NAMEN Verkündet : 16 . Mai Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Zweigstellenbriefbogen § Abs. ; Abs. Bestimmung § Abs. begründet generelle Informationspflicht verpflichtet grundsätzlich allein Offenlegung Informationen geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben Angabe Berücksichtigung beiderseitigen Interessen Unternehmer erwartet werden kann . Rechtsanwalt ist § Abs. noch § Abs. verpflichtet anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen Standorte Niederlassungen nennen Verwendung Begriffe Kanzlei Zweigstelle kenntlich machen Kanzlei Sinne § Abs. Zweigstellen unterhält . Rechtsanwalt ist § Abs. verpflichtet anwaltliche Tätigkeit Zweigstelle verwendeten Briefbögen Standort Kanzlei Sinne § Abs. anzugeben . hat Bestimmung Briefbögen nur Anschrift Zweigstelle auch Anschrift Haupt-)Kanzlei anzugeben . Urteil 16 . Mai OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 2 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 30 . März Zurückweisung Revision Klägerin Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Urteil 7 . Zivilkammer 23 . Juni Berufung Beklagten Zurückweisung Anschlussberufung Klägerin abgeändert Klage abgewiesen . Kosten Rechtsstreits hat Klägerin tragen . Tatbestand : Klägerin ist Rechtsanwaltskammer Oberlandesgerichtsbezirk . Beklagte ist Klägerin zugelassener Rechtsanwalt Kanzlei Zweigstellen unterhält . Zweigstelle verwendet Briefbögen Vorderseite allein Anschrift Kanzlei angegeben Beklagte zweiter Stelle Kanzlei tätigen Rechtsanwälten genannt ist . konkrete Gestaltung Vorderseite Briefbögen geht Schreiben Beklagten 21 . Oktober Rechtsanwaltskammer Antrag Anlage bezeichnet . Rückseite Briefbögen sind Anschrift Kanzlei auch Anschriften Kanzleien angegeben . Beklagte ist Kanzlei erster Stelle Rechtsanwälten Kanzlei zweiter Stelle Rechtsanwälten genannt . Angaben sind Angaben Kanzleien farblich hervorgehoben . Kanzleien verwendet Beklagte gleicher Weise gestaltete Briefbögen . Klägerin ist Ansicht Gestaltung Briefbögen verstoße § Nr. Verbindung § Abs. § Abs. sei wettbewerbswidrig . Vorderseite Briefbögen fehle Hinweis Beklagte anwaltlichen Tätigkeit auch anderen Standorten nachgehe Hauptkanzlei Zweigstellen unterhalte . genüge übrigen Standorte Rückseite Briefbögen angegeben seien ; Verbraucher nehme Rückseite Briefbögen unbedingt Kenntnis . Klägerin hat erster Instanz beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen Briefbögen anwaltliche Tätigkeit verwenden Hinweis enthalten ist Standorten Kanzlei Sinne § Abs. unterhält Standorten Zweigstelle insbesondere Briefbogen so gestaltet wird Anlage beigefügten Schreiben Beklagten 21 . Oktober Rechtsanwaltskammer entspricht . Landgericht hat Klage stattgegeben BRAK-Mitt . hat Beklagte Berufung eingelegt beantragt landgerichtliche Urteil aufzuheben Klage abzuweisen . Klägerin hat beantragt Berufung zurückzuweisen . hat Wege Anschlussberufung hilfsweise beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen Briefbögen anwaltliche Tätigkeit Erfurter Niederlassung Anlage beigefügten Schreiben Beklagten 21 . Oktober Rechtsanwaltskammer verwenden Vorderseite deutlich unübersehbar offenzulegen bestimmten zusätzlichen Standorten derzeit weitere Niederlassungen unterhält anzugeben Standort Haupt-)Kanzlei Sinne § Abs. § Abs. unterhält . Weiter hilfsweise hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen Briefbögen anwaltliche Tätigkeit Erfurter Kanzleiadresse Anlage beigefügten Schreiben Beklagten 21 . Oktober Rechtsanwaltskammer verwenden Vorderseite deutlich unübersehbar offenzulegen bestimmten zusätzlichen Standorten derzeit weitere Kanzleiadressen unterhält . Beklagte hat beantragt Anschlussberufung zurückzuweisen . Berufungsgericht hat Urteil Landgerichts Berufung Beklagten abgeändert Klägerin gestellten ersten Hilfsantrag neu gefasst Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verurteilt hat unterlassen Briefbögen anwaltliche Tätigkeit Erfurter Niederlassung Anlage beigefügten Schreiben Beklagten 21 . Oktober Rechtsanwaltskammer verwenden anzugeben Standort Kanzlei Sinne Abs. § Abs. unterhält . Übrigen hat Berufungsgericht Klage abgewiesen Berufung Anschlussberufung zurückgewiesen . Entscheidung haben Parteien Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt Schlussanträge Berufungsinstanz weiterverfolgen . Parteien beantragen jeweils Rechtsmittel Gegenseite zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Wege Anschlussberufung verfolgte erste Hilfsantrag sei zweiten Alternative § Abs. § Abs. § Nr. Verbindung § Abs. begründet Beklagte zusätzlich angegeben habe Ort Haupt-)Kanzlei Sinne § Abs. § Abs. unterhalte . Hauptantrag Hilfsantrag ersten Alternative zweite Hilfsantrag seien unbegründet . hat Berufungsgericht ausgeführt : Rechtsanwalt habe gemäß § Abs. auch Briefbögen Zweigstelle Kanzleisitz anzugeben . sei Bestimmung verpflichtet Zweigstelle kennzeichnen . Verpflichtung Anschrift Niederlassung Dienstleistungserbringers § Abs. Nr. DL-InfoV Ort Handelsniederlassung Kaufmanns Abs. anzugeben folge Verpflichtung Bestehen Kanzleisitzes Zweigstelle hinzuweisen . Adresse Zweigstelle vollwertige Zustellanschrift sei bestehe auch Grund zusätzlich Anschrift Hauptkanzlei anzugeben . Gestaltung Rede stehenden Briefbögen verstoße Abs. wesentlichen Informationen vorenthalte . Zwar gelte Anschrift Niederlassung Rechtsanwalts § Abs. Nr. § Abs. Verbindung § Abs. Nr. DLInfoV wesentliche Information . Streitfall gehe aber Angabe Kanzleianschrift Kennzeichnung Zweigstellen . Präsenz Rechtsanwalts Büro sei zwar Entscheidung Durchschnittsverbrauchers Auswahl Rechtsanwalts Bedeutung . Beklagte verschweige jedoch Standorten tätig Präsenz einzelnen Standorten eingeschränkt sei . ergebe Rückseite Briefbögen Betrachtung einzubeziehen sei . B. Revision Klägerin hat Erfolg . Revision Beklagten ist erfolgreich . Klägerin Klage Anschlussberufung geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind begründet . Revision Klägerin hat Erfolg wendet Berufungsgericht Hauptantrag abgewiesen hat . 1 . Hauptantrag verlangt Klägerin Beklagten unterlassen Briefbögen anwaltliche Tätigkeit verwenden Hinweis enthalten Standorten Kanzlei Sinne § Abs. unterhält Standorten Zweigstelle zwar insbesondere Briefbogen so gestaltet ist Schreiben Beklagten 21 . Oktober Rechtsanwaltskammer entspricht . 2 . Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt Beklagte Verwendung Briefbögen Gestaltung Schreiben Rechtsanwaltskammer benutzten Briefbogen entspricht derzeit geltenden Rechtslage bestehende Verpflichtung verstößt anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen Standorte Niederlassungen nennen Verwendung Begriffe Kanzlei Zweigstelle kenntlich machen Kanzlei Sinne § Abs. Zweigstellen unterhält . 3 . Voraussetzung ist erfüllt . Beklagte ist § Abs. noch § Abs. § Abs. verpflichtet anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen Standorte Niederlassungen nennen ; selbst Verpflichtung bestünde hätte Beklagte entsprochen Rückseite Briefbögen Standorte Niederlassungen angegeben hat . Beklagte ist auch § Abs. noch § Abs. verpflichtet Verwendung Begriffe Kanzlei Zweigstelle kenntlich machen Kanzlei Sinne § Abs. Zweigstellen unterhält . Beklagte ist § Abs. verpflichtet anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen Standorte Niederlassungen nennen . § Abs. Satz 1 . März geltenden Fassung hat Rechtsanwalt Briefbögen Kanzleianschrift anzugeben . Werden Kanzleien Zweigstellen unterhalten so ist gemäß § Abs. Satz Briefbögen Genannten Kanzleianschrift § anzugeben . § Abs. ergibt Verpflichtung Angabe Kanzleistandorts Verpflichtung Angabe Kanzleianschrift . Klägerin nimmt Beklagten jedoch Vorenthaltens Kanzleianschrift Fehlens Hinweises andere orte Kanzlei Unterlassung Anspruch . Anspruch kann Verstoß § Abs. gestützt werden . ändert Umstand Kanzleianschrift Kanzleiort enthält . § Abs. ergibt Verpflichtung Rechtsanwalts Kanzlei Zweigstellen unterhält anwaltliche Tätigkeit verschiedenen Niederlassungen verwendeten Briefbögen Anschrift nennen . Rechtsanwalt muss Briefbögen § Abs. Satz Kanzleianschrift nur Anschrift angeben . Entsprechendes gilt Sozietät Rechtsanwälten Kanzleien Zweigstellen unterhalten . Rechtsanwalt Sozietät Briefbögen genannt wird muss Briefbögen § Abs. Satz Kanzleianschrift nur Anschrift angegeben werden . Beklagte ist auch § Abs. verpflichtet anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen Standorte Niederlassungen nennen . Abs. muss Kaufmann Geschäftsbriefen bestimmten Empfänger richtet Ort Handelsniederlassung angeben . -9- Vorschrift ist unmittelbar anwendbar . gilt nur Kaufleute Angehörige freien Berufs Beklagten . entsprechende Anwendung Bestimmung kommt Betracht Blick § Abs. planwidrige Regelungslücke besteht . kann offenbleiben deutscher Einzelkaufmann Geschäftsbriefen Zweigniederlassung auch Ort Hauptniederlassung nur Ort Zweigniederlassung anzugeben hat vgl. . HGB/Krebs 3 . Aufl . . . Beklagte ist auch § Abs. verpflichtet anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen Standorte Niederlassungen nennen . Abs. handelt unlauter Entscheidungsfähigkeit Verbrauchern Sinne § Abs. beeinflusst Information vorenthält konkreten Fall Berücksichtigung Umstände Beschränkungen Kommunikationsmittels wesentlich ist . Bestehen weiterer Niederlassungen Rechtsanwalts anderen Standorten ist wesentliche Information Sinne Bestimmung . Information gilt § Abs. Abs. wesentlich Sinne § Abs. noch ist konkreten Fall Berücksichtigung Umstände Beschränkungen Kommunikationsmittels wesentlich . Werden Waren Dienstleistungen Hinweis Merkmale Preis verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten durchschnittlicher Verbraucher Geschäft abschließen kann gelten § Abs. Nr. Fall Identität Anschrift Unternehmers wesentliche Informationen Sinne § Abs. unmittelbar Umständen ergeben . geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist Vorenthalten Kanzleianschrift Fehlen Hinweises andere Kanzleistandorte gestützt kann schon Bestimmung hergeleitet werden vgl. . . wesentlich Sinne § Abs. gelten § Abs. auch Informationen Verbraucher unionsrechtlicher Verordnungen Rechtsvorschriften Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien kommerzielle Kommunikation Werbung Marketing vorenthalten werden dürfen . Berufungsgericht hat Recht angenommen Fehlen Angaben anderen Niederlassungen Rechtsanwalts hier insoweit allein Betracht kommt Verordnung Informationspflichten DL-InfoV verstößt Umsetzung Richtlinie 2006/123/EG Dienstleistungen Binnenmarkt dient . Abs. DL-InfoV muss Dienstleistungserbringer Dienstleistungsempfänger Abschluss schriftlichen Vertrages schriftlicher Vertrag geschlossen wird Erbringung Dienstleistung klarer verständlicher Form Anschrift Niederlassung § Abs. Nr. DL-InfoV hier Dienstleistung Ausübung reglementierten Berufs Sinne Art . Abs. Buchst . Richtlinie Anerkennung Berufsqualifikationen erbracht wird Erbringer Dienstleistung Kammer angehört Namen Kammer § Abs. Nr. DL-InfoV Verfügung stellen . Verpflichtung Rechtsanwalts Angabe weiterer Niederlassungen ergibt Regelungen . Information Bestehen weiterer Niederlassungen Rechtsanwalts ist auch konkreten Fall Berücksichtigung Umstände Beschränkungen Kommunikationsmittels wesentlich Abs. . Rechtsanwalt ist verpflichtet anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen Niederlassungen hinzuweisen aA Prütting 3 . Aufl . . ; vgl. auch Verpflichtung Angabe Hauptstelle Briefbögen Zweigstellen bejahend Verpflichtung Angabe Zweigstellen Briefbögen Hauptstelle verneinend Siegmund Gaier/ Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht § . ; Weyland 8 . Aufl . . ; Deckenbrock ; vgl. weiter Kopp BRAK-Mitt . Präsenz Rechtsanwalts Büro mag Berufungsgericht angenommen hat Umstand sein Entscheidung Durchschnittsverbrauchers Auswahl Rechtsanwalts Bedeutung ist vgl. BRAK-Mitt . Durchschnittsverbraucher wählt Rechtsanwalt möglicherweise nur Qualifikation Spezialisierung auch Gespräche Büro Verfügung steht . Verbraucher kann Information Rechtsanwalt weitere Niederlassungen anderen Standorten unterhält Interesse sein ergibt Präsenz Rechtsanwalts einzelnen Standorten eingeschränkt ist . bedeutet allerdings wesentliche Information Sinne § Abs. handelt Verbraucher vorenthalten werden darf . Information ist allein wesentlich Sinne Bestimmung geschäftliche Entscheidung Verbrauchers Bedeutung sein kann . Durchschnittsverbraucher Auswahl Rechtsanwalts beispielsweise auch Examensnoten Interesse sein . Dennoch besteht sicherlich Verpflichtung Rechtsanwalts Examensnoten anzugeben . Desgleichen gibt zahlreiche Gründe eingeschränkte Präsenz Rechtsanwalts Verbraucher gleichfalls mitgeteilt werden müssen etwa Umstand Rechtsanwalt nur halbtags Rechtsanwalt tätig ist Übrigen anderen Beschäftigungen widmet . Bestimmung Abs. begründet zwar Informationspflichten hinausreichen notwendig ist Fehlvorstellungen vermeiden andernfalls einstellen würden ; derartige unerlässliche Informationen verschwiegen werden dürfen ergibt bereits § Abs. allgemeinen Irreführungsverbot vgl. Bornkamm 30 . Aufl . . 10 ; ferner § Urteil 15 Juli EG-Neuwagen . auch weiterreichenden Pflichten § Abs. Interesse Verbraucherschutzes erfüllen sind zwingen nur Offenlegung Informationen geschäftliche Entscheidung Verbrauchers erhebliches Gewicht haben Angabe Berücksichtigung beiderseitigen Interessen Unternehmer erwartet werden kann vgl. Bornkamm Köhler/Bornkamm aaO . . . Umstand Rechtsanwalt Niederlassungen unterhält zählt . Selbst Beklagte verpflichtet wäre anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen Standorte Niederlassungen nennen hätte Verpflichtung entsprochen Rückseite Briefbögen Angaben gemacht hat . Rückseite Briefbögen Kanzlei sind farblich hervorgehobene Anschrift Kanzlei auch Anschriften Kanzleien angegeben . Beklagte ist zweiter Stelle Rechtsanwälten Kanzlei erster Stelle Rechtsanwälten Kanzlei zweiter Stelle Rechtsanwälten genannt . Rückseite Briefbögen Kanzleien ist entsprechend gestaltet . ist eindeutig entnehmen Beklagte Standorten tätig ist anderen Rechtsanwälte jeweils nur Niederlassungen tätig sind . Durchschnittsverbraucher kann schließen Präsenz Beklagten einzelnen Standorten eingeschränkt ist . Rückseite Briefbögen ist Berufungsgericht Recht angenommen hat Beurteilung Frage Beklagte Information Bestehen weiterer Standorte Kanzlei vorenthalten hat Betrachtung einzubeziehen . Blick Beschränkungen Kommunikationsmittels müssen Angaben weiteren Niederlassungen dort tätigen Rechtsanwälten bereits Vorderseite ersten Briefbogens gemacht werden vgl. Benennung Sozien Rückseite Briefbögen Beschluss 19 November AnwZ 75/100 . durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame Verbraucher nimmt Anwaltsschriftsätzen auch Rückseite ersten Briefbogens Kenntnis . rechnet hier insbesondere größeren Rechtsanwaltskanzleien Informationen anderen Kanzleiorten dort tätigen Rechtsanwälten befinden . Revision Klägerin macht Erfolg geltend Übermittlung anwaltlichen Schriftverkehrs werde Rückseite Briefkopfes häufig mitübersandt . Klägerin hat Unterlassungsanspruch gestützt Beklagte unterlässt Rückseite Briefkopfes Übermittlung Schriftsätzen elektronischem Wege mitzuübersenden . Beklagte ist § Abs. verpflichtet Verwendung Begriffe Kanzlei Zweigstelle kenntlich machen Kanzlei Sinne § Abs. Zweigstellen unterhält . Verpflichtung Angabe Kanzleianschrift § Abs. folgt Verpflichtung Rechtsanwalts kenntlich machen Anschrift Kanzlei Sinne § Abs. Zweigstelle betreibt . Rechtsanwalt Beklagte Kanzlei Zweigstellen unterhält ist auch § Abs. verpflichtet Verwendung Begriffe Kanzlei Zweigstelle kenntlich machen Standorten Kanzlei Sinne § Abs. Zweigstelle unterhält Prütting aaO . ; ders . Anwaltsblatt 47 ; aA Siegmund Gaier/Wolf/Göcken aaO . ; Huff BRAK-Mag . S. ; Deckenbrock ; vgl. auch Weyland Vossebürger aaO . . Hinweis Charakter Zweigstelle aber Bezeichnung Zweigstelle erforderlich ist . Bezeichnung Briefbögen Rechtsanwalts genannten Niederlassungen Kanzlei Sinne § Abs. Zweigstelle handelt Berufungsgericht Recht angenommen hat wesentliche Information Sinne § Abs. . Angabe ist Information § Abs. Abs. wesentlich Sinne § Abs. gilt vgl. oben . noch Information § Abs. konkreten Fall Berücksichtigung Umstände Beschränkungen Kommunikationsmittels wesentlich ist . § Abs. muss Rechtsanwalt Bezirk Rechtsanwaltskammer Mitglied ist Kanzlei einrichten unterhalten . Sinne § Abs. ist Niederlassung Rechtsanwalt Kanzleipflicht genügt . weiteren Niederlassungen Rechtsanwalt Bezirk Rechtsanwaltskammer anderer Rechtsanwaltskammern errichtet sind Zweigstellen vgl. § Abs. . Einstufung Niederlassung Rechtsanwalts Kanzlei Sinne § Abs. kommt Rechtsanwalt Niederlassung Schwerpunkt beruflichen Tätigkeit hat auch tatsächlich meist Fall sein wird . Bezeichnung Niederlassung Rechtsanwalts Kanzlei Sinne § Abs. Zweigstelle lässt schließen Umfang Rechtsanwalt jeweiligen Niederlassung präsent ist . Fehlen Angaben werden insoweit schon Informationen vorenthalten . handelt Angaben Präsenz Rechtsanwalts Kanzlei auch wesentliche Informationen Sinne § Abs. vgl. oben . . Bezeichnung Niederlassung Kanzlei Sinne § Abs. kann Durchschnittsverbraucher auch unmittelbar entnehmen Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalt angehört . weiß Regel Bezirk Rechtsanwaltskammer Kanzlei Rechtsanwalts befindet . kann Bezeichnung Niederlassung Sinne § Abs. Allgemeinen auch entnehmen Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Aufsicht führt . Auch insoweit werden Fehlen Angabe wesentlichen Informationen vorenthalten aA Siegmund aaO § . . Übrigen ist Rechtsanwalt § Abs. Nr. DL-InfoV verpflichtet Namen Kammer anzugeben vgl. oben . . II . Revision Klägerin hat Erfolg richtet Berufungsgericht ersten Hilfsantrag teilweise abgewiesen hat . Revision Beklagten wendet Berufungsgericht ersten Hilfsantrag teilweise stattgegeben hat ist begründet . 1 . ersten Hilfsantrag beantragt Klägerin Beklagten verurteilen unterlassen Briefbögen anwaltliche Tätigkeit Erfurter Niederlassung Schreiben Beklagten 21 . Oktober Rechtsanwaltskammer verwenden Vorderseite deutlich unübersehbar offenzulegen bestimmten zusätzlichen Standorten derzeit weitere Niederlassungen unterhält anzugeben Standort Haupt-)Kanzlei Sinne § Abs. § Abs. unterhält . 2 . Unterlassungsanspruch setzt Beklagte Verwendung anwaltliche Tätigkeit Erfurter Niederlassung benutzten Briefbögen Gestaltung Schreiben Rechtsanwaltskammer benutzten Briefbogen entspricht Verpflichtung verstößt Vorderseite Briefbögen Standorte Niederlassungen offenzulegen kenntlich machen Standorte Haupt-)Kanzlei Sinne § Abs. § Abs. unterhält . erste Hilfsantrag unterscheidet Hauptantrag abgesehen ausdrücklich Gestaltung Vorderseite Briefbögen abstellt allein Erfurter Niederlassung also Zweigstelle Beklagten verwendete Briefbögen betrifft Beklagte allein Kenntlichmachen Haupt-)Kanzlei Sinne § Abs. § Abs. auch Kenntlichmachen Zweigstellen aufgegeben werden soll . erste Hilfsantrag stimmt Hauptantrag soweit Verpflichtung Beklagten voraussetzt Vorderseite Briefbögen Standorte Niederlassungen anzugeben . 3 . Beklagte ist verpflichtet Vorderseite Briefbögen offenzulegen anderen Standorten weitere Niederlassungen unterhält vgl. oben . . gerichtete Revision Klägerin hat Erfolg . 4 . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte sei § Abs. verpflichtet Briefbögen Zweigstelle Standort Kanzlei Sinne § Abs. § Abs. anzugeben . hiergegen gerichtete Revision Beklagten ist begründet . § Abs. ergibt bereits Verpflichtung Angabe Kanzleistandorts Verpflichtung Angabe Kanzleianschrift vgl. . . hat Rechtsanwalt Briefbögen anwaltliche Tätigkeit Zweigstelle verwendet § Abs. Satz nur Anschrift Zweigstelle auch Anschrift Haupt-)Kanzlei anzugeben . Begriff Kanzleianschrift Sinne § Abs. Satz umfasst nur Anschrift Kanzlei Sinne § Abs. auch Anschrift Zweigstellen . Begriff Kanzleianschrift wird § Abs. Satz auch § Abs. Satz verwendet . Vorschrift § Abs. Satz verweist Bestimmung Begriffs § . Regelung § Abs. unterscheidet Kanzleianschrift Anschrift Zweigstellen . korrespondiert § Kanzlei Rechtsanwalt Bezirk Mitglied ist einrichten unterhalten muss § Abs. Zweigstellen Rechtsanwalt Bezirk anderen Rechtsanwaltskammer errichtet vgl. § Abs. unterscheidet . könnte sprechen Begriff Kanzleianschrift Sinne § Abs. nur Anschrift Kanzlei Sinne § Abs. bezeichnet . hätte Rechtsanwalt gemäß § Abs. Satz Briefbögen Anschrift Kanzlei anzugeben Kanzleipflicht genügt . Entsprechendes gälte gemäß § Abs. Satz Briefbögen genannten Rechtsanwalt Kanzleien Zweigstellen unterhalten werden . Begriffe Zweigstelle sind allerdings Wortsinn her Gegensätze . Begriff Zweigstelle korrespondiert allgemeinem Sprachgebrauch Gesetz freilich verwandte Begriff Hauptstelle . Zweigstelle Hauptstelle handelt jeweils Niederlassungen Kanzlei unterscheiden Rechtsanwalt berufliche Tätigkeit Schwerpunkt entfaltet Urteil 13 . September AnwZ . . Zweigstelle ist Sache ebenso Kanzlei Rechtsanwalts Haupt-)Kanzlei aaO . . Anschrift Zweigstelle ist dementsprechend ebenso Kanzleianschrift Anschrift Haupt-)Kanzlei . Rechtsanwalt hat § Abs. Satz Briefbögen nur Kanzleianschrift anzugeben vgl. oben . . Unterhält Rechtsanwalt Niederlassungen ist Zweck Regelung Anschrift Niederlassung anwaltlich tätig ist . Bestimmung Abs. Satz soll gewährleisten Adressat Briefes Anschrift Niederlassung erfährt Rechtsanwalt tätig geworden ist Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen kann . Wird Rechtsanwalt Zweigstelle Kanzlei tätig ist Anschrift Zweigstelle . Beurteilung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § . Auch § Abs. ergibt Verpflichtung Rechtsanwalts Briefbögen anwaltliche Tätigkeit Zweigstelle verwendet kenntlich machen Standort Haupt-)Kanzlei Sinne § Abs. § Abs. unterhält vgl. . . . Revision Klägerin hat Erfolg wendet Berufungsgericht zweiten Hilfsantrag abgewiesen hat . 1 . zweiten Hilfsantrag beantragt Klägerin Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen Briefbögen anwaltliche Tätigkeit Erfurter Kanzleiadresse Schreiben Beklagten 21 . Oktober Rechtsanwaltskammer verwenden Vorderseite deutlich unübersehbar offenzulegen bestimmten zusätzlichen Standorten derzeit weitere Kanzleiadressen unterhält . 2 . zweite Hilfsantrag unterscheidet ersten Hilfsantrag nur Beklagte allein Offenlegung weiterer Standorte Kanzlei Kenntlichmachen verpflichtet sein soll . Beklagte ist jedoch verpflichtet anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen weitere Standorte Kanzlei offenzulegen vgl. oben . . Berufungsgericht hat zweiten Hilfsantrag Recht abgewiesen . ist Berufungsurteil Revision Beklagten Zurückweisung Revision Klägerin Kostenpunkt insoweit heben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung ist Urteil Landgerichts Berufung Beklagten Zurückweisung Anschlussberufung Klägerin abzuändern Klage abzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 23.06.2010 OLG Entscheidung 30.03.2011