BESCHLUSS 12 . September Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Senatsurteil 24 . Januar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a statthafte auch Übrigen zulässige Anhörungsrüge Klägerin ist begründet . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivorbringens Gründen Entscheidung ausdrücklich bescheiden BVerfGE . Klägerin Einzelnen bezeichneten übergangen gerügten Vortrag hat Senat vollem Umfang berücksichtigt . II . 1 . Unrecht beanstandet Klägerin Senat hätte Rechtsstreit Werbung überregionalen Medien beschränkt werden kann Berufungsgericht zurückverweisen müssen so Klägerin richterlichen Hinweis Gelegenheit gehabt hätte Vorinstanzen relevant erachteten Gesichtspunkt vorzutragen . entsprechenden Hinweis hätte Klägerin geltend gemacht verweisung Berufungsgericht vorzutragen Beweis stellen überregionalen Zeitschriften Beschränkung Werbung bestimmte Wirtschaftsräume Ausklammerung bestimmten Wirtschaftsräumen Beilagenwerbung normalen Anzeigenwerbung technisch möglich keineswegs unüblich nennenswerten wirtschaftlichen Mehraufwand Werbenden verbunden sei . Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Klägerin richterlichen Hinweis Gelegenheit geben Werbung bundesweit vertriebenen Medien beschränkter Verbreitung vorzutragen bestand Anlass . Zwar können Grundsatz Vertrauensschutzes fairen Verfahrens gebieten Berufungsurteil aufzuheben Partei Gelegenheit geben Gesichtspunkt vorzutragen § Abs. gebotener Hinweis unterblieben ist vgl. Urteil 18 . März . Modulgerüst ; Urteil 4 November . Rechtsberatung . kann Streitfall Rede sein . Berufungsgericht hatte angenommen Beklagte Interesse bundesweiten Präsentation Unternehmens hat Wahl Ausgestaltung Marketingkonzepts Recht gezogenen Grenzen frei ist . Annahme Berufungsgerichts auch Senat Entscheidung zugrunde gelegt hat hat Klägerin Gegenrüge angegriffen . war aber erforderlich Klägerin rechnen musste Senat Sache selbst entscheidet . Frage Klägerin Gegenrüge Annahme Interesses Beklagten bundesweiten Werbung wenden musste bestand schon Anlass Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Frage Beklagte schützenswertes Interesse bundesweiten Werbung hat Grundsätzen Rechts Gleichnamigen zentralen Fragen gehörte Parteien erst richterlichen Hinweis vortragen mussten . Entsprechend ist Beklagte Tatsacheninstanzen auch verfahren hat Anspruch genommen Unternehmenskennzeichen überregional werben dürfen . Anbetracht bedurfte Hinweises Klägerin fehlenden Interesse Beklagten bundesweiten Werbung vorzutragen . 2 . Klägerin rügt habe Zumutbarkeit Beschränkung Werbung Regionalteile " Welt Sonntag " vorgetragen . Aufwendungen Werbung Regionen NordrheinWestfalen seien niedriger bundesweite Werbung . Senat hat Vortrag Kenntnis genommen Vorbringen jedoch entscheidungserheblich erachtet . Senat hat angenommen sei ersichtlich Beschränkung Werbung bundesweit vertriebenen Medien Wirtschaftsraum Beklagte tätig sei vertretbarem Aufwand Einschränkungen Wirkung Werbung möglich sei . steht Vorbringen Klägerin . Möglichkeit Werbung Regionalteilen " Welt Sonntag " verweist kommt entscheidend . Beklagte hat großes Handelsunternehmen regelmäßig Interesse bundesweiten Werbung . Beschränkung lediglich Regionalteile Bundesländern steht gleich . Klägerin dargelegt hat Beklagten räumliche Beschränkung bundesweiter Werbung zumutbar ist kommt Klägerin Berücksichtigung Umstands auch Zusammenhang vermisst . . 1 . Klägerin rügt Senat habe umfangreichen Vortrag Klägerin Gutachten GmbH Juli hinreichend berücksichtigt rechtliche Gehör Klägerin verletzt . habe Senat Gutachten unberücksichtigt sen. Gleiches gelte Vortrag Klägerin Revisionsschriftsatz 1 . Oktober Schriftsätzen Instanzen Klägerin auch Einholung Sachverständigengutachten beantragt habe . Rügen folgt Verletzung rechtlichen Gehörs Klägerin . stehen Zusammenhang Frage Werbung Beklagten angebrachte aufklärende Text Anforderungen genügt unzutreffenden Verkehrsverständnis Maße entgegenzuwirken . reicht Senatsrechtsprechung Recht Gleichnamigen Verwechslungsgefahr hinnehmbares Maß verringert wird . Zusammenhang hat Senat auch Klägerin angeführten Gutachten berücksichtigt . hat nur geeignet angesehen Sinne Klägerin Schlussfolgerung gelangen aufklärenden Hinweise Beklagten seien Grundsätzen Rechts Gleichnamigen unzureichend . Senat hat -Gutachten Juli Vortrag Klägerin Kenntnis genommen Entscheidung erwogen . hat allerdings Ergebnis Fragen Gutachtens entscheidungserheblich angesehen . Beantwortung Frage Beklagten Aufklärung Leser angebrachte Text SternchenHinweis ausreicht kommt Antworten Fragen Meinungsforschungsgutachtens GmbH . Bedeutung renden Hinweises ist Belang etwa Rahmen Erstellung Meinungsforschungsgutachtens Befragter Ansicht Anzeige Frage " war Anzeige sehen lesen ? Nennen bitte erinnern können auch meinen sei so wichtig " aufklärenden Hinweis eingeht . Gleiches gilt Frage : " Haben Anzeige auch besondere Information bemerkt ist Fall ? " anschließenden Zusatzfragen 5 . vorliegend beurteilende Anzeige betrifft Werbung Hemden Beklagte vertreibt Testergebnis Stiftung Warentest herausstellt . Entsprechend richten Befragten Antworten gestellten Fragen . vorstehenden Fragen sind ungeeignet ermitteln Verkehr Anzeige werbende Unternehmen irregeführt wird aufklärenden Hinweise Berücksichtigung Grundsätze Rechts Gleichnamigen ausreichend sind . Vielmehr ist überhaupt Bedeutung Frage Gutachtens " Haben Block bemerkt gelesen ist aufgefallen ? " . Hier haben lediglich % angesprochenen Verkehrskreise sind Mode Bekleidung Interessierten angegeben Textblock aufgefallen ist wussten Anzeige gehört . haben Block bemerkt . Text ganz halb fast gelesen haben kommt entscheidend . Erforderlich ist nur Text leicht erkennbar deutlich lesbar inhaltlich zutreffend Sinn weiteres erfassbar geeignet ist unzutreffenden Eindruck Maße begegnen . Gegenteiliges ergibt auch Klägerin herausgestellten Zusammenfassung -Gutachtens . beruht Antworten Entscheidung maßgeblichen Fragen stellt Unrecht Frage Befragten Text gelesen haben . Maßgeblich ist nur % nen Verkehrskreise Textblock übersehen Anzeige zugerechnet haben . Gutachten zugrundeliegende Werbung " Mode " enthält anders vorliegenden Rechtsstreit Rede stehende Werbung Hinweis unabhängige Unternehmen Hauptsitz gibt . Unterschied ist Verständnis aufklärenden Textes entscheidender Bedeutung . Gutachten verhält ersten Abschnitt Wirkung Werbung Beiheftern überregionalen Zeitschriften regionalen Abonnementzeitungen . geht Zusammenhang . zweiten Abschnitt Gutachtens Störung denbeziehungen bundesweite Werbung untersucht wird ist Gutachten entnehmen dort beschriebene Werbung vorliegenden Fall beurteilenden Werbung vergleichbar ist wird Gutachten wiedergegebene Werbung Bezug men Beurteilung vorliegenden Fall unergiebig ist . 2 . Klägerin rügt Senat habe Revisionsschriftsatz 1 . Oktober weiteren Antrag Einholung Sachverständigengutachtens Beweis gestellten Vortrag Verbraucherwahrnehmung unberücksichtigt gelassen . trifft . Maßgeblich Frage aufklärenden Hinweise ausreichten ist Wahrnehmung fraglichen Anzeigen normal informierten angemessen aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbraucher vgl. Urteil 6 . Oktober Slg . I-8551 . ; Urteil 27 . März . AMARULA/Marulablu . Beurteilung Sichtweise brauchers bedarf Regelfall so auch vorliegend Einholung . Vielmehr kann grundsätzlich Sache befasste Richter Verkehrsauffassung Anzeige allgemeine Publikum richtet beurteilen . Anträge Einholung Sachverständigengutachtens ist Gericht gebunden . Entscheidungspraxis steht Einklang Urteilen Gerichtshofs Europäischen Union vgl. Urteil 16 Juli Slg . I-4657 Int . . Gut Tusky ; Urteil 8 . September Slg . . ist gefestigte Rechtsprechung Senats geklärt vgl. Urteil 2 . Oktober Marktführerschaft ; Urteil 17 . September . Quersubventionierung Laborgemeinschaften ; Urteil 13 . September . Biomineralwasser . vorliegend Ausnahmefall gegeben ist anders beurteilen ist hat Klägerin aufgezeigt . -9- Weiterhin ist Frage aufklärenden Hinweise ausreichen auch rechtlichen Erwägungen Grundsätzen Rechts Gleichnamigen verknüpft . kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage Parteien sind nur wirtschaftlichen Betätigung auch Umfang kennzeichenrechtliche Ansprüche Namensgleichen geltend machen können Beschränkungen unterworfen Parteien Verhältnis Dritten hinnehmen müssen vgl. Urteil 31 . März . ; Urteil 14 . April . . . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung