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1468 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Januar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Telekom-Anschluss
nötig
§
Abs.
Wird
Allgemeinheit
gerichteten
Werbung
Kabelanschluss
basierende
Telefondienstleistungen
geworben
"
Telekom-Anschluss
nötig
"
"
Telekom-Telefonanschluss
mehr
nötig
!
"
sei
muss
hingewiesen
werden
Nutzung
beworbenen
Telefondienstleistung
Möglichkeit
besteht
"
führen
.
Urteil
20
.
Januar
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
Januar
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Unterlassungsantrags
Nachteil
Klägerin
erkannt
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Urteil
4
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
10
.
April
Berufung
Klägerin
teilweise
abgeändert
:
Beklagte
wird
verurteilt
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Angabe
"
Telekom-Anschluss
nötig
"
und/oder
"
Telekom-Telefonanschluss
mehr
nötig
!
"
werben
und/oder
werben
lassen
nachfolgend
wiedergegeben
geschieht
:
Beklagten
wird
Fall
Zuwiderhandlung
Unterlassungsverpflichtung
Ordnungsgeld
Höhe
Fall
beigetrieben
werden
kann
Ordnungshaft
Ordnungshaft
bis
zu
Monaten
angedroht
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
Beklagten
auferlegt
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Deutsche
AG
führende
.
Beklagte
betreibt
TV-Kabelnetz
.
Regionen
bot
Anfang
Möglichkeit
Internetdienstleistungen
Netz
beziehen
vorausgesetzt
Nutzer
verfügte
TV-Kabelanschluss
Beklagten
.
Angebot
bewarb
Beklagte
nachfolgend
auszugsweise
verkleinert
eingeblendeten
Faltblatt
:
Zeitpunkt
streitgegenständlichen
Werbung
bestand
Nutzer
Beklagten
angebotenen
Telefonanschlusses
Möglichkeit
"
führen
"
Preselection
"
einrichten
lassen
.
Klägerin
hat
Werbung
irreführend
beanstandet
.
hervorgehobenen
Hinweise
Werbeblatt
"
Telekom-Anschluss
nötig
"
"
Telekom-Telefonanschluss
mehr
nötig
!
"
erweckten
Werbeadressaten
unzutreffenden
Eindruck
beworbenen
Angebot
könnten
Klägerin
angebotenen
Telefondienstleistungen
vollwertig
ersetzt
werden
.
Tatsächlich
biete
Beklagte
jedoch
wesentliche
Möglichkeiten
Verbraucher
Telefonanschlüssen
Klägerin
Jahren
Anspruch
nehmen
könne
.
sieht
Klägerin
beanstandeten
Werbung
unzulässige
vergleichende
Werbung
Verletzung
bekannten
Firmenschlagworts
"
"
.
Klägerin
hat
beantragt
1
.
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Angabe
"
Telekom-Anschluss
nötig
"
und/oder
"
Telekom-Telefonanschluss
mehr
nötig
!
"
werben
und/oder
werben
lassen
nachfolgend
wiedergegeben
geschieht
folgt
Einblendung
Seiten
bestehenden
Werbeblatts
:
2
.
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
verauslagten
Gerichtskosten
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
Zeit
Eingang
eingezahlten
Gerichtskosten
Eingang
Kostenfestsetzungsantrags
Maßgabe
auszuurteilenden
Kostenquote
zahlen
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
hat
geltend
gemacht
Werbeadressaten
verstünden
streitgegenständlichen
Angaben
technischen
Hinweis
Kabel
früher
erforderliche
Telefonanschluss
entbehrlich
sei
.
Gleichwertigkeitsbehauptung
fasse
Verkehr
Hinweise
.
-9-
Berufungsgericht
hat
Klage
abweisende
Urteil
Landgerichts
bestätigt
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageanträge
.
Beklagte
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
stehe
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften
noch
§
.
hat
ausgeführt
:
angegriffenen
Werbeaussagen
seien
irreführend
Sinne
.
komme
maßgeblich
durchschnittlich
informierter
situationsadäquat
aufmerksamer
Verbraucher
Werbung
Veröffentlichung
Anfang
verstanden
habe
.
Zeitpunkt
seien
Verbraucher
Telefonanschlüssen
Klägerin
Drittanbietern
nur
Telefonanschlüsse
bekannt
gewesen
Wesentlichen
Klägerin
installierten
Leitungsnetz
basierten
.
Hintergrund
hätten
angegriffenen
Werbeaussagen
lediglich
Hinweis
dargestellt
Angebot
Beklagten
anderen
technischen
tariflichen
Voraussetzungen
beruhe
.
Auch
Beklagte
Leistungsangebot
vollwertigen
Ersatz
Telefonanschluss
Klägerin
bewerbe
erwecke
Eindruck
Hinsicht
gleichwertigen
Angebots
.
unlautere
vergleichende
Werbung
§
Abs.
Nr.
liege
ebenfalls
.
Streitfall
würden
allenfalls
gesondert
vergütende
selbständig
nutzbare
Telefonanschluss
Klägerin
angebotenen
Pauschalvergütung
abgegoltene
auch
selbständig
nutzbare
fonanschluss
Beklagten
verglichen
.
technischer
Hinsicht
weiteren
Anschluss
voraussetzende
selbständige
Nutzbarkeit
Führen
Telefongesprächen
Einrichtung
Anschlusses
entstehenden
unmittelbaren
Kosten
seien
wesentliche
relevante
nachprüfbare
typische
Eigenschaften
Anschlüsse
.
Unterlassungsanspruch
Klägerin
Abs.
unbefugter
Benutzung
bekannten
Unternehmenskennzeichens
bestehe
ebenso
Anspruch
§
Abs.
Nr.
unlauterer
Ausnutzung
Beeinträchtigung
Kennzeichens
Klägerin
.
Selbst
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Unternehmenskennzeichenverletzung
vorlägen
wäre
Klägerin
jedenfalls
Schutzschranke
§
Nr.
gehindert
Beklagten
beschreibende
Verwendung
Firmenschlagworts
"
"
verbieten
.
II
.
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
Abweisung
Unterlassungsbegehrens
Klägerin
richten
.
Ansicht
Berufungsgerichts
wird
durchschnittlich
informierter
verständiger
Verbraucher
beanstandete
Werbung
irregeführt
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
.
Feststellungsverlangen
ist
unbegründet
.
1
.
Klägerin
hat
Unterlassungsanspruch
Wiederholungsgefahr
gestützt
§
Abs.
Satz
Verhalten
Beklagten
Anfang
Werbung
Kabelanschluss
Angaben
"
Telekom-Anschluss
nötig
"
"
Telekom-Telefonanschluss
mehr
nötig
!
"
Bezug
genommen
.
Unterlassungsanspruch
Abwehr
künftiger
Rechtsverstöße
gerichtet
ist
ist
nur
begründet
Grundlage
Zeitpunkt
Entscheidung
geltenden
Rechts
Unterlassung
verlangt
werden
kann
.
muss
Handlung
Zeitpunkt
Begehung
wettbewerbswidrig
gewesen
sein
andernfalls
Wiederholungsgefahr
fehlt
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
10
.
Juni
.
Praxis
.
Zeit
Klägerin
beanstandeten
Werbung
Beklagten
geltende
Gesetz
unlauteren
Wettbewerb
3
Juli
.
S.
nachfolgend
:
ist
zwar
Ende
also
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgerichts
geändert
worden
.
Umsetzung
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
dienende
Gesetzesänderung
ist
Streitfall
jedoch
Bedeutung
.
Verschweigen
Tatsache
geschäftliche
Entscheidung
Verbrauchers
Verkehrsauffassung
wesentliche
Bedeutung
hat
stellt
§
Abs.
Nr.
auch
gemäß
§
Abs.
unlautere
Irreführung
.
ist
erforderlich
vor
30
.
Dezember
geltenden
Rechtslage
unterscheiden
vgl.
Urteil
22
.
Oktober
.
Hier
spiegelt
Erfahrung
;
.
Praxis
Aktuell
.
2
.
Unterlassungsklage
ist
Gesichtspunkt
unlauteren
Irreführung
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
begründet
Beklagte
Angaben
"
Telekom-Anschluss
nötig
"
"
Telekom-Telefonanschluss
mehr
nötig
!
"
Werbung
Kabelanschluss
Werbeadressaten
unzutreffende
Nachfrageentscheidung
angesprochenen
Kreise
relevante
Vorstellung
Verwendungsmöglichkeit
angebotenen
Dienstleistung
hervorruft
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Verbraucher
werde
ersten
dritten
Seite
Werbeprospekts
jeweils
unterschiedlicher
Akzentuierung
erklärt
zunächst
nur
genutzte
Leitungsnetz
Beklagten
vollwertigen
"
Telefonanschluss
erhalte
Telefonanschluss
Verbraucher
Klägerin
kenne
voraussetze
.
Beklagte
Leistungsangebot
vollwertigen
Ersatz
Telefonanschluss
Klägerin
bewerbe
erwecke
jedoch
gerade
Eindruck
Hinsicht
gleichartigen
gleichwertigen
Angebots
.
Verbraucher
sei
gewohnt
stark
umkämpften
Telekommunikationsmarkt
unterschiedlichen
Tarifmerkmalen
konfrontiert
werden
.
achte
jeweilige
Nachteile
so
insbesondere
Abrechnung
Einzelverbindungen
pauschalen
Verbindungsentgelt
"
"
unterscheide
Beklagte
Werbung
anbiete
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
stand
.
rügt
Recht
Berufungsgericht
Bewertung
maßgeblichen
Vortrag
Klägerin
hinreichend
berücksichtigt
hat
.
Erfolg
macht
Revision
allerdings
geltend
Berufungsgericht
habe
Annahme
Beklagten
müssten
Rede
stehenden
werblichen
Hinweise
neues
breiten
Publikum
noch
bekanntes
Angebot
erlaubt
sein
verkannt
Werbeadressaten
Angabe
"
Telekom-Telefonanschluss
mehr
nötig
!
"
Neuheit
Angebots
Beklagten
suggeriert
werde
tatsächlich
vorliege
;
Nutzung
Beklagten
angebotenen
Leistungen
sei
Zeit
TelekomTelefonanschluss
notwendig
gewesen
.
angegriffenen
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
Bezug
genommen
hat
§
Abs.
hat
Beklagte
erst
Zeitpunkt
Veröffentlichung
angegriffenen
Werbung
Januar
Bereichen
Möglichkeit
Bezugs
Internetdienstleistungen
betriebene
TV-Kabelnetz
angeboten
.
Telefonieren
Kabelanschluss
war
bestrittenen
Vortrag
Beklagten
damaligen
Zeit
weitgehend
unbekannt
.
Erscheinen
streitgegenständlichen
Werbung
war
Angebot
Beklagten
neu
angegriffene
Werbeaussage
Gesichtspunkt
Täuschung
Neuheit
Irreführung
beanstanden
.
Erfolg
wendet
Revision
aber
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
streitgegenständlichen
Werbung
hinweisen
müssen
Nutzung
beworbenen
Telefondienstleistung
Möglichkeit
bestehe
"
führen
.
Irreführung
Verschweigen
Tatsachen
ist
Rechtsprechung
Senats
insbesondere
dann
anzunehmen
verschwiegenen
Tatsache
Auffassung
Verkehrs
besondere
Bedeutung
zukommt
so
Verschweigen
geeignet
ist
Publikum
relevanter
Weise
irrezuführen
also
Entschließung
beeinflussen
vgl.
Begründung
Regierungsentwurfs
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
BT-Drucks
.
S.
f.
Urteil
26
.
Oktober
.
Regenwaldprojekt
.
§
Abs.
entwickelte
Rechtsprechung
ist
nunmehr
geltenden
§
übertragbar
Bornkamm
29
.
Aufl
.
.
8)
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Leistungsangebot
vollwertigen
Ersatz
Telefonanschluss
Klägerin
beworben
.
Klägerin
hat
vorgebracht
Beklagten
angebotene
Flatrate
nur
Telefonverbindungen
deutsche
Festnetz
gelte
.
Anrufe
Ausland
Mobilfunknetze
würden
gesondert
berechnet
.
vermeintlich
günstigen
Flatrate
könnten
langfristiger
Vertragsdauer
beträchtliche
Kosten
Telefonverbindungen
Ausland
Mobilfunknetze
hinzukommen
.
Telefonanschluss
Klägerin
biete
Nutzer
erhebliches
Kosteneinsparungspotential
Möglichkeit
habe
Verbindungsdienstleistungen
generell
Wege
dauerhaften
Voreinstellung
"
Preselection
"
Wählen
bestimmten
Kennziffer
einzelnen
Verbindung
"
"
günstigsten
Anbieter
erbringen
lassen
.
Inanspruchnahme
Call-by-Call
"
"
Preselection
"
Kostenminimierung
bleibe
Verbraucher
auch
Vereinbarung
Flatrate
attraktiv
.
Vorbringen
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Beurteilung
gebotene
Beachtung
geschenkt
.
"
"
Preselection"-Möglichkeiten
waren
durchschnittlich
informierten
verständigen
Abnehmer
Telefondienstleistungen
Zeitpunkt
Veröffentlichung
streitgegenständlichen
Werbung
bereits
geläufig
konnten
auch
Schwierigkeit
Anspruch
genommen
werden
vgl.
Urteil
20
.
Dezember
.
Werbung
Telefondienstleistungen
.
Revision
weist
Recht
Verkehr
Umständen
ausgeht
handele
genannten
Auswahlverfahren
regelmäßig
Telefonanschluss
verbundene
Möglichkeiten
so
auch
.
besondere
Hinweise
erwarten
Interessenten
Telefonanschlüsse
auch
Leistungen
anderer
Anbieter
fondienstleistungen
Möglichkeiten
eröffnet
sind
vgl.
OLG
Urteil
12
.
Oktober
Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgewiesen
:
Beschluss
19
.
März
.
Beklagte
bewirbt
Angebot
Alternative
"
"
vollständig
ersetzt
werden
kann
.
erweckt
Eindruck
angebotenen
Telefondienstleistungen
Telefonanschluss
Klägerin
gleichwertig
sind
entbehrlich
machen
.
Umständen
erwartet
Verkehr
Telefonanschluss
Beklagten
gleichen
Funktionalitäten
Telefonanschlüssen
Klägerin
kennt
.
Möglichkeit
Kosten
Verbindungsdienstleistungen
Auswahl
Anbietern
Leistungen
beeinflussen
ist
Entscheidung
Vertragsschluss
auch
erheblicher
Bedeutung
.
Unstreitig
konnte
Zeitpunkt
Veröffentlichung
beanstandeten
Werbung
Anfang
Nutzer
Telefonanschlusses
Beklagten
"
noch
"
Preselection"-Verfahren
Anspruch
nehmen
so
Sicht
Telefonanschluss
interessierten
Werbeadressaten
Beklagten
suggerierten
Gleichwertigkeit
Telefondienstleistungen
fehlte
.
Ansicht
Klägerin
musste
Beklagte
aber
nur
fehlende
Call-by-Call"-Möglichkeit
hinweisen
.
Wird
Streitfall
auch
Telefon-Flatrate
angeboten
beworben
erwartet
Verkehr
Allgemeinen
Aufklärung
Fehlen
"
Preselection"-Angebots
.
"
Preselection"-Option
erlaubt
Anschlussnutzer
Telefongespräche
generell
anderen
Anbieter
führen
.
Gegensatz
"
Call-byCall"-Verfahren
flexibel
Einzelgespräche
eingesetzt
werden
kann
führt
Voreinstellung
Netzbetreibers
"
Preselection
"
vorerst
dauerhaften
Änderung
.
Entscheidet
Verbraucher
Voreinstellung
"
Preselection
"
so
verliert
Möglichkeit
Nutzung
Flatrate
Festnetzgespräche
.
müsste
dann
nur
monatlichen
Kosten
Flatrate
zusätzliches
Entgelt
zahlen
.
durchschnittlich
interessierten
potentiellen
Nutzer
Telefon-Flatrate
ist
Kombination
"
Preselection"-Schaltung
Allgemeinen
wirtschaftlich
sinnvoll
vgl.
Beschluss
22
.
Oktober
.
.
3
.
Feststellungsverlangen
Klägerin
ist
begründet
.
kann
offenbleiben
Zinsanspruch
§
Abs.
Satz
weitergehender
materiell-rechtlicher
Anspruch
Verzinsung
verauslagten
Gerichtskosten
Zeit
Einzahlung
Eingang
Kostenfestsetzungsantrags
§
besteht
.
vorliegenden
Fall
fehlt
jedenfalls
schlüssigen
Begründung
Anspruch
.
.
ist
angefochtene
Urteil
Revision
Klägerin
aufzuheben
Berufungsgericht
Unterlassungsantrags
Nachteil
Klägerin
erkannt
hat
.
Umfang
Aufhebung
ist
erstinstanzliche
Urteil
Berufung
Klägerin
abzuändern
Beklagte
Unterlassungsantrag
verurteilen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Nr.
.
Bornkamm
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
10.04.2008
OLG
Entscheidung
Büscher