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1192 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
:
ja
ja
Telefonischer
Auskunftsdienst
§
;
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
;
§
312c
Abs.
Satz
Nr.
;
Abs.
Nr.
;
;
§
Abs.
Anbieter
Telekommunikationsdienstleistungen
gemäß
§
Abs.
TelekommunikationsKundenschutzverordnung
bestehende
Erfordernis
Endkunden
verlangten
Entgelte
veröffentlichen
ändert
sonstigen
Vorschriften
bestehenden
Verpflichtung
Angabe
Preisen
.
Zusammenhang
Werbung
Anbieters
Telekommunikationsdienstleistung
erfolgende
Angabe
anzuwählenden
Telefonnummer
stellt
Leistungsangebot
.
S.
§
Abs.
Satz
Fall
.
Werbesendungen
Fernsehen
stellen
§
Abs.
Nr.
Angabe
Preisen
zulässigen
mündlichen
Angebote
.
Bestimmungen
Preisangabenverordnung
weisen
Wettbewerbsbezug
Verstöße
zugleich
Tatbestand
§
erfüllen
.
Werbesendungen
Hörfunk
stellen
§
Abs.
Nr.
Angabe
Preisen
zulässige
mündliche
Angebote
lösen
auch
Informationspflicht
§
312c
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Nr.
.
Urteil
3
Juli
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Zurückweisung
Rechtsmittels
übrigen
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
Juni
Kostenpunkt
übrigen
teilweise
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
24
.
Oktober
Zurückweisung
Rechtsmittels
übrigen
abgeändert
Aufrechterhaltung
Androhung
Ordnungsmitteln
folgt
neu
gefaßt
:
Beklagte
wird
verurteilt
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Leistung
"
Auskunftsdienst
Inland
Fernsehen
Nummer
Letztverbrauchern
anzubieten
Preis
Leistung
anzugeben
.
übrigen
wird
Klage
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Kläger
Beklagte
.
Tatbestand
:
Beklagte
Deutsche
AG
betreibt
Telefonnummer
Inlandsauskunftsdienst
.
stellt
Kunden
DM
Gespräch
länger
Sekunden
dauert
je
angefangenen
weiteren
Sekunden
zusätzlich

DM
nung
.
bewirbt
Auskunftsdienst
Werbespots
Hörfunk
Fernsehen
Anzeigen
Printmedien
Hinweise
Telefonrechnungen
beigelegten
"
Flyern
"
.
weist
Berechnungssatz
noch
überhaupt
Entgeltlichkeit
Auskunftsdienstes
.
Kläger
ist
Bundesverband
Verbraucherzentralen
Verbraucherverbände
.
hat
Werbung
Beklagten
Angabe
Rechnung
gestellten
Entgelte
Verstoß
§
Preisangabenverordnung
14.3.1985
.
S.
neugefaßt
Bekanntmachung
28.7.2000
BGBl
.
S.
zugleich
§
irreführend
.
S.
§
beanstandet
.
Kläger
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Leistung
"
Auskunftsdienst-Inland
Nummer
Letztverbrauchern
anzubieten
Leistung
Letztverbrauchern
werben
Preis
Leistung
anzugeben
.
zweiten
Rechtszug
hat
Kläger
hilfsweise
auch
noch
geltend
gemachten
Verletzungsformen
orientierten
Antrag
gestellt
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
konkreten
Verletzungsform
orientierenden
Klageantrag
unzulässig
weitgehend
gerügt
übrigen
Auffassung
vertreten
Werbung
könne
zugleich
Angebot
.
S.
§
darstellen
.
Berufungsgericht
hat
ersten
Instanz
erfolgreiche
Klage
abgewiesen
OLG
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägers
Klageantrag
weiterverfolgt
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klageantrag
hinreichend
bestimmt
angesehen
Kläger
beanstandete
Verhalten
Beklagten
jedoch
Verstoß
Preisangabenverordnung
auch
.
S.
§
wettbewerbswidrige
Verhaltensweise
noch
irreführend
.
S.
§
gewertet
.
hat
ausgeführt
:
Schon
Wortlaut
§
Abs.
Satz
sei
Erklärung
Unternehmen
Kunden
wende
Bereitschaft
Abschluß
Vertrages
Ausdruck
bringe
Angebot
Sinne
Vorschrift
verstehen
;
sonst
bliebe
dortige
Unterscheidung
"
Anbieten
"
"
Werben
"
Raum
.
Beklagte
Auskunftsdienst
sinnvollerweise
nur
Angabe
Regulierungsbehörde
zugeteilten
Rufnummer
bewerben
könne
wäre
allein
Möglichkeit
sofortigen
Inanspruchnahme
Leistung
abstellte
praktisch
Fall
mehr
denkbar
Beklagte
Rufnummer
Mitteilung
jeweils
aktuellen
gerade
Bereich
Telefonsektors
häufig
wechselnden
Tarife
einprägsam
ausschließlich
Zwecken
Werbung
herausstellen
könnte
.
Irreführung
.
S.
§
liege
durchschnittlich
informierten
aufmerksamen
verständigen
Verbraucher
bekannt
sei
Inanspruchnahme
Auskunftsdiensten
besondere
Entgelte
zahlen
seien
auch
Ziffernfolge
Auskunftsnummer
ausgehe
örtliche
ortsnahe
Verbindung
handele
.
Preisbemessung
Dienstleistung
führe
klagte
ebenfalls
Irre
.
Umstände
Aufklärungspflicht
Beklagten
begründeten
habe
Kläger
vorgetragen
.
Bestimmungen
Fernabsatzgesetzes
verpflichteten
Streitfall
überhaupt
anzuwenden
wären
Unternehmer
lediglich
Verbraucher
Abschluß
Fernabsatzvertrages
bestimmter
Hinsicht
informieren
.
Streitfall
gehe
Hinblick
gestellten
Klageantrag
jedoch
allein
Beklagte
Bewerbung
Telefondienstes
Vorfeld
möglichen
Vertragsabschlusses
Preisangaben
machen
habe
.
Klagehilfsantrag
verfolgte
Unterlassungsbegehren
habe
Erfolg
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
§
Fernabsatzgesetzes
auch
insoweit
vorlägen
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Klägers
hat
wesentlichen
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
abgesehen
beanstandeten
Werbung
Hörfunk
Unrecht
angenommen
Beklagte
Auskunftsdienst
Angabe
einschlägigen
Nummer
auch
Mitteilung
Preises
werben
darf
Dienstleistung
verlangt
.
1
.
Kläger
erfüllt
Klagebefugnis
§
Abs.
Nr.
Fassung
Bestimmung
1
Juli
gilt
erforderliche
Voraussetzung
Eintragung
Liste
qualifizierter
Einrichtungen
§
UKlaG.
2
.
Berufungsgericht
hat
Klagehauptantrag
Recht
.
S.
Abs.
Nr.
hinreichend
bestimmt
angesehen
.
Verbotstenor
landgerichtlichen
Urteils
Klageantrag
enthaltene
Zusatz
"
Leistung
werben
"
sollte
erkennbar
lediglich
verdeutlichen
Angebot
Dienstleistung
Werbeträgern
erfolgt
ist
.
3
.
Umstand
Beklagte
Anbieterin
Telekommunikationsdienstleistungen
Öffentlichkeit
§
Abs.
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
.
S.
zuletzt
geändert
Zweite
Verordnung
Änderung
TelekommunikationsKundenschutzverordnung
20.8.2002
.
S.
namentlich
Endkunden
verlangten
Entgelte
veröffentlichen
hat
ändert
sonstigen
Vorschriften
bestehenden
Verpflichtung
Angabe
Preisen
.
folgt
§
Telekommunikationsgesetzes
25.7.1996
.
S.
zuletzt
geändert
Erste
Gesetz
Änderung
Telekommunikationsgesetzes
BGBl
.
S.
Grundlage
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
erlassen
worden
ist
.
Bestimmung
enthält
lediglich
Ermächtigung
Erlaß
Rahmenvorschriften
Inanspruchnahme
Telekommunikationsdienstleistungen
"
besonderen
Schutz
Nutzer
insbesondere
Verbraucher
"
.
Dementsprechend
läßt
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
anderen
Bestimmungen
bestehende
Informationspflichten
unberührt
.
gilt
auch
Informationspflichten
Preisangabenverordnung
ihrerseits
Bereich
Telekommunikation
Ausnahme
vorsieht
.
4
.
Berufungsgericht
hat
Rede
stehenden
Werbemaßnahmen
Leistungsangebot
.
S.
§
Abs.
Satz
Fall
-9-
lediglich
Werbung
.
S.
§
Abs.
Satz
Fall
angesehen
.
Beurteilung
widerspricht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Leistungsangebot
Ankündigungen
genügen
so
konkret
gefaßt
sind
Auffassung
Verkehrs
Abschluß
Geschäfts
auch
Sicht
Kunden
weiteres
zulassen
vgl.
.
;
.
23.6.1983
f.
Hersteller-Preisempfehlung
Kfz-Händlerwerbung
;
.
23.6.1983
sparen
DM
;
vgl.
auch
Völker
Preisangabenrecht
2
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
.
.
Zusammenhang
konkreten
Dienstleistung
beworbene
Telefonnummer
ermöglicht
Verbraucher
Wahl
angebotene
Dienstleistung
unmittelbar
zuzugreifen
.
Umstand
Beklagten
Werbung
Auskunftsdienst
Angabe
Nummer
Preisangabe
enthält
untersagt
ist
rechtfertigt
Auffassung
Berufungsgerichts
abweichende
Beurteilung
.
Insoweit
handelt
lediglich
Folge
Werbung
Beklagten
Adressaten
immer
auch
schon
Möglichkeit
unmittelbaren
Zugriffs
beworbene
Dienstleistung
eröffnet
stets
§
Abs.
Satz
Fall
besonders
geschützte
Informationsinteresse
Verbraucher
betroffen
ist
.
Beklagten
bleibt
unbenommen
Unternehmen
Geschäftsbereich
allgemein
bewerben
hieraus
Verpflichtung
Angabe
Preisen
ergibt
Abs.
Satz
Fall
.
5
.
Werbesendungen
Beklagten
Fernsehen
stellen
anders
Hörfunk
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
.
Angabe
Preisen
zulässigen
mündlichen
Angebote
.
Preisangabenverordnung
Bildschirm
erfolgenden
Angebote
mündliche
Angebote
behandelt
erschließt
§
Abs.
Abs.
Satz
Ort
Leistungsangebots
Printmedien
auch
"
Bildschirmanzeige
ausdrücklich
erwähnt
wird
vgl.
Völker
aaO
Rdn
.
§
Rdn
.
.
6
.
Zweck
Preisangabenverordnung
ist
sachlich
zutreffende
vollständige
Verbraucherinformation
Preiswahrheit
Preisklarheit
gewährleisten
optimale
Preisvergleichsmöglichkeiten
Stellung
Verbraucher
Handel
Gewerbe
stärken
Wettbewerb
fördern
.
.
;
vgl.
.
Brillenpreise
;
Urt
.
25.2.1999
Herabgesetzte
Schlußverkaufspreise
.
Bestimmungen
weisen
Wettbewerbsbezug
Verstöße
zugleich
Tatbestand
§
erfüllen
.
Kläger
beanstandete
Verhaltensweise
Beklagten
berührt
auch
wesentliche
Belange
Verbraucher
Sinne
§
Abs.
Nr.
Satz
Interessen
lediglich
Rande
betrifft
.
vorliegende
Entscheidung
ist
Vorbringen
Revisionserwiderung
mündlichen
Verhandlung
unerheblich
Bundesgesetzgeber
derzeit
Erlaß
sondergesetzlichen
Regelung
beabsichtigt
bestimmte
Telefon-Mehrwertdienste
Beklagten
betriebene
Auskunftsdienst
gehört
Verpflichtung
Mitteilung
Verbraucher
zahlenden
Preises
Beginn
pflichtigkeit
eingeführt
werden
soll
vgl.
Beschlußempfehlung
Bericht
Ausschusses
Wirtschaft
Arbeit
BT-Drucks
.
S.
.
7
.
Kläger
u.a.
beanstandete
Hörfunkwerbung
mündliches
Angebot
gemäß
§
Abs.
Nr.
Verpflichtung
Angabe
Preises
besteht
verstößt
auch
§
312c
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Nr.
vormals
:
Abs.
Nr.
.
Sinne
Bestimmungen
rechtzeitige
Information
erfordert
Berücksichtigung
insoweit
maßgeblichen
konkreten
Umstände
Beklagte
Leistung
erbringt
vgl.
Begründung
Regierungsentwurfs
Gesetzes
Fernabsatzverträge
andere
Fragen
Verbraucherrechts
Umstellung
Vorschriften
Euro
BTDrucks
.
S.
noch
Information
Kunden
zahlenden
Preise
bereits
Rahmen
Werbemaßnahme
mag
auch
Angebot
konkret
bezeichnen
.
Offenlegung
Preise
unmittelbar
Kontaktaufnahme
Kunden
genügt
.
BGB/Wendehorst
4
.
Aufl
.
Rdn
.
§
312c
.
26
;
.
Micklitz/Reich
Fernabsatzrichtlinie
deutschen
Recht
S.
;
.
8
.
beanstandete
Hörfunkwerbung
Beklagten
kann
Hinblick
gestellten
Klageantrag
auch
irreführend
Sinne
§
untersagt
werden
.
.
war
Revision
Klägers
Urteil
Berufungsgerichts
Zurückweisung
Rechtsmittels
übrigen
überwiegend
aufzuheben
dementsprechend
Urteil
Landgerichts
wiederherzustellen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Büscher
Pokrant