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834 lines
7.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Partnerschafts-Kurzbezeichnung
Aufnahme
Phantasiebezeichnung
Namen
Partnerschaft
verstößt
§
.
Vorschrift
§
ist
Verbot
Verwendung
Phantasiebezeichnung
Teil
Kurzbezeichnung
gemeinschaftlicher
Berufsausübung
Sinne
Vorschrift
entnehmen
.
spezielle
Regelungsgehalt
§
steht
analogen
Anwendung
Bestimmung
Bereich
sonstigen
Zusammenschlüsse
Rechtsanwälten
.
.
11
.
März
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
4
.
Zivilsenat
1
.
Februar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Rechtsanwaltskammer
wendet
Beklagte
Steuerberatern
Rechtsanwälten
bestehende
Partnerschaft
Eintragung
Partnerschaftsregister
"
artax
Steuerberater
S.
Rechtsanwälte
"
bezeichnet
.
Partnerschaft
-L.
Auffassung
Klägerin
verstößt
Beklagte
Verwendung
Begriffs
"
artax
"
Namen
§
§
Berufsordnung
Rechtsanwälte
.
folge
namentlich
Bundesrechtsanwaltsordnung
Rechtsanwaltsgesellschaft
getroffenen
Neuregelung
insbesondere
§
.
Rechtsanwalts-GmbH
sei
Phantasiebezeichnung
unzulässig
.
sachlicher
Grund
abweichende
Behandlung
Partnerschaft
sei
ersichtlich
.
Verwendung
Bezeichnung
"
artax
sei
irreführend
.
S.
§
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verbieten
Bezeichnung
artax
S.
Partnerschaft
Rechtsanwälte
geschäftlichen
Verkehr
benutzen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
BRAK-Mitt
.
.
Berufung
Beklagten
hat
Abweisung
Klage
geführt
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageantrag
.
Beklagte
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
unbegründet
angesehen
ausgeführt
:
Verbot
§
Abs.
Satz
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Namen
Partnerschaft
andere
Namen
Partner
aufzunehmen
lasse
Entscheidung
Streitfalls
ableiten
.
Gesetzesmaterialien
§
komme
Beifügung
Vornamens
zwar
Vorrang
Beifügung
Sachzusätzen
;
seien
aber
auch
grundsätzlich
unzulässig
.
fehle
entsprechende
Einschränkung
Berufsausübungsfreiheit
Art
.
Abs.
GG
schützenswerten
Gemeinwohlinteressen
.
allgemeinen
Berufsrechtsvorbehalt
§
Abs.
ferner
einschlägige
Bestimmung
§
stehe
Beklagten
gewählten
Namen
ebenfalls
.
Wortlaut
gebe
Hinweis
Kurzbezeichnung
lauten
habe
.
Bestimmung
sei
Gebot
entnehmen
Kurzbezeichnung
allein
Namen
Sozien
Partner
bilden
.
Kurzbezeichnung
solle
andere
kürzere
Firmierung
früher
übliche
Aneinanderreihung
Namen
Kanzlei
tätigen
Rechtsanwälte
ermöglichen
so
kurze
einprägsame
werbewirksame
Kanzleibezeichnung
erhalten
.
folge
Sachbezeichnungen
grundsätzlich
unzulässig
seien
.
Klägerin
erstrebte
Verbot
widerspräche
vernünftige
Erwägungen
Verwendung
Kurzbezeichnung
"
artax
stünden
Art
.
Abs.
GG
geschützten
Berufsausübungsfreiheit
.
Irreführung
sei
zusätzliche
Verwendung
Kurzbezeichnung
"
artax
"
schlechthin
noch
Verwendung
Namen
Partnerschaft
befürchten
dort
tätigen
Rechtsanwälte
Steuerberater
nur
Berufsbezeichnungen
aufgeführt
zusätzlich
namentlich
benannt
seien
.
zusätzliche
Verwendung
einprägsamen
Kurzbezeichnung
Kennzeichnung
Angehörigen
verschiedener
Berufe
bestehenden
Partnerschaft
verstoße
auch
Beschränkung
Werbung
Rechtsanwälten
gemäß
§
sachliche
Unterrichtung
;
allenfalls
liege
zulässige
Imagewerbung
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Bestimmungen
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
§
Abs.
weiteren
Betracht
ziehenden
berufsrechtlichen
Vorschriften
Klägerin
erstrebte
Verbot
rechtfertigen
.
Zutreffend
ist
auch
Beurteilung
Beklagten
gewählte
Namensgebung
.
S.
§
irreführend
ist
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Aufnahme
Phantasiebezeichnung
Namen
Beklagten
verstößt
.
hat
hierbei
zutreffend
abgestellt
Bestimmung
Phantasiebezeichnungen
Regelung
enthält
.
Begründung
Gesetzes
BT-Drucks
.
S.
geht
sätzlichen
Zulässigkeit
entsprechender
Zusätze
.
Umstand
§
Abs.
auch
Änderung
§
Abs.
Handelsrechtsreformgesetz
22
.
Juni
.
S.
Einzelkaufleute
Personenhandelsgesellschaften
Gegensatz
früher
nunmehr
ebenfalls
Phantasienamen
tragen
dürfen
weiterhin
Bestimmung
Bezug
nimmt
rechtfertigt
Auffassung
Revision
andere
Beurteilung
.
Gesetzgeber
hatte
Partnerschaften
Beifügung
Phantasieangaben
vornherein
zulässig
erachtet
hatte
Anlaß
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
Änderung
Handelsgesetzbuchs
insoweit
Einzelkaufleute
Personenhandelsgesellschaften
bestehende
Verbot
aufgehoben
wurde
gleichfalls
ändern
.
2
.
Klägerin
erstrebte
Verbot
hat
auch
§
Grundlage
.
Abs.
gestattet
Rechtsanwälten
beruflicher
Zusammenarbeit
sozietätsfähigen
Personen
.
S.
§
sei
Sozietät
Partnerschaftsgesellschaft
Verhältnis
Angestellter
freier
Mitarbeiter
erfolgt
Kurzbezeichnung
aufzutreten
.
Kurzbezeichnung
darf
Namen
sozietätsfähiger
Personen
beschränken
.
Auch
Namen
früherer
Mitarbeiter
dürfen
Kurzbezeichnung
weitergeführt
werden
Abs.
.
Verwendung
Phantasiebezeichnung
enthält
genannte
Vorschrift
Regelung
.
ist
lediglich
entnehmen
Verwendung
Namen
Kurzbezeichnung
geboten
ist
.
legt
Wortlaut
Berufsordnung
Verwendung
allein
Sachoder
Phantasiebezeichnung
Kurzbezeichnung
gestattet
ist
.
Frage
ist
aber
Gegenstand
Streits
.
Verbot
Verwendung
Phantasiebezeichnung
Teil
Kurzbezeichnung
beruflicher
Zusammenarbeit
ist
§
entnehmen
.
Zweck
dort
getroffenen
Regelung
ist
Rechtsverkehr
erkennen
kann
tun
hat
Rechtsberatung
anbietet
Vertreter
gegnerischer
Interessen
auftritt
.
17.12.2001
AnwZ
.
Regelungszweck
wird
Verwendung
Phantasiebezeichnung
Namen
Kurzbezeichnung
Frage
gestellt
vgl.
auch
AnwGH
.
andere
rechtliche
Beurteilung
ergibt
Vorgesagten
Ansicht
Revision
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
gewählten
Bezeichnung
Namen
ausgeschiedenen
Partners
sozietätsfähigen
Mitglieder
namentlich
erwähnt
sind
.
berechtigte
Interesse
Öffentlichkeit
eindeutigen
Außendarstellung
Beklagten
wird
Bezeichnungsteil
"
artax
"
Auffassung
Revision
Zusatz
.
S.
§
Abs.
ist
beeinträchtigt
.
ist
Teil
beanstandeten
Gesamtbezeichnung
geeignet
Rechtsverkehr
Irrtümer
hervorzurufen
auch
nur
Unklarheiten
entstehen
lassen
vgl.
.
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
Regelung
§
Firma
Rechtsanwaltsgesellschaft
.
S.
§
.
regelt
Zulässigkeit
Streitfall
beanstandeten
Bezeichnung
Zweifel
ziehenden
Hinweis
entnommen
.
Dementsprechend
ist
auch
heblich
Bestimmung
wortlautgetreuem
Verständnis
verfassungsrechtlichen
Überprüfung
standhält
vgl.
.
Umdr
.
S.
.
Rechtsanwaltsgesellschaft
.
spezielle
Regelungsgehalt
§
steht
analogen
Anwendung
Bestimmung
Bereich
sonstigen
Zusammenschlüsse
Rechtsanwälten
.
Verbot
begehrten
Umfang
beeinträchtigte
Beklagte
sachliche
Rechtfertigung
Art
.
Abs.
GG
geschützten
Freiheit
Berufsausübung
Rechtsverkehr
vorgestellten
Weise
darzustellen
.
3
.
Recht
hat
Berufungsgericht
ferner
angenommen
Aufnahme
"
artax
"
Namen
Beklagten
werbende
Wirkung
zukommt
Verstoß
Sachlichkeitsgebot
§
darstellt
Rahmen
zulässigen
Selbstdarstellung
fällt
vgl.
BVerfG
.
720
;
.
;
.
5.12.2002
Stellenanzeige
.
4
.
Zutreffend
Revision
auch
unbeanstandet
hat
Berufungsgericht
übrigen
Irreführung
.
S.
§
Namenswahl
Beklagten
verneint
.
Irreführung
geschäftlichen
Verhältnisse
Beklagten
insbesondere
Geschäftstätigkeit
ist
weiteren
Bestandteile
Namens
ausgeschlossen
.
-9-
.
war
Revision
Klägerin
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Büscher
Pokrant