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2674 lines
23 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Mai
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Zweigstellenbriefbogen
§
Abs.
;
Abs.
Bestimmung
§
Abs.
begründet
generelle
Informationspflicht
verpflichtet
grundsätzlich
allein
Offenlegung
Informationen
geschäftliche
Entscheidung
erhebliches
Gewicht
haben
Angabe
Berücksichtigung
beiderseitigen
Interessen
Unternehmer
erwartet
werden
kann
.
Rechtsanwalt
ist
§
Abs.
noch
§
Abs.
verpflichtet
anwaltliche
Tätigkeit
verwendeten
Briefbögen
Standorte
Niederlassungen
nennen
Verwendung
Begriffe
Kanzlei
Zweigstelle
kenntlich
machen
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
Zweigstellen
unterhält
.
Rechtsanwalt
ist
§
Abs.
verpflichtet
anwaltliche
Tätigkeit
Zweigstelle
verwendeten
Briefbögen
Standort
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
anzugeben
.
hat
Bestimmung
Briefbögen
nur
Anschrift
Zweigstelle
auch
Anschrift
Haupt-)Kanzlei
anzugeben
.
Urteil
16
.
Mai
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
30
.
März
Zurückweisung
Revision
Klägerin
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Urteil
7
.
Zivilkammer
23
.
Juni
Berufung
Beklagten
Zurückweisung
Anschlussberufung
Klägerin
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
hat
Klägerin
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Rechtsanwaltskammer
Oberlandesgerichtsbezirk
.
Beklagte
ist
Klägerin
zugelassener
Rechtsanwalt
Kanzlei
Zweigstellen
unterhält
.
Zweigstelle
verwendet
Briefbögen
Vorderseite
allein
Anschrift
Kanzlei
angegeben
Beklagte
zweiter
Stelle
Kanzlei
tätigen
Rechtsanwälten
genannt
ist
.
konkrete
Gestaltung
Vorderseite
Briefbögen
geht
Schreiben
Beklagten
21
.
Oktober
Rechtsanwaltskammer
Antrag
Anlage
bezeichnet
.
Rückseite
Briefbögen
sind
Anschrift
Kanzlei
auch
Anschriften
Kanzleien
angegeben
.
Beklagte
ist
Kanzlei
erster
Stelle
Rechtsanwälten
Kanzlei
zweiter
Stelle
Rechtsanwälten
genannt
.
Angaben
sind
Angaben
Kanzleien
farblich
hervorgehoben
.
Kanzleien
verwendet
Beklagte
gleicher
Weise
gestaltete
Briefbögen
.
Klägerin
ist
Ansicht
Gestaltung
Briefbögen
verstoße
§
Nr.
Verbindung
§
Abs.
§
Abs.
sei
wettbewerbswidrig
.
Vorderseite
Briefbögen
fehle
Hinweis
Beklagte
anwaltlichen
Tätigkeit
auch
anderen
Standorten
nachgehe
Hauptkanzlei
Zweigstellen
unterhalte
.
genüge
übrigen
Standorte
Rückseite
Briefbögen
angegeben
seien
;
Verbraucher
nehme
Rückseite
Briefbögen
unbedingt
Kenntnis
.
Klägerin
hat
erster
Instanz
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
Briefbögen
anwaltliche
Tätigkeit
verwenden
Hinweis
enthalten
ist
Standorten
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
unterhält
Standorten
Zweigstelle
insbesondere
Briefbogen
so
gestaltet
wird
Anlage
beigefügten
Schreiben
Beklagten
21
.
Oktober
Rechtsanwaltskammer
entspricht
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
BRAK-Mitt
.
hat
Beklagte
Berufung
eingelegt
beantragt
landgerichtliche
Urteil
aufzuheben
Klage
abzuweisen
.
Klägerin
hat
beantragt
Berufung
zurückzuweisen
.
hat
Wege
Anschlussberufung
hilfsweise
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
Briefbögen
anwaltliche
Tätigkeit
Erfurter
Niederlassung
Anlage
beigefügten
Schreiben
Beklagten
21
.
Oktober
Rechtsanwaltskammer
verwenden
Vorderseite
deutlich
unübersehbar
offenzulegen
bestimmten
zusätzlichen
Standorten
derzeit
weitere
Niederlassungen
unterhält
anzugeben
Standort
Haupt-)Kanzlei
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
unterhält
.
Weiter
hilfsweise
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
Briefbögen
anwaltliche
Tätigkeit
Erfurter
Kanzleiadresse
Anlage
beigefügten
Schreiben
Beklagten
21
.
Oktober
Rechtsanwaltskammer
verwenden
Vorderseite
deutlich
unübersehbar
offenzulegen
bestimmten
zusätzlichen
Standorten
derzeit
weitere
Kanzleiadressen
unterhält
.
Beklagte
hat
beantragt
Anschlussberufung
zurückzuweisen
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
Landgerichts
Berufung
Beklagten
abgeändert
Klägerin
gestellten
ersten
Hilfsantrag
neu
gefasst
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilt
hat
unterlassen
Briefbögen
anwaltliche
Tätigkeit
Erfurter
Niederlassung
Anlage
beigefügten
Schreiben
Beklagten
21
.
Oktober
Rechtsanwaltskammer
verwenden
anzugeben
Standort
Kanzlei
Sinne
Abs.
§
Abs.
unterhält
.
Übrigen
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
Berufung
Anschlussberufung
zurückgewiesen
.
Entscheidung
haben
Parteien
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
eingelegt
Schlussanträge
Berufungsinstanz
weiterverfolgen
.
Parteien
beantragen
jeweils
Rechtsmittel
Gegenseite
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Wege
Anschlussberufung
verfolgte
erste
Hilfsantrag
sei
zweiten
Alternative
§
Abs.
§
Abs.
§
Nr.
Verbindung
§
Abs.
begründet
Beklagte
zusätzlich
angegeben
habe
Ort
Haupt-)Kanzlei
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
unterhalte
.
Hauptantrag
Hilfsantrag
ersten
Alternative
zweite
Hilfsantrag
seien
unbegründet
.
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
:
Rechtsanwalt
habe
gemäß
§
Abs.
auch
Briefbögen
Zweigstelle
Kanzleisitz
anzugeben
.
sei
Bestimmung
verpflichtet
Zweigstelle
kennzeichnen
.
Verpflichtung
Anschrift
Niederlassung
Dienstleistungserbringers
§
Abs.
Nr.
DL-InfoV
Ort
Handelsniederlassung
Kaufmanns
Abs.
anzugeben
folge
Verpflichtung
Bestehen
Kanzleisitzes
Zweigstelle
hinzuweisen
.
Adresse
Zweigstelle
vollwertige
Zustellanschrift
sei
bestehe
auch
Grund
zusätzlich
Anschrift
Hauptkanzlei
anzugeben
.
Gestaltung
Rede
stehenden
Briefbögen
verstoße
Abs.
wesentlichen
Informationen
vorenthalte
.
Zwar
gelte
Anschrift
Niederlassung
Rechtsanwalts
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Nr.
DLInfoV
wesentliche
Information
.
Streitfall
gehe
aber
Angabe
Kanzleianschrift
Kennzeichnung
Zweigstellen
.
Präsenz
Rechtsanwalts
Büro
sei
zwar
Entscheidung
Durchschnittsverbrauchers
Auswahl
Rechtsanwalts
Bedeutung
.
Beklagte
verschweige
jedoch
Standorten
tätig
Präsenz
einzelnen
Standorten
eingeschränkt
sei
.
ergebe
Rückseite
Briefbögen
Betrachtung
einzubeziehen
sei
.
B.
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
Revision
Beklagten
ist
erfolgreich
.
Klägerin
Klage
Anschlussberufung
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
sind
begründet
.
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
wendet
Berufungsgericht
Hauptantrag
abgewiesen
hat
.
1
.
Hauptantrag
verlangt
Klägerin
Beklagten
unterlassen
Briefbögen
anwaltliche
Tätigkeit
verwenden
Hinweis
enthalten
Standorten
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
unterhält
Standorten
Zweigstelle
zwar
insbesondere
Briefbogen
so
gestaltet
ist
Schreiben
Beklagten
21
.
Oktober
Rechtsanwaltskammer
entspricht
.
2
.
Zukunft
gerichtete
Unterlassungsanspruch
setzt
Beklagte
Verwendung
Briefbögen
Gestaltung
Schreiben
Rechtsanwaltskammer
benutzten
Briefbogen
entspricht
derzeit
geltenden
Rechtslage
bestehende
Verpflichtung
verstößt
anwaltliche
Tätigkeit
verwendeten
Briefbögen
Standorte
Niederlassungen
nennen
Verwendung
Begriffe
Kanzlei
Zweigstelle
kenntlich
machen
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
Zweigstellen
unterhält
.
3
.
Voraussetzung
ist
erfüllt
.
Beklagte
ist
§
Abs.
noch
§
Abs.
§
Abs.
verpflichtet
anwaltliche
Tätigkeit
verwendeten
Briefbögen
Standorte
Niederlassungen
nennen
;
selbst
Verpflichtung
bestünde
hätte
Beklagte
entsprochen
Rückseite
Briefbögen
Standorte
Niederlassungen
angegeben
hat
.
Beklagte
ist
auch
§
Abs.
noch
§
Abs.
verpflichtet
Verwendung
Begriffe
Kanzlei
Zweigstelle
kenntlich
machen
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
Zweigstellen
unterhält
.
Beklagte
ist
§
Abs.
verpflichtet
anwaltliche
Tätigkeit
verwendeten
Briefbögen
Standorte
Niederlassungen
nennen
.
§
Abs.
Satz
1
.
März
geltenden
Fassung
hat
Rechtsanwalt
Briefbögen
Kanzleianschrift
anzugeben
.
Werden
Kanzleien
Zweigstellen
unterhalten
so
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Briefbögen
Genannten
Kanzleianschrift
§
anzugeben
.
§
Abs.
ergibt
Verpflichtung
Angabe
Kanzleistandorts
Verpflichtung
Angabe
Kanzleianschrift
.
Klägerin
nimmt
Beklagten
jedoch
Vorenthaltens
Kanzleianschrift
Fehlens
Hinweises
andere
orte
Kanzlei
Unterlassung
Anspruch
.
Anspruch
kann
Verstoß
§
Abs.
gestützt
werden
.
ändert
Umstand
Kanzleianschrift
Kanzleiort
enthält
.
§
Abs.
ergibt
Verpflichtung
Rechtsanwalts
Kanzlei
Zweigstellen
unterhält
anwaltliche
Tätigkeit
verschiedenen
Niederlassungen
verwendeten
Briefbögen
Anschrift
nennen
.
Rechtsanwalt
muss
Briefbögen
§
Abs.
Satz
Kanzleianschrift
nur
Anschrift
angeben
.
Entsprechendes
gilt
Sozietät
Rechtsanwälten
Kanzleien
Zweigstellen
unterhalten
.
Rechtsanwalt
Sozietät
Briefbögen
genannt
wird
muss
Briefbögen
§
Abs.
Satz
Kanzleianschrift
nur
Anschrift
angegeben
werden
.
Beklagte
ist
auch
§
Abs.
verpflichtet
anwaltliche
Tätigkeit
verwendeten
Briefbögen
Standorte
Niederlassungen
nennen
.
Abs.
muss
Kaufmann
Geschäftsbriefen
bestimmten
Empfänger
richtet
Ort
Handelsniederlassung
angeben
.
-9-
Vorschrift
ist
unmittelbar
anwendbar
.
gilt
nur
Kaufleute
Angehörige
freien
Berufs
Beklagten
.
entsprechende
Anwendung
Bestimmung
kommt
Betracht
Blick
§
Abs.
planwidrige
Regelungslücke
besteht
.
kann
offenbleiben
deutscher
Einzelkaufmann
Geschäftsbriefen
Zweigniederlassung
auch
Ort
Hauptniederlassung
nur
Ort
Zweigniederlassung
anzugeben
hat
vgl.
.
HGB/Krebs
3
.
Aufl
.
.
.
Beklagte
ist
auch
§
Abs.
verpflichtet
anwaltliche
Tätigkeit
verwendeten
Briefbögen
Standorte
Niederlassungen
nennen
.
Abs.
handelt
unlauter
Entscheidungsfähigkeit
Verbrauchern
Sinne
§
Abs.
beeinflusst
Information
vorenthält
konkreten
Fall
Berücksichtigung
Umstände
Beschränkungen
Kommunikationsmittels
wesentlich
ist
.
Bestehen
weiterer
Niederlassungen
Rechtsanwalts
anderen
Standorten
ist
wesentliche
Information
Sinne
Bestimmung
.
Information
gilt
§
Abs.
Abs.
wesentlich
Sinne
§
Abs.
noch
ist
konkreten
Fall
Berücksichtigung
Umstände
Beschränkungen
Kommunikationsmittels
wesentlich
.
Werden
Waren
Dienstleistungen
Hinweis
Merkmale
Preis
verwendeten
Kommunikationsmittel
angemessenen
Weise
so
angeboten
durchschnittlicher
Verbraucher
Geschäft
abschließen
kann
gelten
§
Abs.
Nr.
Fall
Identität
Anschrift
Unternehmers
wesentliche
Informationen
Sinne
§
Abs.
unmittelbar
Umständen
ergeben
.
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
ist
Vorenthalten
Kanzleianschrift
Fehlen
Hinweises
andere
Kanzleistandorte
gestützt
kann
schon
Bestimmung
hergeleitet
werden
vgl.
.
.
wesentlich
Sinne
§
Abs.
gelten
§
Abs.
auch
Informationen
Verbraucher
unionsrechtlicher
Verordnungen
Rechtsvorschriften
Umsetzung
unionsrechtlicher
Richtlinien
kommerzielle
Kommunikation
Werbung
Marketing
vorenthalten
werden
dürfen
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Fehlen
Angaben
anderen
Niederlassungen
Rechtsanwalts
hier
insoweit
allein
Betracht
kommt
Verordnung
Informationspflichten
DL-InfoV
verstößt
Umsetzung
Richtlinie
2006/123/EG
Dienstleistungen
Binnenmarkt
dient
.
Abs.
DL-InfoV
muss
Dienstleistungserbringer
Dienstleistungsempfänger
Abschluss
schriftlichen
Vertrages
schriftlicher
Vertrag
geschlossen
wird
Erbringung
Dienstleistung
klarer
verständlicher
Form
Anschrift
Niederlassung
§
Abs.
Nr.
DL-InfoV
hier
Dienstleistung
Ausübung
reglementierten
Berufs
Sinne
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
Anerkennung
Berufsqualifikationen
erbracht
wird
Erbringer
Dienstleistung
Kammer
angehört
Namen
Kammer
§
Abs.
Nr.
DL-InfoV
Verfügung
stellen
.
Verpflichtung
Rechtsanwalts
Angabe
weiterer
Niederlassungen
ergibt
Regelungen
.
Information
Bestehen
weiterer
Niederlassungen
Rechtsanwalts
ist
auch
konkreten
Fall
Berücksichtigung
Umstände
Beschränkungen
Kommunikationsmittels
wesentlich
Abs.
.
Rechtsanwalt
ist
verpflichtet
anwaltliche
Tätigkeit
verwendeten
Briefbögen
Niederlassungen
hinzuweisen
aA
Prütting
3
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
Verpflichtung
Angabe
Hauptstelle
Briefbögen
Zweigstellen
bejahend
Verpflichtung
Angabe
Zweigstellen
Briefbögen
Hauptstelle
verneinend
Siegmund
Gaier/
Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
§
.
;
Weyland
8
.
Aufl
.
.
;
Deckenbrock
;
vgl.
weiter
Kopp
BRAK-Mitt
.
Präsenz
Rechtsanwalts
Büro
mag
Berufungsgericht
angenommen
hat
Umstand
sein
Entscheidung
Durchschnittsverbrauchers
Auswahl
Rechtsanwalts
Bedeutung
ist
vgl.
BRAK-Mitt
.
Durchschnittsverbraucher
wählt
Rechtsanwalt
möglicherweise
nur
Qualifikation
Spezialisierung
auch
Gespräche
Büro
Verfügung
steht
.
Verbraucher
kann
Information
Rechtsanwalt
weitere
Niederlassungen
anderen
Standorten
unterhält
Interesse
sein
ergibt
Präsenz
Rechtsanwalts
einzelnen
Standorten
eingeschränkt
ist
.
bedeutet
allerdings
wesentliche
Information
Sinne
§
Abs.
handelt
Verbraucher
vorenthalten
werden
darf
.
Information
ist
allein
wesentlich
Sinne
Bestimmung
geschäftliche
Entscheidung
Verbrauchers
Bedeutung
sein
kann
.
Durchschnittsverbraucher
Auswahl
Rechtsanwalts
beispielsweise
auch
Examensnoten
Interesse
sein
.
Dennoch
besteht
sicherlich
Verpflichtung
Rechtsanwalts
Examensnoten
anzugeben
.
Desgleichen
gibt
zahlreiche
Gründe
eingeschränkte
Präsenz
Rechtsanwalts
Verbraucher
gleichfalls
mitgeteilt
werden
müssen
etwa
Umstand
Rechtsanwalt
nur
halbtags
Rechtsanwalt
tätig
ist
Übrigen
anderen
Beschäftigungen
widmet
.
Bestimmung
Abs.
begründet
zwar
Informationspflichten
hinausreichen
notwendig
ist
Fehlvorstellungen
vermeiden
andernfalls
einstellen
würden
;
derartige
unerlässliche
Informationen
verschwiegen
werden
dürfen
ergibt
bereits
§
Abs.
allgemeinen
Irreführungsverbot
vgl.
Bornkamm
30
.
Aufl
.
.
10
;
ferner
§
Urteil
15
Juli
EG-Neuwagen
.
auch
weiterreichenden
Pflichten
§
Abs.
Interesse
Verbraucherschutzes
erfüllen
sind
zwingen
nur
Offenlegung
Informationen
geschäftliche
Entscheidung
Verbrauchers
erhebliches
Gewicht
haben
Angabe
Berücksichtigung
beiderseitigen
Interessen
Unternehmer
erwartet
werden
kann
vgl.
Bornkamm
Köhler/Bornkamm
aaO
.
.
.
Umstand
Rechtsanwalt
Niederlassungen
unterhält
zählt
.
Selbst
Beklagte
verpflichtet
wäre
anwaltliche
Tätigkeit
verwendeten
Briefbögen
Standorte
Niederlassungen
nennen
hätte
Verpflichtung
entsprochen
Rückseite
Briefbögen
Angaben
gemacht
hat
.
Rückseite
Briefbögen
Kanzlei
sind
farblich
hervorgehobene
Anschrift
Kanzlei
auch
Anschriften
Kanzleien
angegeben
.
Beklagte
ist
zweiter
Stelle
Rechtsanwälten
Kanzlei
erster
Stelle
Rechtsanwälten
Kanzlei
zweiter
Stelle
Rechtsanwälten
genannt
.
Rückseite
Briefbögen
Kanzleien
ist
entsprechend
gestaltet
.
ist
eindeutig
entnehmen
Beklagte
Standorten
tätig
ist
anderen
Rechtsanwälte
jeweils
nur
Niederlassungen
tätig
sind
.
Durchschnittsverbraucher
kann
schließen
Präsenz
Beklagten
einzelnen
Standorten
eingeschränkt
ist
.
Rückseite
Briefbögen
ist
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Beurteilung
Frage
Beklagte
Information
Bestehen
weiterer
Standorte
Kanzlei
vorenthalten
hat
Betrachtung
einzubeziehen
.
Blick
Beschränkungen
Kommunikationsmittels
müssen
Angaben
weiteren
Niederlassungen
dort
tätigen
Rechtsanwälten
bereits
Vorderseite
ersten
Briefbogens
gemacht
werden
vgl.
Benennung
Sozien
Rückseite
Briefbögen
Beschluss
19
November
AnwZ
75/100
.
durchschnittlich
informierte
situationsadäquat
aufmerksame
Verbraucher
nimmt
Anwaltsschriftsätzen
auch
Rückseite
ersten
Briefbogens
Kenntnis
.
rechnet
hier
insbesondere
größeren
Rechtsanwaltskanzleien
Informationen
anderen
Kanzleiorten
dort
tätigen
Rechtsanwälten
befinden
.
Revision
Klägerin
macht
Erfolg
geltend
Übermittlung
anwaltlichen
Schriftverkehrs
werde
Rückseite
Briefkopfes
häufig
mitübersandt
.
Klägerin
hat
Unterlassungsanspruch
gestützt
Beklagte
unterlässt
Rückseite
Briefkopfes
Übermittlung
Schriftsätzen
elektronischem
Wege
mitzuübersenden
.
Beklagte
ist
§
Abs.
verpflichtet
Verwendung
Begriffe
Kanzlei
Zweigstelle
kenntlich
machen
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
Zweigstellen
unterhält
.
Verpflichtung
Angabe
Kanzleianschrift
§
Abs.
folgt
Verpflichtung
Rechtsanwalts
kenntlich
machen
Anschrift
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
Zweigstelle
betreibt
.
Rechtsanwalt
Beklagte
Kanzlei
Zweigstellen
unterhält
ist
auch
§
Abs.
verpflichtet
Verwendung
Begriffe
Kanzlei
Zweigstelle
kenntlich
machen
Standorten
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
Zweigstelle
unterhält
Prütting
aaO
.
;
ders
.
Anwaltsblatt
47
;
aA
Siegmund
Gaier/Wolf/Göcken
aaO
.
;
Huff
BRAK-Mag
.
S.
;
Deckenbrock
;
vgl.
auch
Weyland
Vossebürger
aaO
.
.
Hinweis
Charakter
Zweigstelle
aber
Bezeichnung
Zweigstelle
erforderlich
ist
.
Bezeichnung
Briefbögen
Rechtsanwalts
genannten
Niederlassungen
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
Zweigstelle
handelt
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
wesentliche
Information
Sinne
§
Abs.
.
Angabe
ist
Information
§
Abs.
Abs.
wesentlich
Sinne
§
Abs.
gilt
vgl.
oben
.
noch
Information
§
Abs.
konkreten
Fall
Berücksichtigung
Umstände
Beschränkungen
Kommunikationsmittels
wesentlich
ist
.
§
Abs.
muss
Rechtsanwalt
Bezirk
Rechtsanwaltskammer
Mitglied
ist
Kanzlei
einrichten
unterhalten
.
Sinne
§
Abs.
ist
Niederlassung
Rechtsanwalt
Kanzleipflicht
genügt
.
weiteren
Niederlassungen
Rechtsanwalt
Bezirk
Rechtsanwaltskammer
anderer
Rechtsanwaltskammern
errichtet
sind
Zweigstellen
vgl.
§
Abs.
.
Einstufung
Niederlassung
Rechtsanwalts
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
kommt
Rechtsanwalt
Niederlassung
Schwerpunkt
beruflichen
Tätigkeit
hat
auch
tatsächlich
meist
Fall
sein
wird
.
Bezeichnung
Niederlassung
Rechtsanwalts
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
Zweigstelle
lässt
schließen
Umfang
Rechtsanwalt
jeweiligen
Niederlassung
präsent
ist
.
Fehlen
Angaben
werden
insoweit
schon
Informationen
vorenthalten
.
handelt
Angaben
Präsenz
Rechtsanwalts
Kanzlei
auch
wesentliche
Informationen
Sinne
§
Abs.
vgl.
oben
.
.
Bezeichnung
Niederlassung
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
kann
Durchschnittsverbraucher
auch
unmittelbar
entnehmen
Rechtsanwaltskammer
Rechtsanwalt
angehört
.
weiß
Regel
Bezirk
Rechtsanwaltskammer
Kanzlei
Rechtsanwalts
befindet
.
kann
Bezeichnung
Niederlassung
Sinne
§
Abs.
Allgemeinen
auch
entnehmen
Rechtsanwaltskammer
Rechtsanwalt
Aufsicht
führt
.
Auch
insoweit
werden
Fehlen
Angabe
wesentlichen
Informationen
vorenthalten
aA
Siegmund
aaO
§
.
.
Übrigen
ist
Rechtsanwalt
§
Abs.
Nr.
DL-InfoV
verpflichtet
Namen
Kammer
anzugeben
vgl.
oben
.
.
II
.
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
richtet
Berufungsgericht
ersten
Hilfsantrag
teilweise
abgewiesen
hat
.
Revision
Beklagten
wendet
Berufungsgericht
ersten
Hilfsantrag
teilweise
stattgegeben
hat
ist
begründet
.
1
.
ersten
Hilfsantrag
beantragt
Klägerin
Beklagten
verurteilen
unterlassen
Briefbögen
anwaltliche
Tätigkeit
Erfurter
Niederlassung
Schreiben
Beklagten
21
.
Oktober
Rechtsanwaltskammer
verwenden
Vorderseite
deutlich
unübersehbar
offenzulegen
bestimmten
zusätzlichen
Standorten
derzeit
weitere
Niederlassungen
unterhält
anzugeben
Standort
Haupt-)Kanzlei
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
unterhält
.
2
.
Unterlassungsanspruch
setzt
Beklagte
Verwendung
anwaltliche
Tätigkeit
Erfurter
Niederlassung
benutzten
Briefbögen
Gestaltung
Schreiben
Rechtsanwaltskammer
benutzten
Briefbogen
entspricht
Verpflichtung
verstößt
Vorderseite
Briefbögen
Standorte
Niederlassungen
offenzulegen
kenntlich
machen
Standorte
Haupt-)Kanzlei
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
unterhält
.
erste
Hilfsantrag
unterscheidet
Hauptantrag
abgesehen
ausdrücklich
Gestaltung
Vorderseite
Briefbögen
abstellt
allein
Erfurter
Niederlassung
also
Zweigstelle
Beklagten
verwendete
Briefbögen
betrifft
Beklagte
allein
Kenntlichmachen
Haupt-)Kanzlei
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
auch
Kenntlichmachen
Zweigstellen
aufgegeben
werden
soll
.
erste
Hilfsantrag
stimmt
Hauptantrag
soweit
Verpflichtung
Beklagten
voraussetzt
Vorderseite
Briefbögen
Standorte
Niederlassungen
anzugeben
.
3
.
Beklagte
ist
verpflichtet
Vorderseite
Briefbögen
offenzulegen
anderen
Standorten
weitere
Niederlassungen
unterhält
vgl.
oben
.
.
gerichtete
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
4
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
sei
§
Abs.
verpflichtet
Briefbögen
Zweigstelle
Standort
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
anzugeben
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Beklagten
ist
begründet
.
§
Abs.
ergibt
bereits
Verpflichtung
Angabe
Kanzleistandorts
Verpflichtung
Angabe
Kanzleianschrift
vgl.
.
.
hat
Rechtsanwalt
Briefbögen
anwaltliche
Tätigkeit
Zweigstelle
verwendet
§
Abs.
Satz
nur
Anschrift
Zweigstelle
auch
Anschrift
Haupt-)Kanzlei
anzugeben
.
Begriff
Kanzleianschrift
Sinne
§
Abs.
Satz
umfasst
nur
Anschrift
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
auch
Anschrift
Zweigstellen
.
Begriff
Kanzleianschrift
wird
§
Abs.
Satz
auch
§
Abs.
Satz
verwendet
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
verweist
Bestimmung
Begriffs
§
.
Regelung
§
Abs.
unterscheidet
Kanzleianschrift
Anschrift
Zweigstellen
.
korrespondiert
§
Kanzlei
Rechtsanwalt
Bezirk
Mitglied
ist
einrichten
unterhalten
muss
§
Abs.
Zweigstellen
Rechtsanwalt
Bezirk
anderen
Rechtsanwaltskammer
errichtet
vgl.
§
Abs.
unterscheidet
.
könnte
sprechen
Begriff
Kanzleianschrift
Sinne
§
Abs.
nur
Anschrift
Kanzlei
Sinne
§
Abs.
bezeichnet
.
hätte
Rechtsanwalt
gemäß
§
Abs.
Satz
Briefbögen
Anschrift
Kanzlei
anzugeben
Kanzleipflicht
genügt
.
Entsprechendes
gälte
gemäß
§
Abs.
Satz
Briefbögen
genannten
Rechtsanwalt
Kanzleien
Zweigstellen
unterhalten
werden
.
Begriffe
Zweigstelle
sind
allerdings
Wortsinn
her
Gegensätze
.
Begriff
Zweigstelle
korrespondiert
allgemeinem
Sprachgebrauch
Gesetz
freilich
verwandte
Begriff
Hauptstelle
.
Zweigstelle
Hauptstelle
handelt
jeweils
Niederlassungen
Kanzlei
unterscheiden
Rechtsanwalt
berufliche
Tätigkeit
Schwerpunkt
entfaltet
Urteil
13
.
September
AnwZ
.
.
Zweigstelle
ist
Sache
ebenso
Kanzlei
Rechtsanwalts
Haupt-)Kanzlei
aaO
.
.
Anschrift
Zweigstelle
ist
dementsprechend
ebenso
Kanzleianschrift
Anschrift
Haupt-)Kanzlei
.
Rechtsanwalt
hat
§
Abs.
Satz
Briefbögen
nur
Kanzleianschrift
anzugeben
vgl.
oben
.
.
Unterhält
Rechtsanwalt
Niederlassungen
ist
Zweck
Regelung
Anschrift
Niederlassung
anwaltlich
tätig
ist
.
Bestimmung
Abs.
Satz
soll
gewährleisten
Adressat
Briefes
Anschrift
Niederlassung
erfährt
Rechtsanwalt
tätig
geworden
ist
Rechtsanwalt
Kontakt
aufnehmen
kann
.
Wird
Rechtsanwalt
Zweigstelle
Kanzlei
tätig
ist
Anschrift
Zweigstelle
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Auch
§
Abs.
ergibt
Verpflichtung
Rechtsanwalts
Briefbögen
anwaltliche
Tätigkeit
Zweigstelle
verwendet
kenntlich
machen
Standort
Haupt-)Kanzlei
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
unterhält
vgl.
.
.
.
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
wendet
Berufungsgericht
zweiten
Hilfsantrag
abgewiesen
hat
.
1
.
zweiten
Hilfsantrag
beantragt
Klägerin
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
Briefbögen
anwaltliche
Tätigkeit
Erfurter
Kanzleiadresse
Schreiben
Beklagten
21
.
Oktober
Rechtsanwaltskammer
verwenden
Vorderseite
deutlich
unübersehbar
offenzulegen
bestimmten
zusätzlichen
Standorten
derzeit
weitere
Kanzleiadressen
unterhält
.
2
.
zweite
Hilfsantrag
unterscheidet
ersten
Hilfsantrag
nur
Beklagte
allein
Offenlegung
weiterer
Standorte
Kanzlei
Kenntlichmachen
verpflichtet
sein
soll
.
Beklagte
ist
jedoch
verpflichtet
anwaltliche
Tätigkeit
verwendeten
Briefbögen
weitere
Standorte
Kanzlei
offenzulegen
vgl.
oben
.
.
Berufungsgericht
hat
zweiten
Hilfsantrag
Recht
abgewiesen
.
ist
Berufungsurteil
Revision
Beklagten
Zurückweisung
Revision
Klägerin
Kostenpunkt
insoweit
heben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
ist
Urteil
Landgerichts
Berufung
Beklagten
Zurückweisung
Anschlussberufung
Klägerin
abzuändern
Klage
abzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
23.06.2010
OLG
Entscheidung
30.03.2011