NAMEN Verkündet : 15 . Juni Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : Schiedsstellenanrufung § Abs. Nr. Berufung Verurteilung Zahlung ist hinreichend begründet geltend gemacht wird Klageantrag Fehlens Prozeßvoraussetzung hier : Durchführung § UrhWG vorgeschriebenen Schiedsstellenverfahrens unzulässig ist . § Abs. Nr. Buchst . § Abs. Erhebt Verwertungsgesellschaft Vertrag gestützte Zahlungsklage bedarf grundsätzlich vorherigen Anrufung Schiedsstelle § Abs. UrhWG . ist Erfüllung Prozeßvoraussetzung § Abs. UrhWG auch dann erforderlich Verwertungsgesellschaft Schadensersatz nur Form fordert Tarif ergebende Vergütung nur Vorbehalt Nachprüfung Schiedsstelle gezahlt zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden soll . . 15 . Juni I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 27 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Raebel Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Beklagten Verurteilung Klageantrag unzulässig verworfen Berufung Klägerin Klageantrag verurteilt hat . Klageantrag geltend gemachten Betrages DM Zinsen wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . übrigen wird Berufung Beklagten Urteil 7 . Zivilkammer Landgerichts 31 . Januar Zurückweisung Berufung Klägerin insoweit abgeändert Beklagte Klageantrag Zahlung weiterer DM Zinsen verurteilt worden ist . Umfang Verurteilung wird Klageantrag unzulässig abgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist einzige Bundesrepublik bestehende Verwertungsgesellschaft musikalische mechanische Vervielfältigungsrechte . Beklagte betreibt Gaststätte " " . Parteien schlossen 15 . September/9 . Oktober Vertrag Wiedergabe Werken Musik Gaststätte Nutzung Repertoires Klägerin Klägerin wahrgenommenen Repertoires Gesellschaft Verwertung Leistungsschutzrechten mbH Hilfe Tonträgern . Vergütung sollte Tarif Klägerin M-U/III/1c " Tonträgerwiedergabe Diskotheken " richten . Erstmalig Schreiben 15 . Januar verlangte Beklagte Klägerin Vertragsänderung einzuwilligen Tarifs M-U/III/1c Tarif " Tonträgerwiedergabe Veranstaltungscharakter Tanz " anzuwenden sei . 1 . März zahlte Beklagte Klägerin Nutzungsentgelte mehr . Schreiben 2 . Juni kündigte Beklagte Vertrag 15 . . Oktober . Klägerin hat behauptet Beklagten betriebene Gaststätte Diskothek Sinne Tarifs M-U/III/1c sei . hat beantragt Beklagten verurteilen 1 . Klägerin DM nebst % Zinsen Klagezustellung zahlen ; 2 . Klägerin weitere DM Vorbehalt Nachprüfung Schiedsstelle Urheberrechtswahrnehmungsgesetz zahlen zuständigen Amtsgericht hinterlegen . Klageantrag hat Klägerin Unterlassungsantrag gestellt . Zahlungsantrag hat Klägerin Höhe DM Vergütungsanspruch Vertrag 15 . September/9 . Oktober Höhe DM Zeit 1 . September 31 . August Grundlage sogenannten Gaststättentarifs Schadensersatzforderung Ansatz doppelten Tarifgebühr berechnet Vertrag 15 . September/9 . Oktober Beklagten ausgesprochene Kündigung beendet worden sei . Klageantrag hat Klägerin weiteren Schadensersatzanspruch Differenz niedrigeren höheren Diskothekentarif Zeit 1 . September 31 . August geltend gemacht . hat vorgetragen gehe insoweit endgültige Zahlung selbst Sicherung Ansprüche Umfang gegeben wäre Nutzer Lage Beklagten rechtmäßig Ausnutzung Möglichkeiten § Abs. UrhWG vorgegangen wäre . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat vorgebracht Anwendung Diskotheken aufgestellten Tarifs sei Gaststätte verfehlt lediglich einmal wöchentlich Jugendtanz übrigen auch Theatervorstellungen Abende Betriebsfeiern Tanzturniere usw. veranstalte . Landgericht hat Beklagten Klageantrag Zahlung DM Klageantrag Unterlassung verurteilt . Klageantrag Zahlung Vorbehalt Hinterlegung DM hat unzulässig abgewiesen . Urteil haben Parteien beschwert Berufung angegriffen . Klägerin hat Berufungsantrag Klageantrag weiterverfolgt Beklagte Antrag vollständige Abweisung Klage . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin auch Klageantrag stattgegeben . Berufung Beklagten hat unzulässig verworfen Naumburg . Urteil gerichtete Revision Beklagten hat Senat angenommen Verurteilung Unterlassung wendet ; übrigen verfolgt Beklagte Revision Antrag Klageabweisung weiter . Klägerin beantragt Revision insoweit zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Umfang Annahme Erfolg . führt Klageantrag geltend gemachten Betrages DM Aufhebung Zurückverweisung übrigen Abweisung Klage unzulässig . 1 . Landgericht hat Beklagten Klageantrag Zahlung DM Zinsen verurteilt . Berufungsgericht hat gerichtete Berufung Beklagten unzulässig angesehen . hat begründet Schriftsatz 15 . April Beklagte 16 . April Berufung eingelegt habe noch Schriftsatz 29 . Mai Beklagte mündlichen Verhandlung unselbständige Anschlußberufung bezeichnet habe ausreichende Berufungsbegründung enthalte . 2 . Ansicht kann zugestimmt werden . Beklagte hat Berufung Verurteilung Klageantrag Schriftsatz 15 . April hinreichend begründet . § Abs. Nr. muß Berufungsbegründung bestimmte Bezeichnung einzelnen anzuführenden Gründe Anfechtung Berufungsgründe neuen Tatsachen Beweismittel Beweiseinreden enthalten Partei Rechtfertigung Berufung anzuführen hat . Vorschrift soll gewährleisten Rechtsstreit Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird Berufungsführer anhält Beurteilung Streitfalls Erstrichter überprüfen hinzuweisen Punkten Gründen angefochtene Urteil unrichtig gehalten wird . soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt Beschränkung Rechtsstoffs Berufungsverfahren erreicht werden . muß Berufungsbegründung jeweils Streitfall zugeschnitten sein erkennen lassen Punkten tatsächlicher rechtlicher Art Gründen Berufungskläger angefochtene Urteil unrichtig hält . . ; vgl. . 3126 ; Urt . 24.6.1999 ; . ZB . S. jeweils m.w . . Berufung ist jedoch insgesamt zulässig gesamten Streitgegenstand betreffenden Punkt Erfordernissen § Abs. Nr. genügende Begründung enthält vgl. . ZR ; Urt . ZR jeweils m.w . . So liegt Fall hier . Beklagte hat Berufungsbegründung Verurteilung Klageantrag auch Argument angegriffen Antrag sei unzulässig Klageerhebung gemäß § Abs. UrhWG Verfahren Schiedsstelle durchgeführt worden sei . Angriff -9- Zulässigkeit Zahlungsklage war Berufungsbegründung ausreichend geeignet war angefochtenen Entscheidung Klageantrag insgesamt Grundlage nehmen . war mehr erforderlich Beklagte auch nachteiligen materiell-rechtlichen Begründung angefochtenen Urteils Stellung nahm vgl. Rimmelspacher Rdn . ; Musielak/Ball § Rdn . . 3 . Entscheidung Begründetheit zulässigen Berufung bedarf Aufhebung Zurückverweisung Klageantrag vertraglicher Vergütungsanspruch Höhe DM geltend gemacht wird . Klageantrag Schadensersatzanspruch Höhe DM gefordert wird vermag Senat selbst befinden Antrag insoweit schon jetzt Erfüllung Prozeßvoraussetzung § Abs. UrhWG unzulässig erweist § Abs. Nr. . Vertrag 15 . September/9 . Oktober gestützten Zahlungsanspruch DM vermag Senat gegenwärtigen Streitstand abschließend entscheiden . Klageantrag ist insoweit insbesondere unzulässig beurteilen Prozeßvoraussetzung § Abs. UrhWG Ansicht Revision Geltendmachung vertraglicher Vergütungsansprüche grundsätzlich eingreift . Allerdings folgt Wortlaut § Abs. UrhWG Streitfällen § Abs. UrhWG Ansprüche Wege Klage erst geltend gemacht werden können Verfahren Schiedsstelle vorausgegangen ist . Regelung erfaßten Streitfällen gehören grundsätzlich Streitigkeiten Verwertungsgesellschaft Einzelnutzer Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke Leistungen Abs. Nr. Buchst . . weite gesetzliche Regelung Wortlaut sogar Unterlassungsansprüche erfassen würde bedarf jedoch Sinn Zweck Gesetzes insbesondere § Abs. Satz UrhWG ergibt Einschränkung . Ausnahmeregelung greift Prozeßvoraussetzung § Abs. UrhWG Streitfällen § Abs. Nr. Buchst . Anwendbarkeit Angemessenheit Tarifs bestritten sind . kann Willen Gesetzgebers Zweck Regelung nur bedeuten Schiedsstelle Klageerhebung nur dann einzuschalten ist konkreten Fall Anwendbarkeit Angemessenheit Tarifs auch tatsächlich ankommt . Verfahren Schiedsstelle dient erster Linie Ziel einheitliche sachkundige Beurteilung Verwertungsgesellschaften aufzustellenden Tarife ermöglichen ; Gerichten nur Schwierigkeiten Beurteilung Angemessenheit erforderlichen Vergleichsmaßstäbe erarbeiten können soll Hilfestellung gegeben werden vgl. Begr . RegEntwurf . S. . Anwendbarkeit Angemessenheit Tarifs muß " Streit " vgl. § Abs. Satz UrhWG muß ankommen . zwingenden Vorschaltung Schiedsstelle sollen Sachkunde möglichst großem Umfang nutzbar gemacht Gerichte entlastet werden . RegEntwurf S. . Verpflichtung Schiedsstelle gütliche Beilegung Streitfalls hinzuwirken § Abs. UrhWG Beteiligten Einigungsvorschlag unterbreiten § Abs. läßt selbständiger Grund generellen Zwang Anrufung Schiedsstelle auch Geltendmachung vertraglicher Ansprüche herleiten . Gesetzgeber ersichtlich tarifbezogene Sachkunde Schiedsstelle abgestellt hat ist vorherige Einschaltung dann geboten Anwendbarkeit Angemessenheit Verwertungsgesellschaft aufgestellten Tarifs Überprüfung steht . ist Regel Fall geltend gemachte Anspruch Vertrag gestützt ist ebenso KG Report 84 ; vgl. auch 8 . Aufl . Rdn . Abs. . Rechtsschutzbedürfnis Überprüfung Tarifs Schiedsstelle verneinen . Vertragspartnern bleibt grundsätzlich überlassen Inhalt Vertrages frei bestimmen . Ist Vertrag wirksam beurteilen so sind Parteien Beendigung gebunden . Stellungnahme Schiedsstelle könnte Fall selbst Schiedsstelle vereinbarten Tarif anwendbar und/oder unangemessen hält bestehende Vertragsverhältnisse eingegriffen werden . Umständen würden Gesetzgeber gewollt haben kann Verwertungsgesellschaften vorherigen Anrufung Schiedsstelle zwangsläufig verbundene Verfahrensverzögerung Durchsetzung vertraglichen Vergütungsansprüche hinreichenden Grund beeinträchtigt . Beklagten selbst vorgelegte Weißbuch Bundesvereinigung Musikveranstalter macht deutlich Schiedsstellenverfahren teils ungewöhnlich lange dauern ; dort wird angeführt Jahreswende noch Verfahren Jahren anhängig gewesen seien Jahren mehr bewegt habe Weißbuch S. . Wird Wirksamkeit Vertrages Zweifel gezogen sei Anfechtungsgründen AGBrechtlichen kartellrechtlichen Gründen so handelt Fragen Beurteilung typischen gängigen Aufgaben Gerichte gehören . besondere tarifbezogene Sachkunde Schiedsstelle wird hier Regel benötigt ; sei denn Frage Angemessenheit vereinbarten Tarifs wirkt ausnahmsweise unmittelbar Wirksamkeit Vertrages . Regelfall ist allerdings auszugehen gerichtliche Überprüfung Angemessenheit Verwertungsgesellschaft angewendeten Tarifs unzulässig ist Verwertungsgesellschaft Verwerter vertraglich Nutzungsrechtseinräumung zahlende Vergütung geeinigt haben Verwerter aber nachträglich Zweifel Angemessenheit auftreten . Tarifüberprüfung . noch § UrhWG . aufgestellten Grundsatz ist auch Geltung Gesetz Änderung Vorschriften Gebiet Urheberrechts 24 . Juni . S. erfolgten Neuregelung Schiedsstellenverfahrens auszugehen . Gesetzesmaterialien lassen Anhaltspunkte entnehmen abweichend angeführten Zeitpunkt Novellierung bekannten Senatsrechtsprechung künftig auch Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse Weg Angemessenheitsprüfung sei Gerichte Schiedsstelle generell eröffnet werden sollte . Verwerter wird unzumutbar benachteiligt . Senat hat bereits Entscheidung " Tarifüberprüfung verwiesen Gesetz § Abs. UrhWG Regelung vorsieht Interessen Verwerters hinreichend gerecht wird . Hält vertragliche Vergütungsregelung mehr angemessen so gibt Gesetz Möglichkeit Nutzungsrechte schon abschließenden gerichtlichen Klärung Bedingungen angemessen sind verwerten zuvor Vertrag kündigt zugleich weiterhin geforderte Vergütung zahlt hinterlegt . Überdies hat Verwerter Möglichkeit jederzeit gem. § Abs. Nr. Buchst . selbst Schiedsstelle anzurufen Kündigung Klarheit Standpunkt Schiedsstelle verschaffen möchte . Begründung Regierungsentwurfs soll Zuständigkeit Schiedsstelle § UrhWG unerheblich sein reinen Vergütungsanspruch Bereicherungsanspruch unberechtigter Werknutzung handelt BT-Drucks . S. . Dementsprechend hat Schiedsstelle Zuständigkeit § UrhWG auch Angemessenheitsprüfung Rahmen Einzelvertrages bejaht Schiedsstelle ; Frage Voraussetzungen Prozeßvoraussetzung § Abs. UrhWG eingreift ging . Berufungsgericht wird nunmehr Berücksichtigung Urteils Landgerichts 23 . Februar Klage Beklagten Feststellung Nichtigkeit streitgegenständlichen Vertrages rechtskräftig abgewiesen worden ist prüfen haben Beklagten Wirksamkeit Vertrages weiter erhobenen Bedenken durchgreifen . Sollte Fall sein Klägerin vertraglichen Vergütungsanspruchs Schadensersatz verlangen wird dann Angemessenheit Tarifs Streit stünde Aussetzung Verfahrens § Abs. Satz UrhWG Betracht ziehen sein zunächst stelle angerufen werden kann . Sollte Vertrag wirksam erweisen wird Berufungsgericht prüfen haben Schreiben Beklagten 2 . Juni ausgesprochene Kündigung erst Klägerin angenommen Ablauf 31 . August Beklagte meint fristlose Kündigung sofort wirksam geworden ist . frühere Beendigung Vertragsverhältnisses würde Berechnung vertraglichen Vergütungsanspruchs auswirken . Soweit Klageantrag Schadensersatz Höhe DM verlangt wird greift allerdings Prozeßvoraussetzung § Abs. UrhWG so Klage insoweit unzulässig abzuweisen ist . Revisionserwiderung ist Ansicht Grundlage sogenannten Gaststättentarifs berechnete Schadensersatz Sokkelbetrag auch dann zahlen sei Ansicht Beklagten gefolgt werde nur Tarif höhere Tarif Tonträgerwiedergaben Diskotheken M-U/III/1c anzuwenden sei . kann beigetreten werden . kann dahinstehen Verwertungsgesellschaft Sockelbetrag auch vorherige Durchführung Schiedsstellenverfahrens zugesprochen werden kann Forderung insoweit Abrede gestellt wird . Fall ist hier gegeben Beklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch Revision mündlichen Verhandlung noch einmal hingewiesen hat Grund Höhe nach bestreitet . Aussetzung Rechtsstreits § Abs. Satz UrhWG Parteien Anrufung Schiedsstelle ermöglichen scheidet schon insoweit erst Rechtsstreits herausgestellt hat Anwendbarkeit Angemessenheit Tarifs Streit ist . II . 1 . Berufungsgericht hat Beklagten Klageantrag verurteilt Klägerin weitere DM Vorbehalt Nachprüfung Schiedsstelle Urheberrechtswahrnehmungsgesetz zahlen zuständigen Amtsgericht hinterlegen . hat ausgeführt Klageanspruch ergebe bereits § Abs. UrhWG . Vorschrift sei Anspruchsgrundlage Verwertungsgesellschaft solle nur Verwerter schützen Verwertungsgesellschaft Vergabe Nutzungsrechten Monopolstellung einsetze Höhe Vergütung Druck auszuüben . Klägerin stehe geltend gemachte Anspruch aber Schadensersatzanspruch schuldhafter Verletzung wahrgenommenen urheberrechtlichen leistungsschutzrechtlichen Befugnisse Beklagte Nutzung Klägerin wahrgenommenen Repertoires fortgesetzt habe Lizenzvertrag Kündigung 2 . Juni beendet gewesen sei . Beklagte sei verpflichtet Klägerin entstandenen Schaden ersetzen . bestehe Beklagte anders rechtmäßigem Vorgehen hätte tun müssen Klägerin geforderte Lizenzgebühr gemäß § Abs. UrhWG Vorbehalt gezahlt hinterlegt habe . rechtswidrigen Verhaltens Beklagten habe Klägerin Sicherung erhalten rung Schiedsstellenverfahrens eventuell gerechtfertigte Lizenzgebührenforderung Insolvenz Beklagten mehr vollstrecken könne . Wege Schadensausgleichs müsse Beklagte Klägerin so stellen stünde rechtmäßig verhalten hätte . Klageantrag sei vorherige Durchführung Schiedsstellenverfahrens Prozeßvoraussetzung unmittelbare Anwendung Tarifs klagenden Verwertungsgesellschaft gestützt sei . Vielmehr sei Höhe Schadensersatzbetrages gesetzlich festgelegt § § Abs. UrhWG Klägerin geforderten Lizenzgebühren Vorbehalt zahlen hinterlegen seien . 2 . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Prozeßvoraussetzung vorgängigen Durchführung Schiedsstellenverfahrens ist klaren Wortlaut § Abs. UrhWG auch Schadensersatzklage beachten vgl. aaO . . gilt auch dann hier Klageantrag geltend gemachte Anspruch nur Zahlung Vorbehalt Nachprüfung Schiedsstelle Hinterlegung gerichtet ist . Urheberrecht 2 . Aufl . . § . . Klageansprüchen Art Vorschrift § Abs. UrhWG anzuwenden widerspräche nur Wortlaut Entstehungsgeschichte Vorschrift auch Sinn Zweck . Gesetz grundsätzlich vorgeschriebene vorgängige Durchführung soll Streitfällen Sinne § Abs. Nr. . besondere Sachkunde Schiedsstelle möglichst großem Umfang nutzbar machen Gerichte soweit möglich entlasten . Aufgabe kann Schiedsstelle weitem Umfang auch dann erfüllen Verwertungsgesellschaft Klageantrag hier Klageantrag so formuliert Entscheidung Antrag Anwendbarkeit Angemessenheit Tarifs ankommen soll . Würde Prozeßvoraussetzung Schiedsstellenverfahrens Fall gelten könnte Verwertungsgesellschaft Prozeßgegner entsprechende Fassung Klageantrags zustehende Recht sofortigen Anrufung Schiedsstelle nehmen . notwendige Einschaltung Schiedsstelle Streitfällen Verwertungsgesellschaft Tätigkeitsbereich meist Monopolstellung besitzt Urheberrechtsfragen häufig unerfahrenen Werknutzern dient zuletzt auch Zweck Schiedsstelle frühzeitig besonders sachkundige unabhängige Kontrollinstanz tätig werden lassen . wäre vereinbar Verwertungsgesellschaft Schiedsstelle entsprechende Fassung Klageantrags zumindest zunächst umgehen könnte . 3 . Ansicht Berufungsgerichts wäre Klageantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch übrigen auch begründet . Verwertungsgesellschaft hat Verletzung wahrgenommenen Rechte Anspruch Schadensersatz § UrhG . kann Schadensausgleich Eingriff wahrgenommenen Rechte verlangen auch Form angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden kann Berechnungsarten vgl. . 22.9.1999 Planungsmappe m.w . . berechnung angemessenen Lizenzgebühr führt regelmäßig Tarifvergütung zugrunde legen ist Rechtsverletzer ordnungsgemäßer Einholung Erlaubnis Klägerin hätte entrichten müssen vgl. Filmmusik ; . Tarifüberprüfung . folgt jedoch Klägerin verlangen kann so gestellt werden stünde Verletzer rechtmäßig gehandelt hätte gemäß § Abs. UrhWG Nutzungshandlungen Verwertungsgesellschaft geforderte Lizenzgebühr Vorbehalt gezahlt hinterlegt hätte . Vorschrift § Abs. UrhWG soll Vermögensposition Verwertungsgesellschaften begründen anders andere Inhaber leistungsschutzrechtlicher Befugnisse Gefahr sichern Ansprüche Rechtsverletzungen Erwirkung Schadensersatztitels mehr vollstrecken können . Zweck § Abs. UrhWG ist vielmehr allein Schutz Verwerters . Vorschrift soll verhindern Verwertungsgesellschaft meist Tätigkeitsbereich Monopolstellung besitzt Hinauszögern Rechtseinräumung unangemessen hohe Vergütungsforderungen Abschlußzwang § Abs. unterliegt tatsächlich entzieht vgl. Begründung § Regierungsentwurfs Gesetzes Wahrnehmung Urheberrechten verwandten Schutzrechten Urheberrechtswahrnehmungsgesetz . IV/271 S. S. ; vgl. aaO . . . Revision Beklagten war Berufungsurteil Kostenpunkt insoweit aufzuheben Berufung Beklagten Verurteilung Klageantrag unzulässig verworfen Berufung Klägerin Klageantrag verurteilt hat . Klageantrag geltend gemachten Vergütungsanspruchs DM war Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . übrigen war Berufung Beklagten landgerichtliche Urteil Zurückweisung Berufung Klägerin insoweit abzuändern Beklagte Klageantrag Zahlung Schadensersatz DM verurteilt worden ist . Insoweit war Klage Antrag unzulässig abzuweisen . Abänderung Revision Beklagten steht Verbot reformatio § Abs. . ; Urt . . S. Veröffentlichung vorgesehen ; aaO Rdn . 8) . Büscher Raebel