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1763 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
Januar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Sehen
Beförderungsbedingungen
Frachtführers
Regelung
Höchstbetragshaftung
Fall
Verlusts
Transportguts
liegt
Regelfall
nahe
Frage
ungewöhnlich
hoher
Schaden
.
S.
§
Abs.
Satz
droht
zehnfachen
Betrag
Haftungsbegrenzung
§
Abs.
Art
.
Abs.
auszugehen
Fortführung
.
.
Ist
vorformulierte
Vertragsbedingungen
Abs.
Satz
geringerer
§
Abs.
vorgesehene
Höchstbetrag
vereinbart
worden
ist
zehnfachen
Betrag
vereinbarten
Haftungshöchstsumme
auszugehen
.
Urteil
21
.
Januar
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
Oktober
Richter
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
November
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Transportversicherer
AG
Weiteren
:
Versenderin
.
nimmt
Beklagte
abgetretenem
Recht
S.
AG
Weiteren
:
S.
AG
Verlusts
Transportgut
Schadensersatz
Anspruch
.
Versenderin
beauftragte
S.
AG
November
Beförderung
Paletten
Gesamtgewicht
betrug
S.
.
S.
AG
gab
portauftrag
Beklagte
weiter
ihrerseits
Weiteren
:
Durchführung
Beförderung
beauftragte
.
übernahm
schwarzer
Folie
ummantelten
Paletten
21
.
ember
Versenderin
.
Gut
wurde
Transport
eingesetzten
Planenauflieger
verladen
.
Fahrer
füllte
Transport
mitgebrachtes
Formular
CMR-Frachtbriefs
Angaben
Mitarbeiters
Versenderin
.
Art
Warensendung
betreffenden
Rubrik
trug
zunächst
"
PC-Ware
"
.
Verladung
Gutes
strich
Buchstaben
PC
"
Frachtbrief
wieder
.
Fahrer
traf
25
November
Gelände
S.
.
Öffnung
Plane
wurde
festgestellt
Versenderin
übernommenen
Paletten
mehr
Auflieger
befanden
.
Klägerin
hat
Versenderin
Verlust
Gutes
Höhe
entschädigt
.
Klägerin
hat
behauptet
abhanden
gekommenen
Paletten
hätten
Computerflachbildschirme
Wert
befunden
.
S.
AG
habe
Beklagten
Auftragserteilung
mitgeteilt
Transportgut
Computerkomponenten
handele
.
Gut
sei
Transports
Beteiligung
Fahrers
wusst
habe
PC-Ware
transportiert
werde
gestohlen
worden
.
Beklagte
hafte
auch
unbeschränkt
Planen-Lkw
diebstahlsgefährdeten
Gut
Nacht
unbewachten
frei
zugänglichen
Parkplatz
abgestellt
worden
sei
.
Klägerin
nimmt
Beklagte
Zahlung
nebst
Zinsen
Anspruch
.
Beklagte
hat
Beteiligung
Fahrers
Entwendung
Transportgutes
Abrede
gestellt
geltend
gemacht
Diebstahl
könne
nur
vorgeschriebenen
Ruhepause
erfolgt
sein
Fahrer
24./25
November
Zeit
Uhr
Uhr
unbewachten
beleuchteten
Parkplatz
schlafend
Lkw
verbracht
habe
.
Aufwachen
habe
Fahrer
starke
Kopfschmerzen
verspürt
.
sei
vermutlich
Dieben
Einleitung
Betäubungsgases
Fahrerkabine
Gefecht
gesetzt
worden
Beklagte
habe
Wert
Gutes
Kenntnis
gehabt
Auftraggeberin
Auftragserteilung
Angaben
gemacht
habe
.
Hätte
Art
Wert
Ware
gekannt
hätte
Transportauftrag
angenommen
Transport
Vereinbarung
höheren
Transportvergütung
Kofferauflieger
Fahrern
eingesetzt
.
hohen
Wert
Gutes
aufgeklärt
worden
sei
treffe
Auftraggeberin
Schadensentstehung
Mitverschulden
Klägerin
zurechnen
lassen
müsse
.
Landgericht
hat
Beklagte
Abweisung
weitergehenden
Klage
verurteilt
Klägerin
Zinsen
zahlen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Klage
Zurückweisung
Anschlussberufung
Beklagten
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Abweisung
Klage
Betrag
Zinsen
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Klägerin
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
unbeschränkte
Haftung
Beklagten
Verlust
Gutes
Art
.
Abs.
Art
.
angenommen
Klägerin
zuzurechnendes
Mitverschulden
S.
AG
verneint
.
hat
ausgeführt
:
S.
AG
Verlust
Gutes
Art
.
Abs.
zustehende
Schadensersatzanspruch
sei
Abtretung
Klägerin
übergegangen
.
Beklagte
schulde
Warenverlust
leichtfertig
verursacht
habe
Art
.
vollen
Schadensersatz
.
Schadensursache
Schadenshergang
lägen
Dunkeln
Beklagte
Einlassungsobliegenheit
nachgekommen
sei
.
Fall
sei
leichtfertigen
Schadensverursachung
Frachtführers
auszugehen
.
Klägerin
müsse
Mitverschulden
S.
Entstehung
Schadens
zurechnen
lassen
.
S.
AG
AG
habe
klagten
zwar
Wert
Gutes
mitgeteilt
so
Frage
stelle
Klägerin
Mitverschulden
unterlassenen
Hinweises
Gefahr
ungewöhnlich
hohen
Schadens
zurechnen
lassen
müsse
.
Streitfall
habe
jedoch
außergewöhnlich
hoher
Schaden
gedroht
.
Frachtvertrag
sei
Hinweispflicht
Versenders
dann
anzunehmen
Warenwert
zehnfachen
Schadensersatzbetrag
übersteige
Verlustfall
gesetzlich
vorgesehenen
Höchstbetragshaftung
Beförderungsbedingungen
Frachtführers
vereinbarten
Haftungsobergrenze
geschuldet
werde
.
habe
Hinweispflicht
S.
AG
bestanden
.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Beklagten
S.
AG
geschlossenen
Frachtvertrag
gen
worden
seien
hätte
Hinweispflicht
§
Abs.
erst
bestanden
Wert
Warensendung
zehnfachen
geschuldeten
Höchstbetrag
überschritten
hätte
.
Tatsächlich
habe
Wert
Gutes
nur
etwa
Vierfache
Betrags
belaufen
.
II
.
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Klägerin
zurechenbares
Mitverschulden
S.
AG
Unterlassens
Hinweises
Gefahr
ungewöhnlich
hohen
§
Abs.
Satz
verneint
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
nur
beschränkt
Frage
Mitverschuldens
Unterlassens
Hinweises
Gefahr
ungewöhnlich
hohen
Schadens
zugelassen
.
Tenor
Urteils
findet
Angabe
Zulassung
Revision
.
Entscheidungsgründen
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
Revision
werde
zugelassen
Bundesgerichtshof
gesamte
Branche
grundsätzlich
bedeutsame
Frage
Wertgrenze
ungewöhnlich
hohen
Schaden
anzusetzen
sei
Frachtführer
Beförderungsbedingungen
Haftungshöchstgrenzen
festgesetzt
habe
bislang
noch
entschieden
habe
.
Speditionsgewerbe
auch
Versender
seien
angewiesen
möglichst
bald
Klarheit
haben
Regelfall
drohenden
ungewöhnlich
hohen
Schaden
auszugehen
sei
Frachtführer
gemäß
Abs.
tatsächliche
Wert
Fracht
bekannt
gegeben
werden
müsse
.
Berufungsgericht
hat
deutlich
Ausdruck
gebracht
nur
vorgenommene
Beurteilung
Mitverschuldens
auch
Frage
unbeschränkten
Haftung
Beklagten
Art
.
Gegenstand
möglichen
revisionsgerichtlichen
Überprüfung
machen
wollte
.
Beschränkung
Zulassung
ist
Ansicht
Revision
zulässig
auch
wirksam
.
Zulassung
Revision
kann
allerdings
nur
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
Teil
Gesamtstreitstoffs
beschränkt
werden
.
Beschränkung
Zulassung
Anspruchsgrundlagen
bestimmte
Rechtsfragen
ist
unzulässig
.
.
;
vgl.
;
;
.
21.9.2006
m.w
.
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Beschränkung
sung
Revision
Frage
Mitverschuldens
Klägerin
betrifft
schon
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
Teil
Gesamtstreitstoffs
ist
wirksam
Berufungsgericht
Erlass
Grundurteils
Frage
Mitverschuldens
§
Abs.
Nachverfahren
Betrag
hätten
vorbehalten
können
.
tatsächlich
Grundurteil
erlassen
hat
ist
unerheblich
.
Streitfall
besteht
auch
Anhaltspunkt
Einwand
§
Abs.
vollständigen
Wegfall
Haftung
Beklagten
führen
könnte
.
Hat
Versender
positive
Kenntnis
Frachtführer
bestimmte
Güter
befördern
will
setzt
Einlieferung
bewusst
entgegenstehenden
Willen
Frachtführers
so
kann
liegendes
Mitverschulden
Verlust
Gutes
zwar
vollständigen
Ausschluss
Haftung
Frachtführers
führen
selbst
Organisationsverschuldens
leichtfertig
gehandelt
hat
Schaden
Wahrscheinlichkeit
eintreten
werde
vgl.
.
3.5.2007
.
m.w
.
.
Beklagte
hat
Streitfall
aber
geltend
gemacht
Auftraggeberin
S.
AG
habe
positive
Kenntnis
gehabt
Beklagte
Güter
derartigen
Wert
befördern
wollte
.
hat
vielmehr
lediglich
vorgetragen
hätte
Transportauftrag
angenommen
Transport
Vereinbarung
höheren
Transportvergütung
Kofferauflieger
Fahrern
eingesetzt
Art
Wert
Ware
gekannt
hätte
.
Vortrag
kann
vollständiger
Haftungsausschluss
Beklagten
gestützt
werden
.
2
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Mitverschuldenseinwand
§
Abs.
auch
Falle
qualifizierten
Verschuldens
.
S.
Art
.
berücksichtigen
ist
.
Recht
hat
angenommen
Rahmen
Haftung
Art
.
könne
anspruchsminderndes
Mitverschulden
.
S.
§
Abs.
Satz
ergeben
Geschädigte
unterlassen
habe
Schädiger
Hinblick
Wert
Gutes
Gefahr
ungewöhnlich
hohen
Schadens
aufmerksam
machen
gekannt
habe
noch
habe
kennen
müssen
vgl.
.
20.1.2005
f.
VersR
;
Urt
.
19.1.2006
TranspR
VersR
.
Obliegenheit
Warnung
§
Abs.
Satz
soll
Schädiger
Gelegenheit
geben
geeignete
Schadensabwendungsmaßnahmen
ergreifen
.
kommt
Auftraggeber
wusste
hätte
wissen
müssen
Frachtführer
Gut
größerer
Sorgfalt
behandelt
hätte
tatsächlichen
Wert
Sendung
gekannt
hätte
.
Auftraggeber
trifft
vielmehr
allgemeine
Obliegenheit
Gefahr
außergewöhnlich
hohen
Schadens
hinzuweisen
Vertragspartner
Möglichkeit
geben
geeignete
Maßnahmen
Verhinderung
-9-
henden
Schadens
ergreifen
.
wird
Schädiger
jedoch
gehindert
Kenntnis
Gefahr
ungewöhnlich
hohen
Schadens
hat
f.
.
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Ergebnis
Recht
angenommen
Streitfall
ungewöhnlich
hoher
Schaden
.
S.
§
Abs.
Satz
gedroht
hat
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Voraussetzung
ungewöhnlichen
Höhe
Schadens
bestimmten
Betrag
bestimmten
Wertrelation
etwa
unmittelbar
gefährdeten
Gut
Gesamtschaden
angeben
lässt
.
Frage
ungewöhnlich
hoher
Schaden
droht
kann
vielmehr
regelmäßig
nur
Berücksichtigung
konkreten
Umstände
jeweiligen
Einzelfalls
beurteilt
werden
.
ist
maßgeblich
Sicht
Schädigers
abzustellen
auch
berücksichtigen
Höhe
vergleichbare
Schäden
erfahrungsgemäß
also
nur
selten
erreichen
.
insoweit
maßgeblich
Sicht
Schädigers
ankommt
ist
Bedeutung
Höhe
Möglichkeit
vertraglichen
Disposition
hat
Haftungsrisiken
einerseits
vertraglich
eingeht
andererseits
vornherein
auszuschließen
bemüht
ist
.
.
TranspR
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Rahmen
Frachtvertrags
bestehe
Hinweispflicht
Versenders
§
Abs.
Satz
Warenwert
zehnfachen
Schadensersatzbetrag
überschreite
Verlustfall
Beförderungsbedingungen
Frachtführers
ausbedungenen
Haftungsbegrenzung
gesetzlich
nen
Höchstbetragshaftung
geschuldet
werde
.
spreche
Umstand
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Transportschäden
Paketdienstunternehmen
Hinweispflicht
Versenders
angenommen
worden
sei
Warenwert
zehnfachen
Betrag
Beförderungsbedingungen
vorgesehenen
Haftungshöchstgrenze
überstiegen
habe
gesetzliche
Höchstbetragshaftung
Betrag
gelegen
habe
.
sähen
Allgemeinen
Deutschen
Spediteurbedingungen
Nr.
Hinweispflicht
Auftraggebers
Warenwert
zehnfachen
Betrag
Nr.
23.1
vorgesehenen
Haftungshöchstgrenze
Kilogramm
Rohgewicht
überschreite
.
Regelungszusammenhang
lasse
vermuten
Speditionsgewerbe
Warenwert
etwa
Zehnfachen
Haftungshöchstbetrags
ungewöhnlich
wertvolle
Fracht
angesehen
werde
.
sei
auszugehen
Sicht
Spediteure/Frachtführer
Transportschäden
Warenverlusts
regelmäßig
höher
seien
zehnfache
Betrag
gesetzlichen
Haftungsbegrenzung
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Hinweispflicht
Versenders
bestehe
§
Abs.
Satz
Warenwert
zehnfachen
Schadensersatzbetrag
überschreite
Verlustfall
Beförderungsbedingungen
Frachtführers
ausbedungenen
Haftungsbegrenzung
gesetzlich
vorgesehenen
Höchstbetragshaftung
geschuldet
werde
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
Allerdings
lässt
schon
weiteres
Regelung
Nr.
herleiten
Warenwert
etwa
Zehnfachen
Haftungshöchstbetrags
Transportaufträgen
vorliegenden
Art
ungewöhnlich
wertvolle
Fracht
anzusehen
ist
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
Nummern
angeknüpft
hat
berücksichtigt
Haftungshöchstgrenze
Nr.
Kilogramm
Rohgewicht
allein
Schäden
speditionellen
Gewahrsam
gilt
vgl.
Bahnsen
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn
2
.
Aufl
.
Ziff
.
.
6
;
Knorre
.
Schäden
hier
Gut
Transports
Beförderungsmittel
eintreten
gilt
Haftungsbegrenzung
.
Transportschäden
bestimmt
Nr.
vielmehr
Beförderung
gesetzlich
festgelegte
Haftungshöchstbetrag
maßgeblich
ist
.
beträgt
Regelfall
nationalen
§
Abs.
auch
grenzüberschreitenden
Straßengütertransport
Art
.
Abs.
Rechnungseinheiten
Kilogramm
Rohgewicht
.
Umrechnungswert
Sonderziehungsrechts
Internationalen
Währungsfonds
§
Abs.
Art
.
Abs.
Zeitpunkt
Beauftragung
Beklagten
20
November
damals
lag
wäre
demgemäß
Höhe
Entschädigungsleistung
Nr.
etwa
Kilogramm
begrenzt
gewesen
.
Wertgrenze
/kg
Nr.
hätte
Verhältnis
Betrag
etwa
Zehnfache
lediglich
etwa
Fünffache
belaufen
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
jedoch
ausgegangen
Frage
Wert
Transportgutes
Falle
Verlustes
ungewöhnlich
hoher
Schaden
.
S.
§
Abs.
Satz
anzunehmen
ist
nur
Gesetz
internationalen
Abkommen
vorgesehene
Haftungssummen
Anknüpfungspunkte
Betracht
kommen
Streitfall
Regelungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
Auftraggeberin
angeknüpft
werden
kann
.
grenzüberschreitenden
Straßengütertransport
bestimmt
Art
.
Abs.
Schadensersatzleistung
Frachtführers
gänzlichen
teilweisen
Verlust
Voraussetzungen
Art
.
erfüllt
sind
Rechnungseinheiten
fehlende
Kilogramm
Rohgewichts
übersteigen
darf
.
Regelung
ist
Parteien
Frachtvertrags
zwingend
Art
.
Abs.
Satz
Vereinbarung
nichtig
Rechtswirkung
ist
Bestimmungen
Übereinkommens
abweicht
.
§
Abs.
gleichfalls
Rechnungseinheiten
Kilogramm
Rohgewichts
Sendung
begrenzten
Höchstsumme
Haftung
Verlust
Beschädigungen
Transportguts
Vorschriften
§
§
Entschädigung
leisten
ist
kann
Parteivereinbarung
abgewichen
werden
.
Haftung
kann
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
vorformulierte
Vertragsbedingungen
anderen
§
Abs.
vorgesehenen
Betrag
begrenzt
werden
Betrag
Rechnungseinheiten
liegt
drucktechnisch
deutlicher
Gestaltung
besonders
hervorgehoben
ist
.
Frachtführer
Beförderungsbedingungen
Haftungshöchstgrenze
bestimmt
hat
muss
mithin
Verlust
Gutes
Straßengütertransport
Haftung
Höhe
Rechnungseinheiten
fehlende
Kilogramm
Rohgewichts
Sendung
rechnen
.
Haftungsbegrenzungen
erscheint
Senat
insoweit
Übereinstimmung
Auffassung
Berufungsgerichts
naheliegend
Frachtrecht
Gefahr
besonders
hohen
Schadens
.
S.
Abs.
Satz
Fällen
anzunehmen
Wert
Sendung
zehnfachen
Betrag
Regelhaftung
§
Abs.
Art
.
Abs.
übersteigt
.
ist
allerdings
nur
dann
auszugehen
Parteien
Beförderungsvertrags
Streitfall
Höchstsumme
Frachtführerhaftung
Vereinbarung
getroffen
haben
.
Sofern
vorformulierte
Vertragsbedingungen
Abs.
Satz
geringerer
§
Abs.
vorgesehene
Höchstbetrag
vereinbart
wurde
ist
Betrag
auszugehen
Gefahr
ungewöhnlich
hohen
Schadens
Regel
dann
naheliegend
Wert
Sendung
Zehnfache
vereinbarten
Haftungshöchstsumme
übersteigt
.
vorformulierten
Vertragsbedingungen
vorgesehene
Haftungshöchstsumme
Haftungshöchstbetrag
§
Abs.
so
kommt
auch
dann
Regelfall
Gefahr
ungewöhnlich
hohen
Schadens
Betracht
Wert
Sendung
zehnfachen
Schadensersatzbetrag
übersteigt
Verlustfall
gemäß
Abs.
geschuldet
wird
.
Haben
Parteien
Beförderungsvertrags
Höchstbetragshaftung
Frachtführers
individuell
ausgehandelt
so
kommt
konkreten
Parteivereinbarung
besonderes
Gewicht
Haftungshöchstgrenzen
§
Abs.
Art
.
Abs.
ausgerichtete
Bestimmung
Betrags
ungewöhnlich
hohen
Schaden
.
S.
§
Abs.
Satz
auszugehen
sein
kann
zurückzutreten
hat
.
hat
Streitfall
Verlust
Gutes
lich
hoher
Schaden
.
S.
§
Abs.
Satz
gedroht
S.
AG
Beklagte
Auftragserteilung
hätte
hinweisen
müssen
.
Gewicht
Sendung
Wert
Sonderziehungsrechts
Auftragserteilung
20
November
hätte
Art
.
Abs.
ermittelnde
Haftungshöchstbetrag
betragen
.
Demgemäß
hätte
Fall
Verlusts
Transportguts
besonders
großer
Schaden
.
S.
§
Abs.
Satz
erst
Wert
Sendung
Betracht
gezogen
werden
müssen
.
Vortrag
Klägerin
hatte
abhandengekommene
Ware
jedoch
Betrag
liegenden
Wert
.
.
ist
Revision
Beklagten
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
20.11.2006
OLG
Entscheidung
21.11.2007
I-18