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1658 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Mai
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Schaumstoff
Abs.
Nr.
;
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
Abs.
rein
firmenmäßiger
Gebrauch
Zeichens
ist
rechtsverletzende
Benutzung
Sinne
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
Ist
Klagevorbringen
entnehmen
Kläger
Markenrecht
gestützte
Klagebegehren
Fassung
Klageantrags
rein
firmenmäßigen
Gebrauch
angegriffenen
Zeichens
beschränken
auch
Verwendung
angegriffenen
Zeichens
Waren
Dienstleistungen
wenden
will
muss
Gericht
§
Abs.
Satz
sachdienlichen
Antrag
hinwirken
.
Erfordernis
Hinweis
§
aktenkundig
machen
insbesondere
erst
mündlichen
Verhandlung
erteilt
wird
protokollieren
hat
auch
Funktion
Hinweis
Form
erteilt
wird
betroffenen
Partei
Notwendigkeit
prozessualen
Reaktion
sei
nur
Form
Antrags
§
Abs.
deutlich
Augen
führt
.
Revision
Anschlussrevision
kann
gemischte
Kostenentscheidung
Berufungsgerichts
§
Begründung
angefochten
werden
Berufungsgericht
habe
Kostenregelung
Parteien
abgeschlossenen
Vergleichs
verkannt
.
Urteil
12
.
Mai
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
5
.
Zivilsenat
13
.
Januar
Zurückweisung
Anschlussrevision
Beklagten
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Unterlassungsantrags
4/5
Gerichtskosten
4/5
außergerichtlichen
Kosten
Berufungsrechtszugs
Nachteil
Klägerin
erkannt
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Wohngeschwister
GmbH
ist
Inhaberin
Wortmarke
Nr.
"
Schaumstoff
"
nachfolgend
wiedergegebenen
Wort-/Bildmarke
Nr.
:
Marken
sind
Priorität
22
Juli
eingetragen
Polsterfüllstoffe
insbesondere
Schaumstoff
soweit
Klasse
enthalten
;
Möbel
insbesondere
Schaumstoff
aufweisend
Schaumstoff
;
Sitzmöbel
Polstermöbel
Polstersessel
Sofas
;
Webstoffe
Textilwaren
insbesondere
Möbelbezugsstoffe
Möbelstoffe
Möbelüberzüge
Schutzüberzüge
Möbel
;
Matratzenüberzüge
Polsterüberzüge
.
Jahr
gegründete
Beklagte
Schaumdesign
GmbH
vertreibt
Möbel
Wohnaccessoires
.
Minderheitsgesellschafter
Beklagten
ist
Vater
Geschäftsführers
Klägerin
.
Klägerin
sieht
Verwendung
Geschäftsbezeichnung
Beklagten
Verletzung
Rechte
Marken
.
hat
beantragt
Beklagte
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Kennzeichnung
Geschäftsbetriebs
Bezeichnung
"
Schaumdesign
GmbH
"
bedienen
.
Klägerin
hat
Beklagte
ferner
Auskunftserteilung
Anspruch
genommen
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
Herausgabe
markenverletzender
Unterlagen
Gegenstände
Vernichtung
begehrt
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
hat
Beklagte
Berufung
eingelegt
.
Parteien
chen
Vergleich
geschlossen
hatten
haben
Rechtsstreit
Berufungsinstanz
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
Herausgabe
Vernichtung
gerichteten
Klageanträge
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Berufungsgericht
hat
Klage
Unterlassungsantrag
abgewiesen
.
hat
Klägerin
Beklagten
Gerichtskosten
Berufungsrechtszugs
auferlegt
bestimmt
Klägerin
Beklagten
außergerichtlichen
Kosten
Berufungsinstanz
erstatten
hat
Übrigen
Parteien
außergerichtlichen
Kosten
Berufungsinstanz
selbst
tragen
haben
.
richten
Revision
Klägerin
Anschlussrevision
Beklagten
.
Klägerin
erstrebt
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Verurteilung
Beklagten
Unterlassungsantrag
.
Beklagte
beantragt
Revision
Klägerin
zurückzuweisen
verfolgt
Anschlussrevision
Antrag
Klägerin
gesamten
Kosten
Berufungsinstanz
aufzuerlegen
.
Klägerin
beantragt
Anschlussrevision
Beklagten
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
Anschlussrevision
Beklagten
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
stehe
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
hat
ausgeführt
:
nur
Marken
"
gestützte
Unterlassungsanspruch
sei
allein
Benutzung
beanstandeten
Bezeichnung
"
Schaumdesign
GmbH
"
Kennzeichnung
Geschäftsbetriebs
Beklagten
gerichtet
.
Marken
könne
Klägerin
Beklagten
verbieten
angegriffene
Bezeichnung
ausschließlich
Gesellschaftsbezeichnung
verwenden
rechtsverletzende
Benutzung
Sinne
§
Abs.
sei
.
Klägerin
habe
Unterlassungsantrag
entfallenden
Kosten
Berufungsinstanz
tragen
Quote
ausmache
.
seien
außergerichtlichen
Vergleichs
Beklagten
Gerichtskosten
Berufungsinstanz
aufzuerlegen
Parteien
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
hätten
.
Teil
entfallenden
außergerichtlichen
Kosten
Berufungsinstanz
habe
Partei
selbst
tragen
.
II
.
Revision
Klägerin
Beurteilung
richtet
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Berufungsgericht
Unterlassungsantrags
bezogenen
Kosten
Berufungsrechtszugs
Nachteil
Klägerin
erkannt
hat
.
Umfang
führt
Revision
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
Klägerin
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Nr.
Abs.
zusteht
verfahrensfehlerhaft
getroffen
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Unterlassungsantrag
ausschließlich
Verwendung
Bezeichnung
"
Schaumdesign
GmbH
"
Kennzeichnung
Geschäftsbetriebs
Beklagten
gerichtet
ist
Klägerin
Rechte
Marken
rein
firmenmäßige
Verwendung
angegriffenen
Zeichens
Beklagten
verbieten
kann
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
lerhaft
mündliche
Verhandlung
§
§
Abs.
Nr.
wiedereröffnet
Klägerin
Gelegenheit
geben
sachdienlichen
Unterlassungsantrag
stellen
.
Wortlaut
Unterlassungsantrags
wendet
Klägerin
firmenmäßigen
Gebrauch
angegriffenen
Zeichens
.
Begehren
ist
Verbot
Verwendung
Bezeichnung
"
Schaumdesign
GmbH
"
Kennzeichnung
Geschäftsbetriebs
Beklagten
gerichtet
.
ergibt
auch
Klagevorbringen
Auslegung
Klageantrags
heranzuziehen
ist
vgl.
Urteil
22
Juli
.
Kinderhochstühle
Internet
.
Gegenteiliges
macht
auch
Revision
geltend
.
Berufungsgericht
ist
auch
Recht
ausgegangen
rein
firmenmäßiger
Gebrauch
Kennzeichens
rechtsverletzende
Benutzung
Sinne
§
Abs.
Nr.
ist
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Bundesgerichtshofs
wird
Marke
Sinne
Art
.
Abs.
Waren
Dienstleistungen
"
benutzt
angegriffene
Zeichen
ausschließlich
Unternehmensbezeichnung
verwendet
wird
vgl.
Urteil
21
November
Slg
.
I-10913
.
.
;
Urteil
16
November
C-245/02
Slg
.
.
Anheuser-Busch
;
Urteil
11
.
September
Slg
.
I-7041
.
Céline
;
Urteil
13
.
September
.
.
ist
Benutzung
Unternehmenskennzeichens
zugleich
markenmäßige
Benutzung
Funktion
Klagemarke
beeinträchtigt
wird
beeinträchtigt
werden
kann
.
ist
Fall
Verwendung
Unternehmenskennzeichens
etwa
Anbringung
Waren
Verwendung
Werbung
Waren
Dienstleistungen
beispielsweise
Katalogen
Rahmen
Internetauftritts
Verkehr
Annahme
veranlasst
wird
Verbindung
angegriffenen
Unternehmenskennzeichen
Waren
Dienstleistungen
besteht
Dritte
vertreibt
vgl.
.
Céline
;
Urteil
18
.
Dezember
.
Augsburger
Puppenkiste
;
Urteil
14
.
Mai
.
.
Sinn
zugleich
markenmäßige
Benutzung
angegriffenen
Unternehmensbezeichnung
Beklagten
wird
Klageantrag
aber
umfasst
.
Annahme
Berufungsgerichts
rechtsverletzende
Benutzung
Sinne
Art
.
Abs.
MarkenRL
rein
firmenmäßigen
Benutzung
angegriffenen
Zeichens
vorliegt
wendet
Revision
.
kann
auch
Günstiges
ableiten
Art
.
Abs.
MarkenRL
Mitgliedstaat
geltenden
Bestimmungen
Schutz
Marken
markenmäßigen
Verwendung
Zeichens
unberührt
bleiben
.
harmonisierten
Bereichs
liegende
Schutz
Marken
Bestimmungen
Mitgliedstaaten
kommt
Art
.
Abs.
MarkenRL
hervorgehoben
nur
Fall
Ausnutzung
Beeinträchtigung
Unterscheidungskraft
Wertschätzung
Marke
Betracht
.
ist
Streitfall
festgestellt
.
kann
offenbleiben
verstärkter
Schutz
markenrechtlicher
Bestimmungen
ohnehin
nur
Bereich
Schutzes
bekannter
Marken
angenommen
werden
kann
vgl.
Knaak
Festschrift
Mühlendahl
S.
f.
;
Büscher
Festschrift
S.
;
Fezer
Festschrift
S.
.
Erfolg
wendet
Revision
aber
Berufungsgericht
mündliche
Verhandlung
gemäß
§
Abs.
Nr.
wiedereröffnet
Klägerin
gehindert
hat
sachdienlichen
Antrag
stellen
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
habe
zwar
geltend
gemacht
Beklagte
angegriffene
Bezeichnung
Werbeunterlagen
Umverpackungen
Möbeln
angebracht
auch
Waren
Weise
benutzt
habe
Verbraucher
Bezeichnung
Ursprungs
betreffenden
Waren
Dienstleistungen
auffassten
.
derartige
Verwendung
Bezeichnung
werde
Klageantrag
aber
aufgegriffen
.
habe
Anlass
bestanden
nachgelassenen
Schriftsatz
Klägerin
8
.
Dezember
mündliche
Verhandlung
wiederzueröffnen
.
Frage
Markenrecht
Verwendung
angegriffenen
Bezeichnung
ausschließlich
Unternehmensbezeichnung
verbieten
lasse
sei
Rechtsfrage
Klägerin
auch
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
Verkündung
Entscheidung
habe
vortragen
können
.
Revision
rügt
Berufungsgericht
hätte
erster
Instanz
erfolgreiche
Klägerin
hinweisen
müssen
Verwendung
angegriffenen
Bezeichnung
Waren
Beklagten
Klageantrag
umfasst
ansah
.
entsprechenden
Hinweis
hätte
Klägerin
klargestellt
Klagebegehren
rein
firmenmäßige
Verwendung
Bezeichnung
"
Schaumdesign
GmbH
"
beschränkt
auch
Verwendung
Bezeichnung
Waren
Beklagten
umfassen
sollte
.
-9-
Klägerin
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Schriftsatz
8
.
Dezember
klargestellt
habe
hätte
Berufungsgericht
mündliche
Verhandlung
wiedereröffnen
müssen
.
Rüge
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Hinweispflicht
§
verletzt
.
Vorschrift
darf
Gericht
Nebenforderungen
abgesehen
Entscheidung
Gesichtspunkt
stützen
Partei
erkennbar
übersehen
unerheblich
gehalten
hat
hingewiesen
Gelegenheit
Äußerung
gegeben
hat
§
Abs.
Satz
.
hat
Gericht
wirken
Parteien
sachdienliche
Anträge
stellen
§
Abs.
Satz
.
Hinweise
hat
Gericht
so
früh
möglich
erteilen
aktenkundig
machen
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
hat
mündlichen
Verhandlung
Parteien
allerdings
Frage
erörtert
Klägerin
Rechten
Marken
Verbot
ausschließlich
firmenmäßigen
Benutzung
beanspruchen
kann
.
Verfahrensweise
formellen
Anforderungen
Hinweis
§
Abs.
stellen
sind
genügt
kann
offenbleiben
.
Bedenken
ergeben
vorliegend
Hinweis
aktenkundig
also
insbesondere
protokolliert
worden
ist
§
Abs.
Satz
;
vgl.
Urteil
22
.
September
f.
.
Schriftsatz
Klägerin
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
beantragt
hat
ergibt
zwar
Berufungsgericht
Frage
Reichweite
Unterlassungsanspruchs
mündlichen
Verhandlung
Parteien
erörtert
hat
.
Erteilung
erforderlichen
Hinweises
kann
indessen
nur
Inhalt
Akten
bewiesen
werden
§
Abs.
Satz
.
Übrigen
verfolgt
Gesetz
Erfordernis
Hinweis
aktenkundig
machen
nur
Zweck
Streit
vermeiden
bestimmte
Frage
mündlichen
Verhandlung
erörtert
worden
ist
;
Erfordernis
Dokumentation
sorgt
auch
Hinweis
Form
erteilt
wird
Partei
richtet
Notwendigkeit
prozessualen
Reaktion
sei
nur
Form
Antrags
§
Abs.
deutlich
Augen
führt
.
Revision
beanstandet
Recht
Berufungsgericht
Klägerin
hinreichende
Gelegenheit
gegeben
hat
Klagebegehren
klarzustellen
.
musste
§
Abs.
Satz
hinwirken
Klägerin
sachdienlichen
Antrag
stellte
.
Sachdienlich
war
Antrag
Verwendung
Unternehmensbezeichnung
zugleich
Waren
richtete
.
unstreitigen
Vorbringen
Parteien
ergab
Beklagte
angegriffene
Unternehmenskennzeichen
Zusammenhang
Warenabsatz
benutzte
.
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
Berufungsgericht
Klägerin
hingewiesen
hat
entsprechend
formulierten
Klageantrag
stellen
ist
ersichtlich
.
Jedenfalls
hätte
Berufungsgericht
mündliche
Verhandlung
wiedereröffnen
müssen
§
Abs.
Nr.
.
Unterlässt
Gericht
Prozesslage
gebotenen
Hinweis
§
Abs.
erkennt
nachgelassenen
Schriftsatz
betroffenen
Partei
offensichtlich
mündlichen
Verhandlung
ausreichend
hat
erklären
können
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
mündliche
Verhandlung
wiederzueröffnen
.
.
;
Urteil
7
.
Oktober
134
;
Beschluss
15
.
Februar
XI
FamRZ
;
Urteil
18
.
September
.
4
;
Urteil
31
.
März
.
Internet
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
verstoßen
.
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Berufungsinstanz
eingereichten
Schriftsatz
Klägerin
8
.
Dezember
ergibt
Klägerin
Klagebegehren
Grundlage
unwidersprochenen
Vorbringens
auch
Verwendung
angegriffenen
Unternehmensbezeichnung
"
Schaumdesign
GmbH
Waren
Beklagten
richten
wollte
.
Klageziel
konnte
Berufungsgericht
Hinblick
ausschließlich
Verwendung
Rede
stehenden
Bezeichnung
Kennzeichnung
Geschäftsbetriebs
Beklagten
gerichteten
Klageantrag
.
nur
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
Änderung
Klageantrags
berücksichtigen
.
Wiedereröffnung
mündlichen
Verhandlung
war
Berufungsgericht
§
Abs.
Nr.
Verbindung
§
Abs.
Satz
verpflichtet
zuvor
geschlossenen
mündlichen
Verhandlung
Stellung
sachdienlichen
Klageantrags
hingewirkt
hatte
.
2
.
Berufungsurteil
kann
aufrechterhalten
werden
Nachteil
Klägerin
erkannt
worden
ist
§
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Senat
ist
abschließende
Entscheidung
verwehrt
Klägerin
zunächst
Gelegenheit
erhalten
muss
sachdienlichen
Unterlassungsantrag
stellen
.
.
Anschlussrevision
Beklagten
hat
Erfolg
.
1
.
Anschlussrevision
wendet
Berufungsgericht
Rahmen
gemischten
Kostenentscheidung
§
Parteien
abgeschlossenen
Vergleichs
abgesehen
hat
Klägerin
gesamten
Kosten
Berufungsrechtszugs
legen
.
Kostenentscheidung
Berufungsgerichts
§
betraf
Fünftel
gerichtlichen
außergerichtlichen
Kosten
Berufungsrechtszugs
.
entsprechenden
Anteil
Gerichtskosten
hat
Berufungsgericht
Beklagten
auferlegt
.
anteiligen
außergerichtlichen
Kosten
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Partei
Teil
außergerichtlichen
Kosten
selbst
tragen
hat
.
2
.
unbeschränkt
zugelassenen
Revision
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Anfechtung
Hauptsacheentscheidung
Anfechtung
gemischten
Kostenentscheidung
§
Revisionsinstanz
zwar
grundsätzlich
ausgeschlossen
.
kann
§
beruhenden
Teils
Kostenentscheidung
nur
gestützt
werden
Berufungsgericht
Voraussetzungen
Bestimmung
verkannt
hat
vgl.
Urteil
22
November
.
Planfreigabesystem
;
Urteil
25
November
Rn
.
juris
.
soll
ausgeschlossen
werden
Rahmen
Überprüfung
Kostenentscheidung
§
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
entschieden
wird
.
materiell-rechtlichen
Gründen
darf
Rechtsbeschwerde
isolierte
Kostenentscheidung
§
zugelassen
werden
vgl.
Urteil
21
.
Dezember
IX
ZR
.
.
Entsprechend
können
materiell-rechtliche
Fragen
auch
unbeschränkt
zugelassenen
Revision
Rahmen
gemischten
Kostenentscheidung
§
Überprüfung
gestellt
werden
.
Gleiches
gilt
Anschlussrevision
Partei
weitergehende
Anfechtungsmöglichkeit
eröffnet
wird
zugelassenen
Revision
.
3
.
Anschlussrevision
macht
geltend
Berufungsgericht
habe
Kostenregelung
Parteien
abgeschlossenen
Vergleichs
kannt
.
Rüge
ist
Anschlussrevision
ausgeschlossen
falsche
Auslegung
Vergleichs
Berufungsgericht
geltend
macht
.
betrifft
Voraussetzungen
§
materiellrechtliche
Frage
Überprüfung
Revisionsgericht
entzogen
ist
.
vorliegenden
Fall
Auslegung
Vergleichs
Parteien
Rechtsfrage
grundsätzlicher
Bedeutung
betrifft
ist
Belang
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung