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1556 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
April
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Voraussetzung
wettbewerbsrechtlichen
Schutz
Marke
geschützten
Kennzeichnung
unlautere
Ausbeutung
ist
Verkehr
Kennzeichnung
selbst
Gütevorstellungen
verbindet
bestimmten
Unternehmen
zugeordnet
werden
.
Kennzeichnung
Bezeichnung
Verkaufsveranstaltungen
Tupperwareparty
Ruf
allein
guten
Ruf
dort
vertriebenen
Waren
TUPPERWARE
gewinnt
ist
Annäherung
Bezeichnung
ähnliche
identische
Waren
allenfalls
dann
unlauter
erachten
auch
Wege
vergleichbarer
Verkaufsveranstaltungen
vertrieben
werden
hohen
Grad
Ähnlichkeit
Bezeichnungen
vermeidbare
Herkunftstäuschung
hervorgerufen
wird
.
Urteil
10
.
April
OLG
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
November
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
3
.
März
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelinstanzen
tragen
Klägerinnen
Kosten
1
.
Instanz
tragen
Klägerinnen
Beklagte
.
Tatbestand
:
Klägerin
stellt
u.a.
Gefrierdosen
Tochterunternehmen
Klägerin
Bezeichnung
"
PERWARE
"
deutschen
Markt
vertrieben
werden
.
Bezeichnung
ist
Klägerin
Priorität
17
.
Februar
Marke
Nr.
"
Waren
nämlich
tragbare
Behälter
Haushalt
Küche
Schalen
Schüsseln
Teller
"
Marke
Nr.
weitere
Waren
geschützt
.
Vertrieb
Waren
Klägerinnen
erfolgt
ausschließlich
etwa
Beraterinnen
Berater
Rahmen
Heimvorführungen
Gäste
potentielle
Käufer
eingeladen
werden
.
Heimvorführungen
hat
zunehmender
Bekanntheit
Produkte
Vertriebsform
Bevölkerung
Bezeichnung
"
Tupperparty
"
"
Tupperwareparty
"
herausgebildet
.
verwendet
auch
Klägerin
Bezeichnung
.
Klägerinnen
erzielen
Vertrieb
Marke
"
"
versehenen
Gefrierdosen
erhebliche
Umsätze
jeweils
über
Mio.

Beklagte
stellt
u.a.
auch
Vorratsbehälter
her
vertreibt
Bezeichnung
"
"
Einzelhandel
.
Klägerinnen
haben
Verletzung
zustehender
Kennzeichenrechte
Verstoß
§
gesehen
.
haben
geltend
gemacht
"
"
handele
berühmte
Marke
auch
Begriff
"
Tupper(ware)party
"
eng
verbunden
sei
.
Bezeichnung
handele
auch
Eintragung
Verkehrsgeltung
notorischer
Bekanntheit
geschützte
Marke
.
Marke
verletze
Beklagte
Vorratsbehälter
benutzte
Bezeichnung
"
"
.
handle
unzulässige
Rufausbeutung
Sinne
§
.
Klägerinnen
haben
übereinstimmender
Erledigungserklärung
bezüglich
Teils
Klage
zuletzt
beantragt
Beklagte
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Frischhalteschalen
Frischhaltedosen
Vorratsbehälter
Bezeichnung
"
"
auch
nachstehend
wiedergegeben
"
"
Umrandung
rot
"
TopParty
blau
:
anzubieten
und/oder
vertreiben
und/oder
Verkehr
bringen
und/oder
bewerben
.
haben
bezogen
Handlungen
Schadensersatzfeststellung
Auskunft
begehrt
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
ist
erfolglos
geblieben
.
Revision
Zurückweisung
Klägerinnen
beantragen
verfolgt
Beklagte
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Verneinung
markenrechtlicher
Ansprüche
Klageanträge
Gesichtspunkt
Rufausbeutung
§
begründet
erachtet
.
hat
ausgeführt
:
Markenrechtliche
Ansprüche
seien
gegeben
Klägerinnen
eingetragenen
Zeichen
"
Tupperwareparty
"
"
Tupperparty
"
Kennzeichnung
Waren
Dienstleistungen
verwendeten
lediglich
Verkaufsveranstaltung
beschrieben
so
Markenrechte
Bezeichnungen
entstanden
seien
.
Klage
sei
jedoch
§
Gesichtspunkt
Rufausbeutung
Anlehnung
fremde
Kennzeichnung
begründet
.
angesprochenen
Verbraucher
übertrügen
guten
Ruf
bekannten
Zeichen
"
TUPPERWARE
"
Gefrierdosen
"
Tupper(ware)party
"
zugehörigen
Verkaufsveranstaltungen
verbänden
angegriffenen
Bezeichnung
"
"
versehenen
Behälter
Beklagten
.
hohen
Bekanntheit
Kennzeichnung
Identität
Waren
großen
schon
flüchtiger
Wahrnehmung
Auge
fallenden
Ähnlichkeit
Bezeichnungen
werde
Verkehr
Erwartung
entwickeln
angegriffenen
Bezeichnung
vertriebenen
Haushaltsdosen
ebenfalls
hoher
Qualität
seien
.
Verbraucher
übertrage
zumindest
unbewußt
hohen
Qualitätsvorstellungen
"
TUPPERWARE"-Produkten
verbinde
auch
angegriffenen
Bezeichnung
versehenen
Produkte
Beklagten
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Abweisung
Klage
.
1
.
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
auch
Revisionserwiderung
erhebt
insoweit
Gegenrügen
Berufungsgericht
markenrechtliche
Ansprüche
Klägerinnen
verneint
hat
.
Rechte
eingetragenen
Marken
"
"
stützen
Klägerinnen
Klage
.
Bezeichnungen
"
Tupperwareparty
"
"
"
ist
Markenschutz
entstanden
.
Zeichen
sind
Marken
eingetragen
Nr.
.
Markenschutz
Verkehrsgeltung
§
Nr.
notorischer
Bekanntheit
§
Nr.
ist
Rechtsgründen
ausgeschlossen
.
Berufungsgericht
hat
tatsächlicher
Hinsicht
verfahrensfehlerfrei
festgestellt
Waren
Dienstleistungen
Klägerinnen
"
Tupperparty
"
"
Tupperwareparty
"
bezeichnet
werden
Bezeichnungen
Verkehr
lediglich
besondere
Vertriebsmethode
verwendet
werden
.
Übernahme
Bezeichnung
Klägerin
selbst
Jahr
ausgegangen
ist
bezieht
auch
Feststellung
nur
Verwendung
Bezeichnung
Vielzahl
Privathaushalten
durchgeführte
Verkaufsveranstaltungen
.
Hiergegen
haben
Revision
Revisionserwiderung
erhoben
.
besondere
Dienstleistung
Klägerinnen
liegt
Feststellungen
Berufungsgerichts
"
Tupper(ware)party
"
bezeichneten
Verkaufsveranstaltungen
zugrunde
.
Rechtsfehlerfrei
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Rede
stehenden
Bezeichnungen
Markenschutz
§
Nr.
Klägerinnen
genießen
.
2
.
Erfolg
rügt
Revision
Berufungsgericht
Verwendung
Bezeichnung
"
Frischhaltedosen
Beklagte
Gesichtspunkt
Rufausbeutung
unlauteres
Verhalten
§
gesehen
hat
.
Vergeblich
macht
Revision
allerdings
geltend
Annahme
Berufungsgerichts
Streitfall
könne
§
angewendet
werden
widerspreche
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Dog
;
.
5.12.2002
f.
Abschlußstück
;
weitere
Nachweise
f.
.
Zwar
trifft
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Schutz
bekannter
Marken
geschäftlicher
Bezeichnungen
Stelle
bisherigen
Rechtsprechung
entwickelten
Schutzes
getreten
sind
unmittelbaren
Anwendungsbereich
Anwendung
§
§
grundsätzlich
Raum
lassen
.
Vorliegend
kommen
Ansprüche
Markenrecht
Bezeichnung
"
Tupper(ware)party
"
jedoch
Bestehens
Markenschutz
gerade
Betracht
.
Unerheblich
ist
Streit
Parteien
Schutz
bekannter
Marken
§
Abs.
Nr.
auch
Fall
Warenähnlichkeit
-identität
entsprechend
anzuwenden
Schutz
§
derartigen
Fällen
ausgeschlossen
ist
vgl.
jetzt
:
-9-
.
.
.
;
Schutz
§
Abs.
Nr.
würde
nämlich
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
verneinte
Bestehen
Marke
Klägerinnen
Bezeichnungen
"
Tupperparty
"
"
"
voraussetzen
.
rechtlichen
Ansatz
zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Übernahme
fremden
Sonderrechtsschutz
stehenden
Leistungsergebnisses
auch
Kennzeichnung
Produkten
liegen
kann
§
rechtlichen
Gesichtspunkt
Ausbeutung
wettbewerbswidrig
sein
kann
Leistungsergebnis
wettbewerbliche
Eigenart
aufweist
besondere
Umstände
hinzutreten
Anlehnung
unlauter
erscheinen
lassen
.
besteht
Grad
wettbewerblichen
Eigenart
Art
Weise
Intensität
Übernahme
besonderen
wettbewerblichen
Umständen
Wechselwirkung
Weise
je
größer
wettbewerbliche
Eigenart
je
höher
Grad
Übernahme
ist
desto
geringere
Anforderungen
besonderen
Umstände
Wettbewerbswidrigkeit
begründen
stellen
sind
.
Messerkennzeichnung
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
Unlauterkeit
Verhaltens
Beklagten
Streitfall
gesehen
hohe
Bekanntheit
Kennzeichnung
Waren
Klägerinnen
Bezeichnung
Vertriebsmethode
"
Tupper(ware)party
"
niederschlage
Anlehnung
Bezeichnung
"
"
Mittel
eigenen
Werbung
mache
.
Beurteilung
kann
beigetreten
werden
.
unmittelbare
Anlehnung
angegriffenen
Bezeichnung
Kennzeichnung
"
"
Klägerinnen
hat
Berufungsgericht
mißverständlichen
Bezugnahme
guten
Ruf
"
Dosen
"
Klägerinnen
näheren
Begründung
Beurteilung
gestützt
.
Berufungsgericht
hat
Annahme
Übernahme
fremden
Leistungsergebnisses
vielmehr
Anlehnung
Beklagten
guten
Ruf
Bezeichnung
"
Tupper(ware)party
"
gestützt
guten
Ruf
"
TUPPERWARE
"
gekennzeichneten
Gefrierdosen
Klägerinnen
ableite
.
wendet
Revision
Erfolg
.
ist
bereits
fraglich
Marke
"
"
mittelbar
abgeleitete
Bezeichnung
"
Tupper(ware)party
"
guten
Ruf
begründende
wettbewerbliche
Eigenart
aufweist
.
setzt
konkrete
Ausgestaltung
bestimmte
Merkmale
wettbewerblichen
Leistung
geeignet
sind
angesprochenen
Verkehrskreise
betriebliche
Herkunft
Besonderheiten
Erzeugnisses
hinzuweisen
.
Silberdistel
;
.
Modulgerüst
.
kann
wettbewerbliche
Eigenart
auch
Kennzeichnung
Produkts
liegen
.
28.1.1977
Gebäudefassade
;
Messerkennzeichnung
.
Streitfall
spricht
Annahme
wettbewerblichen
Schutzes
Bezeichnung
"
Tupper(ware)party
"
jedoch
bereits
Feststellungen
Berufungsgerichts
lediglich
Verkehr
Bezeichnung
Jahr
besondere
Vertriebsmethode
Klägerin
verwendet
hat
.
selbst
hat
Bezeichnung
erst
aufgenommen
Frage
stehenden
Verkehrskreisen
eingebürgert
hatte
.
Verkaufsmethode
Jahren
benutzte
Kennzeichnung
"
Tupper(ware)party
"
kann
Ergebnis
Leistung
Klägerinnen
angesehen
werden
.
wettbewerbsrechtlichen
Schutz
guten
Rufs
Klägerinnen
Bezeichnung
"
Tupper(ware)party
"
bedürfte
gerade
Bezeichnung
selbst
beruhenden
Gütevorstellung
Verkehr
.
mittelbare
Ausstrahlung
guten
Rufs
Marken
"
"
reicht
.
Schutz
Rufausbeutung
bemißt
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
wird
Klage
geltend
gemacht
.
würde
auch
fehlenden
Ähnlichkeit
angegriffenen
Bezeichnung
Marken
Klägerinnen
scheitern
.
fehlt
vorliegend
Nachahmung
Bezeichnung
"
Tupper(ware)party
"
Sinne
unlauteren
Anlehnens
Rufausbeutung
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
angegriffenen
Zeichen
"
"
eng
Bezeichnung
"
Tupperwareparty
angelehnt
so
bewirkt
Verbraucher
"
"
"
Tupper(ware)party
"
übertragenen
guten
Ruf
weiter
Produkte
Beklagten
übertragen
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Annahme
derartigen
mittelbaren
Rufübertragung
ist
Grad
Nachahmung
gering
.
Bezeichnungen
"
Tupper(ware)party
"
"
"
werden
identische
ähnliche
Waren
Dienstleistungen
verwendet
.
"
Tupper(ware)party
"
bestimmte
Vertriebsform
"
RE"-Produkte
bezeichnet
benutzt
Beklagte
angegriffene
Bezeichnung
Kennzeichnung
Frischhaltedosen
.
verkennt
zwar
Berufungsgericht
mißt
Umstand
jedoch
anderen
maßgeblichen
Umständen
ausreichendes
Gewicht
.
Anlehnung
Beklagten
Bezeichnung
"
Tupper(ware)party
"
ist
Hinblick
erheblichen
Abstand
angegriffene
Bezeichnung
einhält
nur
geringfügig
.
Ansatz
zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Bestimmung
Grades
Anlehnung
Ähnlichkeit
Zeichen
jeweilige
Gesamteindruck
maßgeblich
ist
.
Gesamteindruck
hat
angegriffene
Bezeichnung
zutreffend
Bestandteil
"
TopParty
"
geprägt
angesehen
weitere
Bestandteil
"
"
erkennbar
Produkt
selbst
dahinterstehende
Unternehmen
bezeichnet
Verkehr
eigentliche
Bezeichnung
Produkts
nur
geringe
Bedeutung
beimißt
.
Markenrecht
anerkannte
Erfahrungssatz
.
.
;
vgl.
.
;
.
;
.
10.7.1997
ZB
;
.
ZB
;
.
Wintergarten
ist
auch
Bestimmung
Gesamteindrucks
Kennzeichnung
Rahmen
Prüfung
unlauteren
Rufausbeutung
zugrunde
legen
.
Maß
Anlehnung
Bezeichnungsbestandteils
"
TopParty
"
Beklagten
Bezeichnung
"
Tupperwareparty
ist
nur
Grades
Zeichenähnlichkeit
aber
nur
gering
.
Zwar
stimmen
Anfangsbuchstaben
Buchstabe
"
"
Wortende
"
"
ähneln
Vokale
"
"
"
"
schriftbildlich
klanglich
.
Jedoch
bleiben
zusätzlichen
Silben
auffällig
.
Grad
Anlehnung
Bezeichnung
Beklagten
"
"
ist
zwar
größer
Bejahung
unlauteren
Rufausbeutung
dennoch
ausreichend
.
Auch
hier
stimmen
Anfangsbuchstaben
weitere
Buchstabe
"
"
Wortende
"
"
ähneln
Vokale
"
"
"
"
schriftbildlich
klanglich
.
Verkehr
nimmt
jedoch
zusätzliche
Silbe
"
"
"
Tupperparty
.
erkennt
erfahrungsgemäß
auch
ganz
unterschiedlichen
Sinngehalt
Wörter
.
"
"
bekannten
Gefrierdosen
hinweist
liegt
"
Spitze
Qualitätsangabe
vgl.
;
.
so
auch
erheblicher
Abstand
Bezeichnungen
gegeben
ist
.
nur
geringe
Grad
Zeichenähnlichkeit
würde
Annahme
rufausbeutenden
Anlehnung
allenfalls
ausreichen
weitere
Unlauterkeit
begründende
Handlungsmerkmale
hinzukämen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
fehlt
weiteren
Umständen
Annahme
unlauteren
Verhaltens
rechtfertigen
.
könnten
zwar
dann
vorliegen
angegriffenen
Bezeichnung
"
versehenen
Produkte
Heimvorführungen
verkauft
würden
Branche
untypischen
Vertriebsform
Klägerinnen
geschieht
.
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
Fall
.
Produkte
Beklagten
werden
Einzelhandel
veräußert
.
Auch
vermeidbaren
Herkunftstäuschung
kann
ausgegangen
werden
.
Anders
Beurteilung
Gesamteindrucks
Bezeichnung
kann
Stelle
Frage
stehenden
Beurteilung
Verhaltens
Beklagten
unlauter
Sinne
vermeidbaren
Herkunftstäuschung
unberücksichtigt
bleiben
angegriffenen
Bezeichnung
"
"
Herstellername
"
"
Herkunftstäuschung
gerade
entgegenwirkt
.
Zwar
mag
sein
Teile
Verkehrs
Begegnung
angegriffenen
Bezeichnung
"
"
Kenntnis
Bezeichnung
"
Tupper(ware)party
"
aufmerksam
werden
.
Erwecken
Aufmerksamkeit
Herbeiführung
bloßen
Assoziationen
fremdes
Kennzeichen
stellt
jedoch
noch
Umstand
schon
Annahme
unlauteren
Verhaltens
rechtfertigen
kann
vgl.
Sambuc
UWG-Nachahmungsschutz
Rdn
.
.
insb.
.
.
war
Revision
Beklagten
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Berufung
Beklagten
landgerichtliche
Urteil
abzuändern
Klage
abzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
Satz
V.
§
.
Kostenentscheidung
Landgerichts
übereinstimmend
erledigt
erklärten
Klageanträgen
beruht
ist
insoweit
aufrechtzuerhalten
.
Büscher
Bornkamm