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2258 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Solarinitiative
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Stellt
öffentlich-rechtliche
Körperschaft
amtlichen
Nachrichten
Schreiben
Zusammenarbeit
einzelnen
Unternehmen
prominent
auch
andere
Anbieter
Rede
stehenden
Waren
Dienstleistungen
nennen
entnehmen
Verbraucher
Darstellung
Sicht
öffentlichen
Hand
besonders
vertrauenswürdiges
Unternehmen
handelt
liegt
Verstoß
Pflicht
neutralen
objektiven
Amtsführung
unlautere
geschäftliche
Handlung
öffentlich-rechtlichen
Körperschaft
Sinne
Abs.
.
Unterrichten
öffentlich-rechtliche
Körperschaft
Unternehmen
Öffentlichkeit
Zusammenarbeit
trifft
Unternehmen
Regelfall
Pflicht
prüfen
Art
Weise
Mitteilung
öffentlich-rechtlichen
Körperschaft
auferlegte
Gebot
neutralen
objektiven
Amtsführung
verletzt
.
Urteil
12
Juli
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revisionen
Klägers
Beklagten
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Februar
werden
zurückgewiesen
.
Gerichtskosten
Revisionsverfahrens
tragen
Kläger
Beklagte
jeweils
Hälfte
.
außergerichtlichen
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
Beklagte
Hälfte
Klägers
Kläger
Beklagten
3
.
Übrigen
trägt
Partei
außergerichtlichen
Kosten
selbst
.
Tatbestand
:
Kläger
Gemeinde
Elektrofachgeschäft
treibt
veräußert
installiert
Photovoltaikanlagen
.
Beklagte
ist
Gemeinde
gehören
W.
.
Beklagten
-Gruppe
Systeme
solaren
Stromerzeugung
stellt
.
Beklagte
kann
Universität
entwickelten
Computerprogramm
Luftbildern
überprüfen
Hausdächer
Installation
Solaranlagen
geeignet
sind
.
Sommer
schlossen
Beklagten
"
Solarinitiative
"
Ausbau
Solarenergie
Gemeindegebiet
fördern
.
5
.
Dezember
kündigten
Beklagten
Ö.
Stadtnachrichten
Rubrik
"
Amtliche
chungen
Informationen
"
Hauseigentümern
Auswertungen
Dachflächen
Hinblick
Eignung
Installation
Solaranlage
mitgeteilt
werden
.
Veröffentlichung
enthielt
Klageantrag
wiedergegebene
Muster
Anschreibens
Anlage
.
Kläger
erhielt
Folgezeit
Klageantrag
angeführte
Beklagten
herausgegebene
Schreiben
Anlage
.
Kläger
ist
Ansicht
Beklagte
habe
Verstoß
Pflicht
Neutralität
Objektivität
öffentlich-rechtliche
Körperschaft
Beklagten
Unternehmen
empfohlen
Solaranlagen
erstellten
.
Beklagten
hätten
wettbewerbswidrigen
Verhalten
Beklagten
beteiligt
angesprochene
Publikum
unangemessen
unsachlich
beeinflusst
Werbecharakter
Maßnahme
verschleiert
.
Kläger
hat
Beklagten
Unterlassung
Auskunftserteilung
Zahlung
Abmahnkosten
Streitwert
Anspruch
genommen
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
begehrt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsverfahren
hat
Kläger
beantragt
1
.
Beklagten
verurteilen
unterlassen
Geschäftsverkehr
gemeinsam
Motto
"
Solarinitiative
"
Förderung
Verkauf
Solaranlagen
werben
und/oder
werben
nur
Beklagte
einzigen
Anbieter
Markt
namentlich
erwähnen
geschieht
nachstehend
wiedergegebenen
Werbung
Amtsblatt
Beklagten
5
.
Dezember
:
2
.
Beklagten
verurteilen
unterlassen
Geschäftsverkehr
gemeinsam
Motto
"
Solarinitiative
"
Förderung
Verkauf
Solaranlagen
werben
und/oder
werben
lassen
nur
Beklagte
einzigen
Anbieter
Markt
namentlich
erwähnen
geschieht
nachstehend
wiedergegebenen
Werbung
Form
Rundschreibens
Dezember
Januar
Haushalte
verteilt
wurde
:
3
.
festzustellen
Beklagten
verpflichtet
sind
Kläger
Schaden
ersetzen
Handlungen
Antrag
entstanden
ist
und/oder
noch
entstehen
wird
;
4
.
festzustellen
Beklagten
verpflichtet
sind
Kläger
Schaden
ersetzen
Handlungen
Antrag
entstanden
ist
und/oder
noch
entstehen
wird
;
5
.
Beklagten
verurteilen
Kläger
jeweils
Betrag
Zinsen
hieraus
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
30
.
Januar
Hinblick
Beklagte
6
.
Februar
Hinblick
Beklagten
zahlen
;
6
.
Beklagten
verurteilen
Kläger
Auskunft
erteilen
Zeitraum
Umfang
Handlungen
Anträgen
beschriebenen
Art
begangen
haben
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
Klageanträgen
Zahlung
Abmahnkosten
Zinsen
verurteilt
weitergehende
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
richten
Berufungsgericht
zugelassenen
Revisionen
Klägers
Beklagten
1
.
Beklagte
verfolgt
Revision
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Kläger
erstrebt
Rechtsmittel
Verurteilung
Beklagten
Berufungsinstanz
gestellten
Klageanträgen
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
weiterer
Abmahnkosten
Zinsen
.
Parteien
beantragen
jeweils
Rechtsmittel
Gegenseite
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausschließlich
Wettbewerbsverstoß
Beklagten
zwar
§
bejaht
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Veröffentlichung
Schreibens
Anlage
Versand
Schreiben
Anlage
seien
Wettbewerbshandlungen
Sinne
§
Abs.
Nr.
geschäftliche
Handlungen
§
Abs.
Nr.
.
Verhalten
Beklagten
sei
wettbewerbswidrig
.
habe
konkrete
Form
Mitteilung
Pflicht
öffentlich-rechtliche
Körperschaft
möglichster
Zurückhaltung
Wettbewerb
verstoßen
unzulässiger
Weise
fraglichen
Maßnahmen
erzeugte
Nachfrage
Beklagten
gelenkt
.
Abmahnkosten
könne
Kläger
nur
Wert
Höhe
Zinsen
beanspruchen
.
falle
Beklagten
Wettbewerbsverstoß
Last
.
hätten
angesprochenen
Verkehrskreise
Sinne
§
Nr.
unangemessen
unsachlich
beeinflusst
.
beanstandeten
Verlautbarungen
werde
Werbecharakter
gemäß
§
Nr.
verschleiert
.
Rückgriff
Generalklausel
komme
Verhältnis
Beklagten
vorliegend
Betracht
.
hafteten
auch
Störer
Hinblick
wettbewerbswidrige
Verhalten
Beklagten
1
.
Auch
wettbewerbsrechtliche
Verkehrspflicht
hätten
Beklagten
verletzt
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Rechtsmittel
Klägers
Beklagten
haben
Erfolg
.
1
.
Revision
Beklagten
Kläger
steht
Beklagte
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
§
Abs.
Satz
zuerkannten
Umfang
.
Feststellungsantrag
ist
Beklagte
ebenfalls
begründet
Satz
.
Kläger
hat
Unterlassungsanspruch
Wiederholungsgefahr
§
Abs.
Satz
Dezember
Januar
begangene
Verletzungshandlungen
gestützt
.
Unterlassungsantrag
beanstandete
Veröffentlichung
ist
5
.
Dezember
erfolgt
.
Schreiben
Gegenstand
Unterlassungsantrags
sind
sind
Dezember
Januar
versandt
worden
.
Unterlassungsanspruch
Abwehr
künftiger
Rechtsverstöße
gerichtet
ist
ist
nur
begründet
Grundlage
Zeitpunkt
Entscheidung
geltenden
Rechts
Unterlassung
verlangt
werden
kann
.
muss
Handlung
Zeitpunkt
Begehung
wettbewerbswidrig
gewesen
sein
andernfalls
Wiederholungsgefahr
fehlt
.
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Verpflichtung
Auskunftserteilung
Vorbereitung
Berechnung
Schadensersatzanspruchs
kommt
Rechtslage
Zeit
beanstandeten
Handlung
-9-
vgl.
Urteil
21
Juli
.
Treppenlift
.
Gesetz
unlauteren
Wettbewerb
Zeit
beanstandeten
Verhaltens
galt
ist
Ende
geändert
worden
.
Streitfall
kommt
auch
Inkrafttreten
gültige
Rechtslage
.
Änderungen
§
Abs.
Nr.
§
wirken
vorliegend
Ergebnis
.
fragliche
Verhalten
Beklagten
erfüllt
Voraussetzungen
Wettbewerbshandlung
§
Abs.
Nr.
auch
geschäftlichen
Handlung
Sinne
§
Abs.
Nr.
nachstehend
ist
unlauter
Sinne
§
§
Abs.
nachstehend
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Anlage
wiedergegebene
Veröffentlichung
Ö.
richten
5
.
Dezember
Versendung
Schreiben
Dezember
Januar
Voraussetzungen
Wettbewerbshandlung
§
Abs.
Nr.
geschäftlichen
Handlung
Sinne
§
Abs.
Nr.
erfüllen
.
Wettbewerbshandlung
erfordert
Absicht
eigenen
fremden
Wettbewerb
fördern
.
ist
vorliegend
auszugehen
.
Beklagte
hat
Veröffentlichung
5
.
Dezember
Ziel
gehandelt
Absatz
Waren
Erbringung
Dienstleistungen
Beklagten
fördern
.
Allerdings
kann
Beklagten
Gemeinde
selbst
erwerbswirtschaftlich
tätig
geworden
ist
vermutet
werden
Ziel
gehandelt
hat
Wettbewerb
fördern
vgl.
Urteil
21
.
September
Firmenrufnummer
.
Vielmehr
muss
Wettbewerbsabsicht
umfassenden
Würdigung
besonders
festgestellt
werden
.
Berufungsgericht
Zusammenhang
festgestellten
Umstände
rechtfertigen
Schluss
Beklagte
beanstandeten
Aktion
willentlich
Produktabsatz
Beklagten
gefördert
hat
.
zielte
Anlage
wiedergegebene
Verlautbarung
Stadtnachrichten
Nachfrage
Solaranlagen
lation
Dächern
Privathäusern
wecken
.
war
konkrete
Art
Darstellung
Feststellungen
Berufungsgerichts
gerichtet
Nachfrage
Solaranlagen
Beklagten
lenken
.
wurden
Rubrik
"
Amtliche
Bekanntmachungen
Informationen
"
Ö.
Nachrichten
fraglichen
Schreiben
einzige
bieter
Solaranlagen
namentlich
genannt
prominent
herausgestellt
.
reicht
Annahme
Förderung
fremden
Wettbewerbs
nur
unbeabsichtigte
Folge
Verhaltens
Beklagten
war
auch
ankam
Wettbewerb
Beklagten
fördern
.
Wettbewerbsförderung
brauchte
einzige
wesentliche
Ziel
Beklagten
sein
.
genügt
auch
anderen
Zielen
ankam
Wettbewerb
Beklagten
fördern
.
ist
entscheidend
Beklagte
beanstandeten
Maßnahmen
auch
erster
Linie
Klimaschutz
fördern
Unterstützung
Beklagten
zurückgreifen
wollte
.
Unterlassungsantrag
beanstandete
Verhalten
Beklagten
erfüllt
auch
Voraussetzungen
geschäftlichen
Handlung
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Begriff
geschäftlichen
Handlung
Sinne
§
Abs.
Nr.
ist
enger
Wettbewerbshandlung
Sinne
§
Abs.
Nr.
vgl.
Urteil
12
.
Mai
.
59
Briefkästen
.
Unterlassungsantrag
beanstandete
Versendung
Briefe
Dezember
Januar
gelten
vorstehenden
Erwägungen
entsprechend
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Beklagte
unlauter
Sinne
§
§
Abs.
verhalten
hat
.
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
berührt
Anwendung
§
Abs.
vorliegenden
Fall
beanstandete
Verhaltensweise
allein
wirtschaftlichen
Interessen
Klägers
Mitbewerber
Interessen
Verbrauchern
Sinne
Art
.
Abs.
Richtlinie
betrifft
.
Ableitung
Ansprüchen
wettbewerbsrechtlichen
Generalklausel
setzt
betreffende
Verhaltensweise
Unlauterkeitsgehalt
her
§
angeführten
Beispielsfällen
unlauteren
Verhaltens
entspricht
vgl.
Urteil
9
.
September
.
FSA-Kodex
.
Rückgriff
Generalklausel
ist
insbesondere
Fällen
geboten
Tatbestände
§
zwar
bestimmte
Gesichtspunkte
lauterkeitsrechtlichen
Beurteilung
erfassen
umfassende
Bewertung
Interessen
Wettbewerbsverhältnis
betroffenen
Marktteilnehmer
ermöglichen
vgl.
Urteil
22
.
April
.
Auskunft
;
vgl.
auch
Urteil
26
.
Februar
.
Buchgeschenk
Standesamt
.
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
hat
angenommen
Beklagte
habe
Streitfall
Anlagen
wiedergegebenen
Mitteilungen
Pflicht
öffentlich-rechtliche
Körperschaft
Neutralität
Objektivität
Wettbewerb
verstoßen
.
Ende
Schreiben
würden
Beklagten
gleichwertig
Seite
Beklagten
gestellt
Gemeinde
besonders
vertrauenswürdige
Partner
hervorgehoben
.
Mitteilungen
seien
gerichtet
Nachfrage
Solaranlagen
wecken
Interessenten
Beklagten
zuzuführen
Region
ansässig
großen
Teil
Leser
angeschriebenen
Hauseigentümer
bekannt
seien
.
Angaben
Erreichbarkeit
Beklagten
Hinweis
Ansprechpartner
werde
Weg
Beklagten
geebnet
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revision
macht
Erfolg
geltend
beanstandeten
Verlautbarungen
sei
entnehmen
Beklagten
Solaranlagen
errichteten
.
amtlichen
Auskunft
Werbung
könne
Rede
sein
.
sei
Autoritätsmissbrauch
auszugehen
.
Beklagte
ist
amtlicher
Funktion
entgegengebrachten
Vertrauens
gehalten
Auskünfte
Empfehlungen
objektiv
sachgerecht
erteilen
neutraler
objektiver
Amtsführung
verpflichtet
ist
vgl.
Urteil
20
.
Dezember
;
Urteil
19
.
Juni
Kommunaler
Bestattungswirtschaftsbetrieb
II
;
Urteil
12
November
Verwaltungsstellenleiter
;
Urteil
21
Juli
Friedhofsruhe
;
30
.
Aufl
.
.
.
Gebot
genügt
Verhalten
Beklagten
.
Beklagte
hat
Beklagten
Anbieter
Solaranlagen
beanstandeten
Verlautbarungen
empfohlen
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Anlagen
wiedergegebenen
Angaben
so
gestaltet
sind
angesprochenen
Verbraucher
entnehmen
Beklagten
seien
besonders
vertrauenswürdige
Unternehmen
Solarbranche
.
steht
Verlautbarungen
Tätigkeitsbereich
Beklagten
beschrieben
wird
.
war
auch
nötig
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
großen
Teil
angesprochenen
Verkehrskreise
Tätigkeitsbereich
Beklagten
ohnehin
bekannt
ist
.
Verlautbarungen
enthaltenen
Empfehlungen
hat
Beklagte
Pflicht
neutralen
Amtsführung
verstoßen
.
Allerdings
ist
Beklagten
öffentlich-rechtlicher
Körperschaft
Erfüllung
Aufgaben
Zusammenarbeit
privaten
Unternehmen
grundsätzlich
erlaubt
.
Hierüber
darf
Verbraucher
auch
angemessener
Weise
unterrichten
.
verbundene
Förderung
Wettbewerbs
privaten
Unternehmens
ist
notwendige
Folge
Unterrichtung
hinzunehmen
.
darf
jedoch
angemessenes
Maß
hinausgehen
.
gezogenen
Grenzen
Art
Weise
Unterrichtung
hat
Beklagte
eingehalten
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Zusammenhang
abgestellt
Beklagten
Verlautbarungen
besonders
vertrauenswürdige
Partner
Solarbranche
herausgestellt
werden
.
Ende
Mitteilungen
werden
Beklagten
Beklagten
besondere
Vertrauen
öffentlichen
Hand
verfügt
gleichwertige
Partner
Seite
gestellt
.
Eindruck
tragen
Veröffentlichung
amtlichen
Bekanntmachungen
Informationen
blickfangmäßige
Verwendung
Logos
Beklagten
.
Beklagte
hat
einzelnen
Anbieter
Solaranlagen
sachlichen
Grund
unlauterer
Weise
bevorzugt
.
ändert
Umstand
Verbraucher
aufgefordert
werden
Solarfirma
Wahl
Verbindung
setzen
.
Angabe
Ansprechpartners
Beklagten
Angabe
kostenlosen
Telefonnummer
E-Mail-Adresse
wird
Nachfrage
Verbraucher
Beklagten
gelenkt
.
Vorgehensweise
ist
überwiegendes
Interesse
Beklagten
gerechtfertigt
Kooperationspartner
weiteren
Ausbau
Solaranlagen
Gemeindegebiet
gewinnen
Zusammenhang
möglichst
geringen
eigenen
Kostenaufwand
Beklagten
ermitteln
lassen
Hausdächer
Gemeindegebiet
Anbringung
Solaranlagen
eignen
.
Zwar
ist
öffentlich-rechtlichen
Körperschaft
Sicht
Lauterkeitsrechts
vornherein
verwehrt
privaten
Unternehmen
Möglichkeit
Imagewerbung
Form
sogenannten
Sponsorings
einzuräumen
.
verbundene
allgemeine
Förderung
Tätigkeit
privater
Unternehmen
öffentliche
Hand
ist
wettbewerbsrechtlich
beanstanden
Lauterkeitsrecht
gezogenen
allgemeinen
Grenzen
eingehalten
werden
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
Giftnotruf-Box
;
Urteil
20
.
Oktober
.
.
Schulfotoaktion
;
vgl.
auch
BVerfG
.
bloßen
Imagewerbung
unterscheidet
vorliegende
Fallkonstellation
aber
Beklagte
Nachfrage
Beklagten
leitet
produktbezogene
Akquise
ermöglicht
.
Verstoß
Neutralitätsgebot
bewirkte
Bevorzugung
einzelnen
Unternehmens
Unternehmensgruppe
Verbesserung
Stellung
Wettbewerb
Verhältnis
Mitbewerbern
lässt
Interesse
Beklagten
kostengünstigen
Förderung
öffentlicher
Aufgaben
hier
Klimaschutzes
rechtfertigen
.
Verhalten
Beklagten
ist
auch
geeignet
Interessen
Mitbewerbern
unerheblich
Sinne
§
spürbar
Sinne
§
Abs.
beeinträchtigen
.
Rede
stehenden
Mitteilungen
richteten
flächendeckend
potentiellen
Interessenten
Solaranlagen
Stadtgebiet
Häusern
lagen
geeigneten
Dachflächen
wohnten
.
berühren
nachhaltig
Mitbewerber
Beklagten
potentiellen
Kunden
konkurrieren
.
Schadensersatzanspruch
folgt
§
Satz
.
Beklagte
hat
Wettbewerbsverstoß
fahrlässig
schuldhaft
begangen
.
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
ist
Berufungsgericht
zuerkannten
Höhe
§
Abs.
Satz
begründet
.
2
.
Revision
Klägers
Berufungsgericht
hat
Beklagten
gerichtete
Klage
Recht
unbegründet
erachtet
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Wettbewerbsverstoß
Sinne
§
Nr.
verneint
.
Nr.
handelt
unlauter
geschäftliche
Handlungen
vornimmt
geeignet
sind
Entscheidungsfreiheit
Verbraucher
Ausübung
Druck
sonstigen
unangemessenen
unsachlichen
Einfluss
beeinträchtigen
.
Grenze
Unlauterkeit
ist
erst
dann
überschritten
geschäftliche
Handlung
geeignet
ist
Rationalität
Nachfrageentscheidung
angesprochenen
Marktteilnehmer
vollständig
Hintergrund
treten
lassen
vgl.
Urteil
24
.
Juni
.
Brillenversorgung
.
Maßstäben
kann
unzulässigen
Beeinträchtigung
Entscheidungsfreiheit
Verbraucher
ausgegangen
werden
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Einfluss
Entscheidung
Verbraucher
sei
so
intensiv
Rationalität
Entscheidungsprozesses
zurücktrete
.
Zusammenhang
konnte
Berufungsgericht
anders
Revision
meint
auch
Umstand
berücksichtigen
Erwerb
Solaranlage
Investition
Größenordnung
geht
Verbraucher
allgemeinen
Lebenserfahrung
erst
reiflicher
Überlegung
entscheiden
wird
vgl.
.
Treppenlift
.
Erfolg
macht
Revision
Zusammenhang
geltend
Verstoß
§
Nr.
reiche
Beeinträchtigung
Entscheidungsfreiheit
Verbraucher
Teilbereich
.
sei
bereits
Sinne
§
Nr.
beeinträchtigt
rationale
Entscheidung
erste
Kontaktaufnahme
Beklagten
verhindert
werde
.
kann
beigetreten
werden
.
Revision
zeigt
schon
Verbraucher
Entscheidung
Frage
Beklagten
Kontakt
aufnehmen
soll
rationale
Entscheidung
trifft
.
Berufungsgericht
hat
Verstoß
§
Nr.
verneint
Verschleierung
Werbecharakters
geschäftlichen
Handlung
fehlt
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revision
rügt
Berufungsgericht
habe
Besonderheiten
Streitfalls
ausreichend
Rechnung
getragen
.
bestünden
Verknüpfung
amtlicher
Information
Anerbieten
Beklagten
Kontakt
aufzunehmen
.
Vorbringen
verhilft
Revision
Erfolg
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
erkennt
angesprochene
Publikum
Verlautbarungen
Beklagten
Nachfrage
Solaranlagen
wecken
Beklagten
lenken
soll
.
Dann
wird
Werbecharakter
fraglichen
Mitteilungen
verschleiert
.
Beklagten
haften
Teilnehmer
Wettbewerbsverstoß
Beklagten
1
.
Auch
Haftung
Beklagten
Störer
Verletzung
wettbewerbsrechtlichen
Verkehrspflicht
besteht
.
Gehilfenhaftung
setzt
objektiven
Beihilfehandlung
zumindest
bedingten
Vorsatz
Bezug
Haupttat
Bewusstsein
Rechtswidrigkeit
einschließen
muss
vgl.
Urteil
22
.
Juni
.
Automobil-Onlinebörse
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Streitfall
Anhaltspunkte
bestehen
Beklagten
hätten
zumindest
bedingtem
Vorsatz
Bewusstsein
Rechtswidrigkeit
gehandelt
.
Störerhaftung
Beklagten
Zusammenhang
Wettbewerbsverstoß
Beklagten
kommt
Betracht
.
Störerhaftung
ist
Fällen
Verhaltensunrechts
stößen
geht
ausgeschlossen
vgl.
Urteil
22
Juli
.
Kinderhochstühle
Internet
.
Schließlich
scheidet
auch
Haftung
Beklagten
Verletzung
wettbewerbsrechtlicher
Verkehrspflichten
.
Haftung
Gesichtspunkt
Verletzung
wettbewerbsrechtlichen
Verkehrspflicht
liegt
Gedanke
Verantwortungsbereich
Gefahrenquelle
schafft
andauern
lässt
zumutbaren
Maßnahmen
Vorkehrungen
treffen
muss
Abwendung
Dritten
drohenden
Gefahren
notwendig
sind
.
wettbewerbsrechtliche
Verkehrspflicht
verstößt
ist
Täter
unlauteren
geschäftlichen
Handlung
vgl.
Urteil
12
Juli
.
Jugendgefährdende
Medien
eBay
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Haftung
Beklagten
Verletzung
wettbewerbsrechtlichen
Verkehrspflicht
verneint
.
Ansicht
Revision
traf
Beklagten
Pflicht
Prüfung
Beklagte
Gebot
neutralen
objektiven
Amtsführung
verstieß
.
Adressat
Gebots
ist
ausschließlich
Beklagte
1
.
Dritte
hier
Beklagten
sind
regelmäßig
verpflichtet
prüfen
öffentlich-rechtliche
Körperschaft
auferlegte
Gebot
objektiven
neutralen
Amtsführung
beachtet
.
können
vielmehr
grundsätzlich
vertrauen
öffentlich-rechtliche
Körperschaft
Einhaltung
Grenzen
Gebots
eigener
Verantwortung
prüft
vgl.
auch
Urteil
10
.
Oktober
Architektenwettbewerb
.
Senatsentscheidung
"
Kommunalversicherer
Urteil
3
Juli
lässt
Abweichendes
men
.
Entscheidung
war
Beklagte
Versicherungsverein
Gegenseitigkeit
Deckung
Versicherungsbedarfs
öffentlich-rechtlichen
Körperschaften
gegründet
worden
maßgeblichen
Einfluss
Geschäftspolitik
Beklagten
hatten
.
wusste
wollte
Beklagte
öffentlichen
Auftraggeber
Ausschreibung
Versicherungsdienstleistungen
betrauten
kannte
auch
grundsätzliche
Pflicht
Auftraggeber
öffentlichen
Ausschreibung
Dienstleistungen
vgl.
.
Kommunalversicherer
.
Streitfall
ist
strukturelle
Verbindung
Beklagten
einerseits
Beklagten
andererseits
gegeben
noch
ist
Geschäftsmodell
Beklagten
Absatz
Produkte
Einschaltung
öffentlich-rechtlicher
Körperschaften
ausgerichtet
.
Revision
wendet
vergeblich
Berufungsgericht
Kläger
höheren
Abmahnkosten
Zinsen
Beklagte
zuerkannt
hat
.
Berufungsgericht
hat
Berechnung
Abmahnkosten
Gegenstandswert
zugrunde
gelegt
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Vergeblich
macht
Revision
geltend
Berufungsgericht
hätte
Hinblick
Kläger
erzielten
jährlichen
Umsätze
Installation
Photovoltaikanlagen
hohen
sechsstelligen
Größenordnung
Gegenstandswert
ausgehen
müssen
.
Revision
verkennt
hat
Tatrichter
Ermessen
Bestimmung
Gegenstandswerts
Abmahnverfahrens
vgl.
Urteil
16
.
März
Lieferstörung
.
Berufungsgericht
Grenzen
Ermessens
überschritten
hat
ist
ersichtlich
.
fraglichen
Produktbereich
erzielten
Jahresumsätze
Klägers
rechtfertigen
Festsetzung
höheren
Gegenstandswerts
.
sind
nur
Faktoren
Bemessung
Gegenstandswerts
berücksichtigen
sind
.
Entscheidend
ist
Interesse
Klägers
Unterbindung
weiterer
gleichartiger
Verstöße
maßgeblich
Art
Verstoßes
insbesondere
Gefährlichkeit
Schädlichkeit
Träger
maßgeblichen
Interessen
bestimmt
wird
vgl.
Urteil
26
.
April
Streitwertbemessung
.
Berufungsgericht
Gegenstandswert
rechtsfehlerhaft
bestimmt
hat
ist
ersichtlich
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
23.02.2011