NAMEN Verkündet : 28 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Puppenausstattungen § Nr. Buchst . . Idee typische Spielsituation Puppen entsprechenden Zubehör herzustellen vertreiben kann Interesse Freiheit Wettbewerbs grundsätzlich wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen . gilt auch dann bestimmte Ausstattungen besonderer Werbeanstrengungen Markt bekannt geworden sein sollten schon naheliegen sollte entsprechende Erzeugnisse Unternehmen zuzurechnen . herkunftshinweisend kann Fällen Rechtsgründen nur besondere Gestaltung Umständen besondere Kombination Merkmalen angesehen werden . . 28 . Oktober I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Beklagten wird Urteil 33 . Zivilkammer Landgerichts 28 . Dezember gleichen Umfang abgeändert . Klage wird insgesamt abgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Parteien vertreiben unmittelbare Wettbewerber Anziehpuppen Zubehör unterschiedliche Spielsituationen " Kinderbetreuung " " Haarpflege " " Backen " . Klägerin vertriebene sehr bekannte Puppe " " ist Gründern Muttergesellschaft entwickelt worden ; hat Marktanteil % Stand . Werbeetat Klägerin belief Jahr Mio. DM . Beklagte Marktanteil % hat bezeichnet Puppe " . Gestaltung Gesichter Puppen Verpackungen haben Parteien Vergangenheit Abgrenzungsvereinbarungen getroffen . Klägerin hat vorgebracht Beklagte ahme Puppe " gestalteten Spielsituationen " Living " " Sitter " " " " Dentist " " Animal " " " entsprechenden Produkte Puppe " " systematisch nach guten Ruf teilzuhaben Herkunft Produkte täuschen . Klägerin hat weiter behauptet Alleinvertriebsberechtigte sein . hat Namen Gesellschaft abgegebene Erklärung vorgelegt Geltendmachung streitgegenständlichen Ansprüche ermächtigt sei . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen 1 . unterlassen Bezeichnung " Living " Anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten und/oder Verkehr bringen nachstehend wiedergegeben : Bezeichnung " Sitter " Anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten und/oder Verkehr bringen nachstehend wiedergegeben : Bezeichnung " " Anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten und/oder Verkehr bringen nachstehend wiedergegeben : Bezeichnung " Dentist " Anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten und/oder Verkehr bringen nachstehend wiedergegeben : Bezeichnung " Dr. Animal " Anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten und/oder Verkehr bringen nachstehend wiedergegeben : Bezeichnung " " Anziehpuppen verbreiten bewerben anzubieten und/oder Verkehr bringen nachstehend wiedergegeben : 2 . Auskunft erteilen Menge vertriebenen verkauften Gegenstände gemäß vorstehend Ziffer 1 . kaufspreise Verkaufspreise Kosten gewinnmindernd Abzug bringen sind Name Anschrift Hersteller Lieferanten gewerblichen Abnehmer Auftraggeber jeweils Übergabe geordneten Verzeichnisses ; II . festzustellen Beklagte verpflichtet ist Schaden ersetzen Vertrieb Ziffer 1 . genannten Puppen entstanden ist noch entstehen wird . Beklagte hat Aktivlegitimation Klägerin bestritten vorgetragen liege unzulässige Nachahmung . hat weiter Verjährung Verwirkung berufen . Landgericht hat Unterlassungsansprüche § . Gesichtspunkt vermeidbaren Herkunftstäuschung zuerkannt . Schadensersatzansprüche hat Verjährung abgewiesenen Teil ebenfalls zugesprochen . Berufung Beklagten hatte nur insoweit Erfolg Berufungsgericht Klage Produkts " Dentist " Abänderung landgerichtlichen Urteils abgewiesen hat . Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Antrag vollständige Klageabweisung weiter . Klägerin hat mündlichen Revisionsverhandlung erklärt Prozeßstandschaft geltend gemachten Ansprüche würden nur hilfsweise scheidung gestellt . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat offengelassen Klägerin Muttergesellschaft wirksam ermächtigt worden ist Ansprüche ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz durchzusetzen . Klägerin könne Ansprüche jedenfalls eigenem Recht geltend machen Alleinvertriebsberechtigte " Barbie"-Puppen sei . pauschale Bestreiten Alleinvertriebsberechtigung Beklagte sei unbeachtlich . Klage sei Ausstattung " Dentist " betreffe gemäß § . Gesichtspunkt vermeidbaren Herkunftstäuschung begründet . Klägerin vertriebenen Produkte hätten durchweg schon Hause wettbewerbliche Eigenart hohe Werbeaufwendungen noch gesteigert worden sei . möge sein Puppen Klägerin beigegebene Zubehör Bekleidung jeweilige Spielsituation typisch seien . Maßgeblich sei aber Art Weise Gestaltung Puppen Zubehörteile . wettbewerbliche Eigenart Produkte Klägerin sei auch wettbewerbliche Umfeld geschwächt worden . gegenteilige erst Schluß mündlichen Verhandlung eingereichte neue Vortrag Beklagten sei verspätet zurückzuweisen . Berufungsgericht hat weiter Ansicht vertreten " Love"-Produkte " " " Living " " Sitter " " " " Dr. Animal " Nachahmungen entsprechenden Produkte Klägerin seien . bestehe Gefahr Verwechslung Produkte auch Beklagte Puppen " " bezeichne . Klageansprüche seien zuzuerkennen seien verwirkt verjährt . B. Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung Berufungsurteils Berufungsgericht Nachteil Beklagten entschieden hat vollständigen Abweisung Klage . eigenes Recht gestützten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche Klägerin Beklagte Unterlassung Auskunftserteilung verurteilen Schadensersatzpflicht festzustellen sind Ansicht Berufungsgerichts unbegründet . 1 . Erlaß Berufungsurteils ist 8 Juli Gesetz unlauteren Wettbewerb 3 Juli . S. Kraft getreten zugleich frühere Gesetz unlauteren Wettbewerb Kraft getreten § . Rechtsänderung ist auch Revisionsverfahren beachten . Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche Klägerin Wiederholungsgefahr gestützt sind können nur bestehen beanstandete Wettbewerbsverhalten Beklagten Zeit Begehung Unterlassungsansprüche begründet hat Ansprüche auch Grundlage nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind vgl. . Abonnementvertrag ; Urt . 1.4.2004 Schöner Wetten bestimmt . Frage Klägerin Hilfsansprüche Durchsetzung -9- Schadensersatzansprüche Auskunftsansprüche zustehen richtet Zeit beanstandeten Handlung geltenden Recht somit hier . 2 . § . entwickelten Grundsätzen nunmehr Nr. verankert sind können Ansprüche sog. ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz Verwertung fremden Leistungsergebnisses begründet sein Vertrieb Nachahmungen Erzeugnisses Gefahr Herkunftstäuschung besteht Nachahmer zumutbare geeignete Maßnahmen Vermeidung Herkunftstäuschung unterlassen hat vgl. . Metallbett m.w . . ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz vermeidbare Herkunftstäuschung hat nur Voraussetzung nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt Regel auch maßgeblichen Verkehrskreisen gewisse Bekanntheit erlangt hat . genügt jedenfalls wettbewerblich eigenartige Erzeugnis unerheblichen Teilen angesprochenen Verkehrskreise Bekanntheit erreicht hat relevantem Umfang Gefahr Herkunftstäuschung ergeben kann Nachahmungen vertrieben werden vgl. . Noppenbahnen ; Metallbett . erforderliche wettbewerbliche Eigenart ist gegeben konkrete Ausgestaltung bestimmte Merkmale Erzeugnisses geeignet sind interessierten Verkehrskreise betriebliche Herkunft Besonderheiten hinzuweisen vgl. . Pflegebett . Grad wettbewerblichen Eigenart Art Weise Intensität Übernahme besonderen wettbewerblichen Umständen besteht Wechselwirkung . Je größer wettbewerbliche Eigenart je höher Grad Übernahme ist desto geringer sind Anforderungen besonderen Umstände Wettbewerbswidrigkeit begründen vgl. Metallbett m.w . . 3 . Anwendung Grundsätze kann beanstandete Verhalten Beklagten wettbewerbswidrig beurteilt werden . Klägerin begehrt Klagevorbringen wettbewerbsrechtlichen Schutz vermeidbare Herkunftstäuschung " Barbie"-Puppen Ausstattungen " Sitz " " Sitter Skipper " " Trend Frisuren " " " " " Bezeichnungen vertriebenen Zusammenstellungen " Barbie"-Puppen Zubehör betreffenden Spielsituationen . Revisionsverfahren kann unterstellt werden Klägerin nachgeahmt bezeichneten Ausstattungen erforderliche wettbewerbliche Eigenart Schutz vermeidbare Herkunftstäuschung notwendige gewisse Bekanntheit besitzen . Berufungsgericht hat angenommen genannten Ausstattungen jeweils schon Hause erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen hohe Werbeaufwendungen noch erheblich gesteigert worden sei . möge zwar sein Kleider Puppen beigegebene Zubehör genommen Allerweltsgegenstände seien . Maßgeblich sei aber Art Weise Puppe selbst Zubehörteile gestaltet seien . Schwächung wettbewerblichen Eigenart wettbewerbliche Umfeld sei anzunehmen . Beurteilung sei erst Schluß mündlichen Verhandlung eingereichte Tatsachenvorbringen Beklagten verspätet berücksichtigen . Beurteilung wird Revision Verfahrensrügen angegriffen . Annahme Klägerin nachgeahmt bezeichneten Ausstattungen schon Hause wettbewerbliche Eigenart besitzen spricht jedoch individuelle Ausgestaltung Einzelelemente Zusammenstellung . wird einzelnen Ausstattungen unstreitig sehr bekannte Puppe " " beigegeben . deutet angesprochenen Verkehrskreise Produkte zumindest Schutz vermeidbare Herkunftstäuschung ausreichenden Umfang Herstellerin Puppe zuordnen . Frage Revisionsrügen Annahme wettbewerblichen Eigenart durchgreifen kann aber letztlich offenbleiben Klageansprüche Rücksicht Beurteilung Frage begründet sind . Annahme Berufungsgerichts sind besonderen Merkmale verschiedenen " Barbie"-Produkten wettbewerbliche Eigenart geben können beanstandeten " jedenfalls Weise übernommen noch relevante Herkunftstäuschung Betracht käme . Erörterung einzelnen sind folgende Ausstattungen geltenden Erwägungen voranzustellen : Berufungsgericht hat teilweise berücksichtigt Klageanträge beanstandeten Ausstattungen jeweiligen Verpackungen richten . Angegriffen sind Klagevorbringen konkrete Verletzungsformen vielmehr Zusammenstellungen Puppen Zubehör Ausstattungen verschiedenen Spielsituationen so ausgepacktem Zustand darstellen Katalogen Beklagten abgebildet sind . entspricht Fassung Anträge angegriffenen Produkte Beklagten fast durchweg Abbildungen Kataloge wiedergegeben sind . Ausnahme bildet lediglich Ausstattung " " . Fall hat Klägerin Klageantrag Abbildung Puppe Zubehör Verpackung Ausstattung vertrieben wird aufgenommen . Auch insoweit zeigt aber angegriffenen Verletzungsformen gegebene Begründung Ausstattung unabhängig Art Weise Verpackung angegriffen wird . Prüfung Herkunftstäuschung vorliegt ist Berufungsgericht zutreffend ausgegangen Beurteilung Ähnlichkeit beiderseitigen Erzeugnisse Gesamtwirkung beziehen muß vgl. . 21.2.2002 Blendsegel . hat jedoch rechtsfehlerhaft hinreichend beachtet Annahme wettbewerbsrechtlich relevanten Herkunftstäuschung ankommt gerade übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind Verkehr Herkunft bestimmten Unternehmen hinzuweisen vgl. Tele-Info-CD ; . Messerkennzeichnung . Ähnlichkeiten Merkmalen Verkehr herkunftshinweisende Bedeutung beimißt genügen ebensowenig Ähnlichkeiten allein zusammen allenfalls Erinnerungen Assoziationen Produkt wettbewerbsrechtlicher Schutz begehrt wird wachrufen können hinreichend geeignet sind Herkunft bestimmten Unternehmen täuschen vgl. . FRÜHSTÜCKS-DRINK . ist hier berücksichtigen Idee typische Spielsituation Puppen entsprechenden Zubehör herzustellen vertreiben Interesse Freiheit Wettbewerbs grundsätzlich Schutz genießen kann . gilt auch dann Klägerin vertriebenen Ausstattungen Werbeanstrengungen Markt bekannt geworden sein sollten schon naheliegen sollte entsprechende Erzeugnisse Unternehmen zuzurechnen vgl. auch Pflegebett . Dementsprechend kann wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung schon Rechtsgründen Ähnlichkeit Merkmalen Ausstattung bestimmte Spielsituation geradezu selbstverständlich jedenfalls naheliegend sind insbesondere Vorhandensein bestimmten Zubehörs begründet werden . herkunftshinweisend kann Fällen nur besondere Gestaltung Umständen besondere Kombination Merkmale angesehen werden . Klägerin macht auch Rücksicht Abgrenzungsvereinbarung Parteien geltend bereits Gestaltung " Love"-Puppen Herkunftstäuschung führe . Puppengröße entspricht übrigen unstreitig branchenüblichen Norm . einzelnen angegriffenen Ausstattungen ist folgendes auszuführen : " " Klägerin beanstandet Klageantrag 1 . angegriffene Ausstattung " nachstehend rechts Nachahmung Ausstattung " Sitz nachstehend links . Berufungsgericht hat wettbewerbliche Eigenart Ausstattung " Sitz " Kombination modisch gekleideten Puppen aufblasbaren Sitzmöbeln einfarbigem Plastik gesehen . Puppen Klägerin trügen Oberteil Plastikmaterial passe teilweise ebenfalls Plastik bestehe . Ausstattung " " stimme Ausstattung " Sitz " Gesamteindruck derart Verwechslungsgefahr bestehe . Auch Bekleidung Puppe " " finde Plastikoberteil Plastikmaterial leuchtenden Farben gehaltenen Sitzmöbel passe . Unterschiede Gestaltung Puppen Sitzmöbel Zubehörs seien geringfügig träten Übereinstimmungen . komme Puppe " " auch typische Überlänge Puppen Klägerin aufweise . Beurteilung hat Berufungsgericht berücksichtigt Klägerin wettbewerbsrechtlichen Schutz Gedanken beanspruchen kann modisch gekleideten Anziehpuppe angegriffenen Gestaltung Puppe " " aufblasbare Sitzmöbel einfarbigem Plastik beizugeben . Sieht Rechtsgründen Übereinstimmung beiderseitigen Ausstattungen Kern reichen gegebenen Übereinstimmungen individuell gewählten Elementen auch dann herkunftshinweisende Bedeutung beigemessen werden kann hin Herkunftstäuschung begründen . Übereinstimmungen Gestaltung Puppen selbst kann dargelegt abgestellt werden . Bekleidung Puppen Klägerin " Love"-Puppen gibt Schnitt Farbgebung Material kaum Gemeinsamkeiten . Selbst Gedanke Bekleidungsoberteil Puppen Plastikmaterial verwenden ist beiderseitigen Produkten sehr verschieden verwirklicht worden . Anders " Barbie"-Puppen tragen " Love"-Puppen anliegendes schulterfreies Oberteil locker dunkelfarbige Pullis gehängte durchsichtige Plastikwesten . Unterschiede können Ansicht Berufungsgerichts Begründung bedeutungslos angesehen werden Verkehr sei bekannt Klägerin Puppen unterschiedlichsten Kleidungsstücken versehe ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur konkrete Gestaltungen gewährt werden kann . Sitzmöbel weisen Farbe Form ebenfalls erhebliche Unterschiede . auffallendsten ist Sitzmöbel Ausstattung Klägerin rosa gelb grün sind Ausstattung Beklagten rot blau . Auffassung Berufungsgerichts lehnt Beklagte übrigen Bezeichnung " Living " Produkt " Sitz Trend " auch Weise Herkunftstäuschung nennenswert unterstützen könnte . " " Ansicht Klägerin ist Klageantrag 1 . angegriffene Ausstattung " nachstehend rechts Nachahmung Ausstattung " Sitter nachstehend links . wettbewerbliche Eigenart Ausstattung " Sitter " hat Berufungsgericht ganz wesentlich Umstand gesehen Puppe Spielsituation Mutter Vierlingen Säuglingsalter auftrete . Eigenart habe Beklagte übernommen . Übereinstimmungen gingen weiter Detail . Puppen befänden Kinder Tragekorb Tragegestell Körper Mutter . stimmten Wickeltisch rosafarbener Pappe Größe Anordnung Babyausstattung bestehend Fläschchen Rasseln . Kleidung Puppe " " zeichne buntgestreiften Pullover karierte Hose . Berufungsgericht hat auch Beurteilung Klageantrags beachtet ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz grundsätzlich dienen darf Grundgedanken Gestaltung Produkten Übernahme Wettbewerber schützen . Gedanke Anziehpuppe Bezeichnung Spielsituation " Sitter bestimmt ist Säuglingspuppen naheliegendes Zubehör Tragetasche Tragegestell Fläschchen beizugeben kann gemeinfrei wettbewerbliche Eigenart begründen . Ausgestaltung beiderseitigen Ausstattungen einzelnen ist sehr unterschiedlich . gilt nur Zubehör nur Art gleich ist . Auch Frisur Bekleidung Puppen weichen augenfällig voneinander . hat Berufungsgericht teilweise Unrecht Übereinstimmungen Einzelheiten abgestellt Antrag angegriffenen konkreten Verletzungsform liegen Vorhandensein rosafarbenen Wickeltisches Anordnung Puppen . unübersehbare Annäherung Puppe Klägerin liegt lediglich Puppe " " ebenfalls mehrfarbigen quergestreiften Pullover auch anderen Farben Streifenbreiten trägt . Ähnlichkeit genügt jedoch Annahme Herkunftstäuschung ausgegangen werden kann Merkmal herkunftshinweisende Bedeutung zukommt . " " Ansicht Klägerin wird Klageantrag 1 . angegriffenen Ausstattung nachstehend rechts Ausstattung " Trend Frisuren nachstehend links wettbewerbswidrig nachgeahmt . wettbewerbliche Eigenart Ausstattung " Trend Frisuren " hat Berufungsgericht gesehen Anziehpuppe gemessen Körperproportionen überlanges Haar habe scheinbar Buchstaben eingeflochten seien kurzes enges buntgestreiftes Minikleid trage Stoff glänzenden Fäden durchsetzt sei . Puppe " sei verwechslungsfähig gestaltet . habe nur unverhältnismäßig langen Haare sei auch Minikleid angezogen auffällig ähnlich gemustert sei . geringfügigen Abweichungen änderten übereinstimmenden Gesamteindruck . Unterschiede bestünden etwa unterschiedlichen Grundfarbe Bekleidung lila gelb abweichenden Schnitt Minikleides Puppe " " Buchstaben Haar eingeflochtenes farbiges Band aufweise . Beurteilung ist rechtsfehlerhaft wiederum entscheidend Übereinstimmungen beiderseitigen Produkte herkunftshinweisenden Merkmalen abstellt . Gestaltungsmerkmal ziehpuppe " Trend Frisuren " besonders auffällige überlange Haar kann herkunftshinweisend berücksichtigt werden gemeinfreies Spielsituation vorliegenden Art naheliegendes Motiv einzigen Wettbewerber Zuerkennung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche monopolisiert werden darf . Berufungsgericht hat weiterhin Annahme Herkunftstäuschung Ähnlichkeit auch nur Kleider Ausstattung " " Kleid Anziehpuppe " Trend Frisuren " genügen lassen prüfen Gestaltungsmerkmal Sicht angesprochenen Verkehrskreise Anziehpuppe überhaupt hinreichende herkunftshinweisende Bedeutung zukommt . ist auch selbstverständlich Herkunftstäuschung nur gewissen Herkunftsvorstellungen verbundenen Bekanntheit übernommenen Merkmale Betracht kommt . auch dann Bekleidung " Trend Frisuren " herkunftshinweisend angesehen wird sind Gestaltungsmerkmale beiderseitigen Ausstattungen herkunftshinweisend sein könnten so verschieden Ansicht Berufungsgerichts Herkunftstäuschung ausscheidet . Auffällig ist Unterschied Haarfarbe Haargestaltung : " Trend Frisuren " blonden Haar Oberschenkeln Umhängemantel umgeben ist hat " " silbergraues Boden reichendes Haar Seite offen herabfällt anderen Seite Zöpfen geflochten ist . " Dr. " Klageantrag 1 . beanstandet Klägerin Ausstattung " Dr. " nachstehend rechts Nachahmung " nachstehend links . Ansicht Berufungsgerichts wird wettbewerbliche Eigenart " " maßgeblich Bekleidung " Barbie"Puppe kurzen weißen Kittel rosafarbenen Hose begründet Tierärztin Hund Katze behandelt . Beigegeben seien Behandlungskoffer Korb Tiere Futternäpfe . Ausstattung " Dr. Animal " übernehme nur Bekleidung gerade auch Hund Katze behandelte Tiere gebe ebenfalls Behandlungskoffer . Auch Beurteilung wird übergangen naheliegende Gedanke Puppe Spielsituation " Tierarzt " Hund Katze beizufügen gemeinfrei ist . sonstigen Einzelheiten herkunftshinweisend wirken könnten sind beiderseitigen Ausstattungen sehr unterschiedlich gestaltet . gilt ebenso Bekleidung Puppe insbesondere Art Schnitt Farbe Gestaltung Tiere Arztkoffers einziges Arztzubehör wenigstens Art Ausstattung Beklagten wiederfindet . Umstand Verwendung rosa Kittel " Dr. Animal " geeignet sein kann Assoziationen Farbe Hose " " wachzurufen genügt Grundlage Annahme wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung . " " Klageantrag 1 . wird Ausstattung " " nachstehend rechts Nachahmung Ausstattung " nachstehend links angegriffen . Berufungsgericht hat wettbewerbliche Eigenart " Spaß " Kombination folgender Merkmale gesehen : rechten Teil Verpackung sei Anziehpuppe rosafarbenes T-Shirt jeansfarbenen Minirock Schürze aufgedruckter Kaffeekanne trage . Links Puppe befinde kleiner weißer Tisch Küchenmixer stehe . würden Schöpflöffel Pfannenwender Haarbürste rosafarbene herzförmige Ausstechformen Zubehör mitgegeben . maßgeblichen Gesamteindruck bestehe Ausstattung " " Ausstattung " " hohe Ähnlichkeit . Schon gleichförmige Anordnung Verpakkung nämlich Position Puppe rechts Tisches Aufsatz links unten Küchenzubehörteile lasse Verbraucher Produkt Klägerin zwar kenne aktuell Augen habe angegriffenen Ausstattung annehmen handele " " . Eindruck werde Parallelen Kleidung nämlich rosafarbenen Trikot Schürze typischen Farbe Farbe Küchentischs Spüle hängenden Bestecken Küchenmixer auch geringfügig abweichenden Ausstechformen noch verstärkt . Berufungsgericht hat Annahme wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung zunächst berücksichtigt Klageantrag bereits dargelegt Begründung Produkt " " wendet so Verpackung vertrieben wird Ausstattung Zusammenstellung Anziehpuppe " bestimmtem Zubehör . hat weiter beachtet gemeinfreie Elemente schon Rechtsgründen Begründung Vorliegens wettbewerblichen Eigenart herangezogen werden dürfen . Ebenso Wettbewerber Ausstattung Spielsituation " Bakken " vertreiben darf ist verwehrt Anziehpuppe Schürze vorzusehen Zubehör typischen Küchengeräte weißen Tisch Spüle passender Größe beizugeben . stimmt Zubehör beiderseitigen Ausstattungen Zahl Art nur geringem Umfang . Auch Gestaltung Zubehörs gibt ganz erhebliche augenfällige Unterschiede . Umstand Verwendung gängigen Spielzeugfarbe Ausstattung " " Assoziationen Produkt " " wecken kann genügt Annahme Herkunftstäuschung . gegebenen Sachlage kommt mehr Beklagte Vermeidung Herkunftstäuschungen zumutbaren Maßnahmen getroffen hat vgl. auch . ; . 7.2.2002 Bremszangen . Berufungsgericht hat insoweit berücksichtigt Beklagte Ausstattungen Ausnahme Ausstattung " Trendy Living " Produktbezeichnungen gewählt hat Bezeichnungen " Barbie"Ausstattungen klar unterscheiden . Ebenso ist Zusammenhang Gewicht Ausstattungen Beklagten maßgeblichen Verkaufssituation Verbraucher besonderen Verpackung vorliegen Marke Beklagten versehen sind . Sollte gleichwohl restliche Gefahr Herkunftstäuschung verbleiben wäre hinzunehmen gegebenen Umständen andernfalls wettbewerbsrechtlicher Schutz auch gemeinfreie Elemente gewährt würde vgl. Pflegebett m.w . . Klägerin kann Klage übrigen auch Behauptung stützen Beklagte habe angegriffenen Ausstattungen systematisch jeweils neue " Barbie"-Produkte angehängt . Klageanträgen allein angegriffene Verwendung konkret bezeichneter gen Gefahr vermeidbaren Herkunftstäuschung verbunden sein soll kommt Vorbringen ohnehin . übrigen steht Aufgreifen Ideen neue Produkte Fehlen Sonderrechtsschutzes grundsätzlich auch anderer besondere Anstrengungen insbesondere Werbemaßnahmen Boden leichtere Vermarktung entsprechender Produkte bereitet hat . 4 . Klageansprüche Klägerin ohnehin unbegründet sind kann offenbleiben Berufungsgericht Recht angenommen hat Klägerin Vertrages allein Vertrieb hergestellten " Barbie"-Puppen berechtigt dementsprechend wettbewerbsrechtliche Ansprüche vermeidbarer Herkunftstäuschung § . aktivlegitimiert sei vgl. Frage Dog ; . f. Schmuck ; Metallbett m.w . . II . Klägerin Prozeßstandschaft nen Klageansprüche sind ebenfalls unbegründet . 1 . Klägerin ist allerdings Geltendmachung Ansprüche wirksam ermächtigt worden . Frage ist Prozeßvoraussetzung Lage Verfahrens Amts prüfen vgl. f. ; . Zulässigkeit gewillkürten Prozeßstandschaft beurteilt Fall Auslandsberührung vorliegenden Fall grundsätzlich deutschem Prozeßrecht vgl. . deutschem Recht richtet hier grundsätzlich auch Frage Wirksamkeit zeßführungsermächtigung vgl. m.w . . Beurteilung Frage Ermächtigung vertretungsberechtigten Person erteilt wurde ist hier Gesellschaftsstatut maßgeblich . Klägerin hat Ermächtigung Ansprüche vorliegenden Rechtsstreit eigenen Namen geltend machen Vorlage Erklärung Gesellschaft nachgewiesen . 2 . Recht gestützten Ansprüche Klägerin sind jedoch Gründen eigenem Recht hergeleiteten Ansprüche unbegründet dargelegt wettbewerbswidrigen Herkunftstäuschung fehlt . Rechtsmittel Beklagten war Berufungsurteil aufzuheben Nachteil erkannt hat landgerichtliche Urteil gleichen Umfang abzuändern . Klage war insgesamt abzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Pokrant