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2773 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Puppenausstattungen
§
Nr.
Buchst
.
.
Idee
typische
Spielsituation
Puppen
entsprechenden
Zubehör
herzustellen
vertreiben
kann
Interesse
Freiheit
Wettbewerbs
grundsätzlich
wettbewerbsrechtlichen
Schutz
genießen
.
gilt
auch
dann
bestimmte
Ausstattungen
besonderer
Werbeanstrengungen
Markt
bekannt
geworden
sein
sollten
schon
naheliegen
sollte
entsprechende
Erzeugnisse
Unternehmen
zuzurechnen
.
herkunftshinweisend
kann
Fällen
Rechtsgründen
nur
besondere
Gestaltung
Umständen
besondere
Kombination
Merkmalen
angesehen
werden
.
.
28
.
Oktober
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
33
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
Dezember
gleichen
Umfang
abgeändert
.
Klage
wird
insgesamt
abgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Parteien
vertreiben
unmittelbare
Wettbewerber
Anziehpuppen
Zubehör
unterschiedliche
Spielsituationen
"
Kinderbetreuung
"
"
Haarpflege
"
"
Backen
"
.
Klägerin
vertriebene
sehr
bekannte
Puppe
"
"
ist
Gründern
Muttergesellschaft
entwickelt
worden
;
hat
Marktanteil
%
Stand
.
Werbeetat
Klägerin
belief
Jahr
Mio.
DM
.
Beklagte
Marktanteil
%
hat
bezeichnet
Puppe
"
.
Gestaltung
Gesichter
Puppen
Verpackungen
haben
Parteien
Vergangenheit
Abgrenzungsvereinbarungen
getroffen
.
Klägerin
hat
vorgebracht
Beklagte
ahme
Puppe
"
gestalteten
Spielsituationen
"
Living
"
"
Sitter
"
"
"
"
Dentist
"
"
Animal
"
"
"
entsprechenden
Produkte
Puppe
"
"
systematisch
nach
guten
Ruf
teilzuhaben
Herkunft
Produkte
täuschen
.
Klägerin
hat
weiter
behauptet
Alleinvertriebsberechtigte
sein
.
hat
Namen
Gesellschaft
abgegebene
Erklärung
vorgelegt
Geltendmachung
streitgegenständlichen
Ansprüche
ermächtigt
sei
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
1
.
unterlassen
Bezeichnung
"
Living
"
Anziehpuppen
verbreiten
bewerben
anzubieten
und/oder
Verkehr
bringen
nachstehend
wiedergegeben
:
Bezeichnung
"
Sitter
"
Anziehpuppen
verbreiten
bewerben
anzubieten
und/oder
Verkehr
bringen
nachstehend
wiedergegeben
:
Bezeichnung
"
"
Anziehpuppen
verbreiten
bewerben
anzubieten
und/oder
Verkehr
bringen
nachstehend
wiedergegeben
:
Bezeichnung
"
Dentist
"
Anziehpuppen
verbreiten
bewerben
anzubieten
und/oder
Verkehr
bringen
nachstehend
wiedergegeben
:
Bezeichnung
"
Dr.
Animal
"
Anziehpuppen
verbreiten
bewerben
anzubieten
und/oder
Verkehr
bringen
nachstehend
wiedergegeben
:
Bezeichnung
"
"
Anziehpuppen
verbreiten
bewerben
anzubieten
und/oder
Verkehr
bringen
nachstehend
wiedergegeben
:
2
.
Auskunft
erteilen
Menge
vertriebenen
verkauften
Gegenstände
gemäß
vorstehend
Ziffer
1
.
kaufspreise
Verkaufspreise
Kosten
gewinnmindernd
Abzug
bringen
sind
Name
Anschrift
Hersteller
Lieferanten
gewerblichen
Abnehmer
Auftraggeber
jeweils
Übergabe
geordneten
Verzeichnisses
;
II
.
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
Schaden
ersetzen
Vertrieb
Ziffer
1
.
genannten
Puppen
entstanden
ist
noch
entstehen
wird
.
Beklagte
hat
Aktivlegitimation
Klägerin
bestritten
vorgetragen
liege
unzulässige
Nachahmung
.
hat
weiter
Verjährung
Verwirkung
berufen
.
Landgericht
hat
Unterlassungsansprüche
§
.
Gesichtspunkt
vermeidbaren
Herkunftstäuschung
zuerkannt
.
Schadensersatzansprüche
hat
Verjährung
abgewiesenen
Teil
ebenfalls
zugesprochen
.
Berufung
Beklagten
hatte
nur
insoweit
Erfolg
Berufungsgericht
Klage
Produkts
"
Dentist
"
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
abgewiesen
hat
.
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Antrag
vollständige
Klageabweisung
weiter
.
Klägerin
hat
mündlichen
Revisionsverhandlung
erklärt
Prozeßstandschaft
geltend
gemachten
Ansprüche
würden
nur
hilfsweise
scheidung
gestellt
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
offengelassen
Klägerin
Muttergesellschaft
wirksam
ermächtigt
worden
ist
Ansprüche
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
durchzusetzen
.
Klägerin
könne
Ansprüche
jedenfalls
eigenem
Recht
geltend
machen
Alleinvertriebsberechtigte
"
Barbie"-Puppen
sei
.
pauschale
Bestreiten
Alleinvertriebsberechtigung
Beklagte
sei
unbeachtlich
.
Klage
sei
Ausstattung
"
Dentist
"
betreffe
gemäß
§
.
Gesichtspunkt
vermeidbaren
Herkunftstäuschung
begründet
.
Klägerin
vertriebenen
Produkte
hätten
durchweg
schon
Hause
wettbewerbliche
Eigenart
hohe
Werbeaufwendungen
noch
gesteigert
worden
sei
.
möge
sein
Puppen
Klägerin
beigegebene
Zubehör
Bekleidung
jeweilige
Spielsituation
typisch
seien
.
Maßgeblich
sei
aber
Art
Weise
Gestaltung
Puppen
Zubehörteile
.
wettbewerbliche
Eigenart
Produkte
Klägerin
sei
auch
wettbewerbliche
Umfeld
geschwächt
worden
.
gegenteilige
erst
Schluß
mündlichen
Verhandlung
eingereichte
neue
Vortrag
Beklagten
sei
verspätet
zurückzuweisen
.
Berufungsgericht
hat
weiter
Ansicht
vertreten
"
Love"-Produkte
"
"
"
Living
"
"
Sitter
"
"
"
"
Dr.
Animal
"
Nachahmungen
entsprechenden
Produkte
Klägerin
seien
.
bestehe
Gefahr
Verwechslung
Produkte
auch
Beklagte
Puppen
"
"
bezeichne
.
Klageansprüche
seien
zuzuerkennen
seien
verwirkt
verjährt
.
B.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
Berufungsurteils
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
entschieden
hat
vollständigen
Abweisung
Klage
.
eigenes
Recht
gestützten
wettbewerbsrechtlichen
Ansprüche
Klägerin
Beklagte
Unterlassung
Auskunftserteilung
verurteilen
Schadensersatzpflicht
festzustellen
sind
Ansicht
Berufungsgerichts
unbegründet
.
1
.
Erlaß
Berufungsurteils
ist
8
Juli
Gesetz
unlauteren
Wettbewerb
3
Juli
.
S.
Kraft
getreten
zugleich
frühere
Gesetz
unlauteren
Wettbewerb
Kraft
getreten
§
.
Rechtsänderung
ist
auch
Revisionsverfahren
beachten
.
Zukunft
gerichteten
Unterlassungsansprüche
Klägerin
Wiederholungsgefahr
gestützt
sind
können
nur
bestehen
beanstandete
Wettbewerbsverhalten
Beklagten
Zeit
Begehung
Unterlassungsansprüche
begründet
hat
Ansprüche
auch
Grundlage
nunmehr
geltenden
Rechtslage
noch
gegeben
sind
vgl.
.
Abonnementvertrag
;
Urt
.
1.4.2004
Schöner
Wetten
bestimmt
.
Frage
Klägerin
Hilfsansprüche
Durchsetzung
-9-
Schadensersatzansprüche
Auskunftsansprüche
zustehen
richtet
Zeit
beanstandeten
Handlung
geltenden
Recht
somit
hier
.
2
.
§
.
entwickelten
Grundsätzen
nunmehr
Nr.
verankert
sind
können
Ansprüche
sog.
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
Verwertung
fremden
Leistungsergebnisses
begründet
sein
Vertrieb
Nachahmungen
Erzeugnisses
Gefahr
Herkunftstäuschung
besteht
Nachahmer
zumutbare
geeignete
Maßnahmen
Vermeidung
Herkunftstäuschung
unterlassen
hat
vgl.
.
Metallbett
m.w
.
.
ergänzende
wettbewerbsrechtliche
Leistungsschutz
vermeidbare
Herkunftstäuschung
hat
nur
Voraussetzung
nachgeahmte
Erzeugnis
wettbewerbliche
Eigenart
besitzt
Regel
auch
maßgeblichen
Verkehrskreisen
gewisse
Bekanntheit
erlangt
hat
.
genügt
jedenfalls
wettbewerblich
eigenartige
Erzeugnis
unerheblichen
Teilen
angesprochenen
Verkehrskreise
Bekanntheit
erreicht
hat
relevantem
Umfang
Gefahr
Herkunftstäuschung
ergeben
kann
Nachahmungen
vertrieben
werden
vgl.
.
Noppenbahnen
;
Metallbett
.
erforderliche
wettbewerbliche
Eigenart
ist
gegeben
konkrete
Ausgestaltung
bestimmte
Merkmale
Erzeugnisses
geeignet
sind
interessierten
Verkehrskreise
betriebliche
Herkunft
Besonderheiten
hinzuweisen
vgl.
.
Pflegebett
.
Grad
wettbewerblichen
Eigenart
Art
Weise
Intensität
Übernahme
besonderen
wettbewerblichen
Umständen
besteht
Wechselwirkung
.
Je
größer
wettbewerbliche
Eigenart
je
höher
Grad
Übernahme
ist
desto
geringer
sind
Anforderungen
besonderen
Umstände
Wettbewerbswidrigkeit
begründen
vgl.
Metallbett
m.w
.
.
3
.
Anwendung
Grundsätze
kann
beanstandete
Verhalten
Beklagten
wettbewerbswidrig
beurteilt
werden
.
Klägerin
begehrt
Klagevorbringen
wettbewerbsrechtlichen
Schutz
vermeidbare
Herkunftstäuschung
"
Barbie"-Puppen
Ausstattungen
"
Sitz
"
"
Sitter
Skipper
"
"
Trend
Frisuren
"
"
"
"
"
Bezeichnungen
vertriebenen
Zusammenstellungen
"
Barbie"-Puppen
Zubehör
betreffenden
Spielsituationen
.
Revisionsverfahren
kann
unterstellt
werden
Klägerin
nachgeahmt
bezeichneten
Ausstattungen
erforderliche
wettbewerbliche
Eigenart
Schutz
vermeidbare
Herkunftstäuschung
notwendige
gewisse
Bekanntheit
besitzen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
genannten
Ausstattungen
jeweils
schon
Hause
erforderliche
wettbewerbliche
Eigenart
aufweisen
hohe
Werbeaufwendungen
noch
erheblich
gesteigert
worden
sei
.
möge
zwar
sein
Kleider
Puppen
beigegebene
Zubehör
genommen
Allerweltsgegenstände
seien
.
Maßgeblich
sei
aber
Art
Weise
Puppe
selbst
Zubehörteile
gestaltet
seien
.
Schwächung
wettbewerblichen
Eigenart
wettbewerbliche
Umfeld
sei
anzunehmen
.
Beurteilung
sei
erst
Schluß
mündlichen
Verhandlung
eingereichte
Tatsachenvorbringen
Beklagten
verspätet
berücksichtigen
.
Beurteilung
wird
Revision
Verfahrensrügen
angegriffen
.
Annahme
Klägerin
nachgeahmt
bezeichneten
Ausstattungen
schon
Hause
wettbewerbliche
Eigenart
besitzen
spricht
jedoch
individuelle
Ausgestaltung
Einzelelemente
Zusammenstellung
.
wird
einzelnen
Ausstattungen
unstreitig
sehr
bekannte
Puppe
"
"
beigegeben
.
deutet
angesprochenen
Verkehrskreise
Produkte
zumindest
Schutz
vermeidbare
Herkunftstäuschung
ausreichenden
Umfang
Herstellerin
Puppe
zuordnen
.
Frage
Revisionsrügen
Annahme
wettbewerblichen
Eigenart
durchgreifen
kann
aber
letztlich
offenbleiben
Klageansprüche
Rücksicht
Beurteilung
Frage
begründet
sind
.
Annahme
Berufungsgerichts
sind
besonderen
Merkmale
verschiedenen
"
Barbie"-Produkten
wettbewerbliche
Eigenart
geben
können
beanstandeten
"
jedenfalls
Weise
übernommen
noch
relevante
Herkunftstäuschung
Betracht
käme
.
Erörterung
einzelnen
sind
folgende
Ausstattungen
geltenden
Erwägungen
voranzustellen
:
Berufungsgericht
hat
teilweise
berücksichtigt
Klageanträge
beanstandeten
Ausstattungen
jeweiligen
Verpackungen
richten
.
Angegriffen
sind
Klagevorbringen
konkrete
Verletzungsformen
vielmehr
Zusammenstellungen
Puppen
Zubehör
Ausstattungen
verschiedenen
Spielsituationen
so
ausgepacktem
Zustand
darstellen
Katalogen
Beklagten
abgebildet
sind
.
entspricht
Fassung
Anträge
angegriffenen
Produkte
Beklagten
fast
durchweg
Abbildungen
Kataloge
wiedergegeben
sind
.
Ausnahme
bildet
lediglich
Ausstattung
"
"
.
Fall
hat
Klägerin
Klageantrag
Abbildung
Puppe
Zubehör
Verpackung
Ausstattung
vertrieben
wird
aufgenommen
.
Auch
insoweit
zeigt
aber
angegriffenen
Verletzungsformen
gegebene
Begründung
Ausstattung
unabhängig
Art
Weise
Verpackung
angegriffen
wird
.
Prüfung
Herkunftstäuschung
vorliegt
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
Beurteilung
Ähnlichkeit
beiderseitigen
Erzeugnisse
Gesamtwirkung
beziehen
muß
vgl.
.
21.2.2002
Blendsegel
.
hat
jedoch
rechtsfehlerhaft
hinreichend
beachtet
Annahme
wettbewerbsrechtlich
relevanten
Herkunftstäuschung
ankommt
gerade
übernommenen
Gestaltungsmerkmale
geeignet
sind
Verkehr
Herkunft
bestimmten
Unternehmen
hinzuweisen
vgl.
Tele-Info-CD
;
.
Messerkennzeichnung
.
Ähnlichkeiten
Merkmalen
Verkehr
herkunftshinweisende
Bedeutung
beimißt
genügen
ebensowenig
Ähnlichkeiten
allein
zusammen
allenfalls
Erinnerungen
Assoziationen
Produkt
wettbewerbsrechtlicher
Schutz
begehrt
wird
wachrufen
können
hinreichend
geeignet
sind
Herkunft
bestimmten
Unternehmen
täuschen
vgl.
.
FRÜHSTÜCKS-DRINK
.
ist
hier
berücksichtigen
Idee
typische
Spielsituation
Puppen
entsprechenden
Zubehör
herzustellen
vertreiben
Interesse
Freiheit
Wettbewerbs
grundsätzlich
Schutz
genießen
kann
.
gilt
auch
dann
Klägerin
vertriebenen
Ausstattungen
Werbeanstrengungen
Markt
bekannt
geworden
sein
sollten
schon
naheliegen
sollte
entsprechende
Erzeugnisse
Unternehmen
zuzurechnen
vgl.
auch
Pflegebett
.
Dementsprechend
kann
wettbewerbswidrige
Herkunftstäuschung
schon
Rechtsgründen
Ähnlichkeit
Merkmalen
Ausstattung
bestimmte
Spielsituation
geradezu
selbstverständlich
jedenfalls
naheliegend
sind
insbesondere
Vorhandensein
bestimmten
Zubehörs
begründet
werden
.
herkunftshinweisend
kann
Fällen
nur
besondere
Gestaltung
Umständen
besondere
Kombination
Merkmale
angesehen
werden
.
Klägerin
macht
auch
Rücksicht
Abgrenzungsvereinbarung
Parteien
geltend
bereits
Gestaltung
"
Love"-Puppen
Herkunftstäuschung
führe
.
Puppengröße
entspricht
übrigen
unstreitig
branchenüblichen
Norm
.
einzelnen
angegriffenen
Ausstattungen
ist
folgendes
auszuführen
:
"
"
Klägerin
beanstandet
Klageantrag
1
.
angegriffene
Ausstattung
"
nachstehend
rechts
Nachahmung
Ausstattung
"
Sitz
nachstehend
links
.
Berufungsgericht
hat
wettbewerbliche
Eigenart
Ausstattung
"
Sitz
"
Kombination
modisch
gekleideten
Puppen
aufblasbaren
Sitzmöbeln
einfarbigem
Plastik
gesehen
.
Puppen
Klägerin
trügen
Oberteil
Plastikmaterial
passe
teilweise
ebenfalls
Plastik
bestehe
.
Ausstattung
"
"
stimme
Ausstattung
"
Sitz
"
Gesamteindruck
derart
Verwechslungsgefahr
bestehe
.
Auch
Bekleidung
Puppe
"
"
finde
Plastikoberteil
Plastikmaterial
leuchtenden
Farben
gehaltenen
Sitzmöbel
passe
.
Unterschiede
Gestaltung
Puppen
Sitzmöbel
Zubehörs
seien
geringfügig
träten
Übereinstimmungen
.
komme
Puppe
"
"
auch
typische
Überlänge
Puppen
Klägerin
aufweise
.
Beurteilung
hat
Berufungsgericht
berücksichtigt
Klägerin
wettbewerbsrechtlichen
Schutz
Gedanken
beanspruchen
kann
modisch
gekleideten
Anziehpuppe
angegriffenen
Gestaltung
Puppe
"
"
aufblasbare
Sitzmöbel
einfarbigem
Plastik
beizugeben
.
Sieht
Rechtsgründen
Übereinstimmung
beiderseitigen
Ausstattungen
Kern
reichen
gegebenen
Übereinstimmungen
individuell
gewählten
Elementen
auch
dann
herkunftshinweisende
Bedeutung
beigemessen
werden
kann
hin
Herkunftstäuschung
begründen
.
Übereinstimmungen
Gestaltung
Puppen
selbst
kann
dargelegt
abgestellt
werden
.
Bekleidung
Puppen
Klägerin
"
Love"-Puppen
gibt
Schnitt
Farbgebung
Material
kaum
Gemeinsamkeiten
.
Selbst
Gedanke
Bekleidungsoberteil
Puppen
Plastikmaterial
verwenden
ist
beiderseitigen
Produkten
sehr
verschieden
verwirklicht
worden
.
Anders
"
Barbie"-Puppen
tragen
"
Love"-Puppen
anliegendes
schulterfreies
Oberteil
locker
dunkelfarbige
Pullis
gehängte
durchsichtige
Plastikwesten
.
Unterschiede
können
Ansicht
Berufungsgerichts
Begründung
bedeutungslos
angesehen
werden
Verkehr
sei
bekannt
Klägerin
Puppen
unterschiedlichsten
Kleidungsstücken
versehe
ergänzender
wettbewerbsrechtlicher
Leistungsschutz
nur
konkrete
Gestaltungen
gewährt
werden
kann
.
Sitzmöbel
weisen
Farbe
Form
ebenfalls
erhebliche
Unterschiede
.
auffallendsten
ist
Sitzmöbel
Ausstattung
Klägerin
rosa
gelb
grün
sind
Ausstattung
Beklagten
rot
blau
.
Auffassung
Berufungsgerichts
lehnt
Beklagte
übrigen
Bezeichnung
"
Living
"
Produkt
"
Sitz
Trend
"
auch
Weise
Herkunftstäuschung
nennenswert
unterstützen
könnte
.
"
"
Ansicht
Klägerin
ist
Klageantrag
1
.
angegriffene
Ausstattung
"
nachstehend
rechts
Nachahmung
Ausstattung
"
Sitter
nachstehend
links
.
wettbewerbliche
Eigenart
Ausstattung
"
Sitter
"
hat
Berufungsgericht
ganz
wesentlich
Umstand
gesehen
Puppe
Spielsituation
Mutter
Vierlingen
Säuglingsalter
auftrete
.
Eigenart
habe
Beklagte
übernommen
.
Übereinstimmungen
gingen
weiter
Detail
.
Puppen
befänden
Kinder
Tragekorb
Tragegestell
Körper
Mutter
.
stimmten
Wickeltisch
rosafarbener
Pappe
Größe
Anordnung
Babyausstattung
bestehend
Fläschchen
Rasseln
.
Kleidung
Puppe
"
"
zeichne
buntgestreiften
Pullover
karierte
Hose
.
Berufungsgericht
hat
auch
Beurteilung
Klageantrags
beachtet
ergänzende
wettbewerbsrechtliche
Leistungsschutz
grundsätzlich
dienen
darf
Grundgedanken
Gestaltung
Produkten
Übernahme
Wettbewerber
schützen
.
Gedanke
Anziehpuppe
Bezeichnung
Spielsituation
"
Sitter
bestimmt
ist
Säuglingspuppen
naheliegendes
Zubehör
Tragetasche
Tragegestell
Fläschchen
beizugeben
kann
gemeinfrei
wettbewerbliche
Eigenart
begründen
.
Ausgestaltung
beiderseitigen
Ausstattungen
einzelnen
ist
sehr
unterschiedlich
.
gilt
nur
Zubehör
nur
Art
gleich
ist
.
Auch
Frisur
Bekleidung
Puppen
weichen
augenfällig
voneinander
.
hat
Berufungsgericht
teilweise
Unrecht
Übereinstimmungen
Einzelheiten
abgestellt
Antrag
angegriffenen
konkreten
Verletzungsform
liegen
Vorhandensein
rosafarbenen
Wickeltisches
Anordnung
Puppen
.
unübersehbare
Annäherung
Puppe
Klägerin
liegt
lediglich
Puppe
"
"
ebenfalls
mehrfarbigen
quergestreiften
Pullover
auch
anderen
Farben
Streifenbreiten
trägt
.
Ähnlichkeit
genügt
jedoch
Annahme
Herkunftstäuschung
ausgegangen
werden
kann
Merkmal
herkunftshinweisende
Bedeutung
zukommt
.
"
"
Ansicht
Klägerin
wird
Klageantrag
1
.
angegriffenen
Ausstattung
nachstehend
rechts
Ausstattung
"
Trend
Frisuren
nachstehend
links
wettbewerbswidrig
nachgeahmt
.
wettbewerbliche
Eigenart
Ausstattung
"
Trend
Frisuren
"
hat
Berufungsgericht
gesehen
Anziehpuppe
gemessen
Körperproportionen
überlanges
Haar
habe
scheinbar
Buchstaben
eingeflochten
seien
kurzes
enges
buntgestreiftes
Minikleid
trage
Stoff
glänzenden
Fäden
durchsetzt
sei
.
Puppe
"
sei
verwechslungsfähig
gestaltet
.
habe
nur
unverhältnismäßig
langen
Haare
sei
auch
Minikleid
angezogen
auffällig
ähnlich
gemustert
sei
.
geringfügigen
Abweichungen
änderten
übereinstimmenden
Gesamteindruck
.
Unterschiede
bestünden
etwa
unterschiedlichen
Grundfarbe
Bekleidung
lila
gelb
abweichenden
Schnitt
Minikleides
Puppe
"
"
Buchstaben
Haar
eingeflochtenes
farbiges
Band
aufweise
.
Beurteilung
ist
rechtsfehlerhaft
wiederum
entscheidend
Übereinstimmungen
beiderseitigen
Produkte
herkunftshinweisenden
Merkmalen
abstellt
.
Gestaltungsmerkmal
ziehpuppe
"
Trend
Frisuren
"
besonders
auffällige
überlange
Haar
kann
herkunftshinweisend
berücksichtigt
werden
gemeinfreies
Spielsituation
vorliegenden
Art
naheliegendes
Motiv
einzigen
Wettbewerber
Zuerkennung
wettbewerbsrechtlicher
Ansprüche
monopolisiert
werden
darf
.
Berufungsgericht
hat
weiterhin
Annahme
Herkunftstäuschung
Ähnlichkeit
auch
nur
Kleider
Ausstattung
"
"
Kleid
Anziehpuppe
"
Trend
Frisuren
"
genügen
lassen
prüfen
Gestaltungsmerkmal
Sicht
angesprochenen
Verkehrskreise
Anziehpuppe
überhaupt
hinreichende
herkunftshinweisende
Bedeutung
zukommt
.
ist
auch
selbstverständlich
Herkunftstäuschung
nur
gewissen
Herkunftsvorstellungen
verbundenen
Bekanntheit
übernommenen
Merkmale
Betracht
kommt
.
auch
dann
Bekleidung
"
Trend
Frisuren
"
herkunftshinweisend
angesehen
wird
sind
Gestaltungsmerkmale
beiderseitigen
Ausstattungen
herkunftshinweisend
sein
könnten
so
verschieden
Ansicht
Berufungsgerichts
Herkunftstäuschung
ausscheidet
.
Auffällig
ist
Unterschied
Haarfarbe
Haargestaltung
:
"
Trend
Frisuren
"
blonden
Haar
Oberschenkeln
Umhängemantel
umgeben
ist
hat
"
"
silbergraues
Boden
reichendes
Haar
Seite
offen
herabfällt
anderen
Seite
Zöpfen
geflochten
ist
.
"
Dr.
"
Klageantrag
1
.
beanstandet
Klägerin
Ausstattung
"
Dr.
"
nachstehend
rechts
Nachahmung
"
nachstehend
links
.
Ansicht
Berufungsgerichts
wird
wettbewerbliche
Eigenart
"
"
maßgeblich
Bekleidung
"
Barbie"Puppe
kurzen
weißen
Kittel
rosafarbenen
Hose
begründet
Tierärztin
Hund
Katze
behandelt
.
Beigegeben
seien
Behandlungskoffer
Korb
Tiere
Futternäpfe
.
Ausstattung
"
Dr.
Animal
"
übernehme
nur
Bekleidung
gerade
auch
Hund
Katze
behandelte
Tiere
gebe
ebenfalls
Behandlungskoffer
.
Auch
Beurteilung
wird
übergangen
naheliegende
Gedanke
Puppe
Spielsituation
"
Tierarzt
"
Hund
Katze
beizufügen
gemeinfrei
ist
.
sonstigen
Einzelheiten
herkunftshinweisend
wirken
könnten
sind
beiderseitigen
Ausstattungen
sehr
unterschiedlich
gestaltet
.
gilt
ebenso
Bekleidung
Puppe
insbesondere
Art
Schnitt
Farbe
Gestaltung
Tiere
Arztkoffers
einziges
Arztzubehör
wenigstens
Art
Ausstattung
Beklagten
wiederfindet
.
Umstand
Verwendung
rosa
Kittel
"
Dr.
Animal
"
geeignet
sein
kann
Assoziationen
Farbe
Hose
"
"
wachzurufen
genügt
Grundlage
Annahme
wettbewerbswidrigen
Herkunftstäuschung
.
"
"
Klageantrag
1
.
wird
Ausstattung
"
"
nachstehend
rechts
Nachahmung
Ausstattung
"
nachstehend
links
angegriffen
.
Berufungsgericht
hat
wettbewerbliche
Eigenart
"
Spaß
"
Kombination
folgender
Merkmale
gesehen
:
rechten
Teil
Verpackung
sei
Anziehpuppe
rosafarbenes
T-Shirt
jeansfarbenen
Minirock
Schürze
aufgedruckter
Kaffeekanne
trage
.
Links
Puppe
befinde
kleiner
weißer
Tisch
Küchenmixer
stehe
.
würden
Schöpflöffel
Pfannenwender
Haarbürste
rosafarbene
herzförmige
Ausstechformen
Zubehör
mitgegeben
.
maßgeblichen
Gesamteindruck
bestehe
Ausstattung
"
"
Ausstattung
"
"
hohe
Ähnlichkeit
.
Schon
gleichförmige
Anordnung
Verpakkung
nämlich
Position
Puppe
rechts
Tisches
Aufsatz
links
unten
Küchenzubehörteile
lasse
Verbraucher
Produkt
Klägerin
zwar
kenne
aktuell
Augen
habe
angegriffenen
Ausstattung
annehmen
handele
"
"
.
Eindruck
werde
Parallelen
Kleidung
nämlich
rosafarbenen
Trikot
Schürze
typischen
Farbe
Farbe
Küchentischs
Spüle
hängenden
Bestecken
Küchenmixer
auch
geringfügig
abweichenden
Ausstechformen
noch
verstärkt
.
Berufungsgericht
hat
Annahme
wettbewerbswidrigen
Herkunftstäuschung
zunächst
berücksichtigt
Klageantrag
bereits
dargelegt
Begründung
Produkt
"
"
wendet
so
Verpackung
vertrieben
wird
Ausstattung
Zusammenstellung
Anziehpuppe
"
bestimmtem
Zubehör
.
hat
weiter
beachtet
gemeinfreie
Elemente
schon
Rechtsgründen
Begründung
Vorliegens
wettbewerblichen
Eigenart
herangezogen
werden
dürfen
.
Ebenso
Wettbewerber
Ausstattung
Spielsituation
"
Bakken
"
vertreiben
darf
ist
verwehrt
Anziehpuppe
Schürze
vorzusehen
Zubehör
typischen
Küchengeräte
weißen
Tisch
Spüle
passender
Größe
beizugeben
.
stimmt
Zubehör
beiderseitigen
Ausstattungen
Zahl
Art
nur
geringem
Umfang
.
Auch
Gestaltung
Zubehörs
gibt
ganz
erhebliche
augenfällige
Unterschiede
.
Umstand
Verwendung
gängigen
Spielzeugfarbe
Ausstattung
"
"
Assoziationen
Produkt
"
"
wecken
kann
genügt
Annahme
Herkunftstäuschung
.
gegebenen
Sachlage
kommt
mehr
Beklagte
Vermeidung
Herkunftstäuschungen
zumutbaren
Maßnahmen
getroffen
hat
vgl.
auch
.
;
.
7.2.2002
Bremszangen
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
berücksichtigt
Beklagte
Ausstattungen
Ausnahme
Ausstattung
"
Trendy
Living
"
Produktbezeichnungen
gewählt
hat
Bezeichnungen
"
Barbie"Ausstattungen
klar
unterscheiden
.
Ebenso
ist
Zusammenhang
Gewicht
Ausstattungen
Beklagten
maßgeblichen
Verkaufssituation
Verbraucher
besonderen
Verpackung
vorliegen
Marke
Beklagten
versehen
sind
.
Sollte
gleichwohl
restliche
Gefahr
Herkunftstäuschung
verbleiben
wäre
hinzunehmen
gegebenen
Umständen
andernfalls
wettbewerbsrechtlicher
Schutz
auch
gemeinfreie
Elemente
gewährt
würde
vgl.
Pflegebett
m.w
.
.
Klägerin
kann
Klage
übrigen
auch
Behauptung
stützen
Beklagte
habe
angegriffenen
Ausstattungen
systematisch
jeweils
neue
"
Barbie"-Produkte
angehängt
.
Klageanträgen
allein
angegriffene
Verwendung
konkret
bezeichneter
gen
Gefahr
vermeidbaren
Herkunftstäuschung
verbunden
sein
soll
kommt
Vorbringen
ohnehin
.
übrigen
steht
Aufgreifen
Ideen
neue
Produkte
Fehlen
Sonderrechtsschutzes
grundsätzlich
auch
anderer
besondere
Anstrengungen
insbesondere
Werbemaßnahmen
Boden
leichtere
Vermarktung
entsprechender
Produkte
bereitet
hat
.
4
.
Klageansprüche
Klägerin
ohnehin
unbegründet
sind
kann
offenbleiben
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Klägerin
Vertrages
allein
Vertrieb
hergestellten
"
Barbie"-Puppen
berechtigt
dementsprechend
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
vermeidbarer
Herkunftstäuschung
§
.
aktivlegitimiert
sei
vgl.
Frage
Dog
;
.
f.
Schmuck
;
Metallbett
m.w
.
.
II
.
Klägerin
Prozeßstandschaft
nen
Klageansprüche
sind
ebenfalls
unbegründet
.
1
.
Klägerin
ist
allerdings
Geltendmachung
Ansprüche
wirksam
ermächtigt
worden
.
Frage
ist
Prozeßvoraussetzung
Lage
Verfahrens
Amts
prüfen
vgl.
f.
;
.
Zulässigkeit
gewillkürten
Prozeßstandschaft
beurteilt
Fall
Auslandsberührung
vorliegenden
Fall
grundsätzlich
deutschem
Prozeßrecht
vgl.
.
deutschem
Recht
richtet
hier
grundsätzlich
auch
Frage
Wirksamkeit
zeßführungsermächtigung
vgl.
m.w
.
.
Beurteilung
Frage
Ermächtigung
vertretungsberechtigten
Person
erteilt
wurde
ist
hier
Gesellschaftsstatut
maßgeblich
.
Klägerin
hat
Ermächtigung
Ansprüche
vorliegenden
Rechtsstreit
eigenen
Namen
geltend
machen
Vorlage
Erklärung
Gesellschaft
nachgewiesen
.
2
.
Recht
gestützten
Ansprüche
Klägerin
sind
jedoch
Gründen
eigenem
Recht
hergeleiteten
Ansprüche
unbegründet
dargelegt
wettbewerbswidrigen
Herkunftstäuschung
fehlt
.
Rechtsmittel
Beklagten
war
Berufungsurteil
aufzuheben
Nachteil
erkannt
hat
landgerichtliche
Urteil
gleichen
Umfang
abzuändern
.
Klage
war
insgesamt
abzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Pokrant