NAMEN Verkündet : 20 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja TV-Total UrhG § Auch Teile Filmträgern aufgenommenen Filmwerken Laufbildern genießen Leistungsschutz § § UrhG. UrhG § Abs. entsprechend § Abs. UrhG zulässige freie Benutzung fremder Laufbilder setzt selbständiges Werk geschaffen wird . UrhG § Geschehen Öffentlichkeit aktuelle Berichterstattung ankommt ist Tagesereignis Sinne § UrhG. UrhG § Zitat ist § UrhG nur zulässig innere Verbindung zitierten Stelle eigenen Gedanken Zitierenden hergestellt wird . . 20 . Dezember I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . Januar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Verwertungsgesellschaft Rechte Hessischen Rundfunks . Zweck hat Hessische Rundfunk urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte Auftrag hergestellten Produktionen eingeräumt übertragen . Eigenproduktion ist auch 2 . September Regionalfernsehen ausgestrahlte Sendung " Landparty " . Beginn Sendung führt Reporter Interview Passantin . fragt zunächst spontan gemessen Skala halte ; antwortet : " schon spontan " . Sodann eröffnet Reporter Thema sei " Spontan-Jodeln " versucht Anzählen Taktes … " Jodeln veranlassen . Passantin offensichtlich missversteht meint werde gefragt Fähigkeiten " Spontan-Jodeln gemessen Skala einschätze beginnt jodeln antwortet : " " . Beklagte produziert moderierte Sendung " TVTotal " . Programmpunkte Sendung besteht Studiopublikum später Fernsehzuschauern Ausschnitte aktuellen TV-Programmen anderer Sender vorzuführen . 4 . September ausgestrahlten Ausgabe " TV-Total " wurde " Spontan-Interview Sendung " Landparty " Erlaubnis Klägerin Dauer Sekunden Beitrag Minute Sekunden gezeigt . Interview wurde folgt anmoderiert : Da ist Mann Frau gibt erst mal Antwort ist ganz korrekt dann zweite Antwort Frau gibt ist so unmöglich ist größte anzunehmende Unwahrscheinlichkeit da passiert . glaube haben selten irreren Ausschnitt gehabt . Schauen einfach mal . Wiedergabe " " gesamter Dauer Textzeile " Landparty " eingeblendet wurde äußerte nochmals folgt : muss erst mal kommen ? glaube Sketchschreiber Welt würde jemals Sketch schreiben sagt ist unwahrscheinlich nimmt . geht gar . drei ? . Werbepause wurde Interview nochmals gezeigt . Klägerin sieht Beklagte Sequenz TVProduktion Hessischen Rundfunks aufgezeichnet Großbildschirm TV-Studio dort anwesenden Publikum vorgeführt schließlich Sender " Sieben " ausgestrahlt hat Verletzung urheberrechtlichen Nutzungsrechte Hessischen Rundfunks . nimmt Beklagte Unterlassung Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Zahlung Lizenzgebühren Höhe € Anspruch . Beklagte ist entgegengetreten . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Herabsetzung Lizenzgebühren € zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte weiterhin vollständige Abweisung Klage . Klägerin beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Unterlassungsanspruch sei § Abs. Satz i.V. § § Abs. Satz UrhG begründet . Rede stehenden Sequenz handele zwar Filmwerk . Jedoch genieße § UrhG auch Hersteller Laufbildern Schutz § UrhG. Schutz bestehe auch einzelnen Teilen Filmen Laufbildern unabhängig Größe Länge Filmausschnitts . Befürchtung Beklagten Weise Laufbilder weitergehend geschützt würden Filmwerke rechtfertige abweichende Beurteilung . Beklagte habe Laufbilder Abs. Satz UrhG vervielfältigt verbreitet öffentlich wahrnehmbar gemacht Recht Hessischen Rundfunks Wiedergabe Funksendungen verletzt . Beklagte habe Laufbilder § Abs. UrhG stimmung Klägerin verwenden dürfen freier Benutzung selbständiges Werk geschaffen habe . Insoweit sei gesamte Sendung " TV-Total 4 . September Teil Sendung abzustellen Moderator Vorlage präsentiere kommentiere . Vorlage hierbei Weise kritisiere parodiere karikiere sei freie Bearbeitung verneinen . Verwendung Sequenz sei auch entsprechender Anwendung § Nr. UrhG Zitat zulässig . sei Aussage vorhanden Sequenz belegt werden könnte Erläuterungen künstlerischer Ausdruck künstlerische Gestaltung Sequenz innere Verbindung eingehen könnte . Sendung Interviews Hessischen Rundfunk 2 . September sei schließlich Tagesereignis Sinne § UrhG Beklagte Zustimmung Klägerin 4 . September hätte berichten dürfen . Ereignisse Öffentlichkeit zeitnahe Berichterstattung ankomme sei Bestimmung anzuwenden . Ansprüche Auskunftserteilung Feststellung satzpflicht seien gleichfalls begründet . Klägerin stehe ferner Grundsätzen Lizenzanalogie berechneter Schadensersatz € . B. Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Klägerin Beklagte Unterlassung Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Zahlung Schadensersatzes Höhe € Anspruch nehmen kann . Unterlassungsanspruch Klägerin ist § Abs. Satz i.V. § § Abs. Satz UrhG begründet . Beklagte hat ausschließliche Recht Filmherstellers Filmträger § Abs. Satz UrhG eingegriffen . Eingriff ist Recht freien Benutzung § Abs. UrhG noch Zitatrechts § Nr. UrhG Recht Berichterstattung Tagesereignisse gemäß § UrhG gerechtfertigt . 1 . Beklagte hat Hessischen Rundfunk ausgestrahlte Interview aufgezeichnet Filmträger " Sieben " Sendung überlassen Publikum Studio Bildschirm vorgeführt hat ausschließliche Recht Filmherstellers § § Abs. Satz UrhG eingegriffen Filmträger vervielfältigen § UrhG verbreiten § UrhG öffentlichen Vorführung benutzen § Abs. UrhG . hat ferner adäquate Ursache gesetzt hergestellte Aufzeichnung folgenden Tag " Sieben " gesendet wurde hat ausschließliche Recht Filmherstellers eingegriffen Filmträger Funksendung benutzen § UrhG . Klägerin ist berechtigt Recht Filmherstellers geltend machen . Filmhersteller ist Hessische Rundfunk Sendung " Landparty " Interview " Spontan-Jodeln " enthält Eigenproduktion Rundfunkanstalt handelt . Hessische Rundfunk hat Klägerin umfassende Nutzungsrechte Produktionen eingeräumt umfassende Leistungsschutzrechte übertragen . Recht Filmherstellers Filmträger erfasst auch Film betreffenden Verwertungshandlungen Streitfall Aufzeichnung Fernsehen gesendeten Films anschließende Vorführung Weitergabe Ausstrahlung Aufzeichnung Filmträger unmittelbar Gebrauch machen . folgt Rechts Filmträger materielles Gut Filmträger verkörperte organisatorische wirtschaftliche Leistung Filmherstellers ist vgl. Filmhersteller ; UrhG 2 . Aufl . § Rdn . 20 ; Schricker/Katzenberger Urheberrecht 3 . Aufl . UrhG Rdn . . Frage Verletzung Schutzrechts ist Bedeutung Beitrag " Spontan-Jodeln " Berufungsgericht gemeint hat nur Laufbild Revisionserwiderung geltend macht Filmwerk einzustufen ist . Schutzrecht Filmherstellers ist unabhängig Filmträger aufgezeichneten Film Filmwerk handelt dann gilt § Abs. UrhG unmittelbar Bildfolge Filmwerke geschützten Laufbildern dann ist § Abs. UrhG § UrhG entsprechend anwendbar . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen auch einzelne Teile Filmwerken Bildfolgen hier Ausschnitte Sendung " Landparty " unabhängig Größe Länge Filmausschnitts Leistungsschutz § § UrhG genießen . Bestimmungen organisatorische wirtschaftliche Leistung Filmherstellers schützen unternehmerische Aufwand gesamten Film erbracht wird gibt Teil Films Teil Aufwands entfiele geschützt wäre ; Handel sogenannten Klammerteilrechten zeigt auch kleinste Teile Filmwerken Laufbildern schützenswerten wirtschaftlichen Wert haben vgl. OLG 126 ; KG ; Schulze Dreier/Schulze aaO § Rdn . § Rdn . 8 ; Urheberrecht 9 . Aufl . UrhG Rdn . ; Urheberrecht 2 . Aufl . § UrhG Rdn . 4 ; Hillig ; anders Schutzrecht Tonträgerherstellers Tonfetzen . Revision rügt Erfolg Schutz Teilen Bildfolgen spreche Leistungsschutz Laufbilder dann weiter reichte Urheberrechtsschutz Filmwerke ; widerspreche Gesetzessystematik Urheberrecht verwandten Schutzrechte Urheberrecht niedrigere Wertigkeit hätten . Ansicht Revision liegt Wertungswiderspruch Laufbildern stets Leistungsschutz zukommt auch nur Teil längeren Bildfolge handelt Teile Filmwerken nur dann Urheberrechtsschutz genießen genommen urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen vgl. letzterem . Lied Wildbahn ; . Straßen gestern morgen . Revision angestellte Vergleich ist stichhaltig Leistungsschutz Laufbilder Urheberrechtsschutz Filmwerke unterschiedliche Schutzgüter haben . § § UrhG wirtschaftliche organisatorische Leistung Filmherstellers schützen schützt § Abs. Nr. UrhG persönliche geistige Schöpfung Filmurhebers vgl. § Abs. UrhG . Gegenstand Leistungsschutzrechts § § UrhG ist weniger schöpferische Leistung Filmurhebers Beitrag Film Werkqualität erreicht anders geartete wirtschaftliche organisatorische Leistung Filmherstellers . Übrigen zeigt Schutzgegenstand bezogenen Vergleich Laufbilder weitergehend geschützt sind -9- werke . Schutz unternehmerischen Leistung Filmherstellers geht genießt Hersteller Filmwerks § UrhG Leistungsschutz Hersteller Laufbildern § § UrhG. Teile Filmwerken sind selbst urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen gleicher Weise geschützt Teile einfachen Bildfolgen . Schutz schöpferischen Leistung betrifft sind nur Filmwerke genommen persönliche geistige Schöpfungen anzusehen sind Teile Filmwerken urheberrechtlich geschützt . Urheberrechtsschutz bloße Bildfolgen Teile bloßer Bildfolgen gibt begriffsnotwendig § UrhG . 2 . Beklagte kann Recht freien Benutzung Abs. UrhG stützen . Bestimmung darf selbständiges Werk freier Benutzung Werkes geschaffen worden ist Zustimmung Urhebers benutzten Werkes veröffentlicht verwertet werden . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Vorschrift unmittelbar anwendbar ist Wortlaut Benutzung Werkes voraussetzt . Voraussetzung ist hier gegebenen Benutzung Laufbildern § UrhG Filmwerke sind erfüllt . Regelung § UrhG ist Laufbilder Senat bereits entschieden hat . Mattscheibe entsprechend anwendbar . entsprechenden Anwendung § Abs. UrhG Laufbilder gelten Ansicht Revision grundsätzlich Anforderungen unmittelbaren Anwendung Werke . Auch nutzung fremder Laufbilder ist Zustimmung Berechtigten nur erlaubt selbständiges Werk geschaffen wird . Revision meint unterschiedlichen Schutzzweck Urheberrechten Leistungsschutzrechten sei Rechnung tragen Übernahme bloßer Laufbilder auch übernehmende Produkt nur Laufbilder geltenden Anforderungen stellen Unterscheidung freier unfreier Benutzung alternativ bildende Kriterien heranzuziehen seien . unternehmensbezogenen Leistungsschutzrechten Werk allein unternehmerische organisatorische wirtschaftliche Aufwand Filmherstellers geschützt werde könnten künstlerische Gesichtspunkte Gestaltungshöhe allein quantitative wirtschaftliche Kriterien maßgeblich sein . sei abzustellen wirtschaftlichen Belange Filmherstellers leistungsschutzrechtlich relevanten Weise beeinträchtigt würden . dringt Revision . Regelung § Abs. UrhG liegt Erwägung Inanspruchnahme fremden Schaffens nur dann gerechtfertigt ist Bereicherung kulturellen Gesamtguts neue eigenschöpferische Leistung führt Schulze Dreier/Schulze aaO § Rdn . 5 ; Schricker/ aaO UrhG Rdn . 9 ; Bullinger Wandtke/Bullinger aaO § UrhG Rdn . . Allein Umstand Eingriff fremde Rechte gemessen verfolgten Zweck geschaffenen Leistung verhältnismäßig geringfügig ist vermag § Abs. UrhG rechtfertigen . Regelungszweck § Abs. UrhG ist Nutzung fremder wirtschaftlicher Leistungen ebenso Nutzung fremden schöpferischen Schaffens nur dann Zustimmung Rechtsinhabers zulässig selbständiges Werk entsteht . Revision rügt vergeblich entsprechenden Heranziehung § UrhG geltenden Anforderungen freie Benutzung stehe Laufbildern eigenschöpferische Gestaltungshöhe fehle . Beurteilung Selbständigkeit erforderliche Vergleich schöpferischen Gehalt benutzten Laufbilder schöpferischen Gehalt neuen Werkes sei möglich . freie Benutzung § UrhG erforderliche Selbständigkeit neuen Werkes benutzten Werk setzt allerdings neue Werk ausreichenden Abstand entlehnten eigenpersönlichen Zügen benutzten Werkes hält nur dann Fall ist Eigenart neuen Werkes eigenpersönlichen Züge älteren Werkes verblassen ; Tochter . Beurteilung Übernahme Laufbildern kann jedoch entsprechender Weise geprüft werden neue Werk ausreichenden Abstand benutzten Laufbildern wahrt . steht Laufbilder urheberrechtlich geschützten Werken begriffsnotwendig geringeren eigenschöpferischen Gehalt aufweisen vgl. Mattscheibe . Berufungsgericht hat Beurteilung Beklagte übernommenen Laufbildern selbständiges Werk geschaffen hat Recht gesamte Sendung " TV-Total 4 . September allein Teil Sendung abgestellt Moderator " Spontan-Interview präsentiert kommentiert hat . Privilegierung § Abs. UrhG reicht Berufungsgericht zutreffend angenommen hat nur so weit Auseinandersetzung benutzten Vorlage stattfindet . bestimmen Übernahmen selbständiges Werk entstanden ist ist neue Beitrag verwendeten Elementen alten Beitrags vergleichen Mattscheibe m.w . . ist neue Beitrag nur insoweit Gegenstand Vergleichs übernommenen Elementen alten Beitrags inneren Zusammenhang steht . Nur Hinsicht liegt Benutzung Vorlage Voraussetzung Schaffung selbständigen Werkes geführt hat § Abs. UrhG zulässig ist . Revision macht Erfolg geltend Sendung " TV-Total " sei Gesamtwerk betrachten . Bereits Auswahl Anordnung einzelnen Ausschnitte stelle schöpferische Leistung . Zielsetzung satirische Art Weise Medienkritik widmen ziehe roter Faden gesamte Sendung . Revision genannten Gesichtspunkte könnten zwar sprechen Sendung " TV-Total insgesamt Werkcharakter beizumessen . Gesamtsendung käme aber Berufungsgericht zutreffend angenommen hat allenfalls dann geistige Auseinandersetzung benutzten Werk Sendung insgesamt doch weitgehend durchziehen prägen würde . ist jedoch Fall . parodistische Zielsetzung gesamten Sendung gibt Freibrief unfreie Entnahmen einzelne Beiträge vgl. Mattscheibe . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Teil Sendung " TV-Total " Moderator " Spontan-Interview präsentiert kommentiert Selbständigkeit neuen Werkes stellenden Anforderungen erfüllt . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht habe Anforderungen freie Benutzung Eigenart Originalwerks abhingen Inhalt übernommenen Beitrags auseinandergesetzt dargelegt auch immer geartete Besonderheit Sequenz aufweise . Berufungsgericht hat Zusammenhang festgestellt irgendwie geartete eigenständige geistige Leistung sei " Spontan-Interview " ersichtlich . Berufungsgericht hat hieraus aber Recht geschlossen Übernahme Ausschnitts freie Benutzung anzusehen sei . Zwar gilt auch Übernahme Laufbildern Grundsatz Werk geringerer Eigenart eher nachgeschaffenen Werk aufgeht Werk besonderer Eigenprägung . 26.9.1980 m.w . ; . ; Urt . . bedeutet jedoch Übernahme Laufbildern geringer Eigenart zulässig ist . Entscheidend ist vielmehr auch Fall neue Werk Vorlage Entlehnten so großen inneren Abstand hält Wesen selbständig anzusehen ist . Prüfung Frage ist strenger Maßstab angebracht hier Beurteilung unveränderten Übernahme geschützter Laufbilder geht . freie Benutzung geschützter Laufbilder kann Umständen anzunehmen sein neue Werk benutzten Vorlage kritisch auseinandersetzt Parodie Satire Fall ist Mattscheibe m.w . . Revision macht geltend hier Rede stehende Beitrag Sendung " TV-Total " wahre ausreichenden inneren Abstand übernommenen Interview Sendung " Landparty " benutzte " Spontan-Interview " antithematisch behandele . Moderation Beitrages werde Sequenz enthaltene unfreiwillige Komik interviewten Passantin unterlaufenen Missverständnisses deckt satirisch-komödiantischer Abmoderation offengelegt . Zuschauer werde Absurditäten Ausschnittes aufmerksam gemacht zugleich Unwahrscheinlichkeit hingewiesen Sketchschreiber derartiges Interview erdacht haben könnte . Einbettung verwendeten Originals volkstümlichen Sendung werde Gegenteil verkehrt erhalte völlig neuen eigenständigen Sinngehalt . kann Revision Erfolg haben . stellt tatrichterlichen Würdigung Berufungsgerichts lediglich eigene Würdigung Rechtsfehler Berufungsgerichts aufzuzeigen . Berufungsgericht hat ausgeführt Moderator habe Abmoderation Wiedergabe streitbefangenen Sequenz beschränkt vorzustellen unfreiwillige Komik gezeigten Szene hinzuweisen . Parodie könne Rede sein . gezeigte Sequenz werde Moderator Weise kritisiert parodiert karikiert . solle allein innewohnende Komik wirken Reaktion . Sachlage ist notwendige innere Abstand unverändert übernommenen Vorlage Vorstellung Moderator erkennbar . Moderator hat Beitrag Ansicht Revision auch Medienkritik geleistet noch Kunstwerk geschaffen . Übernahme Interviews ist auch Berücksichtigung Meinungsfreiheit Art . Abs. GG Kunstfreiheit Art . Abs. GG § Abs. UrhG gedeckt . 3 . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Verwendung Sequenz entsprechender Anwendung § Nr. UrhG Zitat zulässig war . Vorschrift ist Vervielfältigung Verbreitung öffentliche Wiedergabe zulässig Zweck gebotenen Umfang Stellen Werkes Veröffentlichung selbständigen Sprachwerk angeführt werden . § § UrhG geschützten Filmträger Filmwerk Laufbilder enthält ist Schrankenbestimmung gemäß § Abs. UrhG entsprechend anzuwenden ; zulässigen Zitaten gehören Zitate Filmen Filmträger aufgenommen sind vgl. Filmzitat . Regelung ist Berufungsgericht zutreffend angenommen hat Filmwerke entsprechend anzuwenden ; zitierende Werk kann also Filmwerk sein . Filmzitat . ist entsprechender Anwendung § Nr. UrhG zulässig Stellen Filmträgern aufgenommenen Filmwerken Laufbildern Veröffentlichung Zweck gebotenen Umfang selbständigen Filmwerk anzuführen . Voraussetzungen sind Streitfall erfüllt . Beitrag " Spontan-Jodeln " war Übernahme Beklagte zwar schon veröffentlicht ; auch wurde Wiedergabe Quelle Einblendung Textzeile " Landparty " deutlich angegeben § Abs. Satz Abs. Satz UrhG . Jedoch ist Verwendung Beitrags zulässigen Zitatzweck gedeckt . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Zitierfreiheit gestattet Werk nur selbst Kenntnis Allgemeinheit bringen . reicht Zitate bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt angehängt werden ; vielmehr muss innere Verbindung eigenen Gedanken hergestellt werden vgl. f. Verkehrskinderlied ; . Filmzitat insoweit abgedruckt . Zitat ist grundsätzlich nur zulässig legstelle Erörterungsgrundlage selbständige Ausführungen Zitierenden erscheint . 7.3.1985 Liedtextwiedergabe ; Urt . 23.5.1985 Geistchristentum m.w . . Berufungsgericht hat Recht angenommen Voraussetzungen hier gegeben sind bereits eigenständigen inhaltlichen Beitrag fehlt übernommene Sequenz inneren Zusammenhang treten könnte . Interview wird Feststellungen Berufungsgerichts nur selbst innewohnenden Komik präsentiert . fehlt Ausführungen Zitierenden übernommene Interview Beleg Erörterungsgrundlage dienen könnte . Berufungsgericht hat verkannt Art . Abs. Satz GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt Auslegung Anwendung § Nr. UrhG innere Verbindung zitierten Stellen Gedanken Überlegungen Zitierenden bloße Belegfunktion auch Mittel künstlerischen Ausdrucks künstlerischer Gestaltung anzuerkennen . . Berufungsgericht hat gemeint auch Blickwinkel ergebe vorliegenden Fall anderes Ergebnis kommentierenden Erläuterungen künstlerischer Ausdruck künstlerische Gestaltung innewohnten innere Verbindung " zitierten " Sequenz eingehen könnten . geistige Auseinandersetzung beurteilenden Fall kritische Auseinandersetzung liege hier . Revision rügt Erfolg Ausführungen Berufungsgerichts würden Vorgaben Bundesverfassungsgerichts gerecht . Allerdings hängt Zulässigkeit Verwendung fremden Textes Rahmen Kunstwerks entwickelten Maßstäben Künstler Text auseinandersetzt " ; maßgeblich ist vielmehr allein funktional künstlerische Gestaltung Intention Werks einfügt integraler Bestandteil eigenständigen künstlerischen Aussage erscheint . Ansicht Revision ist hier Fall . Insoweit kommt Revision geltend macht tragende Gegenstand Sendeformats auch einzelnen Sendung " TV-Total " Medienkritik satirische Darstellung zunehmenden Niveaulosigkeit deutschen Fernsehprogramms Spiegelbild Gesellschaft aktueller Beispiele ist . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts ist jedenfalls übernommene Interview Gegenstand Gestaltungsmittel eigenen künstlerischen Aussage . fehlt notwendigen inneren Verbindung zitierten Stelle eigenen Gedanken Zitierenden . 4 . Beurteilung Berufungsgerichts Sendung Beitrags " Spontan-Jodeln " Hessischen Rundfunk 2 . September sei Tagesereignis Sinne § UrhG Beklagte 4 . September Zustimmung Klägerin habe berichten dürfen hält revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand . Berichterstattung Tagesereignisse Funk Film ist § UrhG Vervielfältigung Verbreitung öffentliche Wiedergabe Werken Verlauf Ereignisses wahrnehmbar werden Zweck gebotenen Umfang zulässig . Auch Schrankenbestimmung ist gemäß § Abs. UrhG § § UrhG geschützten Filmträger entsprechend anwendbar gleichgültig Filmwerke Laufbilder enthalten . Tagesereignis ist Berufungsgericht zutreffend angenommen hat aktuelle Geschehen Öffentlichkeit Interesse ist Geschehen solange aktuell ist Bericht Öffentlichkeit noch Gegenwartsberichterstattung empfunden wird vgl. . Zeitungsbericht Tagesereignis m.w . . Berufungsgericht hat gemeint aktuelles Geschehen anzusehen sei werde allein Zeitraum Ereignis Berichterstattung bestimmt auch Qualität Ereignisses berichtet werde . So könne etwa TV-Dokumentation Naturschönheiten Schwarzwaldes aktuelles Geschehen auch Tagesereignis sein . Ereignisse Öffentlichkeit zeitnahe Berichterstattung ankomme sei § UrhG anzuwenden . Revision hat Überlegungen Recht Einwände erhoben . Schrankenregelung § UrhG dient Pressefreiheit Informationsinteresse Öffentlichkeit f. Zeitungsbericht Tagesereignis . soll anschauliche Berichterstattung aktuelle Ereignisse Fällen Journalisten Auftraggebern rechtzeitige Einholung erforderlichen Zustimmungen noch Abdruck Sendung aktuellen Berichts möglich zumutbar ist erleichtern Vervielfältigung Verbreitung öffentliche Wiedergabe geschützter Werke Verlauf Ereignisse wahrnehmbar werden Erwerb entsprechender Nutzungsrechte Zahlung Vergütung erlaubt vgl. Dreier Dreier/Schulze aaO § Rdn . 1 ; aaO § UrhG Rdn . . Kommt Öffentlichkeit aktuelle Berichterstattung ist Berichterstatter Auftraggeber möglich zumutbar Abdruck Sendung Berichts Zustimmung Rechtsinhabers einzuholen ; dann gibt Rechtfertigung Belange Berechtigten hinwegzusetzen . Berufungsgericht hat gemeint Ausstrahlung Interviews Hessischen Rundfunk handele Sinne aktuelles Geschehen . Interview auch Ausstrahlung Fernsehen fehle aktuelle Bezug geboten erscheinen lassen könnte unverzüglich berichten . Interview innewohnende Komik hätte Zuschauer " TV-Total " anders gewirkt Sequenz dort Einholung Zustimmung Klägerin Woche später vorgeführt worden wäre . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht habe Vorbringen Beklagten befasst aktuelle Bezug Sendung " TVTotal " bestehe Sendung tagesaktuell Unzulänglichkeiten Fernsehsender vorangegangenen Tages zeige . Dementsprechend erwarte Zuschauer Sendung " TV-Total " satirische kritische Aufbereitung aktuellen deutschen Fernsehprogramms Ausschnitte Sendungen vorangegangenen Zeit . Berufungsgericht hat anders Revision meint Vorbringen Beklagten auseinandergesetzt . hat auch Zusammenhang ausgeführt Sequenz sei " TV-Total " gesendet worden Publikum geringe Qualität Sendungen öffentlich-rechtlichen Fernsehen Augen führen allein Inhalt gezeigten Sequenz insbesondere Reaktion interviewten Person Auffassung Beklagten Lachen gereizt habe . Revision zeigt tatrichterliche Beurteilung rechtsfehlerhaft wäre . Interesse Öffentlichkeit aktuellen Berichterstattung Inhalt Interviews bestehe macht Revision Recht geltend . II . Ansprüche Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Zahlung Schadensersatzes € sind gleichfalls begründet . 1 . Klägerin kann Beklagte gemäß § Abs. Satz UrhG Schadensersatz Anspruch nehmen § § UrhG geschützte Recht Hessischen Rundfunks widerrechtlich schuldhaft verletzt hat . beanstandete Verhalten fahrlässig war besteht schon Zweifel Beklagte unbeanstandet gebliebenen Feststellungen Berufungsgerichts bereits zuvor zweimal ähnlicher Vorfälle Klägerin abgemahnt worden war . 2 . Klägerin kann Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten beanspruchen fernliegend erscheint vorliegende Beitrag weiteren Sendungen ausgestrahlt worden ist . spricht insbesondere Moderator Feststellungen Berufungsgerichts Sendung 4 . September erklärt hat Sequenz sei so gut " noch Mal wiederholen " sollten . 3 . Revision beanstandet Erfolg Berufungsgericht Klägerin Verwendung Filmbeitrags " Spontan-Jodeln Sendung " TV-Total " Grundsätzen Lizenzanalogie berechneten Schadensersatz Höhe € zuerkannt hat . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Klägerin berechtigt ist Schaden Grundsätzen Lizenzanalogie berechnen . ist abzustellen vernünftiger Lizenzgeber vertraglicher Einräumung entsprechenden Nutzungsrechts ge- fordert vernünftiger Lizenzgeber gezahlt hätte . Maßstab kommt branchenübliche Vergütung Betracht entsprechenden Zeitraum Übung herausgebildet hat . . ; vgl. . Liedtextwiedergabe ; Urt . Lizenzanalogie m.w . . Berufungsgericht hat Beklagten vorgelegten Privatgutachten entnommen öffentlich-rechtliche Sender privaten Sendern Lizenzpreis Durchschnitt DM € angefangene Minute verlangen ; hat geschlossen Klägerin verlangte Preis ca. € Minute üblich anzusehen sei . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht habe Beurteilung Inhalt Gutachtens Vortrag Beklagten unberücksichtigt gelassen . Revision meint Gutachten sei Ansicht rufungsgerichts entnehmen Marktüblichkeit fehle . ist richtig . Revision angeführten Passagen Gutachtens heißt Branchenpraxis sei nur begrenzt etabliert Branchenpraxis könne gesprochen werden beziehen ausschließlich Frage inwiefern mehrfachen Verwendung Ausschnitts Verwendung Ausschnitte zunächst Längen Ausschnitte Sekunden Timecodes addiert werden dann Anzahl angefangenen abzurechnenden Minuten bestimmt wird . Ausführungen betreffen Frage Minutenpreis branchenüblich ist . Revision rügt ferner Berufungsgericht habe Vortrag Beklagten übergangen Branchenübung Verwendung kleinerer Sequenzen Sendeformat " TV-Total " erst Beklagten -Television S. schaft mbH geschlossenen Vereinbarungen konstituiert worden sei . trifft ebenfalls . Berufungsgericht hat Vorbringen Beklagten durchaus berücksichtigt aber Recht unerheblich angesehen . Beklagten vorgelegten Gutachten sind Verhältnis Privatsendern zueinander geforderten Gebühren deutlich niedriger hier Rede stehenden Gebühren öffentlich-rechtliche Sender privaten Sendern verlangen . Beklagten genannten Vereinbarungen öffentlich-rechtlichen Sendern getroffen worden sind besagen öffentlich-rechtlichen privaten Sendern üblichen Gebühren . Revision macht schließlich geltend gebe Übung selbst kürzeste Ausschnitte jeweils volle Minute berechnet werde Ergebnis hieße Verwendung etwa Ausschnitten jeweils Sekunden Länge insgesamt also Sekunden Lizenzpreis volle Minuten gezahlt werden müsste . verkennt Berufungsgericht Darstellung Berechnungsmethode gebilligt hat . Berufungsgericht ist vielmehr Gutachtens ausgegangen mehrfacher Nutzung Beitrags Sendung üblicherweise zweite Gebühr überhaupt verlangt einzelnen " " addiert würden ; gesamte Nutzungsdauer vorliegenden Fall Minute überschritten habe Sekunden bleibe Gebühr Höhe € DM . angefangene Minuten Abrechnung üblicherweise volle Minuten aufgerundet werden ergibt Gutachten wird Revision auch Frage gestellt . Revision Beklagten ist Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung