
getrennte
Verfahren
Schuldner
einleiten
.
Auch
gleichzeitige
Einleitung
Hauptsacheverfahren
kann
Mißbrauch
Klagebefugnis
hindeuten
.
Gehen
konzernmäßig
verbundene
Gläubiger
wettbewerbsrechtlichen
Ansprüche
bestimmte
bundesweit
tätige
Wettbewerber
Vorgehen
koordinierenden
Rechtsanwalt
geltend
machen
Verstoßes
Weise
Wettbewerber
jeweils
eigenen
Sitz
Begehungsort
einstweilige
Verfügungen
-2tragen
und/oder
Klagen
erheben
hier
:
Klageverfahren
deutet
mißbräuchliche
Geltendmachung
Unterlassungsansprüche
.
ist
zuzumuten
Sitz
Wettbewerbers
gemeinsam
klagen
Vorgehen
Weise
konzentrieren
nur
Partei
sei
Gläubiger
sei
ermächtigte
Holdinggesellschaft
sei
Interessen
wahrnehmender
Verband
Unterlassungsanspruch
gerichtlich
durchsetzt
.
Urteil
6
.
April
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Raebel
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
Februar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
betreiben
Einzelhandel
Computern
.
Klägerin
hat
Sitz
;
gehört
MediaMarkt/Saturn-Gruppe
.
Beklagte
ist
bundesweit
tätiges
Unternehmen
zahlreichen
Städten
auch
Filialen
unterhält
.
bundesweit
verbreiteten
Werbefaltblatt
bewarb
Beklagte
Computer-Paket
PC
Bildschirm
PC
Abbildung
erkennbar
CD-ROM-Laufwerk
ausgerüstet
war
.
Abbildung
PC
war
Preisangabe
gedruckt
:
"
Monitor
"
.
kleiner
gedruckten
Aufstellung
entnehmen
ließ
verfügte
DM
angebotene
Gerät
Wirklichkeit
CD-ROM-Laufwerk
.
Lediglich
Gerät
Preis
DM
enthielt
auch
CD-ROM-Laufwerk
.
Abmahnungen
Klägerin
verschiedener
Schwesterfirmen
verpflichtete
Beklagte
30
.
August
selben
Konzern
Klägerin
gehörenden
Saturn
Elektrohandelsgesellschaft
mbH
unterlassen
Letztverbraucher
bezüglich
Computerartikeln
Power
CD-ROM-Laufwerk
abzubilden
CD-ROM-Laufwerk
Preis
DM
enthalten
somit
so
abgebildete
Artikel
angegebenen
Preis
abgegeben
wird
.
Fall
begangenen
Zuwiderhandlung
verpflichtete
Beklagte
Zahlung
Vertragsstrafe
DM
.
Klägerin
hat
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
unzureichend
beanstandet
konkrete
Verletzungsform
beschränke
ähnliche
Verstöße
erfasse
.
hat
Beklagte
Unterlassung
Feststellung
Verpflichtung
Leistung
Schadensersatz
Anspruch
genommen
Klage
ergänzend
Werbung
Februar
gestützt
Beklagte
Mustek-Flachbettscanner
Preis
DM
angeboten
jedoch
wesentlich
teureren
HP-Scanner
abgebildet
hatte
.
Beklagte
ist
Einwand
entgegengetreten
Klägerin
handele
rechtsmißbräuchlich
.
hat
vorgetragen
Klägerin
Schwestergesellschaften
weitere
Tochtergesellschaften
Metro-Konzerns
hätten
hier
Rede
stehenden
Werbung
einstweilige
Verfügungen
erwirkt
entsprechende
Hauptsacheverfahren
betrieben
.
Verfahren
würden
Rechtsanwaltskanzlei
betreut
.
geschäftsinternen
Anweisungen
entnehmen
lasse
würden
Wettbewerbsverstöße
Mitbewerbern
Metro-Konzern
generell
zentral
erfaßt
koordiniert
verfolgt
.
Landgericht
hat
Beklagte
verurteilt
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Wirtschaftsraum
Abbildung
Computergeräten
werben
angegebenen
Preis
abgebildet
abgegeben
werden
hierbei
Abbildung
E.-Festival-Paketes
Power
Preis
DM
CD-ROM-Laufwerk
handelt
beworbenen
Preis
nur
Ausstattung
abgegeben
wird
.
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
gerichtete
weitergehende
Klage
hat
Landgericht
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
insgesamt
also
auch
Unterlassungsantrag
abgewiesen
OLG
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Unterlassungsantrag
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
Unterlassungsantrag
unzulässig
abgewiesen
.
hat
ausgeführt
:
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
stehe
Einwand
Rechtsmißbrauchs
zwar
auch
insoweit
Klägerin
Anspruch
§
Abs.
Nr.
betroffene
Mitbewerberin
unmittelbar
§
ableite
.
mißbräuchliche
Rechtsverfolgung
sei
bejahen
Vorgehen
Klägerin
Schwesterfirmen
ausschließlich
überwiegend
diene
Anspruch
genommenen
Mitbewerber
erkennbare
sachliche
Notwendigkeit
Gebühren
belasten
schädigen
.
Voraussetzungen
seien
vorliegend
bejahen
.
Klägerin
habe
Beklagte
gemeinsam
rechtlich
selbständigen
Konzernverbund
zusammengeschlossenen
Schwestergesellschaften
bundesweit
verbreiteten
Werbung
gleichzeitig
abgemahnt
Reihe
gerichtlicher
Verfahren
Hauptsacheverfahren
überzogen
.
Klägerin
Schwestergesellschaften
Holding
GmbH
jeweils
Geschäftsanteil
%
beteiligt
sei
seien
außergerichtlich
stets
Rechtsanwalt
vertreten
worden
auch
gerichtlichen
Auseinandersetzungen
Verkehrsanwalt
fungiert
habe
.
einheitliche
Vorgehen
belegte
Konzernstrategie
werde
Rundschreiben
Holding
SaturnGeschäftsführer
13
.
März
beigefügten
"
Verhaltensregeln
wettbewerbsrechtlichen
Verstößen
Konkurrenzunternehmen
"
21
.
März
bekräftigt
.
zeige
Holdinggesellschaft
einzelnen
Saturn-Märkten
intensiver
Informationsaustausch
gepflegt
werde
hier
vorliegende
Mehrfachverfolgung
Konzernspitze
koordinierten
Verhalten
beruhe
.
Zwar
sei
Mehrfachverfolgung
Unterlassungsgläubiger
grundsätzlich
beanstanden
.
Streitfall
gehe
jedoch
massive
koordinierte
prozessuale
Vorgehen
konzernverbundenen
Gesellschaften
weit
Maß
berechtigten
Interessenwahrnehmung
.
Vorgehensweise
werde
vielmehr
Zweck
verfolgt
Beklagte
wirtschaftlichen
Betätigung
Beanspruchung
Zeit
Arbeitskraft
Vorbereitung
Durchführung
Verfahren
Verursachung
Kosten
behindern
.
beanstandete
Werbeverhalten
Beklagten
bundesweit
unterbinden
hätte
so
Berufungsgericht
mehrfachen
Vorgehens
rechtlich
selbständigen
Konzernverbund
stehenden
Einzelgesellschaften
bedurft
.
beanstandete
Wettbewerbsverstoß
sei
einheitlich
Inhalts
Werbung
festzustellen
Ermittlungen
Ort
ankomme
regionale
Umstände
Rolle
spielten
.
hätte
ausgereicht
nur
Konzerngesellschaften
Beklagte
vorgegangen
wäre
.
festgestellten
Informationsflusses
Konzerns
sei
gewährleistet
Inhaber
Titels
Verstößen
auch
dann
erfahre
nur
eigenen
regionalen
Tätigkeitsbereichs
aufträten
.
hätte
so
Berufungsgericht
auch
Möglichkeit
einheitlichen
Vorgehens
Muttergesellschaft
Wege
gewillkürten
Prozeßstandschaft
bestanden
Angelegenheit
bundesweit
klagebefugten
Verband
anvertraut
werde
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Recht
mißbräuchlicher
Rechtsverfolgung
abgewiesen
.
1
.
Klägerin
ist
unabhängig
Anspruch
§
Abs.
Nr.
§
betroffene
Mitbewerberin
unmittelbar
§
stützt
Adressatin
Mißbrauchsregelung
§
Abs.
.
Bestimmung
kann
Unterlassungsanspruch
gerichtlich
durchgesetzt
werden
Geltendmachung
Berücksichtigung
gesamten
Umstände
mißbräuchlich
wäre
.
Zwar
stand
Einführung
Norm
Jahre
Bekämpfung
Mißbräuche
sogenannter
Abmahnvereine
Vordergrund
Entstehungsgeschichte
Großkomm
.
UWG/Erdmann
§
Rdn
.
.
;
Festschrift
S.
.
.
Gesetz
aufgenommene
Mißbrauchsregelung
beschränkt
aber
Mißbrauchsfälle
verwehrt
Wortlaut
Unterlassungsgläubiger
Falle
Mißbrauchs
Geltendmachung
Anspruchs
so
auch
KG
;
Rdn
.
.
Auch
Regelungen
Absätzen
§
betreffen
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
allgemeinen
sind
Anwendungsbereich
Fälle
erweiterten
Klagebefugnis
§
Abs.
beschränkt
;
Schadensersatzanspruch
Abs.
betrifft
sogar
nur
unmittelbar
verletzten
Norm
Berechtigten
.
kommt
Regelung
§
Abs.
Aufgabe
Bekämpfung
Mißbräuchen
Wettbewerbsverbänden
Funktion
Korrektivs
weitgefaßten
Anspruchsberechtigung
Mitbewerber
möglichen
Klagebefugnis
§
Abs.
Nr.
auch
konkrete
Wettbewerber
geltend
machen
können
dartun
müssen
Stellung
konkrete
Wettbewerber
beanstandete
Werbung
besonderem
Maße
beeinträchtigt
werden
vgl.
.
5.3.1998
-9-
Fotovergrößerungen
.
Wettbewerbsverstoß
Vielzahl
Anspruchsberechtigten
verfolgt
werden
kann
wird
zwar
auch
Interesse
Allgemeinheit
liegende
Rechtsverfolgung
erleichtert
.
Fülle
Anspruchsberechtigten
birgt
Anspruchsgegner
Risiko
Verstoß
Gegenstand
gerichtlicher
Verfahren
gemacht
wird
.
Erhebung
Unterlassungsklage
Berechtigten
schließt
grundsätzlich
auch
anderen
Gläubiger
Anspruch
gerichtlich
durchzusetzen
versuchen
vgl.
f.
Anwaltswerbung
;
.
;
Großkomm
.
UWG/Erdmann
§
Rdn
.
.
wird
Anspruchsgegner
Risiko
aufgebürdet
nur
entziehen
kann
Gläubiger
unterwirft
Weise
Gläubiger
klaglos
stellt
vgl.
.
13.5.1987
Wiederholte
Unterwerfung
.
so
wichtiger
ist
Regelung
§
Abs.
immer
dann
Handhabe
bietet
wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsanspruch
mißbräuchlich
geltend
gemacht
wird
insbesondere
sachfremde
Ziele
Interesse
Gegner
möglichst
hohe
Prozeßkosten
belasten
eigentliche
Triebfeder
beherrschende
Motiv
Verfahrenseinleitung
erscheinen
vgl.
Hefermehl
f.
;
Scholz
.
2
.
Annahme
derartigen
Rechtsmißbrauchs
Interesse
möglichst
lückenlosen
Rechtsschutzes
Kauf
genommene
Möglichkeit
Mehrfachverfolgung
eingeschränkt
wird
erfordert
sorgfältige
Prüfung
Abwägung
maßgeblichen
Einzelumstände
vgl.
Wettbewerbsprozeß
4
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
14
;
.
zählen
zwar
auch
Art
Schwere
Wettbewerbsverstoßes
Verhalten
Schuldners
Verstoß
.
ist
aber
Verhalten
Gläubigers
Verfolgung
anderer
Verstöße
abzustellen
;
auch
Verhalten
sonstiger
Anspruchsberechtigter
ist
Betrachtung
einzubeziehen
vgl.
Köhler
§
Rdn
.
;
Scholz
.
Mehrfachverfolgung
Wettbewerbsverstoßes
kann
insbesondere
dann
mißbräuchlich
erweisen
abgestimmten
Vorgehen
Unterlassungsgläubiger
beruht
vernünftiger
Grund
ersichtlich
wäre
Vervielfachung
Rechtsverteidigung
verbundenen
Bindung
personeller
finanzieller
Kräfte
unangemessene
Belastung
Anspruchsgegners
Folge
hat
vgl.
OLG
;
OLG
;
153
;
Großkomm
.
UWG/Erdmann
§
Rdn
.
;
Baumbach/Hefermehl
Wettbewerbsrecht
21
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
aaO
.
Rdn
.
15
;
Melullis
Handbuch
Wettbewerbsprozesses
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Anhaltspunkte
mißbräuchliches
Verhalten
können
grundsätzlich
verschiedene
prozessuale
Situationen
bieten
:
So
kann
mißbräuchlich
erweisen
Unterlassungsgläubiger
etwa
Blick
drohenden
andere
Weise
verhindernden
Eintritt
Verjährung
genötigt
sein
Verfahren
einstweiligen
Verfügung
gleichzeitig
Hauptsacheverfahren
anstrengt
abzuwarten
beantragte
Verfügung
erlassen
wird
Schuldner
Abschlußerklärung
endgültige
Regelung
akzeptiert
.
Ferner
kann
Mißbrauch
naheliegen
konzernmäßig
verbundene
Unternehmen
Rechtsanwalt
sei
Prozeßbevollmächtigtem
Verkehrsanwalt
vertreten
werden
gemeinsam
Streitgenossen
klagen
getrennte
Klageverfahren
anstrengen
Unterlassungsschuldner
Verfahren
jeweils
gesondert
Anspruch
genommen
werden
subjektive
Klagehäufung
Passivseite
Kläger
Antragsteller
Nachteilen
etwa
Wahl
Gerichtsstandes
verbunden
wäre
.
Schließlich
ist
Fällen
prozessuale
Vorgehen
verschiedener
Konzernunternehmen
Wettbewerbsverstöße
zentral
gesteuert
wird
fragen
ausgereicht
hätte
Konzernunternehmen
Titel
erstritten
hätte
Zuwiderhandlungen
bundesweit
auch
Interesse
Konzern
gehörender
Unterlassungsgläubiger
vollstreckt
werden
könnte
schon
Konzernunternehmen
eigener
Titel
notwendig
gehalten
wurde
streitgenössisches
Vorgehen
zumutbar
gewesen
wäre
.
beschriebenen
Fällen
kann
prozessuale
Vorgehen
je
Umständen
Einzelfalls
Schluß
rechtfertigen
klagende
Gläubiger
Interesse
Untersagung
Wettbewerbsverstoßes
Absicht
verfolgt
Schuldner
Sache
unnötige
Belastung
Kosten
Gebühren
schädigen
Wettbewerb
behindern
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Streitfall
Vorliegen
Rechtsmißbrauchs
Gesichtspunkt
unzulässigen
Mehrfachverfolgung
Wettbewerbsverstoßes
Vielzahl
Klageparteien
bejaht
.
hat
angenommen
prozessuale
Vorgehen
Klägerin
Schwestergesellschaften
diene
Beklagte
sachliche
Notwendigkeit
Gebühren
belasten
schädigen
.
zeige
Klägerin
Schwestergesellschaften
koordiniert
gemeinsame
Hauptgesellschafterin
Holding
Mitwirkung
immer
Rechtsanwalts
Vielzahl
Fällen
Werbemaßnahme
Beklagte
vorgegangen
seien
Titel
ausgereicht
hätte
fragliche
Werbeverhalten
Beklagten
bundesweit
unterbinden
.
getroffenen
Feststellungen
getragene
Beurteilung
ist
rechtlich
beanstanden
.
Berufungsgericht
rechtsmißbräuchlich
beurteilte
Mehrfachverfolgung
ist
gekennzeichnet
konzernverbundene
Unternehmen
Schwestergesellschaften
Beklagte
bundesweit
identischen
Werbung
Abbildung
Computers
angegebenen
Preis
enthaltenen
CD-ROM-Laufwerk
nahezu
zeitgleich
abgemahnt
Mitwirkung
jeweils
Verkehrsanwalts
insgesamt
Hauptsacheverfahren
irreführender
Werbung
gerichtlich
Anspruch
genommen
haben
.
Vorgehen
beruht
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
entsprechenden
Koordinierung
Verhaltens
jeweils
Kläger
auftretenden
Gesellschaften
.
sind
untereinander
Konzernmutter
Holding
eng
verbunden
.
Berufungsgericht
hat
Hinblick
konzernmäßige
Verbindung
jeweils
zeitgleich
Rechtsanwalt
erfolgte
Abmahnung
Verfahrenseinleitung
angenommen
beschriebenen
Vorgehensweise
Konzernstrategie
zugrunde
liegt
.
Annahme
hat
Berufungsgericht
Rechtsstreit
vorgelegte
Rundschreiben
13
.
März
Bezug
genommenen
"
Verhaltensregeln
wettbewerbsrechtlichen
Verstößen
Konkurrenzunternehmen
"
21
.
März
bestätigt
gesehen
.
beruht
Mehrfachverfolgung
Streitfall
intensiven
Informationsaustausch
Koordinierung
Prozeßverhaltens
verschiedenen
Konzerngesellschaften
.
Beurteilung
wendet
Revision
Erfolg
.
Rechtsverstoß
hat
Berufungsgericht
Schreiben
13
.
März
beigefügten
Anlage
Weisung
Konzernleitung
entnommen
einzelnen
Saturn-Märkte
Verhalten
konzernfremden
Mitbewerber
schon
bislang
praktizierten
Verfahren
genau
beobachten
Verfolgung
Verstoßes
erforderlichen
Informationen
bestimmten
Rechtsanwalt
weiterzuleiten
haben
Unternehmenspolitik
Konzerns
Betreuung
Vorgänge
obliegt
.
Revision
macht
geltend
Schreiben
13
.
März
beigefügten
"
Verhaltensregeln
21
.
März
authentisch
seien
.
verweist
lediglich
Klägerin
Berufungsverfahren
bestritten
habe
grundsätzliche
Verhaltensregeln
überhaupt
gebe
.
vorgelegten
authentischen
Unterlagen
läßt
jedoch
Existenz
Verhaltensregeln
Erfolg
stellen
.
Gibt
Kopie
vorgelegten
schriftlichen
Weisungen
so
läßt
weitergehende
Folgerung
Berufungsgerichts
Verfolgung
Wettbewerbsverstößen
Unternehmen
Media-Markt/Saturn-Gruppe
liege
koordiniertes
Vorgehen
Rechtsfehler
erkennen
.
Allerdings
läßt
Bündelung
Informationen
Stelle
Koordinierung
gewonnenen
Erkenntnisse
Verfolgung
Wettbewerbsverstößen
Schluß
ziehen
rechtlich
selbständigen
Konzernunternehmen
seien
Holdinggesellschaft
Einleitung
bestimmter
Gerichtsverfahren
angewiesen
worden
.
derartige
Verlagerung
einzelnen
Konzernunternehmen
zustehenden
Entscheidungskompetenz
hat
Berufungsgericht
Revision
zutreffend
hinweist
festgestellt
.
hat
ausdrücklich
offengelassen
einzelnen
Konzernunternehmen
Zusammenführung
Informationen
Koordinierung
gewonnenen
Erkenntnisse
Holdinggesellschaft
fremdbestimmt
gewesen
seien
.
steht
jedoch
Annahme
Rechtsmißbrauchs
.
genügt
Berufungsgericht
beanstandungsfrei
getroffene
Feststellung
Kenntnisse
bundesweit
begangenen
Wettbewerbsverstößen
Weisung
Konzernspitze
Stelle
notwendig
Konzernleitung
selbst
zusammengetragen
werden
so
Berufungsgericht
Streitfall
Recht
ausgehen
durfte
Klägerin
anhängige
Verfahren
Kenntnis
anderen
Verfahren
eingeleitet
hat
betreibt
.
Mag
auch
Klägerin
selbständig
Beeinflussung
Konzernleitung
entschieden
haben
beanstandete
Wettbewerbsverhalten
Beklagten
verfolgt
ändert
Umstand
bewußten
gewollten
Mehrfachverfolgung
auch
Mehrbelastung
Mitbewerbers
.
kommt
so
sehr
bestimmter
Rechtsanwalt
Parallelprozessen
Verkehrsanwalt
mitwirkt
.
Berufungsgericht
angenommene
Koordinierung
Verfolgung
Wettbewerbsverstößen
ist
vielmehr
charakteristisch
bundesweit
Erscheinung
tretende
Wettbewerbsverhalten
konzernfremden
Mitbewerbern
Willen
Weisung
tung
zentral
gesammelt
wird
Falle
Verfolgung
Wettbewerbsverstößen
konzernangehörigen
Unternehmen
präsent
verfügbar
ist
.
ist
bloße
Sammlung
Informationen
zentralen
Stelle
hier
Rechtsanwalt
genommen
noch
beanstanden
;
entscheidend
ist
gesammelten
Informationen
benutzt
werden
vgl.
OLG
.
Wird
aber
Mitbewerber
Streitfall
Wettbewerbsverstoßes
Schwestergesellschaften
abgemahnt
teilweise
etwa
Klägerinnen
vorliegenden
Parallelverfahren
Sitz
Stadt
haben
werden
Verfügungsverfahren
Hauptsacheverfahren
eingeleitet
so
ist
festgestellten
Konzernstruktur
auszugehen
Konzernunternehmen
gleichzeitigen
Rechtsverfolgung
anderen
Konzernunternehmen
weiß
beteiligten
Konzerngesellschaften
gezielte
Mehrfachverfolgung
billigen
eigenen
Beitrag
fördern
wollen
.
Rechtsverstoß
hat
Berufungsgericht
auch
hohen
Zahl
insgesamt
Beklagte
angestrengten
Verfahren
Hauptsacheverfahren
Hinweis
gesehen
Klägerin
Schwesterunternehmen
auch
ging
Beklagte
besonders
hohe
Prozeßkosten
belasten
.
Anzahl
identischen
Verstoßes
versandten
Abmahnungen
eingeleiteten
Gerichtsverfahren
besagt
zwar
genommen
noch
Redlichkeit
Mißbräuchlichkeit
Rechtsverfolgung
.
trägt
aber
Zusammenhang
zusätzlichen
Anhaltspunkten
weiteres
Indiz
Klägerin
rechtlichen
Schritten
übermäßigen
zeitlichen
finanziellen
administrativen
Belastung
Beklagten
beitragen
schädigen
wollte
.
derart
gehäuftes
Vorgehen
erscheint
Blick
gerügten
leicht
festzustellenden
letztlich
besonders
schwerwiegenden
Wettbewerbsverstoß
ungewöhnlich
rücksichtslos
.
kommt
Beklagte
bezug
konkret
beanstandete
Verletzungsform
bereits
Münchener
Schwesterunternehmen
unterworfen
hatte
.
Unabhängig
Unterwerfungserklärung
geeignet
war
Wiederholungsgefahr
auch
kerngleiche
Handlungen
entfallen
lassen
vgl.
.
9.11.1995
Wegfall
Wiederholungsgefahr
;
.
Wegfall
Wiederholungsgefahr
;
.
M.-Markt
packt
zeigt
jedenfalls
Beklagte
vorgeworfene
Werbeverhalten
Abrede
gestellt
hat
generell
bereit
war
künftiges
Werbeverhalten
entsprechend
ändern
.
festgestellte
Mehrfachverfolgung
war
erforderlich
legitime
Ziel
bundesweiten
Verbots
irreführend
beanstandeten
Werbung
erreichen
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
objektiv
betrachtet
einziger
Titel
genügt
hätte
angegriffene
Werbeverhalten
Beklagten
bundesweit
verhindern
.
hätte
verschiedene
Möglichkeiten
gegeben
übermäßige
unverhältnismäßíge
Belastung
Beklagten
vermieden
worden
wäre
.
Annahme
Berufungsgerichts
Rechtsschutzziel
sämtlicher
Schwestergesellschaften
Einleitung
Verfolgung
einzigen
Verfahrens
einziges
Unternehmen
Mitte
hätte
erreicht
werden
können
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Umstand
Beklagten
Einwand
Rechtsmißbrauchs
bekämpfte
Mehrfachverfolgung
Wettbewerbsverstößen
Fällen
identische
Werbemaßnahme
betrifft
Gewicht
beigemessen
.
gleichzeitiges
sukzessives
Vorgehen
Kläger
Beklagten
mag
bedarf
vorliegend
Entscheidung
anders
beurteilen
sein
identische
Werbemaßnahme
lediglich
gleichartigen
ähnlich
gelagerten
Verstoß
geht
verschiedenen
Konzernunternehmen
verfolgt
wird
.
Erfolg
rügt
Revision
Berufungsgericht
habe
Umstand
Beachtung
geschenkt
bundesweiten
Vollstreckung
erwirkten
Unterlassungstitels
selbst
nur
regional
tätige
Konzerngesellschaft
erhebliche
zeitliche
finanzielle
personelle
administrative
verbunden
seien
Übernahmebereitschaft
Interesse
anderen
Konzernunternehmen
ausgegangen
werden
könne
vgl.
OLG
.
Zutreffend
ist
allerdings
grundsätzlich
unternehmerischen
Entscheidungsfreiheit
Werbung
betroffenen
Unternehmens
überlassen
ist
gegebenenfalls
Maßnahmen
unlauter
erachtete
Wettbewerbshandlung
Dritten
ergreift
.
bedeutet
Klägerin
auswärtige
Schwestergesellschaft
Inhaberin
Unterlassungstitels
ist
anhalten
könnte
Titel
Gebrauch
machen
Wettbewerber
begangenen
Verletzungshandlung
Ordnungsmittel
beantragen
.
Ebensowenig
kann
Klägerin
erzwingen
Holding
GmbH
Einfluß
geltend
macht
jeweilige
Konzern
gehörende
Schwestergesellschaft
bestimmt
Klägerin
Interesse
tätig
werden
.
Besorgnis
anderes
Konzernunternehmen
werde
weigern
Titel
Vollstreckung
Interesse
Schwestergesellschaften
einzusetzen
auch
Streitfall
begründet
ist
getroffenen
Feststellungen
Koordinierung
Mehrfachverfolgung
auch
Annahme
rechtfertigen
könnten
Holding
werde
derartigen
Fall
Einfluß
Gebrauch
machen
bedarf
Entscheidung
.
Interessen
einzelnen
Konzerngesellschaften
eigenen
Titel
hätte
Hinblick
erfolgte
Koordinierung
Rechtsverfolgung
einziges
Rechtsanwaltsbüro
auch
Rechnung
getragen
werden
können
Konzerngesellschaften
gemeinsam
Streitgenossen
Beklagte
vorgehen
.
Abgesehen
vorliegend
bestehenden
Möglichkeit
gemeinsame
Klage
zusammen
ebenfalls
ansässigen
Konzernunternehmen
anzustrengen
hätte
jedenfalls
allgemeinen
Gerichtsstand
Beklagten
Zuständigkeit
gemeinsame
Klage
Konzerngesellschaften
bestanden
.
hätten
Berufungsgericht
zutreffend
hervorhebt
auch
noch
andere
Möglichkeiten
bestanden
Rechtsschutzziel
bundesweiten
Unterbindung
beanstandeten
Werbeverhaltens
erreichen
Beklagte
weit
weniger
belasten
.
hätte
Angelegenheit
bundesweit
klagebefugten
Verband
.
S.
§
Abs.
Nr.
anvertraut
werden
können
Prozeßstandschaft
vgl.
.
9.10.1997
417
Verbandsklage
Prozeßstandschaft
eigenem
Recht
Beklagte
hätte
vorgehen
können
.
wäre
Klägerin
möglich
gewesen
zusammen
anderen
Konzernunternehmen
Holding
ermächtigen
Unterlassungsanspruch
eigenen
Namen
geltend
machen
.
erforderliche
eigene
schutzwürdige
Interesse
Holding
vgl.
.
Kronenthaler
;
.
54
Nicoline
;
Festschrift
Gamm
S.
.
;
.
jeweils
m.w
.
hätte
Streitfall
verneint
werden
können
.
ist
Gesellschafter
GmbH
grundsätzlich
dann
bejahen
Gesellschaft
Maße
beteiligt
ist
wirtschaftlichen
Interessen
wesentlichen
Gesellschaft
decken
vgl.
Nicoline
;
.
Auch
Möglichkeit
Vorgehens
Holding
gewillkürter
Prozeßstandschaft
Rechtsschutzbedürfnis
einzelnen
Konzernunternehmen
eigenes
Vorgehen
entfallen
läßt
kann
doch
Indiz
herangezogen
werden
Klägerin
Schwestergesellschaften
Unterlassungsansprüche
jeweils
gesonderte
Geltendmachung
mißbräuchlich
einsetzen
.
Streitfall
steht
Erwägungen
Zeitpunkt
Erhebung
Klage
Oberlandesgerichte
noch
ausgingen
Verurteilung
wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruchs
dürfe
nur
räumlichen
Markt
ausgesprochen
werden
Kläger
tätig
sei
;
nur
regional
tätiger
Mitbewerber
könne
uneingeschränkt
ausgesprochenen
Verbot
nur
Verstöße
vorgehen
räumlich
beschränkten
Tätigkeitsbereich
beträfen
.
Bundesgerichtshof
hat
Zwischenzeit
ausdrücklich
klargestellt
vgl.
.
ZR
Vorratslücken
wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch
einzelnen
wettbewerbswidrigen
Handlung
Vielzahl
Wettbewerbern
zustehen
kann
grundsätzlich
regional
begrenzt
gesamte
Bundesgebiet
gegeben
ist
;
ebenso
ist
auch
unbegrenzt
ausgesprochenes
Verbot
gesamten
Bundesgebiet
durchsetzbar
regionalen
Geschäftsbereich
Unterlassungsgläubigers
ankommt
.
Unmittelbar
betroffenen
Mitbewerbern
Klägerin
Schwestergesellschaften
steht
Unterlassungsanspruch
bundesweites
Verbot
gerichtet
ist
.
hat
entscheidenden
Grund
Anspruch
Wettbewerber
nur
Schutz
Individualinteressen
auch
Interesse
anderen
Marktbeteiligten
Allgemeinheit
zuerkannt
wird
.
hat
UWG-Novelle
geändert
vgl.
Fotovergrößerungen
.
gewissen
Berechtigung
beruft
Revision
allerdings
Klägerin
Zeitpunkt
Klageerhebung
Jahre
Möglichkeit
rechnen
mußte
bundesweiten
Rechtsschutz
nachgesuchtes
Gericht
lediglich
räumlich
beschränkten
Unterlassungstitel
ausspricht
Vollstreckungsverfahren
nur
Zuwiderhandlungen
berücksichtigt
räumlichen
Tätigkeitsbereich
Unterlassungsgläubigers
begangen
worden
sind
.
Maß
gerichtlichen
Inanspruchnahme
Beklagten
läßt
jedoch
Streitfall
Weise
erklären
.
auch
Klägerin
Schwestergesellschaften
Möglichkeit
räumlich
beschränkt
wirkender
Unterlassungstitel
rechnen
mußten
wäre
Fall
erforderlich
gewesen
Beklagte
Stadt
ansässigen
Konzernunternehmen
Klägerin
ist
ebenfalls
ansässige
tätige
Klägerin
Parallelverfahren
verklagt
wird
.
Jedenfalls
ansässigen
Konzernunternehmen
hätte
vielmehr
angeboten
Weise
abzusprechen
nur
Konzernunternehmen
Unterlassungsanspruch
gerichtlich
durchsetzt
Unternehmen
eigenen
Unterlassungstitel
verzichtet
werden
sollte
gemeinsam
Beklagte
vorgehen
Weise
Kosten
Rechtsverfolgung
möglichst
niedrig
halten
.
Einleitung
jeweils
getrennter
Hauptsacheverfahren
lassen
vernünftige
Gründe
erkennen
.
kann
Hinweis
mißbräuchliches
Vorgehen
auch
ergeben
Kläger
Verfügungsverfahren
Hauptsacheverfahren
eingeleitet
hat
abzuwarten
Antragsgegner
Erlaß
einstweiligen
Verfügung
noch
streitig
stellt
.
Streitfall
läßt
jedoch
Feststellungen
entnehmen
Hauptsacheklagen
Sinne
verfrüht
erhoben
worden
wären
so
hier
Parallelität
Hauptsacheverfahren
mißbräuchliches
Vorgehen
aussagt
.
4
.
Anwendung
§
Abs.
begegnet
vorliegend
auch
Gesichtspunkt
Rechtssicherheit
durchgreifenden
Bedenken
vgl.
insofern
OLG
.
Einwand
Rechtsmißbrauchs
sind
grundsätzlich
Verfahren
betroffen
angenommen
werden
muß
Kläger
nur
Untersagung
beanstandeten
Verhaltens
auch
übermäßigen
unnötigen
wirtschaftlichen
Belastung
gelegen
ist
.
Erhebt
Kläger
Streitfall
ausgegangen
werden
kann
laufenden
Verfügungsverfahren
Not
Hauptsacheklage
bezieht
Einwand
allein
Klage
;
kann
angenommen
werden
auch
Verfügungsverfahren
mißbräuchlichen
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
beruht
.
Fällen
aufdrängenden
Möglichkeiten
subjektiven
Klagehäufung
sei
Passivseite
genutzt
werden
wird
weniger
gleichzeitig
erhobenen
Klagen
geschlossen
werden
können
Klagen
mißbräuchlich
erhoben
sind
.
Schluß
verbietet
Erhebung
Klagen
gewisse
Zeitspanne
liegt
dann
gesonderten
Erhebung
zweiten
Klage
mißbräuchliches
Vorgehen
schon
Erhebung
ersten
Klage
geschlossen
werden
kann
.
hier
vorliegenden
Konstellation
kommt
Mißbrauch
nur
zweiten
Klage
Betracht
.
Streitfall
reicht
bereits
Hinweis
parallel
Landgericht
erhobene
Klage
Schwestergesellschaft
Klägerin
Berufungsgericht
Unzulässigkeit
Klage
bejahen
.
Umfang
auch
Erhebung
weiterer
Klagen
Stellung
weiterer
Verfügungsanträge
mißbräuchlich
war
kann
nur
Rahmen
jeweiligen
beurteilt
werden
.
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Art
Weise
prozessualen
Geltendmachung
betreffender
Mißbrauch
Prozeßführungsbefugnis
entfallen
läßt
.
Unterlassungsklage
ist
Prozeßurteil
unzulässig
abzuweisen
vgl.
Vorratslücken
m.w
.
.
Revision
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Büscher
Bornkamm
Raebel