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3315 lines
27 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Dezember
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
TV-Total
UrhG
§
Auch
Teile
Filmträgern
aufgenommenen
Filmwerken
Laufbildern
genießen
Leistungsschutz
§
§
UrhG.
UrhG
§
Abs.
entsprechend
§
Abs.
UrhG
zulässige
freie
Benutzung
fremder
Laufbilder
setzt
selbständiges
Werk
geschaffen
wird
.
UrhG
§
Geschehen
Öffentlichkeit
aktuelle
Berichterstattung
ankommt
ist
Tagesereignis
Sinne
§
UrhG.
UrhG
§
Zitat
ist
§
UrhG
nur
zulässig
innere
Verbindung
zitierten
Stelle
eigenen
Gedanken
Zitierenden
hergestellt
wird
.
.
20
.
Dezember
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Verwertungsgesellschaft
Rechte
Hessischen
Rundfunks
.
Zweck
hat
Hessische
Rundfunk
urheberrechtlichen
Leistungsschutzrechte
Auftrag
hergestellten
Produktionen
eingeräumt
übertragen
.
Eigenproduktion
ist
auch
2
.
September
Regionalfernsehen
ausgestrahlte
Sendung
"
Landparty
"
.
Beginn
Sendung
führt
Reporter
Interview
Passantin
.
fragt
zunächst
spontan
gemessen
Skala
halte
;
antwortet
:
"
schon
spontan
"
.
Sodann
eröffnet
Reporter
Thema
sei
"
Spontan-Jodeln
"
versucht
Anzählen
Taktes
"
Jodeln
veranlassen
.
Passantin
offensichtlich
missversteht
meint
werde
gefragt
Fähigkeiten
"
Spontan-Jodeln
gemessen
Skala
einschätze
beginnt
jodeln
antwortet
:
"
"
.
Beklagte
produziert
moderierte
Sendung
"
TVTotal
"
.
Programmpunkte
Sendung
besteht
Studiopublikum
später
Fernsehzuschauern
Ausschnitte
aktuellen
TV-Programmen
anderer
Sender
vorzuführen
.
4
.
September
ausgestrahlten
Ausgabe
"
TV-Total
"
wurde
"
Spontan-Interview
Sendung
"
Landparty
"
Erlaubnis
Klägerin
Dauer
Sekunden
Beitrag
Minute
Sekunden
gezeigt
.
Interview
wurde
folgt
anmoderiert
:
Da
ist
Mann
Frau
gibt
erst
mal
Antwort
ist
ganz
korrekt
dann
zweite
Antwort
Frau
gibt
ist
so
unmöglich
ist
größte
anzunehmende
Unwahrscheinlichkeit
da
passiert
.
glaube
haben
selten
irreren
Ausschnitt
gehabt
.
Schauen
einfach
mal
.
Wiedergabe
"
"
gesamter
Dauer
Textzeile
"
Landparty
"
eingeblendet
wurde
äußerte
nochmals
folgt
:
muss
erst
mal
kommen
?
glaube
Sketchschreiber
Welt
würde
jemals
Sketch
schreiben
sagt
ist
unwahrscheinlich
nimmt
.
geht
gar
.
drei
?
.
Werbepause
wurde
Interview
nochmals
gezeigt
.
Klägerin
sieht
Beklagte
Sequenz
TVProduktion
Hessischen
Rundfunks
aufgezeichnet
Großbildschirm
TV-Studio
dort
anwesenden
Publikum
vorgeführt
schließlich
Sender
"
Sieben
"
ausgestrahlt
hat
Verletzung
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
Hessischen
Rundfunks
.
nimmt
Beklagte
Unterlassung
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Zahlung
Lizenzgebühren
Höhe
Anspruch
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Herabsetzung
Lizenzgebühren
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
weiterhin
vollständige
Abweisung
Klage
.
Klägerin
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Unterlassungsanspruch
sei
§
Abs.
Satz
i.V.
§
§
Abs.
Satz
UrhG
begründet
.
Rede
stehenden
Sequenz
handele
zwar
Filmwerk
.
Jedoch
genieße
§
UrhG
auch
Hersteller
Laufbildern
Schutz
§
UrhG.
Schutz
bestehe
auch
einzelnen
Teilen
Filmen
Laufbildern
unabhängig
Größe
Länge
Filmausschnitts
.
Befürchtung
Beklagten
Weise
Laufbilder
weitergehend
geschützt
würden
Filmwerke
rechtfertige
abweichende
Beurteilung
.
Beklagte
habe
Laufbilder
Abs.
Satz
UrhG
vervielfältigt
verbreitet
öffentlich
wahrnehmbar
gemacht
Recht
Hessischen
Rundfunks
Wiedergabe
Funksendungen
verletzt
.
Beklagte
habe
Laufbilder
§
Abs.
UrhG
stimmung
Klägerin
verwenden
dürfen
freier
Benutzung
selbständiges
Werk
geschaffen
habe
.
Insoweit
sei
gesamte
Sendung
"
TV-Total
4
.
September
Teil
Sendung
abzustellen
Moderator
Vorlage
präsentiere
kommentiere
.
Vorlage
hierbei
Weise
kritisiere
parodiere
karikiere
sei
freie
Bearbeitung
verneinen
.
Verwendung
Sequenz
sei
auch
entsprechender
Anwendung
§
Nr.
UrhG
Zitat
zulässig
.
sei
Aussage
vorhanden
Sequenz
belegt
werden
könnte
Erläuterungen
künstlerischer
Ausdruck
künstlerische
Gestaltung
Sequenz
innere
Verbindung
eingehen
könnte
.
Sendung
Interviews
Hessischen
Rundfunk
2
.
September
sei
schließlich
Tagesereignis
Sinne
§
UrhG
Beklagte
Zustimmung
Klägerin
4
.
September
hätte
berichten
dürfen
.
Ereignisse
Öffentlichkeit
zeitnahe
Berichterstattung
ankomme
sei
Bestimmung
anzuwenden
.
Ansprüche
Auskunftserteilung
Feststellung
satzpflicht
seien
gleichfalls
begründet
.
Klägerin
stehe
ferner
Grundsätzen
Lizenzanalogie
berechneter
Schadensersatz
.
B.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Klägerin
Beklagte
Unterlassung
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Zahlung
Schadensersatzes
Höhe
Anspruch
nehmen
kann
.
Unterlassungsanspruch
Klägerin
ist
§
Abs.
Satz
i.V.
§
§
Abs.
Satz
UrhG
begründet
.
Beklagte
hat
ausschließliche
Recht
Filmherstellers
Filmträger
§
Abs.
Satz
UrhG
eingegriffen
.
Eingriff
ist
Recht
freien
Benutzung
§
Abs.
UrhG
noch
Zitatrechts
§
Nr.
UrhG
Recht
Berichterstattung
Tagesereignisse
gemäß
§
UrhG
gerechtfertigt
.
1
.
Beklagte
hat
Hessischen
Rundfunk
ausgestrahlte
Interview
aufgezeichnet
Filmträger
"
Sieben
"
Sendung
überlassen
Publikum
Studio
Bildschirm
vorgeführt
hat
ausschließliche
Recht
Filmherstellers
§
§
Abs.
Satz
UrhG
eingegriffen
Filmträger
vervielfältigen
§
UrhG
verbreiten
§
UrhG
öffentlichen
Vorführung
benutzen
§
Abs.
UrhG
.
hat
ferner
adäquate
Ursache
gesetzt
hergestellte
Aufzeichnung
folgenden
Tag
"
Sieben
"
gesendet
wurde
hat
ausschließliche
Recht
Filmherstellers
eingegriffen
Filmträger
Funksendung
benutzen
§
UrhG
.
Klägerin
ist
berechtigt
Recht
Filmherstellers
geltend
machen
.
Filmhersteller
ist
Hessische
Rundfunk
Sendung
"
Landparty
"
Interview
"
Spontan-Jodeln
"
enthält
Eigenproduktion
Rundfunkanstalt
handelt
.
Hessische
Rundfunk
hat
Klägerin
umfassende
Nutzungsrechte
Produktionen
eingeräumt
umfassende
Leistungsschutzrechte
übertragen
.
Recht
Filmherstellers
Filmträger
erfasst
auch
Film
betreffenden
Verwertungshandlungen
Streitfall
Aufzeichnung
Fernsehen
gesendeten
Films
anschließende
Vorführung
Weitergabe
Ausstrahlung
Aufzeichnung
Filmträger
unmittelbar
Gebrauch
machen
.
folgt
Rechts
Filmträger
materielles
Gut
Filmträger
verkörperte
organisatorische
wirtschaftliche
Leistung
Filmherstellers
ist
vgl.
Filmhersteller
;
UrhG
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
20
;
Schricker/Katzenberger
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
UrhG
Rdn
.
.
Frage
Verletzung
Schutzrechts
ist
Bedeutung
Beitrag
"
Spontan-Jodeln
"
Berufungsgericht
gemeint
hat
nur
Laufbild
Revisionserwiderung
geltend
macht
Filmwerk
einzustufen
ist
.
Schutzrecht
Filmherstellers
ist
unabhängig
Filmträger
aufgezeichneten
Film
Filmwerk
handelt
dann
gilt
§
Abs.
UrhG
unmittelbar
Bildfolge
Filmwerke
geschützten
Laufbildern
dann
ist
§
Abs.
UrhG
§
UrhG
entsprechend
anwendbar
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
auch
einzelne
Teile
Filmwerken
Bildfolgen
hier
Ausschnitte
Sendung
"
Landparty
"
unabhängig
Größe
Länge
Filmausschnitts
Leistungsschutz
§
§
UrhG
genießen
.
Bestimmungen
organisatorische
wirtschaftliche
Leistung
Filmherstellers
schützen
unternehmerische
Aufwand
gesamten
Film
erbracht
wird
gibt
Teil
Films
Teil
Aufwands
entfiele
geschützt
wäre
;
Handel
sogenannten
Klammerteilrechten
zeigt
auch
kleinste
Teile
Filmwerken
Laufbildern
schützenswerten
wirtschaftlichen
Wert
haben
vgl.
OLG
126
;
KG
;
Schulze
Dreier/Schulze
aaO
§
Rdn
.
§
Rdn
.
8
;
Urheberrecht
9
.
Aufl
.
UrhG
Rdn
.
;
Urheberrecht
2
.
Aufl
.
§
UrhG
Rdn
.
4
;
Hillig
;
anders
Schutzrecht
Tonträgerherstellers
Tonfetzen
.
Revision
rügt
Erfolg
Schutz
Teilen
Bildfolgen
spreche
Leistungsschutz
Laufbilder
dann
weiter
reichte
Urheberrechtsschutz
Filmwerke
;
widerspreche
Gesetzessystematik
Urheberrecht
verwandten
Schutzrechte
Urheberrecht
niedrigere
Wertigkeit
hätten
.
Ansicht
Revision
liegt
Wertungswiderspruch
Laufbildern
stets
Leistungsschutz
zukommt
auch
nur
Teil
längeren
Bildfolge
handelt
Teile
Filmwerken
nur
dann
Urheberrechtsschutz
genießen
genommen
urheberrechtlichen
Schutzvoraussetzungen
genügen
vgl.
letzterem
.
Lied
Wildbahn
;
.
Straßen
gestern
morgen
.
Revision
angestellte
Vergleich
ist
stichhaltig
Leistungsschutz
Laufbilder
Urheberrechtsschutz
Filmwerke
unterschiedliche
Schutzgüter
haben
.
§
§
UrhG
wirtschaftliche
organisatorische
Leistung
Filmherstellers
schützen
schützt
§
Abs.
Nr.
UrhG
persönliche
geistige
Schöpfung
Filmurhebers
vgl.
§
Abs.
UrhG
.
Gegenstand
Leistungsschutzrechts
§
§
UrhG
ist
weniger
schöpferische
Leistung
Filmurhebers
Beitrag
Film
Werkqualität
erreicht
anders
geartete
wirtschaftliche
organisatorische
Leistung
Filmherstellers
.
Übrigen
zeigt
Schutzgegenstand
bezogenen
Vergleich
Laufbilder
weitergehend
geschützt
sind
-9-
werke
.
Schutz
unternehmerischen
Leistung
Filmherstellers
geht
genießt
Hersteller
Filmwerks
§
UrhG
Leistungsschutz
Hersteller
Laufbildern
§
§
UrhG.
Teile
Filmwerken
sind
selbst
urheberrechtlichen
Schutzvoraussetzungen
genügen
gleicher
Weise
geschützt
Teile
einfachen
Bildfolgen
.
Schutz
schöpferischen
Leistung
betrifft
sind
nur
Filmwerke
genommen
persönliche
geistige
Schöpfungen
anzusehen
sind
Teile
Filmwerken
urheberrechtlich
geschützt
.
Urheberrechtsschutz
bloße
Bildfolgen
Teile
bloßer
Bildfolgen
gibt
begriffsnotwendig
§
UrhG
.
2
.
Beklagte
kann
Recht
freien
Benutzung
Abs.
UrhG
stützen
.
Bestimmung
darf
selbständiges
Werk
freier
Benutzung
Werkes
geschaffen
worden
ist
Zustimmung
Urhebers
benutzten
Werkes
veröffentlicht
verwertet
werden
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Vorschrift
unmittelbar
anwendbar
ist
Wortlaut
Benutzung
Werkes
voraussetzt
.
Voraussetzung
ist
hier
gegebenen
Benutzung
Laufbildern
§
UrhG
Filmwerke
sind
erfüllt
.
Regelung
§
UrhG
ist
Laufbilder
Senat
bereits
entschieden
hat
.
Mattscheibe
entsprechend
anwendbar
.
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
UrhG
Laufbilder
gelten
Ansicht
Revision
grundsätzlich
Anforderungen
unmittelbaren
Anwendung
Werke
.
Auch
nutzung
fremder
Laufbilder
ist
Zustimmung
Berechtigten
nur
erlaubt
selbständiges
Werk
geschaffen
wird
.
Revision
meint
unterschiedlichen
Schutzzweck
Urheberrechten
Leistungsschutzrechten
sei
Rechnung
tragen
Übernahme
bloßer
Laufbilder
auch
übernehmende
Produkt
nur
Laufbilder
geltenden
Anforderungen
stellen
Unterscheidung
freier
unfreier
Benutzung
alternativ
bildende
Kriterien
heranzuziehen
seien
.
unternehmensbezogenen
Leistungsschutzrechten
Werk
allein
unternehmerische
organisatorische
wirtschaftliche
Aufwand
Filmherstellers
geschützt
werde
könnten
künstlerische
Gesichtspunkte
Gestaltungshöhe
allein
quantitative
wirtschaftliche
Kriterien
maßgeblich
sein
.
sei
abzustellen
wirtschaftlichen
Belange
Filmherstellers
leistungsschutzrechtlich
relevanten
Weise
beeinträchtigt
würden
.
dringt
Revision
.
Regelung
§
Abs.
UrhG
liegt
Erwägung
Inanspruchnahme
fremden
Schaffens
nur
dann
gerechtfertigt
ist
Bereicherung
kulturellen
Gesamtguts
neue
eigenschöpferische
Leistung
führt
Schulze
Dreier/Schulze
aaO
§
Rdn
.
5
;
Schricker/
aaO
UrhG
Rdn
.
9
;
Bullinger
Wandtke/Bullinger
aaO
§
UrhG
Rdn
.
.
Allein
Umstand
Eingriff
fremde
Rechte
gemessen
verfolgten
Zweck
geschaffenen
Leistung
verhältnismäßig
geringfügig
ist
vermag
§
Abs.
UrhG
rechtfertigen
.
Regelungszweck
§
Abs.
UrhG
ist
Nutzung
fremder
wirtschaftlicher
Leistungen
ebenso
Nutzung
fremden
schöpferischen
Schaffens
nur
dann
Zustimmung
Rechtsinhabers
zulässig
selbständiges
Werk
entsteht
.
Revision
rügt
vergeblich
entsprechenden
Heranziehung
§
UrhG
geltenden
Anforderungen
freie
Benutzung
stehe
Laufbildern
eigenschöpferische
Gestaltungshöhe
fehle
.
Beurteilung
Selbständigkeit
erforderliche
Vergleich
schöpferischen
Gehalt
benutzten
Laufbilder
schöpferischen
Gehalt
neuen
Werkes
sei
möglich
.
freie
Benutzung
§
UrhG
erforderliche
Selbständigkeit
neuen
Werkes
benutzten
Werk
setzt
allerdings
neue
Werk
ausreichenden
Abstand
entlehnten
eigenpersönlichen
Zügen
benutzten
Werkes
hält
nur
dann
Fall
ist
Eigenart
neuen
Werkes
eigenpersönlichen
Züge
älteren
Werkes
verblassen
;
Tochter
.
Beurteilung
Übernahme
Laufbildern
kann
jedoch
entsprechender
Weise
geprüft
werden
neue
Werk
ausreichenden
Abstand
benutzten
Laufbildern
wahrt
.
steht
Laufbilder
urheberrechtlich
geschützten
Werken
begriffsnotwendig
geringeren
eigenschöpferischen
Gehalt
aufweisen
vgl.
Mattscheibe
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
Beklagte
übernommenen
Laufbildern
selbständiges
Werk
geschaffen
hat
Recht
gesamte
Sendung
"
TV-Total
4
.
September
allein
Teil
Sendung
abgestellt
Moderator
"
Spontan-Interview
präsentiert
kommentiert
hat
.
Privilegierung
§
Abs.
UrhG
reicht
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
nur
so
weit
Auseinandersetzung
benutzten
Vorlage
stattfindet
.
bestimmen
Übernahmen
selbständiges
Werk
entstanden
ist
ist
neue
Beitrag
verwendeten
Elementen
alten
Beitrags
vergleichen
Mattscheibe
m.w
.
.
ist
neue
Beitrag
nur
insoweit
Gegenstand
Vergleichs
übernommenen
Elementen
alten
Beitrags
inneren
Zusammenhang
steht
.
Nur
Hinsicht
liegt
Benutzung
Vorlage
Voraussetzung
Schaffung
selbständigen
Werkes
geführt
hat
§
Abs.
UrhG
zulässig
ist
.
Revision
macht
Erfolg
geltend
Sendung
"
TV-Total
"
sei
Gesamtwerk
betrachten
.
Bereits
Auswahl
Anordnung
einzelnen
Ausschnitte
stelle
schöpferische
Leistung
.
Zielsetzung
satirische
Art
Weise
Medienkritik
widmen
ziehe
roter
Faden
gesamte
Sendung
.
Revision
genannten
Gesichtspunkte
könnten
zwar
sprechen
Sendung
"
TV-Total
insgesamt
Werkcharakter
beizumessen
.
Gesamtsendung
käme
aber
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
allenfalls
dann
geistige
Auseinandersetzung
benutzten
Werk
Sendung
insgesamt
doch
weitgehend
durchziehen
prägen
würde
.
ist
jedoch
Fall
.
parodistische
Zielsetzung
gesamten
Sendung
gibt
Freibrief
unfreie
Entnahmen
einzelne
Beiträge
vgl.
Mattscheibe
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Teil
Sendung
"
TV-Total
"
Moderator
"
Spontan-Interview
präsentiert
kommentiert
Selbständigkeit
neuen
Werkes
stellenden
Anforderungen
erfüllt
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
habe
Anforderungen
freie
Benutzung
Eigenart
Originalwerks
abhingen
Inhalt
übernommenen
Beitrags
auseinandergesetzt
dargelegt
auch
immer
geartete
Besonderheit
Sequenz
aufweise
.
Berufungsgericht
hat
Zusammenhang
festgestellt
irgendwie
geartete
eigenständige
geistige
Leistung
sei
"
Spontan-Interview
"
ersichtlich
.
Berufungsgericht
hat
hieraus
aber
Recht
geschlossen
Übernahme
Ausschnitts
freie
Benutzung
anzusehen
sei
.
Zwar
gilt
auch
Übernahme
Laufbildern
Grundsatz
Werk
geringerer
Eigenart
eher
nachgeschaffenen
Werk
aufgeht
Werk
besonderer
Eigenprägung
.
26.9.1980
m.w
.
;
.
;
Urt
.
.
bedeutet
jedoch
Übernahme
Laufbildern
geringer
Eigenart
zulässig
ist
.
Entscheidend
ist
vielmehr
auch
Fall
neue
Werk
Vorlage
Entlehnten
so
großen
inneren
Abstand
hält
Wesen
selbständig
anzusehen
ist
.
Prüfung
Frage
ist
strenger
Maßstab
angebracht
hier
Beurteilung
unveränderten
Übernahme
geschützter
Laufbilder
geht
.
freie
Benutzung
geschützter
Laufbilder
kann
Umständen
anzunehmen
sein
neue
Werk
benutzten
Vorlage
kritisch
auseinandersetzt
Parodie
Satire
Fall
ist
Mattscheibe
m.w
.
.
Revision
macht
geltend
hier
Rede
stehende
Beitrag
Sendung
"
TV-Total
"
wahre
ausreichenden
inneren
Abstand
übernommenen
Interview
Sendung
"
Landparty
"
benutzte
"
Spontan-Interview
"
antithematisch
behandele
.
Moderation
Beitrages
werde
Sequenz
enthaltene
unfreiwillige
Komik
interviewten
Passantin
unterlaufenen
Missverständnisses
deckt
satirisch-komödiantischer
Abmoderation
offengelegt
.
Zuschauer
werde
Absurditäten
Ausschnittes
aufmerksam
gemacht
zugleich
Unwahrscheinlichkeit
hingewiesen
Sketchschreiber
derartiges
Interview
erdacht
haben
könnte
.
Einbettung
verwendeten
Originals
volkstümlichen
Sendung
werde
Gegenteil
verkehrt
erhalte
völlig
neuen
eigenständigen
Sinngehalt
.
kann
Revision
Erfolg
haben
.
stellt
tatrichterlichen
Würdigung
Berufungsgerichts
lediglich
eigene
Würdigung
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
aufzuzeigen
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Moderator
habe
Abmoderation
Wiedergabe
streitbefangenen
Sequenz
beschränkt
vorzustellen
unfreiwillige
Komik
gezeigten
Szene
hinzuweisen
.
Parodie
könne
Rede
sein
.
gezeigte
Sequenz
werde
Moderator
Weise
kritisiert
parodiert
karikiert
.
solle
allein
innewohnende
Komik
wirken
Reaktion
.
Sachlage
ist
notwendige
innere
Abstand
unverändert
übernommenen
Vorlage
Vorstellung
Moderator
erkennbar
.
Moderator
hat
Beitrag
Ansicht
Revision
auch
Medienkritik
geleistet
noch
Kunstwerk
geschaffen
.
Übernahme
Interviews
ist
auch
Berücksichtigung
Meinungsfreiheit
Art
.
Abs.
GG
Kunstfreiheit
Art
.
Abs.
GG
§
Abs.
UrhG
gedeckt
.
3
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Verwendung
Sequenz
entsprechender
Anwendung
§
Nr.
UrhG
Zitat
zulässig
war
.
Vorschrift
ist
Vervielfältigung
Verbreitung
öffentliche
Wiedergabe
zulässig
Zweck
gebotenen
Umfang
Stellen
Werkes
Veröffentlichung
selbständigen
Sprachwerk
angeführt
werden
.
§
§
UrhG
geschützten
Filmträger
Filmwerk
Laufbilder
enthält
ist
Schrankenbestimmung
gemäß
§
Abs.
UrhG
entsprechend
anzuwenden
;
zulässigen
Zitaten
gehören
Zitate
Filmen
Filmträger
aufgenommen
sind
vgl.
Filmzitat
.
Regelung
ist
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
Filmwerke
entsprechend
anzuwenden
;
zitierende
Werk
kann
also
Filmwerk
sein
.
Filmzitat
.
ist
entsprechender
Anwendung
§
Nr.
UrhG
zulässig
Stellen
Filmträgern
aufgenommenen
Filmwerken
Laufbildern
Veröffentlichung
Zweck
gebotenen
Umfang
selbständigen
Filmwerk
anzuführen
.
Voraussetzungen
sind
Streitfall
erfüllt
.
Beitrag
"
Spontan-Jodeln
"
war
Übernahme
Beklagte
zwar
schon
veröffentlicht
;
auch
wurde
Wiedergabe
Quelle
Einblendung
Textzeile
"
Landparty
"
deutlich
angegeben
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
UrhG
.
Jedoch
ist
Verwendung
Beitrags
zulässigen
Zitatzweck
gedeckt
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Zitierfreiheit
gestattet
Werk
nur
selbst
Kenntnis
Allgemeinheit
bringen
.
reicht
Zitate
bloß
äußerlichen
zusammenhanglosen
Weise
eingefügt
angehängt
werden
;
vielmehr
muss
innere
Verbindung
eigenen
Gedanken
hergestellt
werden
vgl.
f.
Verkehrskinderlied
;
.
Filmzitat
insoweit
abgedruckt
.
Zitat
ist
grundsätzlich
nur
zulässig
legstelle
Erörterungsgrundlage
selbständige
Ausführungen
Zitierenden
erscheint
.
7.3.1985
Liedtextwiedergabe
;
Urt
.
23.5.1985
Geistchristentum
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Voraussetzungen
hier
gegeben
sind
bereits
eigenständigen
inhaltlichen
Beitrag
fehlt
übernommene
Sequenz
inneren
Zusammenhang
treten
könnte
.
Interview
wird
Feststellungen
Berufungsgerichts
nur
selbst
innewohnenden
Komik
präsentiert
.
fehlt
Ausführungen
Zitierenden
übernommene
Interview
Beleg
Erörterungsgrundlage
dienen
könnte
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
Art
.
Abs.
Satz
GG
geforderte
kunstspezifische
Betrachtung
verlangt
Auslegung
Anwendung
§
Nr.
UrhG
innere
Verbindung
zitierten
Stellen
Gedanken
Überlegungen
Zitierenden
bloße
Belegfunktion
auch
Mittel
künstlerischen
Ausdrucks
künstlerischer
Gestaltung
anzuerkennen
.
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
auch
Blickwinkel
ergebe
vorliegenden
Fall
anderes
Ergebnis
kommentierenden
Erläuterungen
künstlerischer
Ausdruck
künstlerische
Gestaltung
innewohnten
innere
Verbindung
"
zitierten
"
Sequenz
eingehen
könnten
.
geistige
Auseinandersetzung
beurteilenden
Fall
kritische
Auseinandersetzung
liege
hier
.
Revision
rügt
Erfolg
Ausführungen
Berufungsgerichts
würden
Vorgaben
Bundesverfassungsgerichts
gerecht
.
Allerdings
hängt
Zulässigkeit
Verwendung
fremden
Textes
Rahmen
Kunstwerks
entwickelten
Maßstäben
Künstler
Text
auseinandersetzt
"
;
maßgeblich
ist
vielmehr
allein
funktional
künstlerische
Gestaltung
Intention
Werks
einfügt
integraler
Bestandteil
eigenständigen
künstlerischen
Aussage
erscheint
.
Ansicht
Revision
ist
hier
Fall
.
Insoweit
kommt
Revision
geltend
macht
tragende
Gegenstand
Sendeformats
auch
einzelnen
Sendung
"
TV-Total
"
Medienkritik
satirische
Darstellung
zunehmenden
Niveaulosigkeit
deutschen
Fernsehprogramms
Spiegelbild
Gesellschaft
aktueller
Beispiele
ist
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
jedenfalls
übernommene
Interview
Gegenstand
Gestaltungsmittel
eigenen
künstlerischen
Aussage
.
fehlt
notwendigen
inneren
Verbindung
zitierten
Stelle
eigenen
Gedanken
Zitierenden
.
4
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Sendung
Beitrags
"
Spontan-Jodeln
"
Hessischen
Rundfunk
2
.
September
sei
Tagesereignis
Sinne
§
UrhG
Beklagte
4
.
September
Zustimmung
Klägerin
habe
berichten
dürfen
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
ebenfalls
stand
.
Berichterstattung
Tagesereignisse
Funk
Film
ist
§
UrhG
Vervielfältigung
Verbreitung
öffentliche
Wiedergabe
Werken
Verlauf
Ereignisses
wahrnehmbar
werden
Zweck
gebotenen
Umfang
zulässig
.
Auch
Schrankenbestimmung
ist
gemäß
§
Abs.
UrhG
§
§
UrhG
geschützten
Filmträger
entsprechend
anwendbar
gleichgültig
Filmwerke
Laufbilder
enthalten
.
Tagesereignis
ist
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
aktuelle
Geschehen
Öffentlichkeit
Interesse
ist
Geschehen
solange
aktuell
ist
Bericht
Öffentlichkeit
noch
Gegenwartsberichterstattung
empfunden
wird
vgl.
.
Zeitungsbericht
Tagesereignis
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
aktuelles
Geschehen
anzusehen
sei
werde
allein
Zeitraum
Ereignis
Berichterstattung
bestimmt
auch
Qualität
Ereignisses
berichtet
werde
.
So
könne
etwa
TV-Dokumentation
Naturschönheiten
Schwarzwaldes
aktuelles
Geschehen
auch
Tagesereignis
sein
.
Ereignisse
Öffentlichkeit
zeitnahe
Berichterstattung
ankomme
sei
§
UrhG
anzuwenden
.
Revision
hat
Überlegungen
Recht
Einwände
erhoben
.
Schrankenregelung
§
UrhG
dient
Pressefreiheit
Informationsinteresse
Öffentlichkeit
f.
Zeitungsbericht
Tagesereignis
.
soll
anschauliche
Berichterstattung
aktuelle
Ereignisse
Fällen
Journalisten
Auftraggebern
rechtzeitige
Einholung
erforderlichen
Zustimmungen
noch
Abdruck
Sendung
aktuellen
Berichts
möglich
zumutbar
ist
erleichtern
Vervielfältigung
Verbreitung
öffentliche
Wiedergabe
geschützter
Werke
Verlauf
Ereignisse
wahrnehmbar
werden
Erwerb
entsprechender
Nutzungsrechte
Zahlung
Vergütung
erlaubt
vgl.
Dreier
Dreier/Schulze
aaO
§
Rdn
.
1
;
aaO
§
UrhG
Rdn
.
.
Kommt
Öffentlichkeit
aktuelle
Berichterstattung
ist
Berichterstatter
Auftraggeber
möglich
zumutbar
Abdruck
Sendung
Berichts
Zustimmung
Rechtsinhabers
einzuholen
;
dann
gibt
Rechtfertigung
Belange
Berechtigten
hinwegzusetzen
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Ausstrahlung
Interviews
Hessischen
Rundfunk
handele
Sinne
aktuelles
Geschehen
.
Interview
auch
Ausstrahlung
Fernsehen
fehle
aktuelle
Bezug
geboten
erscheinen
lassen
könnte
unverzüglich
berichten
.
Interview
innewohnende
Komik
hätte
Zuschauer
"
TV-Total
"
anders
gewirkt
Sequenz
dort
Einholung
Zustimmung
Klägerin
Woche
später
vorgeführt
worden
wäre
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
habe
Vorbringen
Beklagten
befasst
aktuelle
Bezug
Sendung
"
TVTotal
"
bestehe
Sendung
tagesaktuell
Unzulänglichkeiten
Fernsehsender
vorangegangenen
Tages
zeige
.
Dementsprechend
erwarte
Zuschauer
Sendung
"
TV-Total
"
satirische
kritische
Aufbereitung
aktuellen
deutschen
Fernsehprogramms
Ausschnitte
Sendungen
vorangegangenen
Zeit
.
Berufungsgericht
hat
anders
Revision
meint
Vorbringen
Beklagten
auseinandergesetzt
.
hat
auch
Zusammenhang
ausgeführt
Sequenz
sei
"
TV-Total
"
gesendet
worden
Publikum
geringe
Qualität
Sendungen
öffentlich-rechtlichen
Fernsehen
Augen
führen
allein
Inhalt
gezeigten
Sequenz
insbesondere
Reaktion
interviewten
Person
Auffassung
Beklagten
Lachen
gereizt
habe
.
Revision
zeigt
tatrichterliche
Beurteilung
rechtsfehlerhaft
wäre
.
Interesse
Öffentlichkeit
aktuellen
Berichterstattung
Inhalt
Interviews
bestehe
macht
Revision
Recht
geltend
.
II
.
Ansprüche
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Zahlung
Schadensersatzes
sind
gleichfalls
begründet
.
1
.
Klägerin
kann
Beklagte
gemäß
§
Abs.
Satz
UrhG
Schadensersatz
Anspruch
nehmen
§
§
UrhG
geschützte
Recht
Hessischen
Rundfunks
widerrechtlich
schuldhaft
verletzt
hat
.
beanstandete
Verhalten
fahrlässig
war
besteht
schon
Zweifel
Beklagte
unbeanstandet
gebliebenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
bereits
zuvor
zweimal
ähnlicher
Vorfälle
Klägerin
abgemahnt
worden
war
.
2
.
Klägerin
kann
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
beanspruchen
fernliegend
erscheint
vorliegende
Beitrag
weiteren
Sendungen
ausgestrahlt
worden
ist
.
spricht
insbesondere
Moderator
Feststellungen
Berufungsgerichts
Sendung
4
.
September
erklärt
hat
Sequenz
sei
so
gut
"
noch
Mal
wiederholen
"
sollten
.
3
.
Revision
beanstandet
Erfolg
Berufungsgericht
Klägerin
Verwendung
Filmbeitrags
"
Spontan-Jodeln
Sendung
"
TV-Total
"
Grundsätzen
Lizenzanalogie
berechneten
Schadensersatz
Höhe
zuerkannt
hat
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Klägerin
berechtigt
ist
Schaden
Grundsätzen
Lizenzanalogie
berechnen
.
ist
abzustellen
vernünftiger
Lizenzgeber
vertraglicher
Einräumung
entsprechenden
Nutzungsrechts
ge-
fordert
vernünftiger
Lizenzgeber
gezahlt
hätte
.
Maßstab
kommt
branchenübliche
Vergütung
Betracht
entsprechenden
Zeitraum
Übung
herausgebildet
hat
.
.
;
vgl.
.
Liedtextwiedergabe
;
Urt
.
Lizenzanalogie
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
vorgelegten
Privatgutachten
entnommen
öffentlich-rechtliche
Sender
privaten
Sendern
Lizenzpreis
Durchschnitt
DM
angefangene
Minute
verlangen
;
hat
geschlossen
Klägerin
verlangte
Preis
ca.
Minute
üblich
anzusehen
sei
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
habe
Beurteilung
Inhalt
Gutachtens
Vortrag
Beklagten
unberücksichtigt
gelassen
.
Revision
meint
Gutachten
sei
Ansicht
rufungsgerichts
entnehmen
Marktüblichkeit
fehle
.
ist
richtig
.
Revision
angeführten
Passagen
Gutachtens
heißt
Branchenpraxis
sei
nur
begrenzt
etabliert
Branchenpraxis
könne
gesprochen
werden
beziehen
ausschließlich
Frage
inwiefern
mehrfachen
Verwendung
Ausschnitts
Verwendung
Ausschnitte
zunächst
Längen
Ausschnitte
Sekunden
Timecodes
addiert
werden
dann
Anzahl
angefangenen
abzurechnenden
Minuten
bestimmt
wird
.
Ausführungen
betreffen
Frage
Minutenpreis
branchenüblich
ist
.
Revision
rügt
ferner
Berufungsgericht
habe
Vortrag
Beklagten
übergangen
Branchenübung
Verwendung
kleinerer
Sequenzen
Sendeformat
"
TV-Total
"
erst
Beklagten
-Television
S.
schaft
mbH
geschlossenen
Vereinbarungen
konstituiert
worden
sei
.
trifft
ebenfalls
.
Berufungsgericht
hat
Vorbringen
Beklagten
durchaus
berücksichtigt
aber
Recht
unerheblich
angesehen
.
Beklagten
vorgelegten
Gutachten
sind
Verhältnis
Privatsendern
zueinander
geforderten
Gebühren
deutlich
niedriger
hier
Rede
stehenden
Gebühren
öffentlich-rechtliche
Sender
privaten
Sendern
verlangen
.
Beklagten
genannten
Vereinbarungen
öffentlich-rechtlichen
Sendern
getroffen
worden
sind
besagen
öffentlich-rechtlichen
privaten
Sendern
üblichen
Gebühren
.
Revision
macht
schließlich
geltend
gebe
Übung
selbst
kürzeste
Ausschnitte
jeweils
volle
Minute
berechnet
werde
Ergebnis
hieße
Verwendung
etwa
Ausschnitten
jeweils
Sekunden
Länge
insgesamt
also
Sekunden
Lizenzpreis
volle
Minuten
gezahlt
werden
müsste
.
verkennt
Berufungsgericht
Darstellung
Berechnungsmethode
gebilligt
hat
.
Berufungsgericht
ist
vielmehr
Gutachtens
ausgegangen
mehrfacher
Nutzung
Beitrags
Sendung
üblicherweise
zweite
Gebühr
überhaupt
verlangt
einzelnen
"
"
addiert
würden
;
gesamte
Nutzungsdauer
vorliegenden
Fall
Minute
überschritten
habe
Sekunden
bleibe
Gebühr
Höhe
DM
.
angefangene
Minuten
Abrechnung
üblicherweise
volle
Minuten
aufgerundet
werden
ergibt
Gutachten
wird
Revision
auch
Frage
gestellt
.
Revision
Beklagten
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung