NAMEN Verkündet : 8 Juli Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Hundefigur UrhG § ist Sache Urheberberechtigten Rechtsstreit zweifelsfrei klarzustellen Klage auch Rechte Verletzung Ausland zustehender Nutzungsrechte geltend machen will . UrhG § Abs. § § Frage urheberrechtlichen Schutzes Reichweite plastischen Hundefigur Hunderasse anlehnt comictypische Übertreibungen naturgegebener Merkmale aufweist . . 8 Juli I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 November aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Künstler übertrug Vertrag 2 . Januar Klägerin Nutzungsrechte geschaffenen Hundefigur zusammen Figur Jungen Boule Hauptfigur zahlreicher ist vgl. nachstehende Abbildung . ist nachstehend abgebildete Hundefigur gestaltet worden . Klägerin Rechtsstreit mehr beteiligte Klägerin haben Ansicht vertreten Beklagte habe Herstellung Vertrieb Klageantrag wiedergegebenen Spardose Form Hundes Rechte plastischen Hundefigur verletzt . Klägerinnen haben Wege Stufenklage beantragt Beklagte verurteilen unterlassen nachfolgend abgebildete Figur herzustellen herstellen lassen vertreiben vertreiben lassen : Klägerinnen Auskunft Namen Anschriften Hersteller Lieferanten Figur Mengen selbst Dritten hergestellten ausgelieferten erhaltenen bestellten Figuren erteilen ; noch Besitz Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke Figur Klägerinnen Zwecke Kosten Beklagten durchzuführenden Vernichtung herauszugeben . noch bezifferten Leistungsantrag haben Klägerinnen Antrag gestellt Beklagte verurteilen Schaden vorstehend bezeichneten Handlungen entstanden ist künftig noch entstehen wird erstatten . Beklagte hat vorgebracht habe ihrerseits unzulässige Nachahmung Hundes Idefix Comicserie " sei gekannt . hergestellte vertriebene Hundefigur unterscheide ganz erheblich plastischen Hundefigur . Beklagte hat weiter bestritten auch Urheber schen Figur sei Rechte plastischen Hundefigur Klägerin übertragen habe . Urheberrechtliche Ansprüche seien jedenfalls verwirkt . Landgericht hat Teilurteil Klage Klägerin abgewiesen . Klageanträge Klägerin folgenden : Klägerin hat Landgericht ersten Stufe Vernichtungsanspruch vollem Umfang zugesprochen . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Entscheidung wendet Beklagte Revision Zurückweisung Klägerin beantragt . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Rüge Revision Landgericht habe Auskunftsanspruch Unrecht Teilurteil § zuerkannt zugleich Schadensersatzanspruch entscheiden greift allerdings . Klägerin konnte § UrhG gestützten Auskunftsanspruch Bezifferung zugleich erhobenen Schadensersatzanspruchs ermöglichen sollte Wege Stufenklage § verfolgen . war gehalten Klage Verurteilung Beklagten Auskunftserteilung Antrag Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten verbinden vgl. . Feststellungsinteresse ; vgl. auch Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 8 . Aufl . Kap . Rdn . . II . Berufungsgericht hat Unterlassungsanspruch begründet angesehen . Hundefigur sei unabhängig konkreten Einzeldarstellungen Comicserie zusammen weiteren Hauptfigur Boule präge Werk bildenden Künste . gelte auch Einzeldarstellungen Hundes plastische Gestaltung Hundefigur . genieße belgischer Staatsangehöriger . Urheber Comicfigur sei auch Berechtigter gungsstück geschaffenen plastischen Hundefigur . jedenfalls Miturheberschaft spreche schon widerlegte Vermutung § UrhG Unterseite Figur hindeutender CopyrightNachweis angebracht sei . Vertrag 2 . Januar habe Nutzungsrechte Klägerin übertragen . Beklagte habe Herstellung Vertrieb Jahr verkauften Hundespardose Nutzungsrechte Klägerin verletzt . Hundespardose sei Bearbeitung urheberrechtlich geschützten Figur . schöpferische Eigenart komme verhältnismäßig großen Kopf großen Augen großen runden schwarzen Nase großen beweglichen Körper abstehenden Ohren ebenso Ausdruck Haarhäubchen Manschette . Merkmale fänden auch plastischen Figur ruhige vertrauensvolle Sitzhaltung großen Füße auffielen . besonderen Merkmalen halte Spardose Beklagten nötigen Abstand . sei plastischen Hundefigur unterschiedlichen Größe Farbe sehr ähnlich . Kopfhaltung Nase Ohren Häubchen Sitzhaltung entsprächen . Unterschiede Augen Manschette könnten entscheidenden Gesamteindruck bestimmen . Figur kenne Ruhe darstelle erkenne vielmehr gerade bestimmenden Züge Figur Beklagten ganz ähnlicher Form . Unterlassungsanspruch weiteren Ansprüche seien verwirkt . . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . bisher getroffenen Feststellungen tragen Vorinstanzen ausgesprochene Verurteilung Beklagten . 1 . Gegenstand Klage Verurteilung Berufungsgericht sind nur behauptete Verletzungen urheberrechtlicher Nutzungsrechte Klägerin Inland zustehen . Ansprüche Verletzung Ausland bestehenden Nutzungsrechten wären Verhältnis Ansprüchen Verletzung Nutzungsrechten deutschen Urheberrechtsgesetz eigene Streitgegenstände . Urheber steht Werk auch Sicht Schutz geschlossenen internationalen Abkommen einheitliches Schutzrecht Bündel nationaler Schutzrechte Sender . Hinblick wäre Sache Klägerin gewesen Vorinstanzen zweifelsfrei klarzustellen Klage auch Verletzung Ausland bestehender Nutzungsrechte geltend machen will vgl. Reinigungsarbeiten m.w . . ist geschehen . Klägerin hat vielmehr Vorinstanzen allein urheberrechtliche Nutzungsrechte deutschen Urheberrechtsgesetz gestützt geltend gemacht Urheber Figur gemäß Grundsatz Inländerbehandlung Schutz Urheberrechtsgesetz beanspruchen könne . Klägerin hat Vorinstanzen auch vorgebracht belgischem Urheberrecht zustehende Nutzungsrechte verletzt worden seien Beklagte Spardose verkauft habe . kann angenommen werden Klägerin Klage jedenfalls auch Ansprüche zustehenden Nutzungsrechten geltend machen wollte . gilt umso gegebenenfalls nur -9- stellung beanstandeten Spardose Inland Eingriff Vervielfältigungsrecht § UrhG auch Ausfuhr inländische urheberrechtliche Verletzungshandlung erfaßt werden kann Spardose Versand schon Inland Verkehr gebracht worden ist § UrhG ; vgl. Mauer-Bilder ; . Tonträgerpiraterie CDExport m.w . BGHSt vorgesehen . Vorbringen Revisionserwiderung Gegenstand Klage kann Streitgegenstand erweitern Einführung neuer Streitgegenstände Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig ist vgl. . 27.6.2002 ; . FrühlingsgeFlüge ; Urt . Umdruck Lebertrankapseln . 2 . Klägerin hat Unterlassung Auskunftserteilung Vernichtung gerichteten Klageanträge ersten Stufe zulässiger Weise behauptete urheberrechtliche Nutzungsrechte verschiedenen Werken gestützt vgl. . f. Telefonkarte nämlich Figur vorgelegten Zeichnungen plastischen Hundefigur Form Spardose . 3 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Hundefigur auch Einzeldarstellungen Comicgeschichten Hauptfigur auftritt zugrundeliegende Gestalt urheberrechtlichen Schutz genießt § UrhG ; vgl. f. . . falls rechtsfehlerfrei ist Berufungsgericht urheberrechtlichen Werkschutz Verfahren vorgelegten Einzeldarstellungen ausgegangen . bestehen auch Bedenken plastische Spardose urheberrechtlich schutzfähig anzusehen . Begründung Berufungsgericht angenommen hat plastische Hundefigur Vervielfältigungsstück Comicfigur sei ist jedoch unzureichend . Berufungsgericht hat hinreichend gewürdigt plastische Hundefigur gerade auch Gesamteindruck ganz erheblich Einzeldarstellungen zugrundeliegenden unterscheidet . Comicfigur ist vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann ausgeprägte ausgewachsene Hundepersönlichkeit quicklebendige quirlige " Promenadenmischung " höchst beweglich schlank . Rassenübergreifende Äußeren zeigt u.a. überlangen Ohren Stand Boden hängen überlangen Zunge Haarfransen Kopf Ohren Pfoten Schwanz . stellt plastische Hundefigur dickliches fast halsloses verträumtes Hundekind streichelglattes Cockerspaniel nachempfunden ist . erinnern Ausgestaltung überproportional großen Kopfes comicartig übergroßen Augen knolligen Rundnase abstehenden langen Ohren weiter Halsring weiße Brust aber Brustpelz plastischen Figur eher weißes Lätzchen ist . 4 . Berufungsgericht hat Aktivlegitimation Klägerin Ansprüche Verletzung inländischen Urheberrechts rechtsfehlerfrei dargelegt . ausschließlich Nutzungsberechtigte ist Klägerin auch befugt Unterlassungsansprüche unfreier Bearbeitungen geltend machen vgl. f. Tochter . gegenwärtigen Stand Verfahrens kann ausgegangen werden Klägerin Ansprüche Verletzung inländischen Urheberrechts plastischen Hundefigur gestützt sind aktivlegitimiert ist . ist festgestellt leinurheber plastische Hundefigur geschaffen hat . Klägerin könnte gestützt Werk urheberrechtliche Nutzungsrechte nur geltend machen Urheberberechtigten eingeräumt worden sein sollten . ist jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt . Vertrag Klägerin 2 . Januar bezieht hier Bedeutung nur Nutzungsrechte aufgeführten Comicwerken insgesamt Einzelzeichnungen Gestalt verkörpert ist . Annahme Berufungsgerichts enthält Anlage Vertrages Art . Abs. nur Vorbehalt Rechte Dritten Firma bezüglich " " früher geschlossenen Verträgen zustanden . 5 . Beurteilung Berufungsgerichts Hundespardose Beklagten sei Bearbeitung Comicfigur plastischen Hundefigur UrhG ist ebenfalls rechtsfehlerfrei . Prüfung Bearbeitung vorliegt ist zunächst einzelnen festzustellen objektiven Merkmale schöpferische Eigentümlichkeit benutzten Originals bestimmen . Maßgebend ist Gesamtvergleich vorbekannten Gestaltungen Gesamteindruck Originals Gestaltungsmerkmale beruht auszugehen ist . Ergebnis Gesamtvergleichs bestimmt zugleich Grad Eigentümlichkeit abhängt . Prüfung hat Berufungsgericht noch hinreichend vorgenommen . hat ausgeführt sei verschmitzte pfiffige treue rassenübergreifende Tiergestalt eigener Art . schöpferische Eigenart komme verhältnismäßig großen Kopf großen Augen großen runden Nase großen beweglichen oft Körper abstehenden Ohren ebenso Ausdruck Haarhäubchen Manschette . habe zwar Zeichnungen auch gebräuchliche Einzelelemente große runde Nase verwendet Figur aber doch eigenartigen Gesamteindruck erzielt ganz erheblich Figur Idefix abhebe . nähere Erörterung gebräuchlichen Einzelelemente Eingang Comicfigur gefunden haben ist allerdings ebenso unterblieben Darlegung Gemeinsamkeiten Unterschiede . schöpferische Eigenart plastischen Hundefigur dargelegt durchaus unterscheidet hat Berufungsgericht nur unzureichend geprüft ; insbesondere ist Vergleichs vorbekannten Gestaltungen vorzunehmende Prüfung Grades Eigentümlichkeit unterblieben . hätte Anlaß bestanden näher inwiefern besonderen Merkmale plastischen Figur so Berufungsgericht große runde Nase festgestellt gebräuchliche Einzelelemente sind . anzunehmen liegt jedenfalls übergroßen weißen Augen kleinen Pupillen . Beurteilung nur Bearbeitung Sinne § UrhG vorliegt ist Vergleich gegenüberstehenden Werke ermitteln gegebenenfalls Umfang eigenschöpferische Züge älteren Werkes übernommen worden sind . Maßgebend Entscheidung ist letztlich Vergleich jeweiligen Gesamteindrucks Gestaltungen Rahmen übernommenen schöpferischen Züge Gesamtschau berücksichtigen sind vgl. 77 Stadtplanwerk ; . Mattscheibe . Berufungsgericht hat Prüfung erster Linie tatrichterliche Aufgabe ist Hundespardose Beklagten unterlassen . Abweichungen Gestaltung Hundespardose Beklagten sind allerdings vorgelegten Unterlagen derart erheblich Annahme Bearbeitung kaum Betracht kommt . ist auch berücksichtigen abhängige Bearbeitung schon dann anzunehmen ist neue Werk ältere deutlich Bezug nimmt . Gerade Werken selten Hauptfiguren sehr bekannt sind genügen meist nur geringe Andeutungen insbesondere äußeren Merkmalen deutlichen Bezug älteren Werk herzustellen . ist Einzelfall prüfen Bezugnahme Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist vgl. ; . Asterix-Persiflagen . beurteilen ist Ansicht Revision Standpunkt insbesondere jugendlichen Leser Comicserie Standpunkt Betrachters Vorlage kennt auch neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt vgl. f. . Urheberrechtsverletzung kommt nur tracht entlehnt festgestellten Elemente Schutzvoraussetzungen § UrhG genügen vgl. Tele-Info-CD m.w . . Vergleich plastischen Hundefigur beanstandeten Spardose Beklagten hat Berufungsgericht Revision Recht rügt näher geprüft festgestellten Übereinstimmungen insbesondere Sitzhaltung großen Pfoten typischen Gestaltungsmerkmalen derartiger Hundefiguren entsprechen Anlehnung Hunderasse Cockerspaniels ergeben Vergrößerung Augen Nase Pfoten comictypische Übertreibungen naturgegebener Merkmale sind . ist auszuschließen näheren Würdigung Umstände Beurteilung Gestaltungshöhe plastischen Hundefigur Maßes eigenpersönlicher Prägung übereinstimmenden Elementen Bedeutung sind ergeben kann Hundespardose Beklagten Bearbeitung plastischen Hundefigur anzusehen ist Unterschiede Gestaltungen auch Elementen Gesamteindruck bestimmen weiter gehen Berufungsgericht angenommen hat . Beurteilung ist berücksichtigen Hundespardose Beklagten viel wacheren agileren Hund darstellt . hat mehr sitzende stärker gedrehte Haltung weniger überproportional großen Kopf schlankere Schnauze kleinere Nase . Hundespardose Beklagten fehlt charakteristische Farbgebung plastischen Hundefigur besonders auffallende weiße Lätzchen . IV . Berufungsurteil kann auch weiter geltend gemachten Ansprüche Bestand haben . erneuten Berufungsverfahren werden gegebenenfalls noch offenen Fragen Aktivlegitimation Klägerin Verletzung Urheberrechte verschiedenen Werken Vorbringen Klägerin Grundlage Klageansprüche sind klären sein . Bisher sind auch noch Umstände festgestellt ausnahmsweise Anspruch Vernichtung § Abs. UrhG Form begründen Besitz Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke Klägerin selbst Zweck Vernichtung herauszugeben sind vgl. Laras Tochter ; 77 P-Vermerk . Vernichtungsanspruch bezieht übrigen Vervielfältigungsrecht folgenden Ansprüche vgl. Urheberrecht 2 . Aufl . § Rdn . auch Vervielfältigungsstücke unfreier Bearbeitungen vgl. Tochter . . Herr RiBGH Pokrant ist Urlaub verhindert unterschreiben .