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1027 lines
8.5 KiB

BESCHLUSS
12
.
September
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsurteil
24
.
Januar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Anhörungsrüge
Klägerin
ist
begründet
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Hingegen
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivorbringens
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
.
Klägerin
Einzelnen
bezeichneten
übergangen
gerügten
Vortrag
hat
Senat
vollem
Umfang
berücksichtigt
.
II
.
1
.
Unrecht
beanstandet
Klägerin
Senat
hätte
Rechtsstreit
Werbung
überregionalen
Medien
beschränkt
werden
kann
Berufungsgericht
zurückverweisen
müssen
so
Klägerin
richterlichen
Hinweis
Gelegenheit
gehabt
hätte
Vorinstanzen
relevant
erachteten
Gesichtspunkt
vorzutragen
.
entsprechenden
Hinweis
hätte
Klägerin
geltend
gemacht
verweisung
Berufungsgericht
vorzutragen
Beweis
stellen
überregionalen
Zeitschriften
Beschränkung
Werbung
bestimmte
Wirtschaftsräume
Ausklammerung
bestimmten
Wirtschaftsräumen
Beilagenwerbung
normalen
Anzeigenwerbung
technisch
möglich
keineswegs
unüblich
nennenswerten
wirtschaftlichen
Mehraufwand
Werbenden
verbunden
sei
.
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Klägerin
richterlichen
Hinweis
Gelegenheit
geben
Werbung
bundesweit
vertriebenen
Medien
beschränkter
Verbreitung
vorzutragen
bestand
Anlass
.
Zwar
können
Grundsatz
Vertrauensschutzes
fairen
Verfahrens
gebieten
Berufungsurteil
aufzuheben
Partei
Gelegenheit
geben
Gesichtspunkt
vorzutragen
§
Abs.
gebotener
Hinweis
unterblieben
ist
vgl.
Urteil
18
.
März
.
Modulgerüst
;
Urteil
4
November
.
Rechtsberatung
.
kann
Streitfall
Rede
sein
.
Berufungsgericht
hatte
angenommen
Beklagte
Interesse
bundesweiten
Präsentation
Unternehmens
hat
Wahl
Ausgestaltung
Marketingkonzepts
Recht
gezogenen
Grenzen
frei
ist
.
Annahme
Berufungsgerichts
auch
Senat
Entscheidung
zugrunde
gelegt
hat
hat
Klägerin
Gegenrüge
angegriffen
.
war
aber
erforderlich
Klägerin
rechnen
musste
Senat
Sache
selbst
entscheidet
.
Frage
Klägerin
Gegenrüge
Annahme
Interesses
Beklagten
bundesweiten
Werbung
wenden
musste
bestand
schon
Anlass
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Frage
Beklagte
schützenswertes
Interesse
bundesweiten
Werbung
hat
Grundsätzen
Rechts
Gleichnamigen
zentralen
Fragen
gehörte
Parteien
erst
richterlichen
Hinweis
vortragen
mussten
.
Entsprechend
ist
Beklagte
Tatsacheninstanzen
auch
verfahren
hat
Anspruch
genommen
Unternehmenskennzeichen
überregional
werben
dürfen
.
Anbetracht
bedurfte
Hinweises
Klägerin
fehlenden
Interesse
Beklagten
bundesweiten
Werbung
vorzutragen
.
2
.
Klägerin
rügt
habe
Zumutbarkeit
Beschränkung
Werbung
Regionalteile
"
Welt
Sonntag
"
vorgetragen
.
Aufwendungen
Werbung
Regionen
NordrheinWestfalen
seien
niedriger
bundesweite
Werbung
.
Senat
hat
Vortrag
Kenntnis
genommen
Vorbringen
jedoch
entscheidungserheblich
erachtet
.
Senat
hat
angenommen
sei
ersichtlich
Beschränkung
Werbung
bundesweit
vertriebenen
Medien
Wirtschaftsraum
Beklagte
tätig
sei
vertretbarem
Aufwand
Einschränkungen
Wirkung
Werbung
möglich
sei
.
steht
Vorbringen
Klägerin
.
Möglichkeit
Werbung
Regionalteilen
"
Welt
Sonntag
"
verweist
kommt
entscheidend
.
Beklagte
hat
großes
Handelsunternehmen
regelmäßig
Interesse
bundesweiten
Werbung
.
Beschränkung
lediglich
Regionalteile
Bundesländern
steht
gleich
.
Klägerin
dargelegt
hat
Beklagten
räumliche
Beschränkung
bundesweiter
Werbung
zumutbar
ist
kommt
Klägerin
Berücksichtigung
Umstands
auch
Zusammenhang
vermisst
.
.
1
.
Klägerin
rügt
Senat
habe
umfangreichen
Vortrag
Klägerin
Gutachten
GmbH
Juli
hinreichend
berücksichtigt
rechtliche
Gehör
Klägerin
verletzt
.
habe
Senat
Gutachten
unberücksichtigt
sen.
Gleiches
gelte
Vortrag
Klägerin
Revisionsschriftsatz
1
.
Oktober
Schriftsätzen
Instanzen
Klägerin
auch
Einholung
Sachverständigengutachten
beantragt
habe
.
Rügen
folgt
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Klägerin
.
stehen
Zusammenhang
Frage
Werbung
Beklagten
angebrachte
aufklärende
Text
Anforderungen
genügt
unzutreffenden
Verkehrsverständnis
Maße
entgegenzuwirken
.
reicht
Senatsrechtsprechung
Recht
Gleichnamigen
Verwechslungsgefahr
hinnehmbares
Maß
verringert
wird
.
Zusammenhang
hat
Senat
auch
Klägerin
angeführten
Gutachten
berücksichtigt
.
hat
nur
geeignet
angesehen
Sinne
Klägerin
Schlussfolgerung
gelangen
aufklärenden
Hinweise
Beklagten
seien
Grundsätzen
Rechts
Gleichnamigen
unzureichend
.
Senat
hat
-Gutachten
Juli
Vortrag
Klägerin
Kenntnis
genommen
Entscheidung
erwogen
.
hat
allerdings
Ergebnis
Fragen
Gutachtens
entscheidungserheblich
angesehen
.
Beantwortung
Frage
Beklagten
Aufklärung
Leser
angebrachte
Text
SternchenHinweis
ausreicht
kommt
Antworten
Fragen
Meinungsforschungsgutachtens
GmbH
.
Bedeutung
renden
Hinweises
ist
Belang
etwa
Rahmen
Erstellung
Meinungsforschungsgutachtens
Befragter
Ansicht
Anzeige
Frage
"
war
Anzeige
sehen
lesen
?
Nennen
bitte
erinnern
können
auch
meinen
sei
so
wichtig
"
aufklärenden
Hinweis
eingeht
.
Gleiches
gilt
Frage
:
"
Haben
Anzeige
auch
besondere
Information
bemerkt
ist
Fall
?
"
anschließenden
Zusatzfragen
5
.
vorliegend
beurteilende
Anzeige
betrifft
Werbung
Hemden
Beklagte
vertreibt
Testergebnis
Stiftung
Warentest
herausstellt
.
Entsprechend
richten
Befragten
Antworten
gestellten
Fragen
.
vorstehenden
Fragen
sind
ungeeignet
ermitteln
Verkehr
Anzeige
werbende
Unternehmen
irregeführt
wird
aufklärenden
Hinweise
Berücksichtigung
Grundsätze
Rechts
Gleichnamigen
ausreichend
sind
.
Vielmehr
ist
überhaupt
Bedeutung
Frage
Gutachtens
"
Haben
Block
bemerkt
gelesen
ist
aufgefallen
?
"
.
Hier
haben
lediglich
%
angesprochenen
Verkehrskreise
sind
Mode
Bekleidung
Interessierten
angegeben
Textblock
aufgefallen
ist
wussten
Anzeige
gehört
.
haben
Block
bemerkt
.
Text
ganz
halb
fast
gelesen
haben
kommt
entscheidend
.
Erforderlich
ist
nur
Text
leicht
erkennbar
deutlich
lesbar
inhaltlich
zutreffend
Sinn
weiteres
erfassbar
geeignet
ist
unzutreffenden
Eindruck
Maße
begegnen
.
Gegenteiliges
ergibt
auch
Klägerin
herausgestellten
Zusammenfassung
-Gutachtens
.
beruht
Antworten
Entscheidung
maßgeblichen
Fragen
stellt
Unrecht
Frage
Befragten
Text
gelesen
haben
.
Maßgeblich
ist
nur
%
nen
Verkehrskreise
Textblock
übersehen
Anzeige
zugerechnet
haben
.
Gutachten
zugrundeliegende
Werbung
"
Mode
"
enthält
anders
vorliegenden
Rechtsstreit
Rede
stehende
Werbung
Hinweis
unabhängige
Unternehmen
Hauptsitz
gibt
.
Unterschied
ist
Verständnis
aufklärenden
Textes
entscheidender
Bedeutung
.
Gutachten
verhält
ersten
Abschnitt
Wirkung
Werbung
Beiheftern
überregionalen
Zeitschriften
regionalen
Abonnementzeitungen
.
geht
Zusammenhang
.
zweiten
Abschnitt
Gutachtens
Störung
denbeziehungen
bundesweite
Werbung
untersucht
wird
ist
Gutachten
entnehmen
dort
beschriebene
Werbung
vorliegenden
Fall
beurteilenden
Werbung
vergleichbar
ist
wird
Gutachten
wiedergegebene
Werbung
Bezug
men
Beurteilung
vorliegenden
Fall
unergiebig
ist
.
2
.
Klägerin
rügt
Senat
habe
Revisionsschriftsatz
1
.
Oktober
weiteren
Antrag
Einholung
Sachverständigengutachtens
Beweis
gestellten
Vortrag
Verbraucherwahrnehmung
unberücksichtigt
gelassen
.
trifft
.
Maßgeblich
Frage
aufklärenden
Hinweise
ausreichten
ist
Wahrnehmung
fraglichen
Anzeigen
normal
informierten
angemessen
aufmerksamen
verständigen
Durchschnittsverbraucher
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
Slg
.
I-8551
.
;
Urteil
27
.
März
.
AMARULA/Marulablu
.
Beurteilung
Sichtweise
brauchers
bedarf
Regelfall
so
auch
vorliegend
Einholung
.
Vielmehr
kann
grundsätzlich
Sache
befasste
Richter
Verkehrsauffassung
Anzeige
allgemeine
Publikum
richtet
beurteilen
.
Anträge
Einholung
Sachverständigengutachtens
ist
Gericht
gebunden
.
Entscheidungspraxis
steht
Einklang
Urteilen
Gerichtshofs
Europäischen
Union
vgl.
Urteil
16
Juli
Slg
.
I-4657
Int
.
.
Gut
Tusky
;
Urteil
8
.
September
Slg
.
.
ist
gefestigte
Rechtsprechung
Senats
geklärt
vgl.
Urteil
2
.
Oktober
Marktführerschaft
;
Urteil
17
.
September
.
Quersubventionierung
Laborgemeinschaften
;
Urteil
13
.
September
.
Biomineralwasser
.
vorliegend
Ausnahmefall
gegeben
ist
anders
beurteilen
ist
hat
Klägerin
aufgezeigt
.
-9-
Weiterhin
ist
Frage
aufklärenden
Hinweise
ausreichen
auch
rechtlichen
Erwägungen
Grundsätzen
Rechts
Gleichnamigen
verknüpft
.
kennzeichenrechtliche
Gleichgewichtslage
Parteien
sind
nur
wirtschaftlichen
Betätigung
auch
Umfang
kennzeichenrechtliche
Ansprüche
Namensgleichen
geltend
machen
können
Beschränkungen
unterworfen
Parteien
Verhältnis
Dritten
hinnehmen
müssen
vgl.
Urteil
31
.
März
.
;
Urteil
14
.
April
.
.
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung