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3816 lines
34 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Juni
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Tauschbörse
UrhG
§
Abs.
Satz
§
;
§
Abs.
A
§
§
Abs.
Inhaber
Internetanschlusses
Rechtsverletzung
begangen
wird
genügt
sekundären
Darlegungslast
Hinblick
andere
Personen
selbständigen
Zugang
Internetanschluss
hatten
lediglich
pauschal
theoretische
Möglichkeit
Zugriffs
Haushalt
lebenden
Dritten
Internetanschluss
behauptet
Fortführung
Urteil
8
.
Januar
ZR
BearShare
.
Urteil
11
.
Juni
OLG
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
März
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerinnen
sind
deutsche
Tonträgerhersteller
.
verfügen
ausschließliche
Verwertungsrechte
zahlreichen
Musikaufnahmen
.
Klägerin
ist
Verlaufe
Revisionsverfahrens
Klägerin
verschmolzen
worden
.
Beklagte
ist
Inhaber
Internetzugangs
.
Haushalt
lebten
fraglichen
Zeit
Ehefrau
seinerzeit
Jahre
alten
Söhne
.
Klägerinnen
ließen
Beklagten
Anwaltsschreiben
24
.
September
abmahnen
;
behaupteten
Klägerinnen
beauftragte
Unternehmen
19
.
Juni
GmbH
sei
festgestellt
worden
Uhr
IP-Adresse
Audiodateien
Herunterladen
verfügbar
gehalten
worden
seien
.
eingeleiteten
staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahren
sei
festgestellt
worden
IP-Adresse
genannten
Zeitpunkt
Internetanschluss
Beklagten
zugewiesen
gewesen
sei
.
angebotenen
Dateien
enthielten
Musikaufnahmen
Klägerinnen
originär
rechtsgeschäftlichen
Erwerbs
ausschließlichen
Verwertungsrechte
Tonträgerhersteller
abgeleiteten
Erwerbs
Rechte
ausübenden
Künstler
Gebiet
Bundesrepublik
besäßen
.
Beklagte
gab
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
.
Klägerinnen
haben
Beklagten
Erstattung
Abmahnkosten
Höhe
Anspruch
genommen
.
Betrag
haben
Klägerinnen
Basis
Gegenstandswerts
berechnet
.
haben
Klägerinnen
Schadensersatz
öffentlichen
Zugänglichmachens
insgesamt
Einzelnen
Künstler
Titel
benannten
Musikaufnahmen
verlangt
.
sind
Titel
fiktiven
Lizenzgebühr
ausgegangen
.
haben
beantragt
Beklagten
verurteilen
Klägerin
Betrag
Klägerin
Betrag
Klägerin
Betrag
Klägerinnen
gleichen
Teilen
Betrag
Höhe
jeweils
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
Rechtshängigkeit
zahlen
.
Beklagte
hat
bestritten
Internetanschluss
maßgeblichen
Zeitpunkt
streitgegenständliche
IP-Adresse
zugewiesen
gewesen
sei
angeblichen
Tatzeit
selbst
Familienangehörigen
Dritter
Internetanschluss
fraglichen
Audiodateien
Download
angeboten
hätten
.
hat
behauptet
sei
gesamten
Familie
18
.
25
.
Juni
Urlaub
gewesen
.
seien
technischen
Geräte
Router
Computer
Stromnetz
getrennt
worden
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Urteil
24
.
Oktober
juris
.
Berufung
Klägerinnen
hat
Berufungsgericht
Vernehmung
Ehefrau
Söhne
Beklagten
Ermittlungsleiters
GmbH
Zeugen
liche
Urteil
abgeändert
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
Urteil
14
.
März
juris
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerinnen
beantragen
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerinnen
stünden
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
Gesichtspunkt
Lizenzanalogie
voller
Höhe
geltend
gemachte
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
Höhe
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Klägerinnen
könnten
Tonträgerhersteller
Sinne
Abs.
UrhG
jeweils
Schadensersatz
§
UrhG
verlangen
.
seien
vorgelegten
Ausdrucken
Katalogdatenbank
.
.de
Ph
.
GmbH
Lieferantinnen
Musikalben
ausgewiesen
fraglichen
Musikaufnahmen
enthielten
.
Beklagte
habe
Indizwirkung
Einträge
Vortrag
näherer
Anhaltspunkte
entkräftet
konkreten
Fall
Zweifel
Richtigkeit
Eintragungen
ergeben
könnten
.
Schadensersatzantrag
zugrunde
gelegten
Musikaufnahmen
seien
Internetanschluss
Beklagten
Sinne
UrhG
öffentlich
zugänglich
gemacht
worden
.
Grundlage
eingereichten
Screenshots
erläuternden
Bekundungen
Zeugen
vernommenen
Mitarbeiters
Klägerinnen
beauftragten
Unternehmens
GmbH
sei
erwiesen
streitgegenständlichen
teien
19
.
Juni
Uhr
IP-Adresse
Internet
bereitgestellt
worden
seien
.
Grundlage
Rahmen
Ermittlungsverfahrens
Staatsanwaltschaft
Deutsche
AG
erteilten
Auskunft
stehe
fragliche
IP-Adresse
maßgeblichen
Zeitpunkt
Internetanschluss
Beklagten
zugeordnet
gewesen
sei
.
Beklagte
habe
Abrede
gestellt
Auflistung
angeführte
T-Online-Nummer
zugewiesen
sei
.
habe
konkreten
Anhaltspunkte
aufgezeigt
Tatzeit
erfolgte
Vergabe
IP-Adresse
Internetanschluss
sprächen
.
Ergebnis
Berufungsgericht
durchgeführten
Beweisaufnahme
Vernehmung
Ehefrau
Söhne
Beklagten
stehe
stationäre
Computer
Beklagten
Nachmittag
19
.
Juni
Internet
verbunden
gewesen
sei
.
Behauptung
Beklagten
gesamte
Familie
habe
Zeitpunkt
einwöchigen
Urlaubsreise
befunden
sei
Aussagen
Beklagten
Zeugen
benannten
Ehefrau
Söhne
Überzeugung
Gerichts
bestätigt
worden
.
Beklagte
habe
Internetanschluss
erfolgten
Verletzungen
urheberrechtlichen
Leistungsschutzrechte
Klägerinnen
Täter
einzustehen
.
Andere
Personen
schieden
Verantwortliche
Verletzungshandlung
.
Benutzung
Computers
Haushalt
lebenden
Familienangehörigen
sei
Vortrag
Beklagten
gesamte
Familie
sei
urlaubsabwesend
gewesen
Router
Stromnetz
getrennt
worden
sei
technisch
unmöglich
gewesen
.
Ebenso
wenig
erscheine
ernsthaft
möglich
außenstehende
Dritte
Zugang
Beklagten
verschafft
Rechtsverletzungen
begangen
haben
könnten
.
Klägerinnen
könnten
insgesamt
Berechnung
einbezogenen
Musiktitel
Wege
Lizenzanalogie
Betrag
Höhe
verlangen
.
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
sei
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
ebenfalls
gegeben
.
B.
hiergegen
gerichtete
Revision
Beklagten
ist
unbegründet
.
Klägerinnen
stehen
geltend
gemachten
Ansprüche
Schadensersatz
gemäß
§
Abs.
Satz
UrhG
aF
Erstattung
Abmahnkosten
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
§
Satz
Berufungsgericht
angenommenen
Höhe
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Klägerinnen
§
Abs.
Satz
UrhG
Schadensersatzansprüche
Höhe
Grundlage
Antrags
gemachten
Dateien
Musikaufnahmen
zustehen
.
1
.
Zeitpunkt
behaupteten
Verletzung
Juni
maßgeblichen
Fassung
§
Abs.
Satz
UrhG
23
.
Juni
kann
Schadensersatz
Anspruch
genommen
werden
Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
widerrechtlich
vorsätzlich
fahrlässig
verletzt
.
Klägerinnen
haben
Klage
Verletzung
Hersteller
Tonträgern
zustehenden
Verwertungsrechte
§
Abs.
Satz
UrhG
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
gestützt
.
Bestimmung
hat
Hersteller
Tonträgers
ausschließliche
Recht
Tonträger
vervielfältigen
verbreiten
öffentlich
zugänglich
machen
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Anbieten
Tonaufnahmen
FilesharingProgramms
sogenannten
Peer-to-Peer“-Netzwerken
Internet
Recht
öffentliche
Zugänglichmachung
Herstellers
Tonträgers
Tonaufnahme
aufgezeichnet
ist
verletzt
vgl.
Urteil
11
.
Juni
.
Tauschbörse
;
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
§
UrhG
.
47
;
Boddien
Urheberrecht
11
.
Aufl
.
§
UrhG
.
56
;
Schaefer
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
§
UrhG
.
.
erhebt
Revision
.
2
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Klägerinnen
Bezug
Schadensersatzbegehren
zugrunde
gelegten
Musiktitel
Inhaber
Tonträgerherstellerrechte
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
sind
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerinnen
seien
vorgelegten
Ausdrucken
Katalogdatenbank
.
.
.de
GmbH
Lieferantinnen
Musikalben
ausgewiesen
Vortrag
Klägerinnen
Beklagten
Tauschbörsenprogramm
19
.
Juni
öffentlich
zugänglich
gemachten
insgesamt
enthielten
.
tatrichterliche
Feststellung
hat
Revision
erhoben
.
Berufungsgericht
hat
ferner
angenommen
Eintragungen
Datenbank
erhebliches
Indiz
Inhaberschaft
Tonträgerherstellerrechte
sind
Beklagte
Indizwirkung
entkräftet
Aktivlegitimation
Klägerinnen
auch
Übrigen
Zweifel
gezogen
hat
.
Beurteilung
ist
rechtsfehlerfrei
vgl.
Urteil
11
.
Juni
.
.
Tauschbörse
wird
Revision
ebenfalls
angegriffen
.
3
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
streitbefangenen
Musiktitel
19
.
Juni
Uhr
IPAdresse
öffentlich
zugänglich
gemacht
wurden
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
angenommen
Anlage
eingereichten
Screenshots
Klägerinnen
beauftragten
Unternehmens
GmbH
erläuternden
Bekundungen
Zeugen
Ermittlungsleiter
GmbH
sei
Umstand
erwiesen
anzusehen
.
Ausdrucke
Datenaufzeichnungsprogramms
gemäß
Anlage
abweichende
Uhrzeit
Uhr
auswiesen
habe
Zeuge
nachvollziehbar
erklären
können
Screenshots
regelmäßig
erst
Ende
Ermittlungstätigkeit
gefertigt
würden
.
Konkrete
Zweifel
Richtigkeit
Ermittlungen
seien
ersichtlich
Beklagten
auch
aufgezeigt
worden
.
Zeuge
habe
Aufgabe
Ermittlungsleiter
dahingehend
geschildert
Ermittlern
dokumentierten
Vorgänge
unmittelbar
noch
einmal
inhaltliche
Richtigkeit
zeitliche
Schlüssigkeit
Übereinstimmung
Daten
überprüfe
.
überprüfenden
Tätigkeit
komme
selten
einmal
etwas
-9-
beanstanden
habe
.
Mitarbeiter
Ermittlungen
Streitfall
geführt
habe
habe
sehr
vernünftigen
zuverlässigen
Ermittler
geschildert
Vergangenheit
Beanstandungen
gekommen
sei
.
ergänzenden
Vernehmung
Klägerinnen
benannten
zunächst
geladenen
K.
Berufungsverhandlung
Krankheitsgründen
habe
erscheinen
können
habe
umfassenden
glaubhaften
Aussage
Zeugen
bedurft
.
Beurteilung
erhobenen
Rügen
Revision
haben
Erfolg
.
Beweiswürdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
Feststellungen
ist
Revisionsgericht
gemäß
§
Abs.
gebunden
.
Revisionsgericht
kann
lediglich
überprüfen
Tatrichter
Gebot
§
Abs.
Beweisergebnissen
umfassend
widerspruchsfrei
auseinandergesetzt
hat
Beweiswürdigung
also
vollständig
rechtlich
möglich
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
Urteil
22
.
Mai
TranspR
.
.
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
entspricht
Anforderungen
.
Ansicht
Revision
stellt
Verfahrensfehler
Nachteil
Beklagten
Berufungsgericht
Ermittler
Zeugen
vernommen
hat
.
Zeuge
ist
Beklagten
Klägerinnen
benannt
worden
.
Klägerinnen
haben
Beweisführende
Vernehmung
konkludent
verzichtet
Berufungsgericht
mitgeteilt
haben
Zeuge
Schlaganfalls
Termin
habe
erscheinen
können
.
Revision
macht
ferner
Erfolg
geltend
unterlassenen
Vernehmung
Zeugen
sei
offengeblieben
vorgenommene
Hörvergleich
tatsächlich
Identität
Musiktitel
bestätigt
habe
genau
abgelaufen
sei
Ermittler
genügend
geschult
gewesen
sei
Identität
gehörten
Versionen
festzustellen
Hörproben
jeweils
parallel
jedenfalls
engem
zeitlichen
Zusammenhang
Aufnahmen
Klägerinnen
gehört
habe
.
Berufungsgericht
hat
Überzeugung
eingereichten
Screenshots
auch
Bekundung
Zeugen
gestützt
.
hat
nur
ausgesagt
Ermittlern
dokumentierten
Vorgänge
unmittelbar
noch
einmal
inhaltliche
Richtigkeit
zeitliche
Schlüssigkeit
Übereinstimmung
Daten
überprüfe
überprüfenden
Tätigkeit
selten
vorkomme
einmal
etwas
beanstanden
habe
.
Zeuge
hat
Ermittler
sehr
vernünftigen
zuverlässigen
Mitarbeiter
geschildert
Vergangenheit
Beanstandungen
gekommen
sei
.
tatrichterliche
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
ist
ersichtlich
wird
Revision
auch
geltend
gemacht
Streitfall
dennoch
konkrete
Anhaltspunkte
vorlägen
Zweifel
Fähigkeiten
Ermittlers
Vorgehensweise
begründen
könnten
.
Ansicht
Revision
sind
unterbliebenen
Vernehmung
Ermittlers
auch
widersprüchlichen
Zeitangaben
ungeklärt
geblieben
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Umstand
Ausdrucke
Datenaufzeichnungsprogramms
Anlage
abweichende
Uhrzeit
Uhr
auswiesen
habe
Zeuge
vollziehbar
erklären
können
Screenshots
regelmäßig
erst
Ende
Ermittlungstätigkeit
gefertigt
würden
.
hat
Revision
konkret
ausgeführten
erhoben
.
Revision
macht
geltend
IP-Adresse
gebe
zuverlässige
Auskunft
Person
bestimmten
Zeitpunkt
Internetanschluss
benutzt
habe
bestimmten
Nutzer
zugeordnet
sei
bereits
halbe
Stunde
später
anderen
Nutzer
zugeordnet
sein
könne
.
Berufungsgericht
hätte
genauen
Daten
behaupteten
Rechtsverletzung
insbesondere
exakte
Uhrzeit
Zeitspanne
feststellen
müssen
.
Angriff
dringt
Revision
.
Berufungsgericht
hat
genaue
Datum
genaue
Uhrzeit
Verletzungshandlung
Vorlage
Screenshots
Anlage
Begutachtung
Berufungsverhandlung
festgestellt
.
hat
angenommen
konkrete
Zweifel
Richtigkeit
ersichtlich
noch
Beklagten
aufgezeigt
worden
sind
.
Begründung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Ansicht
Revision
ergibt
Ermittlungszeitraum
auch
Berufungsverhandlung
allseits
Augenschein
genommenen
Fassung
Anlage
.
Ansicht
Revision
ist
Berufungsgericht
hinreichende
Tatsachengrundlage
-feststellung
ausgegangen
Musiktitel
Klägerinnen
Grundlage
Schadensersatzantrags
gemacht
haben
Streitfall
maßgeblichen
IP-Adresse
angeboten
worden
seien
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Ergebnis
Beweisaufnahme
stehe
Ermittler
akustisch
abgeglichenen
Musiktiteln
auch
weiteren
Anlage
aufgeführten
genannten
IP-Adresse
Download
angeboten
worden
seien
.
Ermittler
kontrollierten
habe
Bezeichnung
zutreffend
herausgestellt
.
könne
hinreichender
Sicherheit
Schluss
gezogen
werden
auch
weiteren
Gesamtangebot
erfassten
Dateien
ausgewiesenen
Musikwerke
enthielten
.
Übrigen
habe
Zeuge
geschildert
weiteren
fahren
verletzt
geltend
gemachten
Titel
sogenannten
Hash-Wert
identifiziert
würden
sogenannten
digitalen
Fingerabdruck
Datei
entspreche
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
stand
.
Vorbringen
sei
unwahrscheinlich
angehörten
Titeln
Versionen
handele
jeweiligen
Klägerin
Tonträgerherstellerrechte
zustünden
ganz
andere
Musikaufnahmen
Titeln
finden
seien
nur
falsch
bezeichnet
seien
Dateien
beschädigt
unvollständig
seien
ist
Revision
Revisionsinstanz
ausgeschlossen
§
Abs.
.
Revision
legt
Berufungsgericht
entsprechenden
substantiierten
Vortrag
Beklagten
verfahrensordnungswidrig
übergangen
hat
.
gleichen
Grund
kommt
Vortrag
Revision
Angabe
Titel
Interpret
sei
frei
wählbar
Hash-Wert
sei
manipulierbar
.
Revision
macht
auch
geltend
Streitfall
konkrete
Anhaltspunkte
Vorliegen
aufgezählten
theoretisch
denkbaren
Fehlerquellen
vorgelegen
haben
.
Funktion
Dateibezeichnungen
Teilnehmern
Internet-Tauschbörse
gegenseitig
Auffinden
Download
gesuchten
Musiktitels
ermöglichen
ist
Ansicht
Revision
Lebenserfahrung
fernliegend
Interpret
Titelbezeichnung
Tauschbörsen
regelmäßig
falsch
bezeichnet
sind
.
Revision
geltend
macht
Berufungsgericht
habe
Annahme
öffentlichen
Zugänglichmachens
rechtsfehlerhaft
HashWert
gestützt
ist
Rüge
bereits
entscheidungserheblich
.
Berufungsgericht
hat
lediglich
Wege
Hilfsbegründung
Übrigen
führt
Zeuge
habe
geschildert
weiteren
Verfahren
verletzt
geltend
gemachten
Titel
sogenannten
Hash-Wert
identifiziert
würden
sogenannten
digitalen
Fingerabdruck
Datei
entspreche
.
Rüge
ist
unzulässig
§
Abs.
.
Revision
macht
geltend
aufgestellte
Behauptung
Hash-Wert
könne
doppelt
vergeben
sein
Datei
könne
jeweils
andere
Hash-Werte
haben
Hash-Wert
könne
manipuliert
werden
so
Hash-Wert
Funktion
digitalen
Fingerabdrucks
zukomme
Beklagten
Vorinstanzen
vorgetragen
worden
ist
.
4
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Deutsche
AG
zeitlichem
Abstand
verschiedene
Nutzer
dynamisch
vergebene
IP-Adresse
19
.
Juni
Uhr
Internetanschluss
Beklagten
zugeordnet
war
.
Richtigkeit
Deutsche
AG
gegebenen
Auskunft
hat
Revision
erhoben
.
5
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerinnen
bewiesenen
Richtigkeit
Ermittlungen
GmbH
Deutsche
AG
stehe
stationäre
Computer
Beklagten
Nachmittag
19
.
Juni
Internet
verbunden
gewesen
sei
.
gegenteilige
Vorbringen
Beklagten
Familie
seien
bereits
18
.
Juni
Urlaub
gefahren
hätten
Urlaubsantritt
technischen
Geräte
Router
Computer
Stromnetz
getrennt
habe
Vernehmung
Söhne
Beklagten
Ehefrau
bewiesen
werden
können
.
Beurteilung
wendet
Revision
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Richtigkeit
Vortrags
Beklagten
spreche
bereits
Prozessverhalten
.
sei
verkennen
Vortrag
Beklagten
deutliche
Parallelen
Entscheidung
Sommer
Lebens
Bundesgerichtshofs
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
aufweise
Beklagte
Klageerwiderung
zunächst
beschränkt
habe
Richtigkeit
Ermittlungen
GmbH
Nichtwissen
bestreiten
Fehlen
sekundären
Darlegungslast
berufen
nahegelegen
hätte
vermeintliche
Fehlerhaftigkeit
Datenermittlung
Vortrag
Internetverbindung
sei
Stromzufuhr
technisch
unmöglich
gewesen
untermauern
.
Erwägungen
Rechtsfehler
erkennen
lassen
vgl.
grundsätzlichen
Zulässigkeit
Berücksichtigung
Modifizierung
Prozessvortrags
Laufe
Prozesses
Rahmen
Beurteilung
gemäß
§
Urteil
5
Juli
NJW-RR
;
Zöller/Greger
30
.
Aufl
.
.
wendet
Revision
.
Ansicht
Revision
ist
Berufungsgericht
höchst
willkürlich
vorgegangen
noch
hat
sachfremden
Erwägungen
leiten
lassen
einwöchigen
Urlaubsaufenthalt
Erholungseffekt
abgesprochen
Glaubwürdigkeit
Zeugen
Frage
gestellt
hat
.
Vergeblich
macht
Revision
Zusammenhang
weiter
geltend
einfacher
Blick
Internet
Abflugtafel
deutschen
Flughafens
Sommermonaten
hätte
Berufungsgericht
unzweifelhaften
Erkenntnis
geführt
nahezu
täglich
Flüge
fast
deutschen
Flughafen
gingen
Flugzeit
gerade
einmal
Stunden
betrage
.
Rüge
Revision
geht
bereits
Leere
Berufungsgericht
ausdrücklich
offengelassen
hat
Durchführung
Beklagten
behaupteten
Erholungsurlaubs
bereits
Ansatz
spricht
Entfernung
Urlaubsziels
Erholungseffekt
einwöchigen
Aufenthalt
Abfahrt
Personen
zumindest
fragwürdig
erscheint
.
Revision
übersieht
Beklagte
Flugreise
Anreise
behauptet
hat
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Vortrag
Beklagten
werde
Anlage
Klageerwiderung
vorgelegte
Ablichtung
Vertrages
Anmietung
Finca
18
.
Juni
25
.
Juni
bestätigt
.
Abgesehen
unstreitig
aktuell
Internet
abrufbar
sei
sei
Berufungsgericht
Ergebnis
Beweisaufnahme
Ehefrau
Sohn
Beklagten
Mietvertrag
vorgehalten
worden
sei
überzeugt
Dokument
echt
bestätigten
Tatsachen
inhaltlich
richtig
seien
.
Blick
angeblichen
Vermieterseite
bestehenden
verwandtschaftlichen
Verhältnisse
Ehefrau
Beklagten
verschwiegen
habe
könne
ausgeschlossen
werden
Schriftstück
nachträglich
ausgestelltes
Gefälligkeitsdokument
gehandelt
habe
.
Beurteilung
wendet
Revision
.
Berufungsgericht
ist
Ergebnis
Vernehmung
Ehefrau
Söhne
Beklagten
Zeugen
Überzeugung
gekommen
bestünden
erhebliche
Zweifel
Familie
Beklagten
überhaupt
jedenfalls
fraglichen
Zeitpunkt
Urlaub
befunden
habe
.
Zeugen
hätten
auffällige
Erinnerungslücken
gehabt
auch
Zeitablaufs
plausibel
erklären
ließen
.
Teilweise
ten
Aussagen
Zeugen
widersprochen
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Berufungsgericht
habe
hinreichend
gewürdigt
Zeugen
relativ
alltäglichen
Vorgängen
geäußert
hätten
fast
Jahre
zurückgelegen
hätten
Familie
Aussage
Ehefrau
Beklagten
regelmäßig
mal
jährlich
Urlaub
befunden
habe
längst
Familien
größere
kulturell
geprägte
Urlaube
unternähmen
konkrete
Erinnerungen
Jahre
präsent
blieben
.
Ausführungen
versucht
Revision
lediglich
Beurteilung
Tatrichters
eigene
ersetzen
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
aufzeigen
können
.
6
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Beklagte
Täter
verantwortlich
ist
streitbefangenen
Musiktitel
19
.
Juni
Uhr
IP-Adresse
öffentlich
zugänglich
gemacht
wurden
.
Klägerinnen
tragen
allgemeinen
Grundsätzen
Anspruchsteller
Beweislast
Voraussetzungen
geltend
gemachten
Anspruchs
Erstattung
Abmahnkosten
erfüllt
sind
.
ist
grundsätzlich
Sache
darzulegen
nachzuweisen
Beklagte
behauptete
Urheberrechtsverletzung
Täter
verantwortlich
ist
Urteil
15
November
.
;
Urteil
8
.
Januar
ZR
.
BearShare
.
Allerdings
spricht
tatsächliche
Vermutung
Täterschaft
Anschlussinhabers
Zeitpunkt
Rechtsverletzung
anderen
Personen
Internetanschluss
benutzen
konnten
.
tatsächliche
Vermutung
ausschließende
Nutzungsmöglichkeit
Dritter
ist
anzunehmen
Internetanschluss
Verletzungszeitpunkt
hinreichend
gesichert
war
bewusst
Personen
Nutzung
überlassen
wurde
.
Fällen
trifft
Inhaber
Internetanschlusses
jedoch
sekundäre
Darlegungslast
.
führt
zwar
Umkehr
Beweislast
noch
prozessuale
Wahrheitspflicht
Erklärungslast
§
Abs.
hinausgehenden
Verpflichtung
Anschlussinhabers
Anspruchsteller
Prozesserfolg
benötigten
Informationen
verschaffen
.
Anschlussinhaber
genügt
sekundären
Darlegungslast
vielmehr
vorträgt
andere
Personen
gegebenenfalls
anderen
Personen
selbständigen
Zugang
Internetanschluss
hatten
Täter
Rechtsverletzung
Betracht
kommen
.
Umfang
ist
Anschlussinhaber
Rahmen
Zumutbaren
Nachforschungen
verpflichtet
.
Entspricht
Beklagte
sekundären
Darlegungslast
ist
wieder
Sache
Klägerinnen
Anspruchsteller
Haftung
Beklagten
Täter
Urheberrechtsverletzung
sprechenden
Umstände
darzulegen
nachzuweisen
.
.
BearShare
.
Grundsätzen
steht
Berufungsurteil
Einklang
.
Ansicht
Revision
ist
Berufungsgericht
Recht
tatsächlichen
Vermutung
täterschaftlichen
Verantwortlichkeit
Beklagten
ausgegangen
.
Beklagte
hat
vorgetragen
andere
Personen
Tatzeitpunkt
selbständigen
Zugang
Internetanschluss
hatten
Täter
geltend
gemachten
Rechtsverletzungen
Betracht
kommen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
erstinstanzlich
gehaltenen
Vortrag
Beklagten
habe
Zeitpunkt
Rechtsverletzung
andere
Person
Internetanschluss
benutzen
können
.
ursprünglichen
allerdings
bewiesenen
Vortrag
habe
gesamte
Familie
Verletzungszeitpunkt
Urlaub
befunden
Haushalt
befindliche
Rechner
Internetverbindung
herstellende
Router
seien
Strom
versorgt
gewesen
.
sei
mithin
Vorbringen
Beklagten
technisch
unmöglich
gewesen
Internetanschluss
Familienangehöriger
außenstehender
Dritter
Datenaustausch
vorgenommen
habe
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Revision
geltend
macht
Raum
tatsächliche
Vermutung
Täterschaft
Beklagten
bestehe
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Internetanschluss
Personen
Haushalt
genutzt
werde
lässt
Acht
Nutzungsmöglichkeit
Familienangehörigen
Allgemeinen
konkret
Situation
Verletzungszeitpunkt
ankommt
.
Berufungsgericht
ist
weiter
ausgegangen
Alleintäterschaft
Familienangehörigen
Dritten
auch
Berufungsinstanz
ergänzten
Vortrag
Beklagten
ausscheidet
.
Insoweit
habe
Beklagte
zwar
vorgebracht
Fall
mangelnden
Trennung
Routers
heimlicher
Inbetriebnahme
Reisebeginn
habe
Möglichkeit
bis
zu
Familienangehörigen
WLAN-Anschluss
bestanden
.
Vorbringen
könne
allerdings
entnommen
werden
Beklagte
etwa
hilfsweise
habe
vorbringen
wollen
Familienangehörigen
Bewertung
Ergebnisses
erstinstanzlichen
Beweisaufnahme
Abschaltung
Stromzufuhr
unmissverständlich
überzeugend
bekundet
hätten
falsche
uneidliche
Aussagen
gemacht
hätten
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Rechtsfehler
erkennen
lässt
hat
Revision
konkret
begründete
Rüge
erhoben
.
hat
lediglich
geltend
macht
habe
zumindest
Möglichkeit
bestanden
Söhne
Beklagten
geschilderten
Herausziehen
Netzstecker
Router
Computer
eigenmächtig
wieder
Betrieb
genommen
hätten
Urlaubsabwesenheit
unbemerkte
Filesharing-Abrufe
nutzen
.
hat
jedoch
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
dargelegt
lediglich
eigene
Sicht
Dinge
Stelle
Berufungsgericht
tatrichterlicher
Würdigung
vorgenommenen
Sachverhaltsbewertung
gesetzt
.
Streitfall
ist
berücksichtigen
Berufungsgericht
festgestellt
hat
Beklagte
habe
konkreter
Form
lediglich
eigene
Täterschaft
Abrede
gestellt
Hinblick
gemeinsamen
Haushalt
lebenden
Familienangehörigen
bloß
generell
bestehende
Zugriffsmöglichkeit
Computer
berufen
habe
.
Zusammenhang
habe
Beklagte
noch
einmal
geäußert
Rechner
streitgegenständlichen
Musikdateien
installierte
Filesharing-Software
vorgefunden
habe
.
habe
jedoch
bestanden
.
Familie
habe
nur
Computer
verfügt
Büro
Beklagten
installiert
gewesen
beruflichen
Zwecken
genutzt
worden
sei
.
Söhne
Computer
nur
Beisein
Beklagten
hätten
nutzen
dürfen
Büro
Abwesenheit
Beklagten
verschlossen
gewesen
sei
hätte
Beklagte
etwaige
Installation
Filesharing-Software
Speicherung
Musikdateien
zeitnah
bemerken
Umständen
auch
vortragen
müssen
.
Beurteilung
Berufungsgericht
festgestellte
Tatsachengrundlage
wendet
Revision
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
ist
auch
Rechtsgründen
beanstanden
.
Beklagten
Inhaber
Internetanschlusses
trifft
Hinblick
Frage
Zeitpunkt
Rechtsverletzung
andere
Personen
Anschluss
nutzen
konnten
sekundäre
Darlegungslast
nur
genügt
vorträgt
andere
Personen
gegebenenfalls
Personen
selbständigen
Zugang
Internetanschluss
hatten
Täter
Betracht
kommen
.
Umfang
ist
Anschlussinhaber
Rahmen
Zumutbaren
Nachforschungen
Mitteilung
verpflichtet
Kenntnisse
Umstände
eventuellen
Verletzungshandlung
gewonnen
hat
vgl.
.
BearShare
;
Urteil
11
.
April
.
.
Anforderungen
wird
pauschale
Behauptung
bloß
theoretischen
Möglichkeit
Zugriffs
Haushalt
Beklagten
lebenden
Dritten
Internetanschluss
gerecht
.
ausreichend
ist
ferner
Übrigen
§
Abs.
erstmals
Revisionsinstanz
gehaltene
Vortrag
Revision
Tauschbörsenbesuch
Söhne
stelle
zumindest
möglich
Rap
HipHop
interessierten
Musikstücke
Genres
angeblich
Internetanschluss
Beklagten
angeboten
worden
seien
.
Revision
lässt
Acht
Berufungsgericht
insoweit
Revision
beanstandet
ausgegangen
ist
Musikgeschmack
Beklagten
schon
ankommt
auch
eigenes
musikalisches
Interesse
große
Anzahl
beispielsweise
gesellige
Anlässe
Überlassung
Dritte
technischem
Interesse
Funktionsweise
Internet-Tauschbörse
Hilfe
Filesharing-Software
Computer
installiert
haben
kann
.
Revision
legt
Beklagte
vorgetragen
hätte
Verletzungszeitpunkt
minderjährigen
Sohn
Rechtswidrigkeit
Teilnahme
Internettauschbörsen
belehrt
Teilnahme
verboten
haben
.
Beklagte
würde
gemäß
§
Abs.
mithin
auch
dann
streitgegenständlichen
Rechtsverletzungen
haften
damals
minderjähriger
Sohn
Verletzungshandlungen
gen
hätte
vgl.
.
.
.
Streitfall
allein
Verletzungshandlung
Verletzungszeitpunkt
bereits
volljährigen
Sohnes
Betracht
kommt
bringt
auch
Revision
.
Revision
weiter
geltend
macht
Ehefrau
Beklagten
habe
andere
Netzstecker
aber
Routers
Stromnetz
getrennt
Geräte
habe
auseinander
halten
können
ist
Vorbringen
gemäß
§
Abs.
ausgeschlossen
.
fehlt
gemäß
Abs.
Nr.
Buchst
.
erforderlichen
Angabe
Fundstelle
Inhalts
entsprechenden
Vortrags
Beklagten
Vorinstanz
vgl.
Urteil
8
Juli
f.
;
542
;
Ball
12
.
Aufl
.
.
11
;
Krüger
.
4
.
Aufl
.
.
;
30
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
hat
schließlich
rechtsfehlerfrei
angenommen
Vortrag
Beklagten
könne
angenommen
werden
unbefugt
handelnder
Dritter
WLAN-Anschlusses
Beklagten
unterstellt
Strom
getrennten
Router
bemächtigt
Rechtsverletzungen
begangen
habe
.
Zwar
sei
WEP-Verschlüsselung
Routers
unzureichend
gewesen
unwidersprochenen
Klägervortrag
sicherere
WPA-Verschlüsselung
Anschaffung
Routers
Jahr
Stand
Technik
Router
Beklagten
einsetzbar
gewesen
sei
.
Beklagte
habe
aber
behauptet
Router
habe
derart
schwache
Funkleistung
aufgewiesen
WLAN-Verbindung
nur
Umkreis
Metern
Radius
Metern
umzäunten
Grundstücks
aufgebaut
werden
könne
.
Grundlage
erscheine
abwegig
Dritter
Nachmittag
19
.
Juni
umzäunte
Grundstück
Beklagten
begeben
dort
unmittelbarer
Nähe
Hauses
Hilfe
Laptops
Büro
installierten
Routers
Beklagten
Uhr
Internetverbindung
aufgebaut
Musik-Tauschbörse
teilgenommen
habe
.
habe
Beklagte
schon
schlüssig
aufgezeigt
noch
andere
Personen
Nutzung
Internetanschlusses
ernsthaft
möglich
gewesen
sei
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Revision
hat
Feststellungen
Berufungsgerichts
konkreten
Rügen
erhoben
lediglich
pauschal
geltend
gemacht
bestehe
gleichwohl
Möglichkeit
Dritter
Kenntnis
Urlaubsabwesenheit
Familie
Beklagten
unzureichende
Sicherung
entschlüsselt
habe
.
Abgesehen
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
Beklagte
Familie
Verletzungszeitpunkt
urlaubsabwesend
waren
begibt
Revision
Vorbringen
erneut
verschlossene
Gebiet
tatrichterlichen
Würdigung
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
aufzuzeigen
.
durchgreifend
ist
ferner
Rüge
Revision
Berufungsgericht
sei
unzutreffend
täterschaftlichen
Verantwortlichkeit
lediglich
Schadensersatz
verpflichtenden
Störerhaftung
ausgegangen
.
Hat
Streitfall
Anschlussinhaber
zumutbaren
Nachforschungen
sekundären
Darlegungslast
entsprechend
vorgetragen
auch
andere
Personen
Verletzungszeitpunkt
selbständig
Zugang
Internetanschluss
hatten
Täter
Rechtsverletzung
Betracht
kommen
spricht
tatsächliche
Vermutung
Täter
Rechtsverletzung
verantwortlich
ist
.
BearShare
.
Fall
fehlt
tatsächlichen
Grundlage
Annahme
Dritter
könnte
Verletzungshandlung
alleiniger
Tatherrschaft
begangen
haben
.
7
.
Revision
wendet
Erfolg
Feststellungen
Berufungsgerichts
Höhe
Schadensersatzes
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Klägerinnen
könnten
gewählten
Berechnungsmethode
Lizenzanalogie
gemäß
§
UrhG
Betrag
insgesamt
Schadensberechnung
einbezogenen
Musiktitel
verlangen
.
Ansicht
Revision
hat
Berufungsgericht
Schadensschätzung
gemäß
§
Abs.
Ermessen
fehlerhaft
ausgeübt
.
Gibt
Streitfall
branchenüblichen
Vergütungssätze
Tarife
ist
Höhe
Schadensersatz
zahlenden
Lizenzgebühr
Tatrichter
gemäß
§
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
freien
Überzeugung
bemessen
.
Einzelbild
.
sind
Art
Umfang
Geschädigten
beizubringenden
Schätzgrundlagen
nur
geringe
Anforderungen
stellen
;
Tatrichter
kommt
Grenzen
freien
Ermessens
großer
Spielraum
vgl.
Urteil
17
.
Juni
ZR
.
tatrichterliche
Schadensschätzung
unterliegt
nur
beschränkten
Nachprüfung
Revisionsgericht
.
Überprüfbar
ist
lediglich
Tatrichter
Rechtsgrundsätze
Schadensbemessung
verkannt
wesentliche
Bemessungsfaktoren
Acht
gelassen
Schätzung
unrichtige
Maßstäbe
zugrunde
gelegt
hat
Urteil
18
.
Februar
.
Anforderungen
hält
Berufungsgericht
vorgenommene
Schadensschätzung
stand
.
ist
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Klägerinnen
Beklagten
Betrag
jeweils
Streitfall
Grundlage
Schadensersatzantrags
gemachten
Musiktitel
verlangen
können
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Rahmen
Schadensschätzung
könnten
verkehrsübliche
Entgeltsätze
legale
Downloadangebote
Internet
Rahmenvereinbarungen
Tonträger-Branche
herangezogen
werden
.
ausgehend
erscheine
Betrag
Abruf
angemessen
.
Beurteilung
Rechtsfehler
erkennen
lässt
hat
Revision
konkret
ausgeführten
erhoben
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Ansatz
mindestens
möglichen
Abrufen
unbekannte
Tauschbörsenteilnehmer
Musikaufnahmen
streitbefangenen
Art
angemessen
sei
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revision
rügt
vergeblich
fehlten
hinreichende
Erfahrungswerte
Nutzer
Filesharing-Netzwerken
tatsächlich
entsprechendem
Umfang
CDs
Downloads
Musiktitel
erwerben
würden
.
Klägerinnen
mussten
konkreten
Erfahrungswerte
vortragen
Ersatz
konkret
entstandenen
Schadens
geltend
machen
abstrakte
Berechnungsart
Lizenzanalogie
gewählt
haben
.
Berufungsgericht
hat
auch
ansonsten
Blick
hier
maßgebliche
Verletzungshandlung
öffentlichen
Zugänglichmachens
zutreffend
angenommen
mindestens
möglichen
Abrufen
unbekannte
Tauschbörsenteilnehmer
auszugehen
ist
.
Annahme
hat
Berufungsgericht
nachvollziehbar
begründet
.
hat
Ausführungen
eigenen
Entscheidung
.
Ausführungen
Oberlandesgerichts
f.
Bezug
genommen
Angemessenheit
Ansatzes
möglichen
Zugriffen
plausibel
begründet
wurde
vgl.
.
Tauschbörse
.
Urteil
11
.
Juni
Revision
geltend
macht
Bereich
Filesharing
sehr
häufig
betroffenen
Minderjährigen
Regel
Schüler
dürften
ansatzweise
finanzielle
Mittel
verfügen
Annahme
Schadensersatzes
jeweils
Streitfall
Grundlage
Schadensersatzantrags
gemachten
Musiktitel
rechtfertigen
könnten
erhebt
erneut
gemäß
§
Abs.
unzulässige
Rüge
.
Richtigkeit
Annahme
durchschnittlich
möglichen
Abrufen
steht
Revision
dargelegte
Umstand
Streitfall
auch
Teil
ältere
deutsche
Musikstücke
streitbefangen
sind
.
ist
Ansicht
Revision
bereits
ersichtlich
Interesse
Tauschbörsenteilnehmern
außerhalb
innerhalb
zweifelhaft
erscheinen
lässt
.
Revision
macht
ferner
vergeblich
geltend
sei
Festsetzung
fiktiven
Lizenzgebühr
Frage
Überkompensation
Vorteilsausgleichung
berücksichtigen
vielfach
Schaden
geltend
gemacht
werde
bereits
erlangte
Ersatzleistung
anderer
Abgemahnter
berücksichtigen
außergerichtlich
Vergleiche
eingelassen
hätten
.
Abgesehen
Revision
wiederum
neuen
Tatsachenvortrag
stützt
Revisionsinstanz
ausgeschlossen
ist
kann
auch
Rechtsgründen
Erfolg
haben
.
verkennt
Streitfall
relevante
Verletzungshandlung
Eröffnung
Zugriffsmöglichkeit
Dritte
besteht
Absenden
Empfangen
Dateifragments
Zweipersonenverhältnis
.
ergibt
eigenständige
Verwertungshandlung
Sinne
§
§
Abs.
UrhG
vorliegt
Zugriffsmöglichkeit
Dritte
eröffnet
wird
vgl.
Urteil
11
.
Juni
.
Tauschbörse
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Klägerinnen
Recht
Anspruch
Ersatz
Abmahnkosten
Höhe
zugesprochen
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Streitfall
Anspruch
Ersatz
Kosten
Abmahnung
Urheberrechtsverletzung
Gesichtspunkt
Geschäftsführung
Auftrag
§
Satz
Betracht
kommt
.
Abmahnung
24
.
September
ist
1
.
September
Kraft
getretene
Wirkung
9
.
Oktober
geänderte
Regelung
§
UrhG
anwendbar
vgl.
Urteil
8
.
Januar
ZR
.
BearShare
.
2
.
Grundsätze
Geschäftsführung
Auftrag
gestützter
Erstattungsanspruch
setzt
Abmahnung
berechtigt
war
Abmahnenden
Abgemahnten
Zeitpunkt
Abmahnung
Unterlassungsanspruch
zustand
.
BearShare
.
Voraussetzungen
sind
gegeben
.
Beklagte
hat
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
hier
Verwertungsrecht
Tonträgerherstellers
öffentliche
Zugänglichmachung
§
Abs.
UrhG
verletzt
.
3
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
Revision
beanstandet
ausgegangen
Form
Inhalt
streitgegenständlichen
Abmahnung
Erstattungsfähigkeit
entstandenen
Kosten
stellenden
Anforderungen
entspricht
vgl.
Urteil
11
.
Juni
.
f.
Tauschbörse
.
4
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Berechtigung
Abmahnung
stehe
Klägerinnen
Unterlassungsansprüche
gerichtlich
verfolgt
hätten
Beklagte
Unterlassungserklärung
abgegeben
hätte
.
könne
ausgegangen
werden
Klägerinnen
bereits
Zeitpunkt
Abmahnung
September
beabsichtigt
hätten
Unterlassungsansprüche
Fall
fehlenden
Unterwerfung
Beklagten
einzuklagen
.
Immerhin
hätten
Klägerinnen
weiteren
Schreiben
Abgabe
strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung
bestanden
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
Frage
Abmahnung
wirklichen
mutmaßlichen
Willen
Beklagten
entsprach
§
Satz
zutreffend
ex-post-Betrachtung
angestellt
gefragt
Klägerinnen
Abmahnung
beabsichtigt
haben
Unterlassungsanspruch
gegebenenfalls
einzuklagen
.
Maßgebend
Feststellung
Interesse
Wille
Geschäftsherren
ist
Zeitpunkt
Übernahme
also
Beginn
Geschäftsführung
vgl.
Seiler
.
6
.
Aufl
.
.
.
Revision
hat
Umstände
geltend
gemacht
Streitfall
hindeuten
Klägerinnen
Abmahnung
dort
ausdrücklich
ausgesprochenen
Aufforderung
Abgabe
Unterlassungserklärung
lediglich
Geldforderungen
geltend
machen
wollten
.
Umstände
sind
auch
ersichtlich
.
Berufungsgericht
ist
ferner
zutreffend
ausgegangen
Abmahnung
rechtsmissbräuchlich
einzustufen
ist
.
hat
ausgeführt
Umständen
Streitfalls
könne
ausgegangen
werden
anwaltliche
Abmahnung
vorwiegend
sachfremden
Zweck
verfolgt
habe
Prozessbevollmächtigten
Klägerinnen
Kostenerstattungsanspruch
verschaffen
.
Unterbindung
Verletzungen
Tonträgerherstellerrechte
dreistelligen
Anzahl
Musikdateien
hätten
Klägerinnen
berechtigtes
Interesse
gehabt
.
sei
überdies
berücksichtigen
Klägerinnen
Abmahnung
auch
Schadensersatzansprüche
beträchtlicher
Höhe
geltend
gemacht
hätten
.
Weise
hätten
Beklagten
jedenfalls
wirtschaftlichen
Druck
ausgeübt
geeignet
sei
künftigen
Rechtsverletzungen
abzuhalten
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
wird
Revision
auch
konkret
begründeten
Rüge
angegriffen
.
.
Revision
Beklagten
ist
somit
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung