NAMEN Verkündet : 21 . September Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen § ; ElektroG § Abs. 2 ; ElektroStoffV Abs. Nr. Abs. Satz § Abs. ; Richtlinie 2002/95/EG Art . Abs. Verbindung Anhang ; Richtlinie 2011/65/EU Art . Abs. Verbindung Anhang ; § Abs. ; Entscheidung Kommission § Abs. Satz ElektroG aF § Abs. Verbindung § Abs. Nr. ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen abfallwirtschaftlichen Zielen auch Verbraucherschutz dienen Marktverhaltensregelungen Sinne § Nr. . Nachweis " Ausreißern Betracht kommenden Bagatellverstoßes Überschreitung Grenzwerte Quecksilber ElektroG aF § ElektroStoffV sind strenge Anforderungen stellen . Urteil 21 . September ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte lässt Kompaktleuchtstofflampen sogenannte Energiesparlampen herstellen Quecksilber enthalten vertreibt Lampen . Klägerin ist Liste qualifizierter Einrichtungen § UKlaG eingetragene Deutsche Umwelthilfe e.V. ließ Jahr jeweils Kompaktleuchtstofflampen verschiedenen Serien Sortiments Beklagten überprüfen . Klägerin beauftragte Labor stellte Prüfkörper Serie Quecksilbergehalt mg Prüfkörper anderen Serie Quecksilbergehalt mg . Klägerin ist Ansicht Energiesparlampen Beklagten enthielten Gehalt mg mg Quecksilber gesetzlich zulässig . nimmt Beklagte erfolgloser Abmahnung Unterlassung Ersatz Abmahnkosten Anspruch . Klägerin hat Landgericht beantragt Beklagte Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs einseitig gesockelte Kompaktleuchtstofflampen Leistung bis zu Watt Menge mg Quecksilber Lampe vertreiben . hat Erstattung Abmahnkosten Höhe € Zinsen begehrt . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsinstanz hat Beklagte Klageabweisungsantrag weiterverfolgt . Klägerin hat beantragt Berufung Beklagten Maßgabe zurückzuweisen Ende Unterlassungsausspruchs " vertreiben " heißt " Verkehr bringen " . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Maßgabe zurückgewiesen Landgericht ausgeurteilten Antrag Klägerin zweiter Instanz gestellt hat geänderten Wendung " flüssiger fester Form Leuchtstofflampen eingebrachte Quecksilber QuecksilberAmalgam-Verbindung homogener Werkstoff Gewichtsprozent Quecksilber enthält " angefügt hat . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Berufung Beklagten nur geringen Teil begründet angesehen . hat ausgeführt : Streitfall Rede stehende Verbot folge § Abs. Nr. § Nr. Verbindung § Abs. Satz ElektroG 9 . Mai inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift § Abs. Verbindung § Abs. Nr. ElektroStoffV. § Abs. ElektroG aF § Abs. Satz ElektroStoffV enthaltenen Regelungen statuierten lediglich Ausnahme jeweils vorangehenden Absatz bestimmten Verbot . Ergänzung Unterlassungstenors verstoße § Abs. anderen Streitgegenstand entschieden lediglich Klägerin bestimmte Streitgegenstand eingeschränkt worden sei . Berufungsinstanz geänderten Fassung Unterlassungsantrags habe Klägerin Umstand Rechnung getragen Inverkehrbringen stoffverbotskonformer Elektronikgeräte § Abs. Satz ElektroG aF § Abs. ElektroStoffV verboten sei . früher § Abs. Satz ElektroG aF nunmehr § Abs. Verbindung § Abs. Nr. ElektroStoffV enthaltene produktbezogene Absatzverbot stelle Marktverhaltensregelung Sinne § Nr. abfallwirtschaftlichen Zielen ausdrücklich auch Schutz Verbraucher schädlichen Stoffen diene . Marktverhaltensvorschriften habe Beklagte Vertrieb Energiesparlampen Quecksilbergehalt mg mg verstoßen . Ergebnis Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme seien Energiesparlampen Klägerin beauftragte Labor geprüft habe Beklagten Verkehr gebracht worden ten enthaltenen Leuchtstoffkörper Gewichtsprozent Quecksilber je homogenem Werkstoff aufgewiesen habe Quecksilber weiterer Quecksilber enthalten . Unerheblich sei Labor Prüfung Entscheidung Kommission vorgeschriebene Prüfverfahren Ermittlung arithmetischen Mittels Prüfkörpern Streichung höchsten niedrigsten Werts durchgeführt jeweils nur Prüfkörper untersucht habe hier Zulassung Vertrieb gegangen sei Feststellung Quecksilbergehalts einzelnen Leuchtstoffkörper . Verhalten Beklagten sei spürbar Sinne § Abs. . stehe Vortrag Beklagten Lampen hohen Quecksilbergehaltswerten " Ausreißer " gehandelt habe . Hinsicht beweisbelastete Beklagte habe ausreichend substantiierten Vortrag gehalten . Ausreißer sei auszugehen Prüfberichten geprüften Lampen hohen Quecksilbergehalt aufgewiesen hätten . II . Beurteilung gerichtete Revision Beklagten ist zwar uneingeschränkt zulässig hat aber Sache Erfolg . 1 . Revision ist uneingeschränkt zulässig § Abs. Nr. . Formel Berufungsurteils enthält Beschränkung Zulassung Rechtsmittels . entsprechende Beschränkung kann zwar auch Gründen Entscheidung ergeben . muss jedoch zweifelsfrei geschehen ; bloße Angabe Grundes Zulassung Revision reicht nur beschränkten Zulassung Rechtsmittels auszugehen Urteil 18 . März . Modulgerüst ; Urteil 15 . Mai . 11 ; Urteil 16 . Dezember . NVwZ-RR KWKG-Belastungsausgleich jeweils . nur beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen . Beschränkung Zulassung ist nur wirksam hier bestimmte Rechtsfrage eindeutig abgrenzbaren Teil Streitstoffs bezieht gegebenenfalls Teilurteil § Grundurteil sonstigen Zwischenurteil zugänglich ist vgl. Urteil 31 . März . . 2 . Klägerin steht begehrte Unterlassungsanspruch Berufungsgericht zuerkannten Umfang . Berufungsgericht hat Ergänzung Unterlassungstenors § Abs. Satz gezogene Grenze überschritten . Beklagte hat Vertrieb Energiesparlampen Quecksilbergehalt mg § ElektroG aF § Abs. § Abs. Satz Abs. Satz ElektroStoffV verstoßen durfte Verkehr bringen . Bestimmungen sind Marktverhaltensregelungen Sinne Nr. aF § Verletzung Unterlassungsanspruch § Abs. Satz begründet . Revision rügt Berufungsgericht habe Anfügung Wendung " … flüssiger fester Form Leuchtstofflampen eingebrachte Quecksilber Quecksilber-Amalgam-Verbindung homogener Werkstoff Gewichtsprozent Quecksilber enthält " Unterlassungstenor Klagebegehren erweitert Abs. verstoßen . trifft . Berufungsgericht hat Verbotstenor erweitert eingeschränkt . Klägerin hat Verbot Überschreitung absoluten Grenze Quecksilbergehalts Lampe abhängig gemacht . Berufungsgericht Unterlassungstenor aufgenommenen Zusatz ist Verbot Überschreitung absoluten Grenze mg Quecksilber zusätzlich schreitung relativen Grenze Gewichtsprozent Quecksilber abhängig . Beklagte hat Vertrieb Energiesparlampen Quecksilbergehalt mg mg Zeitpunkt geltende Bestimmung § ElektroG aF verstoßen . Unterlassungsanspruch Zukunft gerichtet ist muss beanstandete Verhalten auch Zeitpunkt Revisionsentscheidung geltenden Recht noch wettbewerbswidrig sein . . ; vgl. nur Urteil 21 Juli . LGA tested . ist vorliegend Fall . Vertrieb Energiesparlampen Rede stehenden Quecksilbergehalt verstößt 9 . Mai Kraft getretenen Vorschriften § Abs. Verbindung § Abs. § Abs. Satz Abs. ElektroG aF auch Abs. § Abs. ElektroStoffV dürfen Kompaktleuchtstofflampen Quecksilbergehalt überschreiten . § Abs. Satz ElektroG war verboten neue Elektround Elektronikgeräte Verkehr bringen Gewichtsprozent Quecksilber je homogenem Werkstoff enthielten . Abs. galt Abs. Anhang Richtlinie 2002/95/EG Europäischen Parlaments Rates 27 . Januar Beschränkung Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe Elektronikgeräten jeweils geltenden Fassung aufgeführten Verwendungszwecke . ElektroG diente Umsetzung Richtlinie 2002/95/EG vgl. Begründung Bundesregierung Verordnung Beschränkung Verwendung gefährlicher Stoffe Elektronikgeräten BT-Drucks . 17/11836 S. ist richtlinienkonform auszulegen . Art . Abs. Richtlinie 2002/95/EG stellen Mitgliedstaaten sicher 1 Juli neu Verkehr gebrachte ronikgeräte Quecksilber enthalten . Art . Abs. Richtlinie gilt Abs. Anhang aufgeführten Verwendungszwecke . Anhang sieht Nummer Verwendung Quecksilber Kompaktleuchtstofflampen . Nummer Anhangs Richtlinie 2002/95/EG sind Anforderungen Art . Abs. Richtlinie ausgenommen Quecksilber Kompaktleuchtstofflampen Höchstmenge mg Lampe . sind grundsätzlichen Verbot Verwendung Quecksilber Elektronikgeräten Art . Abs. Richtlinie 2002/95/EG Kompaktleuchtstofflampen Quecksilbergehalt mg Lampe ausgenommen . Entsprechend ist § Abs. Satz Abs. ElektroG aF richtlinienkonform auszulegen . gilt § Abs. Satz ElektroG aufgeführte Verbot Verwendung Quecksilber Kompaktleuchtstofflampen Höchstmenge mg Lampe . Wird Grenzwert überschritten ist Produkt mehr Art . Abs. Anwendungsbereich Art . Abs. Richtlinie 2002/95/EG ausgenommen . richtlinienkonforme Auslegung § Abs. Satz Verbindung Abs. ElektroG hat Folge Kompaktleuchtstofflampen Stelle relativen Grenzwerts Gewichtsprozent absolute Grenze Quecksilbergehalts Lampe tritt Überschreitung Verbot § Abs. Satz ElektroG aF greift . § Abs. ElektroStoffV darf Hersteller nur Elektronikgeräte Verkehr bringen Anforderungen § Abs. Verordnung erfüllen . Abs. Nr. Buchst . ElektroStoffV dürfen Elektronikgeräte Kabeln Ersatzteilen nur Verkehr gebracht werden zulässigen Höchstkonzentrationen Gewichtsprozent je homogenem Werkstoff Quecksilber überschritten werden . Abs. Satz gilt Abs. Verwendungszwecke Anhang Richtlinie 2011/65/EU Europäischen Parlaments Rates 8 . Juni Beschränkung Verwendung bestimmter -9- gefährlicher Stoffe Elektronikgeräten festgelegt sind . Vorschrift § ElektroStoffV dient Umsetzung Richtlinie vgl. Begründung Bundesregierung Verordnung Beschränkung Verwendung gefährlicher Stoffe Elektronikgeräten BT-Drucks . 17/11836 S. . Bestimmungen § Abs. Satz ElektroStoffV sind ebenfalls richtlinienkonform auszulegen . Art . Abs. Richtlinie stellen Mitgliedstaaten sicher Verkehr gebrachte Elektronikgeräte Kabeln Ersatzteilen Reparatur Wiederverwendung Aktualisierung Funktionen Erweiterung Leistungsvermögens Anhang aufgeführten Stoffe enthalten . Anhang Richtlinie ist Quecksilber Höchstkonzentration Gewichtsprozent homogenen Werkstoffen vorgesehen . sieht . Abs. Richtlinie Ausnahme . gilt Art . Abs. Anhang aufgeführten Verwendungszwecke . Verwendungszweck Sinn ist Verwendung Quecksilber Leuchtstofflampen . Anhang Nr. Buchst . Richtlinie sind Art . Abs. ausgenommen Verwendungen Quecksilber einseitig gesockelten Kompakt-)Leuchtstofflampen allgemeine Beleuchtungszwecke Watt 31 . Dezember Gehalt . wurden Gehalt 31 . Dezember mg 31 . Dezember Quecksilber abgesenkt . gilt Verwendung Quecksilber näher bezeichneten Leuchtstofflampen absolute Wert Art . Abs. Verbindung Anhang . Wird Wert überschritten dürfen Produkte Verkehr gebracht werden . Entsprechend ist § Abs. Verbindung § Abs. ElektroStoffV richtlinienkonform auszulegen . Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zusätzlich Grenze Gewichtsprozent abgestellt hat verhilft Revision Erfolg . verbundene Einschränkung Verbotsumfangs wird klagte beschwert . Zusammenhang Parteien unterschiedlich beurteilte Frage Kompaktleuchtstofflampen homogene Werkstoffe sind kommt . Erfolg wendet Revision Feststellungen geprüften Leuchtstofflampen hätten übersteigenden Quecksilbergehalt aufgewiesen . rügt Prüfung sei Entscheidung Kommission vorgeschriebenen Verfahren Prüfung Produkten Streichung höchsten niedrigsten Werts Bildung arithmetischen Mittels erfolgt . war auch erforderlich . Verfahren ist Feststellung Einhaltung höchst zulässigen Quecksilbergehalts Leuchtstofflampen Richtlinien 2002/95/EG 2011/65/EU einschlägig . Entscheidung Kommission gilt Vergabe EG-Umweltzeichens Lampen . Art . Entscheidung Kommission erhalten Lampen Sinne Art . Entscheidung Umweltzeichen Union Umweltkriterien Anhang Entscheidung entsprechen . kommt auch Streitfall nur jeweils Energiesparlampen jeweils Lampen verschiedenen Serien untersucht worden sind . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Beklagte Klägerin beanstandeten Verhalten wettbewerbswidrig Sinne § § 3a Nr. aF Verbindung § Abs. Satz Abs. ElektroG § Abs. Verbindung § Abs. Nr. Abs. ElektroStoffV gehandelt hat insoweit gemäß § Abs. Nr. anspruchsbefugte Klägerin Beklagte gemäß Abs. Unterlassung Anspruch nehmen kann . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Abs. Satz ElektroG aF nunmehr § Abs. Verbindung § Abs. Nr. ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote Marktverhaltensregelungen Sinne § Nr. aF darstellen wirtschaftlichen Zielen auch Verbraucherschutz dienen vgl. Art . Richtlinie 2002/95/EG ; Art . Richtlinie 2011/65/EU ; Begründung Verordnung BT-Drucks . S. ; OLG . ; OLG f. ; . Schaffert 2 . Aufl . Nr. . ; ; ; Ergebnis ebenso Prelle Prelle/ § . 35 ; aA Giesberts ElektroG 2 . Aufl . . aE . Energiesparlampen Quecksilber enthalten gehen nur Zusammenhang Entsorgung auch dann erhebliche Gesundheitsgefahren zerbrechen . Revision trägt selbst Stichproben Umweltbundesamts Zerbrechen Energiesparlampe Quecksilberbelastung Zwanzigfache Richtwerts überschritten wird . folgt Energiesparlampen Quecksilber Gesundheitsgefahren ausgehen können . Ansicht Revision werden Qualität Sicherheit Leuchtstofflampen nur Regelungen gewährleistet Bruchsicherheit Lebensdauer abzielen auch Verwendung Quecksilber entsprechende Zwecke niedrige Grenzwerte eingeführt Hersteller auch eingehalten werden . liegt Hand Gesundheit Verbrauchers Zerbrechen quecksilberhaltigen gefährdet möglicherweise auch beeinträchtigt wird Gefahr umso höher ist je höher Quecksilbergehalt Lampe ist . Streitfall maßgebliche Recht ist wettbewerbswidrig beanstandeten Verhaltensweise Beklagten Zweite Gesetz Änderung Gesetzes unlauteren Wettbewerb geändert worden . ist Vorschrift § Nr. aF nunmehr inhaltsgleich § enthalten ist neue Bestimmung Spürbarkeitsschwelle § Abs. Satz aF ergänzt worden Tatbestand Rechtsbruchs Sache geändert hat vgl. Urteil 14 . Januar . helfen Trauerfall . Anwendung § Nr. aF steht Streitfall Richtlinie Artikel Anwendungsbereich vollständigen Harmonisierung Lauterkeitsrechts geführt hat nationalen Bestimmungen vergleichbaren kennt . Art . Abs. Erwägungsgrund Satz Richtlinie lässt Richtlinie Vorschriften Europäischen Union Mitgliedstaaten Bezug Sicherheitsaspekte Produkten unberührt . . ; vgl. nur Urteil 18 . Juni . Zuweisung Verschreibungen . Streitfall Rede stehenden Bestimmungen Elektronikgesetzes Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung Bestimmungen zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen handelt entsprechende Regelungen . Berufungsgericht ist weiterhin Recht ausgegangen Tatbestand § Nr. aF § auch dann erfüllt wäre Lampen hohen Quecksilbergehalt " Ausreißer " handeln würde vgl. Urteil 20 . Oktober . Betonstahl . Nachweis allenfalls Betracht ziehenden Bagatellverstoßes Verletzer Beweislast trägt sind strenge Anforderungen stellen vgl. . UWG/Sosnitza aaO . ; Großkomm . 2 . Aufl . . jeweils . gilt umso Verstöße § Abs. Satz ElektroG aF § Abs. Verbindung Abs. Nr. ElektroStoffV Bestimmungen bezweckten Schutzes Gesundheit Verbraucher regelmäßig geeignet sind Interessen Verbraucher spürbar beeinträchtigen vgl. . Zuweisung Verschreibungen . Berufungsgericht hat Vortrag Beklagten Hinsicht Recht hinreichend substantiiert angesehen . 3 . Anspruch Erstattung Abmahnkosten folgt § Abs. Satz . . Vorlage Gerichtshof Europäischen Union Art . Abs. ist veranlasst vgl. Urteil 6 . Oktober Slg . . ; Urteil 1 . Oktober Int . . . Streitfall stellt entscheidungserhebliche Frage Auslegung Unionsrechts zweifelsfrei beantworten ist . IV . ist Revision Beklagten Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Büscher Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 08.10.2015