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1895 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
September
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Quecksilberhaltige
Leuchtstofflampen
§
;
ElektroG
§
Abs.
2
;
ElektroStoffV
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
§
Abs.
;
Richtlinie
2002/95/EG
Art
.
Abs.
Verbindung
Anhang
;
Richtlinie
2011/65/EU
Art
.
Abs.
Verbindung
Anhang
;
§
Abs.
;
Entscheidung
Kommission
§
Abs.
Satz
ElektroG
aF
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Nr.
ElektroStoffV
enthaltenen
Stoffverbote
stellen
abfallwirtschaftlichen
Zielen
auch
Verbraucherschutz
dienen
Marktverhaltensregelungen
Sinne
§
Nr.
.
Nachweis
"
Ausreißern
Betracht
kommenden
Bagatellverstoßes
Überschreitung
Grenzwerte
Quecksilber
ElektroG
aF
§
ElektroStoffV
sind
strenge
Anforderungen
stellen
.
Urteil
21
.
September
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
lässt
Kompaktleuchtstofflampen
sogenannte
Energiesparlampen
herstellen
Quecksilber
enthalten
vertreibt
Lampen
.
Klägerin
ist
Liste
qualifizierter
Einrichtungen
§
UKlaG
eingetragene
Deutsche
Umwelthilfe
e.V.
ließ
Jahr
jeweils
Kompaktleuchtstofflampen
verschiedenen
Serien
Sortiments
Beklagten
überprüfen
.
Klägerin
beauftragte
Labor
stellte
Prüfkörper
Serie
Quecksilbergehalt
mg
Prüfkörper
anderen
Serie
Quecksilbergehalt
mg
.
Klägerin
ist
Ansicht
Energiesparlampen
Beklagten
enthielten
Gehalt
mg
mg
Quecksilber
gesetzlich
zulässig
.
nimmt
Beklagte
erfolgloser
Abmahnung
Unterlassung
Ersatz
Abmahnkosten
Anspruch
.
Klägerin
hat
Landgericht
beantragt
Beklagte
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
einseitig
gesockelte
Kompaktleuchtstofflampen
Leistung
bis
zu
Watt
Menge
mg
Quecksilber
Lampe
vertreiben
.
hat
Erstattung
Abmahnkosten
Höhe
Zinsen
begehrt
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsinstanz
hat
Beklagte
Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt
.
Klägerin
hat
beantragt
Berufung
Beklagten
Maßgabe
zurückzuweisen
Ende
Unterlassungsausspruchs
"
vertreiben
"
heißt
"
Verkehr
bringen
"
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
Maßgabe
zurückgewiesen
Landgericht
ausgeurteilten
Antrag
Klägerin
zweiter
Instanz
gestellt
hat
geänderten
Wendung
"
flüssiger
fester
Form
Leuchtstofflampen
eingebrachte
Quecksilber
QuecksilberAmalgam-Verbindung
homogener
Werkstoff
Gewichtsprozent
Quecksilber
enthält
"
angefügt
hat
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
nur
geringen
Teil
begründet
angesehen
.
hat
ausgeführt
:
Streitfall
Rede
stehende
Verbot
folge
§
Abs.
Nr.
§
Nr.
Verbindung
§
Abs.
Satz
ElektroG
9
.
Mai
inhaltlich
übereinstimmenden
Vorschrift
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Nr.
ElektroStoffV.
§
Abs.
ElektroG
aF
§
Abs.
Satz
ElektroStoffV
enthaltenen
Regelungen
statuierten
lediglich
Ausnahme
jeweils
vorangehenden
Absatz
bestimmten
Verbot
.
Ergänzung
Unterlassungstenors
verstoße
§
Abs.
anderen
Streitgegenstand
entschieden
lediglich
Klägerin
bestimmte
Streitgegenstand
eingeschränkt
worden
sei
.
Berufungsinstanz
geänderten
Fassung
Unterlassungsantrags
habe
Klägerin
Umstand
Rechnung
getragen
Inverkehrbringen
stoffverbotskonformer
Elektronikgeräte
§
Abs.
Satz
ElektroG
aF
§
Abs.
ElektroStoffV
verboten
sei
.
früher
§
Abs.
Satz
ElektroG
aF
nunmehr
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Nr.
ElektroStoffV
enthaltene
produktbezogene
Absatzverbot
stelle
Marktverhaltensregelung
Sinne
§
Nr.
abfallwirtschaftlichen
Zielen
ausdrücklich
auch
Schutz
Verbraucher
schädlichen
Stoffen
diene
.
Marktverhaltensvorschriften
habe
Beklagte
Vertrieb
Energiesparlampen
Quecksilbergehalt
mg
mg
verstoßen
.
Ergebnis
Berufungsverfahren
durchgeführten
Beweisaufnahme
seien
Energiesparlampen
Klägerin
beauftragte
Labor
geprüft
habe
Beklagten
Verkehr
gebracht
worden
ten
enthaltenen
Leuchtstoffkörper
Gewichtsprozent
Quecksilber
je
homogenem
Werkstoff
aufgewiesen
habe
Quecksilber
weiterer
Quecksilber
enthalten
.
Unerheblich
sei
Labor
Prüfung
Entscheidung
Kommission
vorgeschriebene
Prüfverfahren
Ermittlung
arithmetischen
Mittels
Prüfkörpern
Streichung
höchsten
niedrigsten
Werts
durchgeführt
jeweils
nur
Prüfkörper
untersucht
habe
hier
Zulassung
Vertrieb
gegangen
sei
Feststellung
Quecksilbergehalts
einzelnen
Leuchtstoffkörper
.
Verhalten
Beklagten
sei
spürbar
Sinne
§
Abs.
.
stehe
Vortrag
Beklagten
Lampen
hohen
Quecksilbergehaltswerten
"
Ausreißer
"
gehandelt
habe
.
Hinsicht
beweisbelastete
Beklagte
habe
ausreichend
substantiierten
Vortrag
gehalten
.
Ausreißer
sei
auszugehen
Prüfberichten
geprüften
Lampen
hohen
Quecksilbergehalt
aufgewiesen
hätten
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
ist
zwar
uneingeschränkt
zulässig
hat
aber
Sache
Erfolg
.
1
.
Revision
ist
uneingeschränkt
zulässig
§
Abs.
Nr.
.
Formel
Berufungsurteils
enthält
Beschränkung
Zulassung
Rechtsmittels
.
entsprechende
Beschränkung
kann
zwar
auch
Gründen
Entscheidung
ergeben
.
muss
jedoch
zweifelsfrei
geschehen
;
bloße
Angabe
Grundes
Zulassung
Revision
reicht
nur
beschränkten
Zulassung
Rechtsmittels
auszugehen
Urteil
18
.
März
.
Modulgerüst
;
Urteil
15
.
Mai
.
11
;
Urteil
16
.
Dezember
.
NVwZ-RR
KWKG-Belastungsausgleich
jeweils
.
nur
beschränkten
Revisionszulassung
ist
vorliegend
auszugehen
.
Beschränkung
Zulassung
ist
nur
wirksam
hier
bestimmte
Rechtsfrage
eindeutig
abgrenzbaren
Teil
Streitstoffs
bezieht
gegebenenfalls
Teilurteil
§
Grundurteil
sonstigen
Zwischenurteil
zugänglich
ist
vgl.
Urteil
31
.
März
.
.
2
.
Klägerin
steht
begehrte
Unterlassungsanspruch
Berufungsgericht
zuerkannten
Umfang
.
Berufungsgericht
hat
Ergänzung
Unterlassungstenors
§
Abs.
Satz
gezogene
Grenze
überschritten
.
Beklagte
hat
Vertrieb
Energiesparlampen
Quecksilbergehalt
mg
§
ElektroG
aF
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
ElektroStoffV
verstoßen
durfte
Verkehr
bringen
.
Bestimmungen
sind
Marktverhaltensregelungen
Sinne
Nr.
aF
§
Verletzung
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
begründet
.
Revision
rügt
Berufungsgericht
habe
Anfügung
Wendung
"
flüssiger
fester
Form
Leuchtstofflampen
eingebrachte
Quecksilber
Quecksilber-Amalgam-Verbindung
homogener
Werkstoff
Gewichtsprozent
Quecksilber
enthält
"
Unterlassungstenor
Klagebegehren
erweitert
Abs.
verstoßen
.
trifft
.
Berufungsgericht
hat
Verbotstenor
erweitert
eingeschränkt
.
Klägerin
hat
Verbot
Überschreitung
absoluten
Grenze
Quecksilbergehalts
Lampe
abhängig
gemacht
.
Berufungsgericht
Unterlassungstenor
aufgenommenen
Zusatz
ist
Verbot
Überschreitung
absoluten
Grenze
mg
Quecksilber
zusätzlich
schreitung
relativen
Grenze
Gewichtsprozent
Quecksilber
abhängig
.
Beklagte
hat
Vertrieb
Energiesparlampen
Quecksilbergehalt
mg
mg
Zeitpunkt
geltende
Bestimmung
§
ElektroG
aF
verstoßen
.
Unterlassungsanspruch
Zukunft
gerichtet
ist
muss
beanstandete
Verhalten
auch
Zeitpunkt
Revisionsentscheidung
geltenden
Recht
noch
wettbewerbswidrig
sein
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
21
Juli
.
LGA
tested
.
ist
vorliegend
Fall
.
Vertrieb
Energiesparlampen
Rede
stehenden
Quecksilbergehalt
verstößt
9
.
Mai
Kraft
getretenen
Vorschriften
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Abs.
ElektroG
aF
auch
Abs.
§
Abs.
ElektroStoffV
dürfen
Kompaktleuchtstofflampen
Quecksilbergehalt
überschreiten
.
§
Abs.
Satz
ElektroG
war
verboten
neue
Elektround
Elektronikgeräte
Verkehr
bringen
Gewichtsprozent
Quecksilber
je
homogenem
Werkstoff
enthielten
.
Abs.
galt
Abs.
Anhang
Richtlinie
2002/95/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
27
.
Januar
Beschränkung
Verwendung
bestimmter
gefährlicher
Stoffe
Elektronikgeräten
jeweils
geltenden
Fassung
aufgeführten
Verwendungszwecke
.
ElektroG
diente
Umsetzung
Richtlinie
2002/95/EG
vgl.
Begründung
Bundesregierung
Verordnung
Beschränkung
Verwendung
gefährlicher
Stoffe
Elektronikgeräten
BT-Drucks
.
17/11836
S.
ist
richtlinienkonform
auszulegen
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
2002/95/EG
stellen
Mitgliedstaaten
sicher
1
Juli
neu
Verkehr
gebrachte
ronikgeräte
Quecksilber
enthalten
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
gilt
Abs.
Anhang
aufgeführten
Verwendungszwecke
.
Anhang
sieht
Nummer
Verwendung
Quecksilber
Kompaktleuchtstofflampen
.
Nummer
Anhangs
Richtlinie
2002/95/EG
sind
Anforderungen
Art
.
Abs.
Richtlinie
ausgenommen
Quecksilber
Kompaktleuchtstofflampen
Höchstmenge
mg
Lampe
.
sind
grundsätzlichen
Verbot
Verwendung
Quecksilber
Elektronikgeräten
Art
.
Abs.
Richtlinie
2002/95/EG
Kompaktleuchtstofflampen
Quecksilbergehalt
mg
Lampe
ausgenommen
.
Entsprechend
ist
§
Abs.
Satz
Abs.
ElektroG
aF
richtlinienkonform
auszulegen
.
gilt
§
Abs.
Satz
ElektroG
aufgeführte
Verbot
Verwendung
Quecksilber
Kompaktleuchtstofflampen
Höchstmenge
mg
Lampe
.
Wird
Grenzwert
überschritten
ist
Produkt
mehr
Art
.
Abs.
Anwendungsbereich
Art
.
Abs.
Richtlinie
2002/95/EG
ausgenommen
.
richtlinienkonforme
Auslegung
§
Abs.
Satz
Verbindung
Abs.
ElektroG
hat
Folge
Kompaktleuchtstofflampen
Stelle
relativen
Grenzwerts
Gewichtsprozent
absolute
Grenze
Quecksilbergehalts
Lampe
tritt
Überschreitung
Verbot
§
Abs.
Satz
ElektroG
aF
greift
.
§
Abs.
ElektroStoffV
darf
Hersteller
nur
Elektronikgeräte
Verkehr
bringen
Anforderungen
§
Abs.
Verordnung
erfüllen
.
Abs.
Nr.
Buchst
.
ElektroStoffV
dürfen
Elektronikgeräte
Kabeln
Ersatzteilen
nur
Verkehr
gebracht
werden
zulässigen
Höchstkonzentrationen
Gewichtsprozent
je
homogenem
Werkstoff
Quecksilber
überschritten
werden
.
Abs.
Satz
gilt
Abs.
Verwendungszwecke
Anhang
Richtlinie
2011/65/EU
Europäischen
Parlaments
Rates
8
.
Juni
Beschränkung
Verwendung
bestimmter
-9-
gefährlicher
Stoffe
Elektronikgeräten
festgelegt
sind
.
Vorschrift
§
ElektroStoffV
dient
Umsetzung
Richtlinie
vgl.
Begründung
Bundesregierung
Verordnung
Beschränkung
Verwendung
gefährlicher
Stoffe
Elektronikgeräten
BT-Drucks
.
17/11836
S.
.
Bestimmungen
§
Abs.
Satz
ElektroStoffV
sind
ebenfalls
richtlinienkonform
auszulegen
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
stellen
Mitgliedstaaten
sicher
Verkehr
gebrachte
Elektronikgeräte
Kabeln
Ersatzteilen
Reparatur
Wiederverwendung
Aktualisierung
Funktionen
Erweiterung
Leistungsvermögens
Anhang
aufgeführten
Stoffe
enthalten
.
Anhang
Richtlinie
ist
Quecksilber
Höchstkonzentration
Gewichtsprozent
homogenen
Werkstoffen
vorgesehen
.
sieht
.
Abs.
Richtlinie
Ausnahme
.
gilt
Art
.
Abs.
Anhang
aufgeführten
Verwendungszwecke
.
Verwendungszweck
Sinn
ist
Verwendung
Quecksilber
Leuchtstofflampen
.
Anhang
Nr.
Buchst
.
Richtlinie
sind
Art
.
Abs.
ausgenommen
Verwendungen
Quecksilber
einseitig
gesockelten
Kompakt-)Leuchtstofflampen
allgemeine
Beleuchtungszwecke
Watt
31
.
Dezember
Gehalt
.
wurden
Gehalt
31
.
Dezember
mg
31
.
Dezember
Quecksilber
abgesenkt
.
gilt
Verwendung
Quecksilber
näher
bezeichneten
Leuchtstofflampen
absolute
Wert
Art
.
Abs.
Verbindung
Anhang
.
Wird
Wert
überschritten
dürfen
Produkte
Verkehr
gebracht
werden
.
Entsprechend
ist
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
ElektroStoffV
richtlinienkonform
auszulegen
.
Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft
zusätzlich
Grenze
Gewichtsprozent
abgestellt
hat
verhilft
Revision
Erfolg
.
verbundene
Einschränkung
Verbotsumfangs
wird
klagte
beschwert
.
Zusammenhang
Parteien
unterschiedlich
beurteilte
Frage
Kompaktleuchtstofflampen
homogene
Werkstoffe
sind
kommt
.
Erfolg
wendet
Revision
Feststellungen
geprüften
Leuchtstofflampen
hätten
übersteigenden
Quecksilbergehalt
aufgewiesen
.
rügt
Prüfung
sei
Entscheidung
Kommission
vorgeschriebenen
Verfahren
Prüfung
Produkten
Streichung
höchsten
niedrigsten
Werts
Bildung
arithmetischen
Mittels
erfolgt
.
war
auch
erforderlich
.
Verfahren
ist
Feststellung
Einhaltung
höchst
zulässigen
Quecksilbergehalts
Leuchtstofflampen
Richtlinien
2002/95/EG
2011/65/EU
einschlägig
.
Entscheidung
Kommission
gilt
Vergabe
EG-Umweltzeichens
Lampen
.
Art
.
Entscheidung
Kommission
erhalten
Lampen
Sinne
Art
.
Entscheidung
Umweltzeichen
Union
Umweltkriterien
Anhang
Entscheidung
entsprechen
.
kommt
auch
Streitfall
nur
jeweils
Energiesparlampen
jeweils
Lampen
verschiedenen
Serien
untersucht
worden
sind
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Beklagte
Klägerin
beanstandeten
Verhalten
wettbewerbswidrig
Sinne
§
§
3a
Nr.
aF
Verbindung
§
Abs.
Satz
Abs.
ElektroG
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Nr.
Abs.
ElektroStoffV
gehandelt
hat
insoweit
gemäß
§
Abs.
Nr.
anspruchsbefugte
Klägerin
Beklagte
gemäß
Abs.
Unterlassung
Anspruch
nehmen
kann
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Abs.
Satz
ElektroG
aF
nunmehr
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Nr.
ElektroStoffV
enthaltenen
Stoffverbote
Marktverhaltensregelungen
Sinne
§
Nr.
aF
darstellen
wirtschaftlichen
Zielen
auch
Verbraucherschutz
dienen
vgl.
Art
.
Richtlinie
2002/95/EG
;
Art
.
Richtlinie
2011/65/EU
;
Begründung
Verordnung
BT-Drucks
.
S.
;
OLG
.
;
OLG
f.
;
.
Schaffert
2
.
Aufl
.
Nr.
.
;
;
;
Ergebnis
ebenso
Prelle
Prelle/
§
.
35
;
aA
Giesberts
ElektroG
2
.
Aufl
.
.
aE
.
Energiesparlampen
Quecksilber
enthalten
gehen
nur
Zusammenhang
Entsorgung
auch
dann
erhebliche
Gesundheitsgefahren
zerbrechen
.
Revision
trägt
selbst
Stichproben
Umweltbundesamts
Zerbrechen
Energiesparlampe
Quecksilberbelastung
Zwanzigfache
Richtwerts
überschritten
wird
.
folgt
Energiesparlampen
Quecksilber
Gesundheitsgefahren
ausgehen
können
.
Ansicht
Revision
werden
Qualität
Sicherheit
Leuchtstofflampen
nur
Regelungen
gewährleistet
Bruchsicherheit
Lebensdauer
abzielen
auch
Verwendung
Quecksilber
entsprechende
Zwecke
niedrige
Grenzwerte
eingeführt
Hersteller
auch
eingehalten
werden
.
liegt
Hand
Gesundheit
Verbrauchers
Zerbrechen
quecksilberhaltigen
gefährdet
möglicherweise
auch
beeinträchtigt
wird
Gefahr
umso
höher
ist
je
höher
Quecksilbergehalt
Lampe
ist
.
Streitfall
maßgebliche
Recht
ist
wettbewerbswidrig
beanstandeten
Verhaltensweise
Beklagten
Zweite
Gesetz
Änderung
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
geändert
worden
.
ist
Vorschrift
§
Nr.
aF
nunmehr
inhaltsgleich
§
enthalten
ist
neue
Bestimmung
Spürbarkeitsschwelle
§
Abs.
Satz
aF
ergänzt
worden
Tatbestand
Rechtsbruchs
Sache
geändert
hat
vgl.
Urteil
14
.
Januar
.
helfen
Trauerfall
.
Anwendung
§
Nr.
aF
steht
Streitfall
Richtlinie
Artikel
Anwendungsbereich
vollständigen
Harmonisierung
Lauterkeitsrechts
geführt
hat
nationalen
Bestimmungen
vergleichbaren
kennt
.
Art
.
Abs.
Erwägungsgrund
Satz
Richtlinie
lässt
Richtlinie
Vorschriften
Europäischen
Union
Mitgliedstaaten
Bezug
Sicherheitsaspekte
Produkten
unberührt
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
18
.
Juni
.
Zuweisung
Verschreibungen
.
Streitfall
Rede
stehenden
Bestimmungen
Elektronikgesetzes
Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
Bestimmungen
zugrunde
liegenden
Richtlinienbestimmungen
handelt
entsprechende
Regelungen
.
Berufungsgericht
ist
weiterhin
Recht
ausgegangen
Tatbestand
§
Nr.
aF
§
auch
dann
erfüllt
wäre
Lampen
hohen
Quecksilbergehalt
"
Ausreißer
"
handeln
würde
vgl.
Urteil
20
.
Oktober
.
Betonstahl
.
Nachweis
allenfalls
Betracht
ziehenden
Bagatellverstoßes
Verletzer
Beweislast
trägt
sind
strenge
Anforderungen
stellen
vgl.
.
UWG/Sosnitza
aaO
.
;
Großkomm
.
2
.
Aufl
.
.
jeweils
.
gilt
umso
Verstöße
§
Abs.
Satz
ElektroG
aF
§
Abs.
Verbindung
Abs.
Nr.
ElektroStoffV
Bestimmungen
bezweckten
Schutzes
Gesundheit
Verbraucher
regelmäßig
geeignet
sind
Interessen
Verbraucher
spürbar
beeinträchtigen
vgl.
.
Zuweisung
Verschreibungen
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Beklagten
Hinsicht
Recht
hinreichend
substantiiert
angesehen
.
3
.
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
folgt
§
Abs.
Satz
.
.
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
Art
.
Abs.
ist
veranlasst
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
Slg
.
.
;
Urteil
1
.
Oktober
Int
.
.
.
Streitfall
stellt
entscheidungserhebliche
Frage
Auslegung
Unionsrechts
zweifelsfrei
beantworten
ist
.
IV
.
ist
Revision
Beklagten
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Büscher
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
08.10.2015