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2235 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Juni
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
Schiedsstellenanrufung
§
Abs.
Nr.
Berufung
Verurteilung
Zahlung
ist
hinreichend
begründet
geltend
gemacht
wird
Klageantrag
Fehlens
Prozeßvoraussetzung
hier
:
Durchführung
§
UrhWG
vorgeschriebenen
Schiedsstellenverfahrens
unzulässig
ist
.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
Erhebt
Verwertungsgesellschaft
Vertrag
gestützte
Zahlungsklage
bedarf
grundsätzlich
vorherigen
Anrufung
Schiedsstelle
§
Abs.
UrhWG
.
ist
Erfüllung
Prozeßvoraussetzung
§
Abs.
UrhWG
auch
dann
erforderlich
Verwertungsgesellschaft
Schadensersatz
nur
Form
fordert
Tarif
ergebende
Vergütung
nur
Vorbehalt
Nachprüfung
Schiedsstelle
gezahlt
zuständigen
Amtsgericht
hinterlegt
werden
soll
.
.
15
.
Juni
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Raebel
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Beklagten
Verurteilung
Klageantrag
unzulässig
verworfen
Berufung
Klägerin
Klageantrag
verurteilt
hat
.
Klageantrag
geltend
gemachten
Betrages
DM
Zinsen
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
übrigen
wird
Berufung
Beklagten
Urteil
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
31
.
Januar
Zurückweisung
Berufung
Klägerin
insoweit
abgeändert
Beklagte
Klageantrag
Zahlung
weiterer
DM
Zinsen
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Verurteilung
wird
Klageantrag
unzulässig
abgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
einzige
Bundesrepublik
bestehende
Verwertungsgesellschaft
musikalische
mechanische
Vervielfältigungsrechte
.
Beklagte
betreibt
Gaststätte
"
"
.
Parteien
schlossen
15
.
September/9
.
Oktober
Vertrag
Wiedergabe
Werken
Musik
Gaststätte
Nutzung
Repertoires
Klägerin
Klägerin
wahrgenommenen
Repertoires
Gesellschaft
Verwertung
Leistungsschutzrechten
mbH
Hilfe
Tonträgern
.
Vergütung
sollte
Tarif
Klägerin
M-U/III/1c
"
Tonträgerwiedergabe
Diskotheken
"
richten
.
Erstmalig
Schreiben
15
.
Januar
verlangte
Beklagte
Klägerin
Vertragsänderung
einzuwilligen
Tarifs
M-U/III/1c
Tarif
"
Tonträgerwiedergabe
Veranstaltungscharakter
Tanz
"
anzuwenden
sei
.
1
.
März
zahlte
Beklagte
Klägerin
Nutzungsentgelte
mehr
.
Schreiben
2
.
Juni
kündigte
Beklagte
Vertrag
15
.
.
Oktober
.
Klägerin
hat
behauptet
Beklagten
betriebene
Gaststätte
Diskothek
Sinne
Tarifs
M-U/III/1c
sei
.
hat
beantragt
Beklagten
verurteilen
1
.
Klägerin
DM
nebst
%
Zinsen
Klagezustellung
zahlen
;
2
.
Klägerin
weitere
DM
Vorbehalt
Nachprüfung
Schiedsstelle
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
zahlen
zuständigen
Amtsgericht
hinterlegen
.
Klageantrag
hat
Klägerin
Unterlassungsantrag
gestellt
.
Zahlungsantrag
hat
Klägerin
Höhe
DM
Vergütungsanspruch
Vertrag
15
.
September/9
.
Oktober
Höhe
DM
Zeit
1
.
September
31
.
August
Grundlage
sogenannten
Gaststättentarifs
Schadensersatzforderung
Ansatz
doppelten
Tarifgebühr
berechnet
Vertrag
15
.
September/9
.
Oktober
Beklagten
ausgesprochene
Kündigung
beendet
worden
sei
.
Klageantrag
hat
Klägerin
weiteren
Schadensersatzanspruch
Differenz
niedrigeren
höheren
Diskothekentarif
Zeit
1
.
September
31
.
August
geltend
gemacht
.
hat
vorgetragen
gehe
insoweit
endgültige
Zahlung
selbst
Sicherung
Ansprüche
Umfang
gegeben
wäre
Nutzer
Lage
Beklagten
rechtmäßig
Ausnutzung
Möglichkeiten
§
Abs.
UrhWG
vorgegangen
wäre
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
vorgebracht
Anwendung
Diskotheken
aufgestellten
Tarifs
sei
Gaststätte
verfehlt
lediglich
einmal
wöchentlich
Jugendtanz
übrigen
auch
Theatervorstellungen
Abende
Betriebsfeiern
Tanzturniere
usw.
veranstalte
.
Landgericht
hat
Beklagten
Klageantrag
Zahlung
DM
Klageantrag
Unterlassung
verurteilt
.
Klageantrag
Zahlung
Vorbehalt
Hinterlegung
DM
hat
unzulässig
abgewiesen
.
Urteil
haben
Parteien
beschwert
Berufung
angegriffen
.
Klägerin
hat
Berufungsantrag
Klageantrag
weiterverfolgt
Beklagte
Antrag
vollständige
Abweisung
Klage
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
auch
Klageantrag
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
unzulässig
verworfen
Naumburg
.
Urteil
gerichtete
Revision
Beklagten
hat
Senat
angenommen
Verurteilung
Unterlassung
wendet
;
übrigen
verfolgt
Beklagte
Revision
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Klägerin
beantragt
Revision
insoweit
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Umfang
Annahme
Erfolg
.
führt
Klageantrag
geltend
gemachten
Betrages
DM
Aufhebung
Zurückverweisung
übrigen
Abweisung
Klage
unzulässig
.
1
.
Landgericht
hat
Beklagten
Klageantrag
Zahlung
DM
Zinsen
verurteilt
.
Berufungsgericht
hat
gerichtete
Berufung
Beklagten
unzulässig
angesehen
.
hat
begründet
Schriftsatz
15
.
April
Beklagte
16
.
April
Berufung
eingelegt
habe
noch
Schriftsatz
29
.
Mai
Beklagte
mündlichen
Verhandlung
unselbständige
Anschlußberufung
bezeichnet
habe
ausreichende
Berufungsbegründung
enthalte
.
2
.
Ansicht
kann
zugestimmt
werden
.
Beklagte
hat
Berufung
Verurteilung
Klageantrag
Schriftsatz
15
.
April
hinreichend
begründet
.
§
Abs.
Nr.
muß
Berufungsbegründung
bestimmte
Bezeichnung
einzelnen
anzuführenden
Gründe
Anfechtung
Berufungsgründe
neuen
Tatsachen
Beweismittel
Beweiseinreden
enthalten
Partei
Rechtfertigung
Berufung
anzuführen
hat
.
Vorschrift
soll
gewährleisten
Rechtsstreit
Berufungsinstanz
ausreichend
vorbereitet
wird
Berufungsführer
anhält
Beurteilung
Streitfalls
Erstrichter
überprüfen
hinzuweisen
Punkten
Gründen
angefochtene
Urteil
unrichtig
gehalten
wird
.
soll
bloß
formelhaften
Berufungsbegründungen
entgegengewirkt
Beschränkung
Rechtsstoffs
Berufungsverfahren
erreicht
werden
.
muß
Berufungsbegründung
jeweils
Streitfall
zugeschnitten
sein
erkennen
lassen
Punkten
tatsächlicher
rechtlicher
Art
Gründen
Berufungskläger
angefochtene
Urteil
unrichtig
hält
.
.
;
vgl.
.
3126
;
Urt
.
24.6.1999
;
.
ZB
.
S.
jeweils
m.w
.
.
Berufung
ist
jedoch
insgesamt
zulässig
gesamten
Streitgegenstand
betreffenden
Punkt
Erfordernissen
§
Abs.
Nr.
genügende
Begründung
enthält
vgl.
.
ZR
;
Urt
.
ZR
jeweils
m.w
.
.
So
liegt
Fall
hier
.
Beklagte
hat
Berufungsbegründung
Verurteilung
Klageantrag
auch
Argument
angegriffen
Antrag
sei
unzulässig
Klageerhebung
gemäß
§
Abs.
UrhWG
Verfahren
Schiedsstelle
durchgeführt
worden
sei
.
Angriff
-9-
Zulässigkeit
Zahlungsklage
war
Berufungsbegründung
ausreichend
geeignet
war
angefochtenen
Entscheidung
Klageantrag
insgesamt
Grundlage
nehmen
.
war
mehr
erforderlich
Beklagte
auch
nachteiligen
materiell-rechtlichen
Begründung
angefochtenen
Urteils
Stellung
nahm
vgl.
Rimmelspacher
Rdn
.
;
Musielak/Ball
§
Rdn
.
.
3
.
Entscheidung
Begründetheit
zulässigen
Berufung
bedarf
Aufhebung
Zurückverweisung
Klageantrag
vertraglicher
Vergütungsanspruch
Höhe
DM
geltend
gemacht
wird
.
Klageantrag
Schadensersatzanspruch
Höhe
DM
gefordert
wird
vermag
Senat
selbst
befinden
Antrag
insoweit
schon
jetzt
Erfüllung
Prozeßvoraussetzung
§
Abs.
UrhWG
unzulässig
erweist
§
Abs.
Nr.
.
Vertrag
15
.
September/9
.
Oktober
gestützten
Zahlungsanspruch
DM
vermag
Senat
gegenwärtigen
Streitstand
abschließend
entscheiden
.
Klageantrag
ist
insoweit
insbesondere
unzulässig
beurteilen
Prozeßvoraussetzung
§
Abs.
UrhWG
Ansicht
Revision
Geltendmachung
vertraglicher
Vergütungsansprüche
grundsätzlich
eingreift
.
Allerdings
folgt
Wortlaut
§
Abs.
UrhWG
Streitfällen
§
Abs.
UrhWG
Ansprüche
Wege
Klage
erst
geltend
gemacht
werden
können
Verfahren
Schiedsstelle
vorausgegangen
ist
.
Regelung
erfaßten
Streitfällen
gehören
grundsätzlich
Streitigkeiten
Verwertungsgesellschaft
Einzelnutzer
Nutzung
urheberrechtlich
geschützter
Werke
Leistungen
Abs.
Nr.
Buchst
.
.
weite
gesetzliche
Regelung
Wortlaut
sogar
Unterlassungsansprüche
erfassen
würde
bedarf
jedoch
Sinn
Zweck
Gesetzes
insbesondere
§
Abs.
Satz
UrhWG
ergibt
Einschränkung
.
Ausnahmeregelung
greift
Prozeßvoraussetzung
§
Abs.
UrhWG
Streitfällen
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Anwendbarkeit
Angemessenheit
Tarifs
bestritten
sind
.
kann
Willen
Gesetzgebers
Zweck
Regelung
nur
bedeuten
Schiedsstelle
Klageerhebung
nur
dann
einzuschalten
ist
konkreten
Fall
Anwendbarkeit
Angemessenheit
Tarifs
auch
tatsächlich
ankommt
.
Verfahren
Schiedsstelle
dient
erster
Linie
Ziel
einheitliche
sachkundige
Beurteilung
Verwertungsgesellschaften
aufzustellenden
Tarife
ermöglichen
;
Gerichten
nur
Schwierigkeiten
Beurteilung
Angemessenheit
erforderlichen
Vergleichsmaßstäbe
erarbeiten
können
soll
Hilfestellung
gegeben
werden
vgl.
Begr
.
RegEntwurf
.
S.
.
Anwendbarkeit
Angemessenheit
Tarifs
muß
"
Streit
"
vgl.
§
Abs.
Satz
UrhWG
muß
ankommen
.
zwingenden
Vorschaltung
Schiedsstelle
sollen
Sachkunde
möglichst
großem
Umfang
nutzbar
gemacht
Gerichte
entlastet
werden
.
RegEntwurf
S.
.
Verpflichtung
Schiedsstelle
gütliche
Beilegung
Streitfalls
hinzuwirken
§
Abs.
UrhWG
Beteiligten
Einigungsvorschlag
unterbreiten
§
Abs.
läßt
selbständiger
Grund
generellen
Zwang
Anrufung
Schiedsstelle
auch
Geltendmachung
vertraglicher
Ansprüche
herleiten
.
Gesetzgeber
ersichtlich
tarifbezogene
Sachkunde
Schiedsstelle
abgestellt
hat
ist
vorherige
Einschaltung
dann
geboten
Anwendbarkeit
Angemessenheit
Verwertungsgesellschaft
aufgestellten
Tarifs
Überprüfung
steht
.
ist
Regel
Fall
geltend
gemachte
Anspruch
Vertrag
gestützt
ist
ebenso
KG
Report
84
;
vgl.
auch
8
.
Aufl
.
Rdn
.
Abs.
.
Rechtsschutzbedürfnis
Überprüfung
Tarifs
Schiedsstelle
verneinen
.
Vertragspartnern
bleibt
grundsätzlich
überlassen
Inhalt
Vertrages
frei
bestimmen
.
Ist
Vertrag
wirksam
beurteilen
so
sind
Parteien
Beendigung
gebunden
.
Stellungnahme
Schiedsstelle
könnte
Fall
selbst
Schiedsstelle
vereinbarten
Tarif
anwendbar
und/oder
unangemessen
hält
bestehende
Vertragsverhältnisse
eingegriffen
werden
.
Umständen
würden
Gesetzgeber
gewollt
haben
kann
Verwertungsgesellschaften
vorherigen
Anrufung
Schiedsstelle
zwangsläufig
verbundene
Verfahrensverzögerung
Durchsetzung
vertraglichen
Vergütungsansprüche
hinreichenden
Grund
beeinträchtigt
.
Beklagten
selbst
vorgelegte
Weißbuch
Bundesvereinigung
Musikveranstalter
macht
deutlich
Schiedsstellenverfahren
teils
ungewöhnlich
lange
dauern
;
dort
wird
angeführt
Jahreswende
noch
Verfahren
Jahren
anhängig
gewesen
seien
Jahren
mehr
bewegt
habe
Weißbuch
S.
.
Wird
Wirksamkeit
Vertrages
Zweifel
gezogen
sei
Anfechtungsgründen
AGBrechtlichen
kartellrechtlichen
Gründen
so
handelt
Fragen
Beurteilung
typischen
gängigen
Aufgaben
Gerichte
gehören
.
besondere
tarifbezogene
Sachkunde
Schiedsstelle
wird
hier
Regel
benötigt
;
sei
denn
Frage
Angemessenheit
vereinbarten
Tarifs
wirkt
ausnahmsweise
unmittelbar
Wirksamkeit
Vertrages
.
Regelfall
ist
allerdings
auszugehen
gerichtliche
Überprüfung
Angemessenheit
Verwertungsgesellschaft
angewendeten
Tarifs
unzulässig
ist
Verwertungsgesellschaft
Verwerter
vertraglich
Nutzungsrechtseinräumung
zahlende
Vergütung
geeinigt
haben
Verwerter
aber
nachträglich
Zweifel
Angemessenheit
auftreten
.
Tarifüberprüfung
.
noch
§
UrhWG
.
aufgestellten
Grundsatz
ist
auch
Geltung
Gesetz
Änderung
Vorschriften
Gebiet
Urheberrechts
24
.
Juni
.
S.
erfolgten
Neuregelung
Schiedsstellenverfahrens
auszugehen
.
Gesetzesmaterialien
lassen
Anhaltspunkte
entnehmen
abweichend
angeführten
Zeitpunkt
Novellierung
bekannten
Senatsrechtsprechung
künftig
auch
Rahmen
bestehender
Vertragsverhältnisse
Weg
Angemessenheitsprüfung
sei
Gerichte
Schiedsstelle
generell
eröffnet
werden
sollte
.
Verwerter
wird
unzumutbar
benachteiligt
.
Senat
hat
bereits
Entscheidung
"
Tarifüberprüfung
verwiesen
Gesetz
§
Abs.
UrhWG
Regelung
vorsieht
Interessen
Verwerters
hinreichend
gerecht
wird
.
Hält
vertragliche
Vergütungsregelung
mehr
angemessen
so
gibt
Gesetz
Möglichkeit
Nutzungsrechte
schon
abschließenden
gerichtlichen
Klärung
Bedingungen
angemessen
sind
verwerten
zuvor
Vertrag
kündigt
zugleich
weiterhin
geforderte
Vergütung
zahlt
hinterlegt
.
Überdies
hat
Verwerter
Möglichkeit
jederzeit
gem.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
selbst
Schiedsstelle
anzurufen
Kündigung
Klarheit
Standpunkt
Schiedsstelle
verschaffen
möchte
.
Begründung
Regierungsentwurfs
soll
Zuständigkeit
Schiedsstelle
§
UrhWG
unerheblich
sein
reinen
Vergütungsanspruch
Bereicherungsanspruch
unberechtigter
Werknutzung
handelt
BT-Drucks
.
S.
.
Dementsprechend
hat
Schiedsstelle
Zuständigkeit
§
UrhWG
auch
Angemessenheitsprüfung
Rahmen
Einzelvertrages
bejaht
Schiedsstelle
;
Frage
Voraussetzungen
Prozeßvoraussetzung
§
Abs.
UrhWG
eingreift
ging
.
Berufungsgericht
wird
nunmehr
Berücksichtigung
Urteils
Landgerichts
23
.
Februar
Klage
Beklagten
Feststellung
Nichtigkeit
streitgegenständlichen
Vertrages
rechtskräftig
abgewiesen
worden
ist
prüfen
haben
Beklagten
Wirksamkeit
Vertrages
weiter
erhobenen
Bedenken
durchgreifen
.
Sollte
Fall
sein
Klägerin
vertraglichen
Vergütungsanspruchs
Schadensersatz
verlangen
wird
dann
Angemessenheit
Tarifs
Streit
stünde
Aussetzung
Verfahrens
§
Abs.
Satz
UrhWG
Betracht
ziehen
sein
zunächst
stelle
angerufen
werden
kann
.
Sollte
Vertrag
wirksam
erweisen
wird
Berufungsgericht
prüfen
haben
Schreiben
Beklagten
2
.
Juni
ausgesprochene
Kündigung
erst
Klägerin
angenommen
Ablauf
31
.
August
Beklagte
meint
fristlose
Kündigung
sofort
wirksam
geworden
ist
.
frühere
Beendigung
Vertragsverhältnisses
würde
Berechnung
vertraglichen
Vergütungsanspruchs
auswirken
.
Soweit
Klageantrag
Schadensersatz
Höhe
DM
verlangt
wird
greift
allerdings
Prozeßvoraussetzung
§
Abs.
UrhWG
so
Klage
insoweit
unzulässig
abzuweisen
ist
.
Revisionserwiderung
ist
Ansicht
Grundlage
sogenannten
Gaststättentarifs
berechnete
Schadensersatz
Sokkelbetrag
auch
dann
zahlen
sei
Ansicht
Beklagten
gefolgt
werde
nur
Tarif
höhere
Tarif
Tonträgerwiedergaben
Diskotheken
M-U/III/1c
anzuwenden
sei
.
kann
beigetreten
werden
.
kann
dahinstehen
Verwertungsgesellschaft
Sockelbetrag
auch
vorherige
Durchführung
Schiedsstellenverfahrens
zugesprochen
werden
kann
Forderung
insoweit
Abrede
gestellt
wird
.
Fall
ist
hier
gegeben
Beklagte
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
Revision
mündlichen
Verhandlung
noch
einmal
hingewiesen
hat
Grund
Höhe
nach
bestreitet
.
Aussetzung
Rechtsstreits
§
Abs.
Satz
UrhWG
Parteien
Anrufung
Schiedsstelle
ermöglichen
scheidet
schon
insoweit
erst
Rechtsstreits
herausgestellt
hat
Anwendbarkeit
Angemessenheit
Tarifs
Streit
ist
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
Klageantrag
verurteilt
Klägerin
weitere
DM
Vorbehalt
Nachprüfung
Schiedsstelle
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
zahlen
zuständigen
Amtsgericht
hinterlegen
.
hat
ausgeführt
Klageanspruch
ergebe
bereits
§
Abs.
UrhWG
.
Vorschrift
sei
Anspruchsgrundlage
Verwertungsgesellschaft
solle
nur
Verwerter
schützen
Verwertungsgesellschaft
Vergabe
Nutzungsrechten
Monopolstellung
einsetze
Höhe
Vergütung
Druck
auszuüben
.
Klägerin
stehe
geltend
gemachte
Anspruch
aber
Schadensersatzanspruch
schuldhafter
Verletzung
wahrgenommenen
urheberrechtlichen
leistungsschutzrechtlichen
Befugnisse
Beklagte
Nutzung
Klägerin
wahrgenommenen
Repertoires
fortgesetzt
habe
Lizenzvertrag
Kündigung
2
.
Juni
beendet
gewesen
sei
.
Beklagte
sei
verpflichtet
Klägerin
entstandenen
Schaden
ersetzen
.
bestehe
Beklagte
anders
rechtmäßigem
Vorgehen
hätte
tun
müssen
Klägerin
geforderte
Lizenzgebühr
gemäß
§
Abs.
UrhWG
Vorbehalt
gezahlt
hinterlegt
habe
.
rechtswidrigen
Verhaltens
Beklagten
habe
Klägerin
Sicherung
erhalten
rung
Schiedsstellenverfahrens
eventuell
gerechtfertigte
Lizenzgebührenforderung
Insolvenz
Beklagten
mehr
vollstrecken
könne
.
Wege
Schadensausgleichs
müsse
Beklagte
Klägerin
so
stellen
stünde
rechtmäßig
verhalten
hätte
.
Klageantrag
sei
vorherige
Durchführung
Schiedsstellenverfahrens
Prozeßvoraussetzung
unmittelbare
Anwendung
Tarifs
klagenden
Verwertungsgesellschaft
gestützt
sei
.
Vielmehr
sei
Höhe
Schadensersatzbetrages
gesetzlich
festgelegt
§
§
Abs.
UrhWG
Klägerin
geforderten
Lizenzgebühren
Vorbehalt
zahlen
hinterlegen
seien
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Prozeßvoraussetzung
vorgängigen
Durchführung
Schiedsstellenverfahrens
ist
klaren
Wortlaut
§
Abs.
UrhWG
auch
Schadensersatzklage
beachten
vgl.
aaO
.
.
gilt
auch
dann
hier
Klageantrag
geltend
gemachte
Anspruch
nur
Zahlung
Vorbehalt
Nachprüfung
Schiedsstelle
Hinterlegung
gerichtet
ist
.
Urheberrecht
2
.
Aufl
.
.
§
.
.
Klageansprüchen
Art
Vorschrift
§
Abs.
UrhWG
anzuwenden
widerspräche
nur
Wortlaut
Entstehungsgeschichte
Vorschrift
auch
Sinn
Zweck
.
Gesetz
grundsätzlich
vorgeschriebene
vorgängige
Durchführung
soll
Streitfällen
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
besondere
Sachkunde
Schiedsstelle
möglichst
großem
Umfang
nutzbar
machen
Gerichte
soweit
möglich
entlasten
.
Aufgabe
kann
Schiedsstelle
weitem
Umfang
auch
dann
erfüllen
Verwertungsgesellschaft
Klageantrag
hier
Klageantrag
so
formuliert
Entscheidung
Antrag
Anwendbarkeit
Angemessenheit
Tarifs
ankommen
soll
.
Würde
Prozeßvoraussetzung
Schiedsstellenverfahrens
Fall
gelten
könnte
Verwertungsgesellschaft
Prozeßgegner
entsprechende
Fassung
Klageantrags
zustehende
Recht
sofortigen
Anrufung
Schiedsstelle
nehmen
.
notwendige
Einschaltung
Schiedsstelle
Streitfällen
Verwertungsgesellschaft
Tätigkeitsbereich
meist
Monopolstellung
besitzt
Urheberrechtsfragen
häufig
unerfahrenen
Werknutzern
dient
zuletzt
auch
Zweck
Schiedsstelle
frühzeitig
besonders
sachkundige
unabhängige
Kontrollinstanz
tätig
werden
lassen
.
wäre
vereinbar
Verwertungsgesellschaft
Schiedsstelle
entsprechende
Fassung
Klageantrags
zumindest
zunächst
umgehen
könnte
.
3
.
Ansicht
Berufungsgerichts
wäre
Klageantrag
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
übrigen
auch
begründet
.
Verwertungsgesellschaft
hat
Verletzung
wahrgenommenen
Rechte
Anspruch
Schadensersatz
§
UrhG
.
kann
Schadensausgleich
Eingriff
wahrgenommenen
Rechte
verlangen
auch
Form
angemessenen
Lizenzgebühr
berechnet
werden
kann
Berechnungsarten
vgl.
.
22.9.1999
Planungsmappe
m.w
.
.
berechnung
angemessenen
Lizenzgebühr
führt
regelmäßig
Tarifvergütung
zugrunde
legen
ist
Rechtsverletzer
ordnungsgemäßer
Einholung
Erlaubnis
Klägerin
hätte
entrichten
müssen
vgl.
Filmmusik
;
.
Tarifüberprüfung
.
folgt
jedoch
Klägerin
verlangen
kann
so
gestellt
werden
stünde
Verletzer
rechtmäßig
gehandelt
hätte
gemäß
§
Abs.
UrhWG
Nutzungshandlungen
Verwertungsgesellschaft
geforderte
Lizenzgebühr
Vorbehalt
gezahlt
hinterlegt
hätte
.
Vorschrift
§
Abs.
UrhWG
soll
Vermögensposition
Verwertungsgesellschaften
begründen
anders
andere
Inhaber
leistungsschutzrechtlicher
Befugnisse
Gefahr
sichern
Ansprüche
Rechtsverletzungen
Erwirkung
Schadensersatztitels
mehr
vollstrecken
können
.
Zweck
§
Abs.
UrhWG
ist
vielmehr
allein
Schutz
Verwerters
.
Vorschrift
soll
verhindern
Verwertungsgesellschaft
meist
Tätigkeitsbereich
Monopolstellung
besitzt
Hinauszögern
Rechtseinräumung
unangemessen
hohe
Vergütungsforderungen
Abschlußzwang
§
Abs.
unterliegt
tatsächlich
entzieht
vgl.
Begründung
§
Regierungsentwurfs
Gesetzes
Wahrnehmung
Urheberrechten
verwandten
Schutzrechten
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
.
IV/271
S.
S.
;
vgl.
aaO
.
.
.
Revision
Beklagten
war
Berufungsurteil
Kostenpunkt
insoweit
aufzuheben
Berufung
Beklagten
Verurteilung
Klageantrag
unzulässig
verworfen
Berufung
Klägerin
Klageantrag
verurteilt
hat
.
Klageantrag
geltend
gemachten
Vergütungsanspruchs
DM
war
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
übrigen
war
Berufung
Beklagten
landgerichtliche
Urteil
Zurückweisung
Berufung
Klägerin
insoweit
abzuändern
Beklagte
Klageantrag
Zahlung
Schadensersatz
DM
verurteilt
worden
ist
.
Insoweit
war
Klage
Antrag
unzulässig
abzuweisen
.
Abänderung
Revision
Beklagten
steht
Verbot
reformatio
§
Abs.
.
;
Urt
.
.
S.
Veröffentlichung
vorgesehen
;
aaO
Rdn
.
8)
.
Büscher
Raebel