NAMEN Verkündet : 10 . April Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Voraussetzung wettbewerbsrechtlichen Schutz Marke geschützten Kennzeichnung unlautere Ausbeutung ist Verkehr Kennzeichnung selbst Gütevorstellungen verbindet bestimmten Unternehmen zugeordnet werden . Kennzeichnung Bezeichnung Verkaufsveranstaltungen Tupperwareparty Ruf allein guten Ruf dort vertriebenen Waren TUPPERWARE gewinnt ist Annäherung Bezeichnung ähnliche identische Waren allenfalls dann unlauter erachten auch Wege vergleichbarer Verkaufsveranstaltungen vertrieben werden hohen Grad Ähnlichkeit Bezeichnungen vermeidbare Herkunftstäuschung hervorgerufen wird . Urteil 10 . April OLG I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 10 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 November aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil 1 . Kammer Handelssachen Landgerichts 3 . März abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kosten Rechtsmittelinstanzen tragen Klägerinnen Kosten 1 . Instanz tragen Klägerinnen Beklagte . Tatbestand : Klägerin stellt u.a. Gefrierdosen Tochterunternehmen Klägerin Bezeichnung " PERWARE " deutschen Markt vertrieben werden . Bezeichnung ist Klägerin Priorität 17 . Februar Marke Nr. " Waren nämlich tragbare Behälter Haushalt Küche Schalen Schüsseln Teller " Marke Nr. weitere Waren geschützt . Vertrieb Waren Klägerinnen erfolgt ausschließlich etwa Beraterinnen Berater Rahmen Heimvorführungen Gäste potentielle Käufer eingeladen werden . Heimvorführungen hat zunehmender Bekanntheit Produkte Vertriebsform Bevölkerung Bezeichnung " Tupperparty " " Tupperwareparty " herausgebildet . verwendet auch Klägerin Bezeichnung . Klägerinnen erzielen Vertrieb Marke " " versehenen Gefrierdosen erhebliche Umsätze jeweils über Mio.  Beklagte stellt u.a. auch Vorratsbehälter her vertreibt Bezeichnung " " Einzelhandel . Klägerinnen haben Verletzung zustehender Kennzeichenrechte Verstoß § gesehen . haben geltend gemacht " " handele berühmte Marke auch Begriff " Tupper(ware)party " eng verbunden sei . Bezeichnung handele auch Eintragung Verkehrsgeltung notorischer Bekanntheit geschützte Marke . Marke verletze Beklagte Vorratsbehälter benutzte Bezeichnung " " . handle unzulässige Rufausbeutung Sinne § . Klägerinnen haben übereinstimmender Erledigungserklärung bezüglich Teils Klage zuletzt beantragt Beklagte Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Frischhalteschalen Frischhaltedosen Vorratsbehälter Bezeichnung " " auch nachstehend wiedergegeben " " Umrandung rot " TopParty blau : anzubieten und/oder vertreiben und/oder Verkehr bringen und/oder bewerben . haben bezogen Handlungen Schadensersatzfeststellung Auskunft begehrt . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung ist erfolglos geblieben . Revision Zurückweisung Klägerinnen beantragen verfolgt Beklagte Antrag Klageabweisung weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Verneinung markenrechtlicher Ansprüche Klageanträge Gesichtspunkt Rufausbeutung § begründet erachtet . hat ausgeführt : Markenrechtliche Ansprüche seien gegeben Klägerinnen eingetragenen Zeichen " Tupperwareparty " " Tupperparty " Kennzeichnung Waren Dienstleistungen verwendeten lediglich Verkaufsveranstaltung beschrieben so Markenrechte Bezeichnungen entstanden seien . Klage sei jedoch § Gesichtspunkt Rufausbeutung Anlehnung fremde Kennzeichnung begründet . angesprochenen Verbraucher übertrügen guten Ruf bekannten Zeichen " TUPPERWARE " Gefrierdosen " Tupper(ware)party " zugehörigen Verkaufsveranstaltungen verbänden angegriffenen Bezeichnung " " versehenen Behälter Beklagten . hohen Bekanntheit Kennzeichnung Identität Waren großen schon flüchtiger Wahrnehmung Auge fallenden Ähnlichkeit Bezeichnungen werde Verkehr Erwartung entwickeln angegriffenen Bezeichnung vertriebenen Haushaltsdosen ebenfalls hoher Qualität seien . Verbraucher übertrage zumindest unbewußt hohen Qualitätsvorstellungen " TUPPERWARE"-Produkten verbinde auch angegriffenen Bezeichnung versehenen Produkte Beklagten . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Aufhebung angefochtenen Urteils Abweisung Klage . 1 . ist revisionsrechtlich beanstanden auch Revisionserwiderung erhebt insoweit Gegenrügen Berufungsgericht markenrechtliche Ansprüche Klägerinnen verneint hat . Rechte eingetragenen Marken " " stützen Klägerinnen Klage . Bezeichnungen " Tupperwareparty " " " ist Markenschutz entstanden . Zeichen sind Marken eingetragen Nr. . Markenschutz Verkehrsgeltung § Nr. notorischer Bekanntheit § Nr. ist Rechtsgründen ausgeschlossen . Berufungsgericht hat tatsächlicher Hinsicht verfahrensfehlerfrei festgestellt Waren Dienstleistungen Klägerinnen " Tupperparty " " Tupperwareparty " bezeichnet werden Bezeichnungen Verkehr lediglich besondere Vertriebsmethode verwendet werden . Übernahme Bezeichnung Klägerin selbst Jahr ausgegangen ist bezieht auch Feststellung nur Verwendung Bezeichnung Vielzahl Privathaushalten durchgeführte Verkaufsveranstaltungen . Hiergegen haben Revision Revisionserwiderung erhoben . besondere Dienstleistung Klägerinnen liegt Feststellungen Berufungsgerichts " Tupper(ware)party " bezeichneten Verkaufsveranstaltungen zugrunde . Rechtsfehlerfrei ist Berufungsgericht ausgegangen Rede stehenden Bezeichnungen Markenschutz § Nr. Klägerinnen genießen . 2 . Erfolg rügt Revision Berufungsgericht Verwendung Bezeichnung " Frischhaltedosen Beklagte Gesichtspunkt Rufausbeutung unlauteres Verhalten § gesehen hat . Vergeblich macht Revision allerdings geltend Annahme Berufungsgerichts Streitfall könne § angewendet werden widerspreche ständigen Rechtsprechung Senats Dog ; . 5.12.2002 f. Abschlußstück ; weitere Nachweise f. . Zwar trifft § Abs. Nr. § Abs. Nr. § Abs. Schutz bekannter Marken geschäftlicher Bezeichnungen Stelle bisherigen Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten sind unmittelbaren Anwendungsbereich Anwendung § § grundsätzlich Raum lassen . Vorliegend kommen Ansprüche Markenrecht Bezeichnung " Tupper(ware)party " jedoch Bestehens Markenschutz gerade Betracht . Unerheblich ist Streit Parteien Schutz bekannter Marken § Abs. Nr. auch Fall Warenähnlichkeit -identität entsprechend anzuwenden Schutz § derartigen Fällen ausgeschlossen ist vgl. jetzt : -9- . . . ; Schutz § Abs. Nr. würde nämlich Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneinte Bestehen Marke Klägerinnen Bezeichnungen " Tupperparty " " " voraussetzen . rechtlichen Ansatz zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Übernahme fremden Sonderrechtsschutz stehenden Leistungsergebnisses auch Kennzeichnung Produkten liegen kann § rechtlichen Gesichtspunkt Ausbeutung wettbewerbswidrig sein kann Leistungsergebnis wettbewerbliche Eigenart aufweist besondere Umstände hinzutreten Anlehnung unlauter erscheinen lassen . besteht Grad wettbewerblichen Eigenart Art Weise Intensität Übernahme besonderen wettbewerblichen Umständen Wechselwirkung Weise je größer wettbewerbliche Eigenart je höher Grad Übernahme ist desto geringere Anforderungen besonderen Umstände Wettbewerbswidrigkeit begründen stellen sind . Messerkennzeichnung m.w . . Berufungsgericht hat Unlauterkeit Verhaltens Beklagten Streitfall gesehen hohe Bekanntheit Kennzeichnung Waren Klägerinnen Bezeichnung Vertriebsmethode " Tupper(ware)party " niederschlage Anlehnung Bezeichnung " " Mittel eigenen Werbung mache . Beurteilung kann beigetreten werden . unmittelbare Anlehnung angegriffenen Bezeichnung Kennzeichnung " " Klägerinnen hat Berufungsgericht mißverständlichen Bezugnahme guten Ruf " Dosen " Klägerinnen näheren Begründung Beurteilung gestützt . Berufungsgericht hat Annahme Übernahme fremden Leistungsergebnisses vielmehr Anlehnung Beklagten guten Ruf Bezeichnung " Tupper(ware)party " gestützt guten Ruf " TUPPERWARE " gekennzeichneten Gefrierdosen Klägerinnen ableite . wendet Revision Erfolg . ist bereits fraglich Marke " " mittelbar abgeleitete Bezeichnung " Tupper(ware)party " guten Ruf begründende wettbewerbliche Eigenart aufweist . setzt konkrete Ausgestaltung bestimmte Merkmale wettbewerblichen Leistung geeignet sind angesprochenen Verkehrskreise betriebliche Herkunft Besonderheiten Erzeugnisses hinzuweisen . Silberdistel ; . Modulgerüst . kann wettbewerbliche Eigenart auch Kennzeichnung Produkts liegen . 28.1.1977 Gebäudefassade ; Messerkennzeichnung . Streitfall spricht Annahme wettbewerblichen Schutzes Bezeichnung " Tupper(ware)party " jedoch bereits Feststellungen Berufungsgerichts lediglich Verkehr Bezeichnung Jahr besondere Vertriebsmethode Klägerin verwendet hat . selbst hat Bezeichnung erst aufgenommen Frage stehenden Verkehrskreisen eingebürgert hatte . Verkaufsmethode Jahren benutzte Kennzeichnung " Tupper(ware)party " kann Ergebnis Leistung Klägerinnen angesehen werden . wettbewerbsrechtlichen Schutz guten Rufs Klägerinnen Bezeichnung " Tupper(ware)party " bedürfte gerade Bezeichnung selbst beruhenden Gütevorstellung Verkehr . mittelbare Ausstrahlung guten Rufs Marken " " reicht . Schutz Rufausbeutung bemißt § Abs. Nr. MarkenG. wird Klage geltend gemacht . würde auch fehlenden Ähnlichkeit angegriffenen Bezeichnung Marken Klägerinnen scheitern . fehlt vorliegend Nachahmung Bezeichnung " Tupper(ware)party " Sinne unlauteren Anlehnens Rufausbeutung . Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe angegriffenen Zeichen " " eng Bezeichnung " Tupperwareparty angelehnt so bewirkt Verbraucher " " " Tupper(ware)party " übertragenen guten Ruf weiter Produkte Beklagten übertragen hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Annahme derartigen mittelbaren Rufübertragung ist Grad Nachahmung gering . Bezeichnungen " Tupper(ware)party " " " werden identische ähnliche Waren Dienstleistungen verwendet . " Tupper(ware)party " bestimmte Vertriebsform " RE"-Produkte bezeichnet benutzt Beklagte angegriffene Bezeichnung Kennzeichnung Frischhaltedosen . verkennt zwar Berufungsgericht mißt Umstand jedoch anderen maßgeblichen Umständen ausreichendes Gewicht . Anlehnung Beklagten Bezeichnung " Tupper(ware)party " ist Hinblick erheblichen Abstand angegriffene Bezeichnung einhält nur geringfügig . Ansatz zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Bestimmung Grades Anlehnung Ähnlichkeit Zeichen jeweilige Gesamteindruck maßgeblich ist . Gesamteindruck hat angegriffene Bezeichnung zutreffend Bestandteil " TopParty " geprägt angesehen weitere Bestandteil " " erkennbar Produkt selbst dahinterstehende Unternehmen bezeichnet Verkehr eigentliche Bezeichnung Produkts nur geringe Bedeutung beimißt . Markenrecht anerkannte Erfahrungssatz . . ; vgl. . ; . ; . 10.7.1997 ZB ; . ZB ; . Wintergarten ist auch Bestimmung Gesamteindrucks Kennzeichnung Rahmen Prüfung unlauteren Rufausbeutung zugrunde legen . Maß Anlehnung Bezeichnungsbestandteils " TopParty " Beklagten Bezeichnung " Tupperwareparty ist nur Grades Zeichenähnlichkeit aber nur gering . Zwar stimmen Anfangsbuchstaben Buchstabe " " Wortende " " ähneln Vokale " " " " schriftbildlich klanglich . Jedoch bleiben zusätzlichen Silben auffällig . Grad Anlehnung Bezeichnung Beklagten " " ist zwar größer Bejahung unlauteren Rufausbeutung dennoch ausreichend . Auch hier stimmen Anfangsbuchstaben weitere Buchstabe " " Wortende " " ähneln Vokale " " " " schriftbildlich klanglich . Verkehr nimmt jedoch zusätzliche Silbe " " " Tupperparty . erkennt erfahrungsgemäß auch ganz unterschiedlichen Sinngehalt Wörter . " " bekannten Gefrierdosen hinweist liegt " Spitze Qualitätsangabe vgl. ; . so auch erheblicher Abstand Bezeichnungen gegeben ist . nur geringe Grad Zeichenähnlichkeit würde Annahme rufausbeutenden Anlehnung allenfalls ausreichen weitere Unlauterkeit begründende Handlungsmerkmale hinzukämen . Ansicht Berufungsgerichts fehlt weiteren Umständen Annahme unlauteren Verhaltens rechtfertigen . könnten zwar dann vorliegen angegriffenen Bezeichnung " versehenen Produkte Heimvorführungen verkauft würden Branche untypischen Vertriebsform Klägerinnen geschieht . ist Feststellungen Berufungsgerichts Fall . Produkte Beklagten werden Einzelhandel veräußert . Auch vermeidbaren Herkunftstäuschung kann ausgegangen werden . Anders Beurteilung Gesamteindrucks Bezeichnung kann Stelle Frage stehenden Beurteilung Verhaltens Beklagten unlauter Sinne vermeidbaren Herkunftstäuschung unberücksichtigt bleiben angegriffenen Bezeichnung " " Herstellername " " Herkunftstäuschung gerade entgegenwirkt . Zwar mag sein Teile Verkehrs Begegnung angegriffenen Bezeichnung " " Kenntnis Bezeichnung " Tupper(ware)party " aufmerksam werden . Erwecken Aufmerksamkeit Herbeiführung bloßen Assoziationen fremdes Kennzeichen stellt jedoch noch Umstand schon Annahme unlauteren Verhaltens rechtfertigen kann vgl. Sambuc UWG-Nachahmungsschutz Rdn . . insb. . . war Revision Beklagten angefochtene Urteil aufzuheben Berufung Beklagten landgerichtliche Urteil abzuändern Klage abzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. Satz V. § . Kostenentscheidung Landgerichts übereinstimmend erledigt erklärten Klageanträgen beruht ist insoweit aufrechtzuerhalten . Büscher Bornkamm