NAMEN Verkündet : 12 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Solarinitiative § Abs. Nr. § Abs. Stellt öffentlich-rechtliche Körperschaft amtlichen Nachrichten Schreiben Zusammenarbeit einzelnen Unternehmen prominent auch andere Anbieter Rede stehenden Waren Dienstleistungen nennen entnehmen Verbraucher Darstellung Sicht öffentlichen Hand besonders vertrauenswürdiges Unternehmen handelt liegt Verstoß Pflicht neutralen objektiven Amtsführung unlautere geschäftliche Handlung öffentlich-rechtlichen Körperschaft Sinne Abs. . Unterrichten öffentlich-rechtliche Körperschaft Unternehmen Öffentlichkeit Zusammenarbeit trifft Unternehmen Regelfall Pflicht prüfen Art Weise Mitteilung öffentlich-rechtlichen Körperschaft auferlegte Gebot neutralen objektiven Amtsführung verletzt . Urteil 12 Juli I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revisionen Klägers Beklagten Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Februar werden zurückgewiesen . Gerichtskosten Revisionsverfahrens tragen Kläger Beklagte jeweils Hälfte . außergerichtlichen Kosten Revisionsverfahrens tragen Beklagte Hälfte Klägers Kläger Beklagten 3 . Übrigen trägt Partei außergerichtlichen Kosten selbst . Tatbestand : Kläger Gemeinde Elektrofachgeschäft treibt veräußert installiert Photovoltaikanlagen . Beklagte ist Gemeinde gehören W. . Beklagten -Gruppe Systeme solaren Stromerzeugung stellt . Beklagte kann Universität entwickelten Computerprogramm Luftbildern überprüfen Hausdächer Installation Solaranlagen geeignet sind . Sommer schlossen Beklagten " Solarinitiative " Ausbau Solarenergie Gemeindegebiet fördern . 5 . Dezember kündigten Beklagten Ö. Stadtnachrichten Rubrik " Amtliche chungen Informationen " Hauseigentümern Auswertungen Dachflächen Hinblick Eignung Installation Solaranlage mitgeteilt werden . Veröffentlichung enthielt Klageantrag wiedergegebene Muster Anschreibens Anlage . Kläger erhielt Folgezeit Klageantrag angeführte Beklagten herausgegebene Schreiben Anlage . Kläger ist Ansicht Beklagte habe Verstoß Pflicht Neutralität Objektivität öffentlich-rechtliche Körperschaft Beklagten Unternehmen empfohlen Solaranlagen erstellten . Beklagten hätten wettbewerbswidrigen Verhalten Beklagten beteiligt angesprochene Publikum unangemessen unsachlich beeinflusst Werbecharakter Maßnahme verschleiert . Kläger hat Beklagten Unterlassung Auskunftserteilung Zahlung Abmahnkosten Streitwert € Anspruch genommen Feststellung Schadensersatzverpflichtung begehrt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsverfahren hat Kläger beantragt 1 . Beklagten verurteilen unterlassen Geschäftsverkehr gemeinsam Motto " Solarinitiative " Förderung Verkauf Solaranlagen werben und/oder werben nur Beklagte einzigen Anbieter Markt namentlich erwähnen geschieht nachstehend wiedergegebenen Werbung Amtsblatt Beklagten 5 . Dezember : 2 . Beklagten verurteilen unterlassen Geschäftsverkehr gemeinsam Motto " Solarinitiative " Förderung Verkauf Solaranlagen werben und/oder werben lassen nur Beklagte einzigen Anbieter Markt namentlich erwähnen geschieht nachstehend wiedergegebenen Werbung Form Rundschreibens Dezember Januar Haushalte verteilt wurde : 3 . festzustellen Beklagten verpflichtet sind Kläger Schaden ersetzen Handlungen Antrag entstanden ist und/oder noch entstehen wird ; 4 . festzustellen Beklagten verpflichtet sind Kläger Schaden ersetzen Handlungen Antrag entstanden ist und/oder noch entstehen wird ; 5 . Beklagten verurteilen Kläger jeweils Betrag € Zinsen hieraus Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 30 . Januar Hinblick Beklagte 6 . Februar Hinblick Beklagten zahlen ; 6 . Beklagten verurteilen Kläger Auskunft erteilen Zeitraum Umfang Handlungen Anträgen beschriebenen Art begangen haben . Berufungsgericht hat Beklagte Klageanträgen Zahlung € Abmahnkosten Zinsen verurteilt weitergehende Berufung Klägers zurückgewiesen . richten Berufungsgericht zugelassenen Revisionen Klägers Beklagten 1 . Beklagte verfolgt Revision Antrag Klageabweisung weiter . Kläger erstrebt Rechtsmittel Verurteilung Beklagten Berufungsinstanz gestellten Klageanträgen Verurteilung Beklagten Zahlung weiterer € Abmahnkosten Zinsen . Parteien beantragen jeweils Rechtsmittel Gegenseite zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausschließlich Wettbewerbsverstoß Beklagten zwar § bejaht . Begründung hat ausgeführt : Veröffentlichung Schreibens Anlage Versand Schreiben Anlage seien Wettbewerbshandlungen Sinne § Abs. Nr. geschäftliche Handlungen § Abs. Nr. . Verhalten Beklagten sei wettbewerbswidrig . habe konkrete Form Mitteilung Pflicht öffentlich-rechtliche Körperschaft möglichster Zurückhaltung Wettbewerb verstoßen unzulässiger Weise fraglichen Maßnahmen erzeugte Nachfrage Beklagten gelenkt . Abmahnkosten könne Kläger nur Wert € Höhe € Zinsen beanspruchen . falle Beklagten Wettbewerbsverstoß Last . hätten angesprochenen Verkehrskreise Sinne § Nr. unangemessen unsachlich beeinflusst . beanstandeten Verlautbarungen werde Werbecharakter gemäß § Nr. verschleiert . Rückgriff Generalklausel komme Verhältnis Beklagten vorliegend Betracht . hafteten auch Störer Hinblick wettbewerbswidrige Verhalten Beklagten 1 . Auch wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht hätten Beklagten verletzt . II . Beurteilung gerichteten Rechtsmittel Klägers Beklagten haben Erfolg . 1 . Revision Beklagten Kläger steht Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch § Abs. Satz Anspruch Erstattung Abmahnkosten § Abs. Satz zuerkannten Umfang . Feststellungsantrag ist Beklagte ebenfalls begründet Satz . Kläger hat Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr § Abs. Satz Dezember Januar begangene Verletzungshandlungen gestützt . Unterlassungsantrag beanstandete Veröffentlichung ist 5 . Dezember erfolgt . Schreiben Gegenstand Unterlassungsantrags sind sind Dezember Januar versandt worden . Unterlassungsanspruch Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist ist nur begründet Grundlage Zeitpunkt Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann . muss Handlung Zeitpunkt Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein andernfalls Wiederholungsgefahr fehlt . Feststellung Schadensersatzpflicht Verpflichtung Auskunftserteilung Vorbereitung Berechnung Schadensersatzanspruchs kommt Rechtslage Zeit beanstandeten Handlung -9- vgl. Urteil 21 Juli . Treppenlift . Gesetz unlauteren Wettbewerb Zeit beanstandeten Verhaltens galt ist Ende geändert worden . Streitfall kommt auch Inkrafttreten gültige Rechtslage . Änderungen § Abs. Nr. § wirken vorliegend Ergebnis . fragliche Verhalten Beklagten erfüllt Voraussetzungen Wettbewerbshandlung § Abs. Nr. auch geschäftlichen Handlung Sinne § Abs. Nr. nachstehend ist unlauter Sinne § § Abs. nachstehend . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Anlage wiedergegebene Veröffentlichung Ö. richten 5 . Dezember Versendung Schreiben Dezember Januar Voraussetzungen Wettbewerbshandlung § Abs. Nr. geschäftlichen Handlung Sinne § Abs. Nr. erfüllen . Wettbewerbshandlung erfordert Absicht eigenen fremden Wettbewerb fördern . ist vorliegend auszugehen . Beklagte hat Veröffentlichung 5 . Dezember Ziel gehandelt Absatz Waren Erbringung Dienstleistungen Beklagten fördern . Allerdings kann Beklagten Gemeinde selbst erwerbswirtschaftlich tätig geworden ist vermutet werden Ziel gehandelt hat Wettbewerb fördern vgl. Urteil 21 . September Firmenrufnummer . Vielmehr muss Wettbewerbsabsicht umfassenden Würdigung besonders festgestellt werden . Berufungsgericht Zusammenhang festgestellten Umstände rechtfertigen Schluss Beklagte beanstandeten Aktion willentlich Produktabsatz Beklagten gefördert hat . zielte Anlage wiedergegebene Verlautbarung Stadtnachrichten Nachfrage Solaranlagen lation Dächern Privathäusern wecken . war konkrete Art Darstellung Feststellungen Berufungsgerichts gerichtet Nachfrage Solaranlagen Beklagten lenken . wurden Rubrik " Amtliche Bekanntmachungen Informationen " Ö. Nachrichten fraglichen Schreiben einzige bieter Solaranlagen namentlich genannt prominent herausgestellt . reicht Annahme Förderung fremden Wettbewerbs nur unbeabsichtigte Folge Verhaltens Beklagten war auch ankam Wettbewerb Beklagten fördern . Wettbewerbsförderung brauchte einzige wesentliche Ziel Beklagten sein . genügt auch anderen Zielen ankam Wettbewerb Beklagten fördern . ist entscheidend Beklagte beanstandeten Maßnahmen auch erster Linie Klimaschutz fördern Unterstützung Beklagten zurückgreifen wollte . Unterlassungsantrag beanstandete Verhalten Beklagten erfüllt auch Voraussetzungen geschäftlichen Handlung Sinne § Abs. Nr. . Begriff geschäftlichen Handlung Sinne § Abs. Nr. ist enger Wettbewerbshandlung Sinne § Abs. Nr. vgl. Urteil 12 . Mai . 59 Briefkästen . Unterlassungsantrag beanstandete Versendung Briefe Dezember Januar gelten vorstehenden Erwägungen entsprechend . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Beklagte unlauter Sinne § § Abs. verhalten hat . Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken berührt Anwendung § Abs. vorliegenden Fall beanstandete Verhaltensweise allein wirtschaftlichen Interessen Klägers Mitbewerber Interessen Verbrauchern Sinne Art . Abs. Richtlinie betrifft . Ableitung Ansprüchen wettbewerbsrechtlichen Generalklausel setzt betreffende Verhaltensweise Unlauterkeitsgehalt her § angeführten Beispielsfällen unlauteren Verhaltens entspricht vgl. Urteil 9 . September . FSA-Kodex . Rückgriff Generalklausel ist insbesondere Fällen geboten Tatbestände § zwar bestimmte Gesichtspunkte lauterkeitsrechtlichen Beurteilung erfassen umfassende Bewertung Interessen Wettbewerbsverhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglichen vgl. Urteil 22 . April . Auskunft ; vgl. auch Urteil 26 . Februar . Buchgeschenk Standesamt . ist auch Berufungsgericht ausgegangen . hat angenommen Beklagte habe Streitfall Anlagen wiedergegebenen Mitteilungen Pflicht öffentlich-rechtliche Körperschaft Neutralität Objektivität Wettbewerb verstoßen . Ende Schreiben würden Beklagten gleichwertig Seite Beklagten gestellt Gemeinde besonders vertrauenswürdige Partner hervorgehoben . Mitteilungen seien gerichtet Nachfrage Solaranlagen wecken Interessenten Beklagten zuzuführen Region ansässig großen Teil Leser angeschriebenen Hauseigentümer bekannt seien . Angaben Erreichbarkeit Beklagten Hinweis Ansprechpartner werde Weg Beklagten geebnet . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Revision macht Erfolg geltend beanstandeten Verlautbarungen sei entnehmen Beklagten Solaranlagen errichteten . amtlichen Auskunft Werbung könne Rede sein . sei Autoritätsmissbrauch auszugehen . Beklagte ist amtlicher Funktion entgegengebrachten Vertrauens gehalten Auskünfte Empfehlungen objektiv sachgerecht erteilen neutraler objektiver Amtsführung verpflichtet ist vgl. Urteil 20 . Dezember ; Urteil 19 . Juni Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb II ; Urteil 12 November Verwaltungsstellenleiter ; Urteil 21 Juli Friedhofsruhe ; 30 . Aufl . . . Gebot genügt Verhalten Beklagten . Beklagte hat Beklagten Anbieter Solaranlagen beanstandeten Verlautbarungen empfohlen . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Anlagen wiedergegebenen Angaben so gestaltet sind angesprochenen Verbraucher entnehmen Beklagten seien besonders vertrauenswürdige Unternehmen Solarbranche . steht Verlautbarungen Tätigkeitsbereich Beklagten beschrieben wird . war auch nötig . Berufungsgericht hat festgestellt großen Teil angesprochenen Verkehrskreise Tätigkeitsbereich Beklagten ohnehin bekannt ist . Verlautbarungen enthaltenen Empfehlungen hat Beklagte Pflicht neutralen Amtsführung verstoßen . Allerdings ist Beklagten öffentlich-rechtlicher Körperschaft Erfüllung Aufgaben Zusammenarbeit privaten Unternehmen grundsätzlich erlaubt . Hierüber darf Verbraucher auch angemessener Weise unterrichten . verbundene Förderung Wettbewerbs privaten Unternehmens ist notwendige Folge Unterrichtung hinzunehmen . darf jedoch angemessenes Maß hinausgehen . gezogenen Grenzen Art Weise Unterrichtung hat Beklagte eingehalten . Recht hat Berufungsgericht Zusammenhang abgestellt Beklagten Verlautbarungen besonders vertrauenswürdige Partner Solarbranche herausgestellt werden . Ende Mitteilungen werden Beklagten Beklagten besondere Vertrauen öffentlichen Hand verfügt gleichwertige Partner Seite gestellt . Eindruck tragen Veröffentlichung amtlichen Bekanntmachungen Informationen blickfangmäßige Verwendung Logos Beklagten . Beklagte hat einzelnen Anbieter Solaranlagen sachlichen Grund unlauterer Weise bevorzugt . ändert Umstand Verbraucher aufgefordert werden Solarfirma Wahl Verbindung setzen . Angabe Ansprechpartners Beklagten Angabe kostenlosen Telefonnummer E-Mail-Adresse wird Nachfrage Verbraucher Beklagten gelenkt . Vorgehensweise ist überwiegendes Interesse Beklagten gerechtfertigt Kooperationspartner weiteren Ausbau Solaranlagen Gemeindegebiet gewinnen Zusammenhang möglichst geringen eigenen Kostenaufwand Beklagten ermitteln lassen Hausdächer Gemeindegebiet Anbringung Solaranlagen eignen . Zwar ist öffentlich-rechtlichen Körperschaft Sicht Lauterkeitsrechts vornherein verwehrt privaten Unternehmen Möglichkeit Imagewerbung Form sogenannten Sponsorings einzuräumen . verbundene allgemeine Förderung Tätigkeit privater Unternehmen öffentliche Hand ist wettbewerbsrechtlich beanstanden Lauterkeitsrecht gezogenen allgemeinen Grenzen eingehalten werden vgl. Urteil 6 . Oktober Giftnotruf-Box ; Urteil 20 . Oktober . . Schulfotoaktion ; vgl. auch BVerfG . bloßen Imagewerbung unterscheidet vorliegende Fallkonstellation aber Beklagte Nachfrage Beklagten leitet produktbezogene Akquise ermöglicht . Verstoß Neutralitätsgebot bewirkte Bevorzugung einzelnen Unternehmens Unternehmensgruppe Verbesserung Stellung Wettbewerb Verhältnis Mitbewerbern lässt Interesse Beklagten kostengünstigen Förderung öffentlicher Aufgaben hier Klimaschutzes rechtfertigen . Verhalten Beklagten ist auch geeignet Interessen Mitbewerbern unerheblich Sinne § spürbar Sinne § Abs. beeinträchtigen . Rede stehenden Mitteilungen richteten flächendeckend potentiellen Interessenten Solaranlagen Stadtgebiet Häusern lagen geeigneten Dachflächen wohnten . berühren nachhaltig Mitbewerber Beklagten potentiellen Kunden konkurrieren . Schadensersatzanspruch folgt § Satz . Beklagte hat Wettbewerbsverstoß fahrlässig schuldhaft begangen . Anspruch Erstattung Abmahnkosten ist Berufungsgericht zuerkannten Höhe § Abs. Satz begründet . 2 . Revision Klägers Berufungsgericht hat Beklagten gerichtete Klage Recht unbegründet erachtet . Zutreffend hat Berufungsgericht Wettbewerbsverstoß Sinne § Nr. verneint . Nr. handelt unlauter geschäftliche Handlungen vornimmt geeignet sind Entscheidungsfreiheit Verbraucher Ausübung Druck sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss beeinträchtigen . Grenze Unlauterkeit ist erst dann überschritten geschäftliche Handlung geeignet ist Rationalität Nachfrageentscheidung angesprochenen Marktteilnehmer vollständig Hintergrund treten lassen vgl. Urteil 24 . Juni . Brillenversorgung . Maßstäben kann unzulässigen Beeinträchtigung Entscheidungsfreiheit Verbraucher ausgegangen werden . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Einfluss Entscheidung Verbraucher sei so intensiv Rationalität Entscheidungsprozesses zurücktrete . Zusammenhang konnte Berufungsgericht anders Revision meint auch Umstand berücksichtigen Erwerb Solaranlage Investition Größenordnung geht Verbraucher allgemeinen Lebenserfahrung erst reiflicher Überlegung entscheiden wird vgl. . Treppenlift . Erfolg macht Revision Zusammenhang geltend Verstoß § Nr. reiche Beeinträchtigung Entscheidungsfreiheit Verbraucher Teilbereich . sei bereits Sinne § Nr. beeinträchtigt rationale Entscheidung erste Kontaktaufnahme Beklagten verhindert werde . kann beigetreten werden . Revision zeigt schon Verbraucher Entscheidung Frage Beklagten Kontakt aufnehmen soll rationale Entscheidung trifft . Berufungsgericht hat Verstoß § Nr. verneint Verschleierung Werbecharakters geschäftlichen Handlung fehlt . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Revision rügt Berufungsgericht habe Besonderheiten Streitfalls ausreichend Rechnung getragen . bestünden Verknüpfung amtlicher Information Anerbieten Beklagten Kontakt aufzunehmen . Vorbringen verhilft Revision Erfolg . Feststellungen Berufungsgerichts erkennt angesprochene Publikum Verlautbarungen Beklagten Nachfrage Solaranlagen wecken Beklagten lenken soll . Dann wird Werbecharakter fraglichen Mitteilungen verschleiert . Beklagten haften Teilnehmer Wettbewerbsverstoß Beklagten 1 . Auch Haftung Beklagten Störer Verletzung wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht besteht . Gehilfenhaftung setzt objektiven Beihilfehandlung zumindest bedingten Vorsatz Bezug Haupttat Bewusstsein Rechtswidrigkeit einschließen muss vgl. Urteil 22 . Juni . Automobil-Onlinebörse . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Streitfall Anhaltspunkte bestehen Beklagten hätten zumindest bedingtem Vorsatz Bewusstsein Rechtswidrigkeit gehandelt . Störerhaftung Beklagten Zusammenhang Wettbewerbsverstoß Beklagten kommt Betracht . Störerhaftung ist Fällen Verhaltensunrechts stößen geht ausgeschlossen vgl. Urteil 22 Juli . Kinderhochstühle Internet . Schließlich scheidet auch Haftung Beklagten Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten . Haftung Gesichtspunkt Verletzung wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt Gedanke Verantwortungsbereich Gefahrenquelle schafft andauern lässt zumutbaren Maßnahmen Vorkehrungen treffen muss Abwendung Dritten drohenden Gefahren notwendig sind . wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt ist Täter unlauteren geschäftlichen Handlung vgl. Urteil 12 Juli . Jugendgefährdende Medien eBay . Berufungsgericht hat Recht Haftung Beklagten Verletzung wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht verneint . Ansicht Revision traf Beklagten Pflicht Prüfung Beklagte Gebot neutralen objektiven Amtsführung verstieß . Adressat Gebots ist ausschließlich Beklagte 1 . Dritte hier Beklagten sind regelmäßig verpflichtet prüfen öffentlich-rechtliche Körperschaft auferlegte Gebot objektiven neutralen Amtsführung beachtet . können vielmehr grundsätzlich vertrauen öffentlich-rechtliche Körperschaft Einhaltung Grenzen Gebots eigener Verantwortung prüft vgl. auch Urteil 10 . Oktober Architektenwettbewerb . Senatsentscheidung " Kommunalversicherer Urteil 3 Juli lässt Abweichendes men . Entscheidung war Beklagte Versicherungsverein Gegenseitigkeit Deckung Versicherungsbedarfs öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegründet worden maßgeblichen Einfluss Geschäftspolitik Beklagten hatten . wusste wollte Beklagte öffentlichen Auftraggeber Ausschreibung Versicherungsdienstleistungen betrauten kannte auch grundsätzliche Pflicht Auftraggeber öffentlichen Ausschreibung Dienstleistungen vgl. . Kommunalversicherer . Streitfall ist strukturelle Verbindung Beklagten einerseits Beklagten andererseits gegeben noch ist Geschäftsmodell Beklagten Absatz Produkte Einschaltung öffentlich-rechtlicher Körperschaften ausgerichtet . Revision wendet vergeblich Berufungsgericht Kläger höheren Abmahnkosten € Zinsen Beklagte zuerkannt hat . Berufungsgericht hat Berechnung Abmahnkosten Gegenstandswert € zugrunde gelegt . lässt Rechtsfehler erkennen . Vergeblich macht Revision geltend Berufungsgericht hätte Hinblick Kläger erzielten jährlichen Umsätze Installation Photovoltaikanlagen hohen sechsstelligen Größenordnung Gegenstandswert € ausgehen müssen . Revision verkennt hat Tatrichter Ermessen Bestimmung Gegenstandswerts Abmahnverfahrens vgl. Urteil 16 . März Lieferstörung . Berufungsgericht Grenzen Ermessens überschritten hat ist ersichtlich . fraglichen Produktbereich erzielten Jahresumsätze Klägers rechtfertigen Festsetzung höheren Gegenstandswerts . sind nur Faktoren Bemessung Gegenstandswerts berücksichtigen sind . Entscheidend ist Interesse Klägers Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße maßgeblich Art Verstoßes insbesondere Gefährlichkeit Schädlichkeit Träger maßgeblichen Interessen bestimmt wird vgl. Urteil 26 . April Streitwertbemessung . Berufungsgericht Gegenstandswert rechtsfehlerhaft bestimmt hat ist ersichtlich . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 23.02.2011