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NAMEN
Verkündet
:
8
Juli
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Hundefigur
UrhG
§
ist
Sache
Urheberberechtigten
Rechtsstreit
zweifelsfrei
klarzustellen
Klage
auch
Rechte
Verletzung
Ausland
zustehender
Nutzungsrechte
geltend
machen
will
.
UrhG
§
Abs.
§
§
Frage
urheberrechtlichen
Schutzes
Reichweite
plastischen
Hundefigur
Hunderasse
anlehnt
comictypische
Übertreibungen
naturgegebener
Merkmale
aufweist
.
.
8
Juli
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
November
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Künstler
übertrug
Vertrag
2
.
Januar
Klägerin
Nutzungsrechte
geschaffenen
Hundefigur
zusammen
Figur
Jungen
Boule
Hauptfigur
zahlreicher
ist
vgl.
nachstehende
Abbildung
.
ist
nachstehend
abgebildete
Hundefigur
gestaltet
worden
.
Klägerin
Rechtsstreit
mehr
beteiligte
Klägerin
haben
Ansicht
vertreten
Beklagte
habe
Herstellung
Vertrieb
Klageantrag
wiedergegebenen
Spardose
Form
Hundes
Rechte
plastischen
Hundefigur
verletzt
.
Klägerinnen
haben
Wege
Stufenklage
beantragt
Beklagte
verurteilen
unterlassen
nachfolgend
abgebildete
Figur
herzustellen
herstellen
lassen
vertreiben
vertreiben
lassen
:
Klägerinnen
Auskunft
Namen
Anschriften
Hersteller
Lieferanten
Figur
Mengen
selbst
Dritten
hergestellten
ausgelieferten
erhaltenen
bestellten
Figuren
erteilen
;
noch
Besitz
Beklagten
befindlichen
Vervielfältigungsstücke
Figur
Klägerinnen
Zwecke
Kosten
Beklagten
durchzuführenden
Vernichtung
herauszugeben
.
noch
bezifferten
Leistungsantrag
haben
Klägerinnen
Antrag
gestellt
Beklagte
verurteilen
Schaden
vorstehend
bezeichneten
Handlungen
entstanden
ist
künftig
noch
entstehen
wird
erstatten
.
Beklagte
hat
vorgebracht
habe
ihrerseits
unzulässige
Nachahmung
Hundes
Idefix
Comicserie
"
sei
gekannt
.
hergestellte
vertriebene
Hundefigur
unterscheide
ganz
erheblich
plastischen
Hundefigur
.
Beklagte
hat
weiter
bestritten
auch
Urheber
schen
Figur
sei
Rechte
plastischen
Hundefigur
Klägerin
übertragen
habe
.
Urheberrechtliche
Ansprüche
seien
jedenfalls
verwirkt
.
Landgericht
hat
Teilurteil
Klage
Klägerin
abgewiesen
.
Klageanträge
Klägerin
folgenden
:
Klägerin
hat
Landgericht
ersten
Stufe
Vernichtungsanspruch
vollem
Umfang
zugesprochen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Entscheidung
wendet
Beklagte
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Rüge
Revision
Landgericht
habe
Auskunftsanspruch
Unrecht
Teilurteil
§
zuerkannt
zugleich
Schadensersatzanspruch
entscheiden
greift
allerdings
.
Klägerin
konnte
§
UrhG
gestützten
Auskunftsanspruch
Bezifferung
zugleich
erhobenen
Schadensersatzanspruchs
ermöglichen
sollte
Wege
Stufenklage
§
verfolgen
.
war
gehalten
Klage
Verurteilung
Beklagten
Auskunftserteilung
Antrag
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
verbinden
vgl.
.
Feststellungsinteresse
;
vgl.
auch
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Verfahren
8
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsanspruch
begründet
angesehen
.
Hundefigur
sei
unabhängig
konkreten
Einzeldarstellungen
Comicserie
zusammen
weiteren
Hauptfigur
Boule
präge
Werk
bildenden
Künste
.
gelte
auch
Einzeldarstellungen
Hundes
plastische
Gestaltung
Hundefigur
.
genieße
belgischer
Staatsangehöriger
.
Urheber
Comicfigur
sei
auch
Berechtigter
gungsstück
geschaffenen
plastischen
Hundefigur
.
jedenfalls
Miturheberschaft
spreche
schon
widerlegte
Vermutung
§
UrhG
Unterseite
Figur
hindeutender
CopyrightNachweis
angebracht
sei
.
Vertrag
2
.
Januar
habe
Nutzungsrechte
Klägerin
übertragen
.
Beklagte
habe
Herstellung
Vertrieb
Jahr
verkauften
Hundespardose
Nutzungsrechte
Klägerin
verletzt
.
Hundespardose
sei
Bearbeitung
urheberrechtlich
geschützten
Figur
.
schöpferische
Eigenart
komme
verhältnismäßig
großen
Kopf
großen
Augen
großen
runden
schwarzen
Nase
großen
beweglichen
Körper
abstehenden
Ohren
ebenso
Ausdruck
Haarhäubchen
Manschette
.
Merkmale
fänden
auch
plastischen
Figur
ruhige
vertrauensvolle
Sitzhaltung
großen
Füße
auffielen
.
besonderen
Merkmalen
halte
Spardose
Beklagten
nötigen
Abstand
.
sei
plastischen
Hundefigur
unterschiedlichen
Größe
Farbe
sehr
ähnlich
.
Kopfhaltung
Nase
Ohren
Häubchen
Sitzhaltung
entsprächen
.
Unterschiede
Augen
Manschette
könnten
entscheidenden
Gesamteindruck
bestimmen
.
Figur
kenne
Ruhe
darstelle
erkenne
vielmehr
gerade
bestimmenden
Züge
Figur
Beklagten
ganz
ähnlicher
Form
.
Unterlassungsanspruch
weiteren
Ansprüche
seien
verwirkt
.
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
tragen
Vorinstanzen
ausgesprochene
Verurteilung
Beklagten
.
1
.
Gegenstand
Klage
Verurteilung
Berufungsgericht
sind
nur
behauptete
Verletzungen
urheberrechtlicher
Nutzungsrechte
Klägerin
Inland
zustehen
.
Ansprüche
Verletzung
Ausland
bestehenden
Nutzungsrechten
wären
Verhältnis
Ansprüchen
Verletzung
Nutzungsrechten
deutschen
Urheberrechtsgesetz
eigene
Streitgegenstände
.
Urheber
steht
Werk
auch
Sicht
Schutz
geschlossenen
internationalen
Abkommen
einheitliches
Schutzrecht
Bündel
nationaler
Schutzrechte
Sender
.
Hinblick
wäre
Sache
Klägerin
gewesen
Vorinstanzen
zweifelsfrei
klarzustellen
Klage
auch
Verletzung
Ausland
bestehender
Nutzungsrechte
geltend
machen
will
vgl.
Reinigungsarbeiten
m.w
.
.
ist
geschehen
.
Klägerin
hat
vielmehr
Vorinstanzen
allein
urheberrechtliche
Nutzungsrechte
deutschen
Urheberrechtsgesetz
gestützt
geltend
gemacht
Urheber
Figur
gemäß
Grundsatz
Inländerbehandlung
Schutz
Urheberrechtsgesetz
beanspruchen
könne
.
Klägerin
hat
Vorinstanzen
auch
vorgebracht
belgischem
Urheberrecht
zustehende
Nutzungsrechte
verletzt
worden
seien
Beklagte
Spardose
verkauft
habe
.
kann
angenommen
werden
Klägerin
Klage
jedenfalls
auch
Ansprüche
zustehenden
Nutzungsrechten
geltend
machen
wollte
.
gilt
umso
gegebenenfalls
nur
-9-
stellung
beanstandeten
Spardose
Inland
Eingriff
Vervielfältigungsrecht
§
UrhG
auch
Ausfuhr
inländische
urheberrechtliche
Verletzungshandlung
erfaßt
werden
kann
Spardose
Versand
schon
Inland
Verkehr
gebracht
worden
ist
§
UrhG
;
vgl.
Mauer-Bilder
;
.
Tonträgerpiraterie
CDExport
m.w
.
BGHSt
vorgesehen
.
Vorbringen
Revisionserwiderung
Gegenstand
Klage
kann
Streitgegenstand
erweitern
Einführung
neuer
Streitgegenstände
Revisionsverfahren
grundsätzlich
unzulässig
ist
vgl.
.
27.6.2002
;
.
FrühlingsgeFlüge
;
Urt
.
Umdruck
Lebertrankapseln
.
2
.
Klägerin
hat
Unterlassung
Auskunftserteilung
Vernichtung
gerichteten
Klageanträge
ersten
Stufe
zulässiger
Weise
behauptete
urheberrechtliche
Nutzungsrechte
verschiedenen
Werken
gestützt
vgl.
.
f.
Telefonkarte
nämlich
Figur
vorgelegten
Zeichnungen
plastischen
Hundefigur
Form
Spardose
.
3
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Hundefigur
auch
Einzeldarstellungen
Comicgeschichten
Hauptfigur
auftritt
zugrundeliegende
Gestalt
urheberrechtlichen
Schutz
genießt
§
UrhG
;
vgl.
f.
.
.
falls
rechtsfehlerfrei
ist
Berufungsgericht
urheberrechtlichen
Werkschutz
Verfahren
vorgelegten
Einzeldarstellungen
ausgegangen
.
bestehen
auch
Bedenken
plastische
Spardose
urheberrechtlich
schutzfähig
anzusehen
.
Begründung
Berufungsgericht
angenommen
hat
plastische
Hundefigur
Vervielfältigungsstück
Comicfigur
sei
ist
jedoch
unzureichend
.
Berufungsgericht
hat
hinreichend
gewürdigt
plastische
Hundefigur
gerade
auch
Gesamteindruck
ganz
erheblich
Einzeldarstellungen
zugrundeliegenden
unterscheidet
.
Comicfigur
ist
vorgelegten
Unterlagen
entnommen
werden
kann
ausgeprägte
ausgewachsene
Hundepersönlichkeit
quicklebendige
quirlige
"
Promenadenmischung
"
höchst
beweglich
schlank
.
Rassenübergreifende
Äußeren
zeigt
u.a.
überlangen
Ohren
Stand
Boden
hängen
überlangen
Zunge
Haarfransen
Kopf
Ohren
Pfoten
Schwanz
.
stellt
plastische
Hundefigur
dickliches
fast
halsloses
verträumtes
Hundekind
streichelglattes
Cockerspaniel
nachempfunden
ist
.
erinnern
Ausgestaltung
überproportional
großen
Kopfes
comicartig
übergroßen
Augen
knolligen
Rundnase
abstehenden
langen
Ohren
weiter
Halsring
weiße
Brust
aber
Brustpelz
plastischen
Figur
eher
weißes
Lätzchen
ist
.
4
.
Berufungsgericht
hat
Aktivlegitimation
Klägerin
Ansprüche
Verletzung
inländischen
Urheberrechts
rechtsfehlerfrei
dargelegt
.
ausschließlich
Nutzungsberechtigte
ist
Klägerin
auch
befugt
Unterlassungsansprüche
unfreier
Bearbeitungen
geltend
machen
vgl.
f.
Tochter
.
gegenwärtigen
Stand
Verfahrens
kann
ausgegangen
werden
Klägerin
Ansprüche
Verletzung
inländischen
Urheberrechts
plastischen
Hundefigur
gestützt
sind
aktivlegitimiert
ist
.
ist
festgestellt
leinurheber
plastische
Hundefigur
geschaffen
hat
.
Klägerin
könnte
gestützt
Werk
urheberrechtliche
Nutzungsrechte
nur
geltend
machen
Urheberberechtigten
eingeräumt
worden
sein
sollten
.
ist
jedoch
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Vertrag
Klägerin
2
.
Januar
bezieht
hier
Bedeutung
nur
Nutzungsrechte
aufgeführten
Comicwerken
insgesamt
Einzelzeichnungen
Gestalt
verkörpert
ist
.
Annahme
Berufungsgerichts
enthält
Anlage
Vertrages
Art
.
Abs.
nur
Vorbehalt
Rechte
Dritten
Firma
bezüglich
"
"
früher
geschlossenen
Verträgen
zustanden
.
5
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Hundespardose
Beklagten
sei
Bearbeitung
Comicfigur
plastischen
Hundefigur
UrhG
ist
ebenfalls
rechtsfehlerfrei
.
Prüfung
Bearbeitung
vorliegt
ist
zunächst
einzelnen
festzustellen
objektiven
Merkmale
schöpferische
Eigentümlichkeit
benutzten
Originals
bestimmen
.
Maßgebend
ist
Gesamtvergleich
vorbekannten
Gestaltungen
Gesamteindruck
Originals
Gestaltungsmerkmale
beruht
auszugehen
ist
.
Ergebnis
Gesamtvergleichs
bestimmt
zugleich
Grad
Eigentümlichkeit
abhängt
.
Prüfung
hat
Berufungsgericht
noch
hinreichend
vorgenommen
.
hat
ausgeführt
sei
verschmitzte
pfiffige
treue
rassenübergreifende
Tiergestalt
eigener
Art
.
schöpferische
Eigenart
komme
verhältnismäßig
großen
Kopf
großen
Augen
großen
runden
Nase
großen
beweglichen
oft
Körper
abstehenden
Ohren
ebenso
Ausdruck
Haarhäubchen
Manschette
.
habe
zwar
Zeichnungen
auch
gebräuchliche
Einzelelemente
große
runde
Nase
verwendet
Figur
aber
doch
eigenartigen
Gesamteindruck
erzielt
ganz
erheblich
Figur
Idefix
abhebe
.
nähere
Erörterung
gebräuchlichen
Einzelelemente
Eingang
Comicfigur
gefunden
haben
ist
allerdings
ebenso
unterblieben
Darlegung
Gemeinsamkeiten
Unterschiede
.
schöpferische
Eigenart
plastischen
Hundefigur
dargelegt
durchaus
unterscheidet
hat
Berufungsgericht
nur
unzureichend
geprüft
;
insbesondere
ist
Vergleichs
vorbekannten
Gestaltungen
vorzunehmende
Prüfung
Grades
Eigentümlichkeit
unterblieben
.
hätte
Anlaß
bestanden
näher
inwiefern
besonderen
Merkmale
plastischen
Figur
so
Berufungsgericht
große
runde
Nase
festgestellt
gebräuchliche
Einzelelemente
sind
.
anzunehmen
liegt
jedenfalls
übergroßen
weißen
Augen
kleinen
Pupillen
.
Beurteilung
nur
Bearbeitung
Sinne
§
UrhG
vorliegt
ist
Vergleich
gegenüberstehenden
Werke
ermitteln
gegebenenfalls
Umfang
eigenschöpferische
Züge
älteren
Werkes
übernommen
worden
sind
.
Maßgebend
Entscheidung
ist
letztlich
Vergleich
jeweiligen
Gesamteindrucks
Gestaltungen
Rahmen
übernommenen
schöpferischen
Züge
Gesamtschau
berücksichtigen
sind
vgl.
77
Stadtplanwerk
;
.
Mattscheibe
.
Berufungsgericht
hat
Prüfung
erster
Linie
tatrichterliche
Aufgabe
ist
Hundespardose
Beklagten
unterlassen
.
Abweichungen
Gestaltung
Hundespardose
Beklagten
sind
allerdings
vorgelegten
Unterlagen
derart
erheblich
Annahme
Bearbeitung
kaum
Betracht
kommt
.
ist
auch
berücksichtigen
abhängige
Bearbeitung
schon
dann
anzunehmen
ist
neue
Werk
ältere
deutlich
Bezug
nimmt
.
Gerade
Werken
selten
Hauptfiguren
sehr
bekannt
sind
genügen
meist
nur
geringe
Andeutungen
insbesondere
äußeren
Merkmalen
deutlichen
Bezug
älteren
Werk
herzustellen
.
ist
Einzelfall
prüfen
Bezugnahme
Übernahme
eigenpersönlicher
Merkmale
verbunden
ist
vgl.
;
.
Asterix-Persiflagen
.
beurteilen
ist
Ansicht
Revision
Standpunkt
insbesondere
jugendlichen
Leser
Comicserie
Standpunkt
Betrachters
Vorlage
kennt
auch
neue
Werk
erforderliche
intellektuelle
Verständnis
besitzt
vgl.
f.
.
Urheberrechtsverletzung
kommt
nur
tracht
entlehnt
festgestellten
Elemente
Schutzvoraussetzungen
§
UrhG
genügen
vgl.
Tele-Info-CD
m.w
.
.
Vergleich
plastischen
Hundefigur
beanstandeten
Spardose
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Revision
Recht
rügt
näher
geprüft
festgestellten
Übereinstimmungen
insbesondere
Sitzhaltung
großen
Pfoten
typischen
Gestaltungsmerkmalen
derartiger
Hundefiguren
entsprechen
Anlehnung
Hunderasse
Cockerspaniels
ergeben
Vergrößerung
Augen
Nase
Pfoten
comictypische
Übertreibungen
naturgegebener
Merkmale
sind
.
ist
auszuschließen
näheren
Würdigung
Umstände
Beurteilung
Gestaltungshöhe
plastischen
Hundefigur
Maßes
eigenpersönlicher
Prägung
übereinstimmenden
Elementen
Bedeutung
sind
ergeben
kann
Hundespardose
Beklagten
Bearbeitung
plastischen
Hundefigur
anzusehen
ist
Unterschiede
Gestaltungen
auch
Elementen
Gesamteindruck
bestimmen
weiter
gehen
Berufungsgericht
angenommen
hat
.
Beurteilung
ist
berücksichtigen
Hundespardose
Beklagten
viel
wacheren
agileren
Hund
darstellt
.
hat
mehr
sitzende
stärker
gedrehte
Haltung
weniger
überproportional
großen
Kopf
schlankere
Schnauze
kleinere
Nase
.
Hundespardose
Beklagten
fehlt
charakteristische
Farbgebung
plastischen
Hundefigur
besonders
auffallende
weiße
Lätzchen
.
IV
.
Berufungsurteil
kann
auch
weiter
geltend
gemachten
Ansprüche
Bestand
haben
.
erneuten
Berufungsverfahren
werden
gegebenenfalls
noch
offenen
Fragen
Aktivlegitimation
Klägerin
Verletzung
Urheberrechte
verschiedenen
Werken
Vorbringen
Klägerin
Grundlage
Klageansprüche
sind
klären
sein
.
Bisher
sind
auch
noch
Umstände
festgestellt
ausnahmsweise
Anspruch
Vernichtung
§
Abs.
UrhG
Form
begründen
Besitz
Beklagten
befindlichen
Vervielfältigungsstücke
Klägerin
selbst
Zweck
Vernichtung
herauszugeben
sind
vgl.
Laras
Tochter
;
77
P-Vermerk
.
Vernichtungsanspruch
bezieht
übrigen
Vervielfältigungsrecht
folgenden
Ansprüche
vgl.
Urheberrecht
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
auch
Vervielfältigungsstücke
unfreier
Bearbeitungen
vgl.
Tochter
.
.
Herr
RiBGH
Pokrant
ist
Urlaub
verhindert
unterschreiben
.