NAMEN Verkündet : 3 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja : ja ja Telefonischer Auskunftsdienst § ; § Abs. Satz § Abs. § Abs. Satz Abs. Nr. ; § 312c Abs. Satz Nr. ; Abs. Nr. ; ; § Abs. Anbieter Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § Abs. TelekommunikationsKundenschutzverordnung bestehende Erfordernis Endkunden verlangten Entgelte veröffentlichen ändert sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung Angabe Preisen . Zusammenhang Werbung Anbieters Telekommunikationsdienstleistung erfolgende Angabe anzuwählenden Telefonnummer stellt Leistungsangebot . S. § Abs. Satz Fall . Werbesendungen Fernsehen stellen § Abs. Nr. Angabe Preisen zulässigen mündlichen Angebote . Bestimmungen Preisangabenverordnung weisen Wettbewerbsbezug Verstöße zugleich Tatbestand § erfüllen . Werbesendungen Hörfunk stellen § Abs. Nr. Angabe Preisen zulässige mündliche Angebote lösen auch Informationspflicht § 312c Abs. Satz Nr. § Abs. Nr. . Urteil 3 Juli I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Zurückweisung Rechtsmittels übrigen Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . Juni Kostenpunkt übrigen teilweise aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil 1 . Kammer Handelssachen Landgerichts 24 . Oktober Zurückweisung Rechtsmittels übrigen abgeändert Aufrechterhaltung Androhung Ordnungsmitteln folgt neu gefaßt : Beklagte wird verurteilt unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Leistung " Auskunftsdienst Inland Fernsehen Nummer Letztverbrauchern anzubieten Preis Leistung anzugeben . übrigen wird Klage abgewiesen . Kosten Rechtsstreits tragen Kläger Beklagte . Tatbestand : Beklagte Deutsche AG betreibt Telefonnummer Inlandsauskunftsdienst . stellt Kunden DM Gespräch länger Sekunden dauert je angefangenen weiteren Sekunden zusätzlich  DM nung . bewirbt Auskunftsdienst Werbespots Hörfunk Fernsehen Anzeigen Printmedien Hinweise Telefonrechnungen beigelegten " Flyern " . weist Berechnungssatz noch überhaupt Entgeltlichkeit Auskunftsdienstes . Kläger ist Bundesverband Verbraucherzentralen Verbraucherverbände . hat Werbung Beklagten Angabe Rechnung gestellten Entgelte Verstoß § Preisangabenverordnung 14.3.1985 . S. neugefaßt Bekanntmachung 28.7.2000 BGBl . S. zugleich § irreführend . S. § beanstandet . Kläger hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Leistung " Auskunftsdienst-Inland Nummer Letztverbrauchern anzubieten Leistung Letztverbrauchern werben Preis Leistung anzugeben . zweiten Rechtszug hat Kläger hilfsweise auch noch geltend gemachten Verletzungsformen orientierten Antrag gestellt . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat konkreten Verletzungsform orientierenden Klageantrag unzulässig weitgehend gerügt übrigen Auffassung vertreten Werbung könne zugleich Angebot . S. § darstellen . Berufungsgericht hat ersten Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen OLG . Hiergegen richtet Revision Klägers Klageantrag weiterverfolgt . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klageantrag hinreichend bestimmt angesehen Kläger beanstandete Verhalten Beklagten jedoch Verstoß Preisangabenverordnung auch . S. § wettbewerbswidrige Verhaltensweise noch irreführend . S. § gewertet . hat ausgeführt : Schon Wortlaut § Abs. Satz sei Erklärung Unternehmen Kunden wende Bereitschaft Abschluß Vertrages Ausdruck bringe Angebot Sinne Vorschrift verstehen ; sonst bliebe dortige Unterscheidung " Anbieten " " Werben " Raum . Beklagte Auskunftsdienst sinnvollerweise nur Angabe Regulierungsbehörde zugeteilten Rufnummer bewerben könne wäre allein Möglichkeit sofortigen Inanspruchnahme Leistung abstellte praktisch Fall mehr denkbar Beklagte Rufnummer Mitteilung jeweils aktuellen gerade Bereich Telefonsektors häufig wechselnden Tarife einprägsam ausschließlich Zwecken Werbung herausstellen könnte . Irreführung . S. § liege durchschnittlich informierten aufmerksamen verständigen Verbraucher bekannt sei Inanspruchnahme Auskunftsdiensten besondere Entgelte zahlen seien auch Ziffernfolge Auskunftsnummer ausgehe örtliche ortsnahe Verbindung handele . Preisbemessung Dienstleistung führe klagte ebenfalls Irre . Umstände Aufklärungspflicht Beklagten begründeten habe Kläger vorgetragen . Bestimmungen Fernabsatzgesetzes verpflichteten Streitfall überhaupt anzuwenden wären Unternehmer lediglich Verbraucher Abschluß Fernabsatzvertrages bestimmter Hinsicht informieren . Streitfall gehe Hinblick gestellten Klageantrag jedoch allein Beklagte Bewerbung Telefondienstes Vorfeld möglichen Vertragsabschlusses Preisangaben machen habe . Klagehilfsantrag verfolgte Unterlassungsbegehren habe Erfolg tatbestandlichen Voraussetzungen § Abs. Satz § Fernabsatzgesetzes auch insoweit vorlägen . II . Beurteilung gerichtete Revision Klägers hat wesentlichen Erfolg . Berufungsgericht hat abgesehen beanstandeten Werbung Hörfunk Unrecht angenommen Beklagte Auskunftsdienst Angabe einschlägigen Nummer auch Mitteilung Preises werben darf Dienstleistung verlangt . 1 . Kläger erfüllt Klagebefugnis § Abs. Nr. Fassung Bestimmung 1 Juli gilt erforderliche Voraussetzung Eintragung Liste qualifizierter Einrichtungen § UKlaG. 2 . Berufungsgericht hat Klagehauptantrag Recht . S. Abs. Nr. hinreichend bestimmt angesehen . Verbotstenor landgerichtlichen Urteils Klageantrag enthaltene Zusatz " Leistung werben " sollte erkennbar lediglich verdeutlichen Angebot Dienstleistung Werbeträgern erfolgt ist . 3 . Umstand Beklagte Anbieterin Telekommunikationsdienstleistungen Öffentlichkeit § Abs. Telekommunikations-Kundenschutzverordnung . S. zuletzt geändert Zweite Verordnung Änderung TelekommunikationsKundenschutzverordnung 20.8.2002 . S. namentlich Endkunden verlangten Entgelte veröffentlichen hat ändert sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung Angabe Preisen . folgt § Telekommunikationsgesetzes 25.7.1996 . S. zuletzt geändert Erste Gesetz Änderung Telekommunikationsgesetzes BGBl . S. Grundlage Telekommunikations-Kundenschutzverordnung erlassen worden ist . Bestimmung enthält lediglich Ermächtigung Erlaß Rahmenvorschriften Inanspruchnahme Telekommunikationsdienstleistungen " besonderen Schutz Nutzer insbesondere Verbraucher " . Dementsprechend läßt Telekommunikations-Kundenschutzverordnung anderen Bestimmungen bestehende Informationspflichten unberührt . gilt auch Informationspflichten Preisangabenverordnung ihrerseits Bereich Telekommunikation Ausnahme vorsieht . 4 . Berufungsgericht hat Rede stehenden Werbemaßnahmen Leistungsangebot . S. § Abs. Satz Fall -9- lediglich Werbung . S. § Abs. Satz Fall angesehen . Beurteilung widerspricht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Leistungsangebot Ankündigungen genügen so konkret gefaßt sind Auffassung Verkehrs Abschluß Geschäfts auch Sicht Kunden weiteres zulassen vgl. . ; . 23.6.1983 f. Hersteller-Preisempfehlung Kfz-Händlerwerbung ; . 23.6.1983 sparen DM ; vgl. auch Völker Preisangabenrecht 2 . Aufl . Rdn . f. . . Zusammenhang konkreten Dienstleistung beworbene Telefonnummer ermöglicht Verbraucher Wahl angebotene Dienstleistung unmittelbar zuzugreifen . Umstand Beklagten Werbung Auskunftsdienst Angabe Nummer Preisangabe enthält untersagt ist rechtfertigt Auffassung Berufungsgerichts abweichende Beurteilung . Insoweit handelt lediglich Folge Werbung Beklagten Adressaten immer auch schon Möglichkeit unmittelbaren Zugriffs beworbene Dienstleistung eröffnet stets § Abs. Satz Fall besonders geschützte Informationsinteresse Verbraucher betroffen ist . Beklagten bleibt unbenommen Unternehmen Geschäftsbereich allgemein bewerben hieraus Verpflichtung Angabe Preisen ergibt Abs. Satz Fall . 5 . Werbesendungen Beklagten Fernsehen stellen anders Hörfunk § Abs. Nr. § Abs. Nr. . Angabe Preisen zulässigen mündlichen Angebote . Preisangabenverordnung Bildschirm erfolgenden Angebote mündliche Angebote behandelt erschließt § Abs. Abs. Satz Ort Leistungsangebots Printmedien auch " Bildschirmanzeige ausdrücklich erwähnt wird vgl. Völker aaO Rdn . § Rdn . . 6 . Zweck Preisangabenverordnung ist sachlich zutreffende vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit Preisklarheit gewährleisten optimale Preisvergleichsmöglichkeiten Stellung Verbraucher Handel Gewerbe stärken Wettbewerb fördern . . ; vgl. . Brillenpreise ; Urt . 25.2.1999 Herabgesetzte Schlußverkaufspreise . Bestimmungen weisen Wettbewerbsbezug Verstöße zugleich Tatbestand § erfüllen . Kläger beanstandete Verhaltensweise Beklagten berührt auch wesentliche Belange Verbraucher Sinne § Abs. Nr. Satz Interessen lediglich Rande betrifft . vorliegende Entscheidung ist Vorbringen Revisionserwiderung mündlichen Verhandlung unerheblich Bundesgesetzgeber derzeit Erlaß sondergesetzlichen Regelung beabsichtigt bestimmte Telefon-Mehrwertdienste Beklagten betriebene Auskunftsdienst gehört Verpflichtung Mitteilung Verbraucher zahlenden Preises Beginn pflichtigkeit eingeführt werden soll vgl. Beschlußempfehlung Bericht Ausschusses Wirtschaft Arbeit BT-Drucks . S. . 7 . Kläger u.a. beanstandete Hörfunkwerbung mündliches Angebot gemäß § Abs. Nr. Verpflichtung Angabe Preises besteht verstößt auch § 312c Abs. Satz Nr. § Abs. Nr. vormals : Abs. Nr. . Sinne Bestimmungen rechtzeitige Information erfordert Berücksichtigung insoweit maßgeblichen konkreten Umstände Beklagte Leistung erbringt vgl. Begründung Regierungsentwurfs Gesetzes Fernabsatzverträge andere Fragen Verbraucherrechts Umstellung Vorschriften Euro BTDrucks . S. noch Information Kunden zahlenden Preise bereits Rahmen Werbemaßnahme mag auch Angebot konkret bezeichnen . Offenlegung Preise unmittelbar Kontaktaufnahme Kunden genügt . BGB/Wendehorst 4 . Aufl . Rdn . § 312c . 26 ; . Micklitz/Reich Fernabsatzrichtlinie deutschen Recht S. ; . 8 . beanstandete Hörfunkwerbung Beklagten kann Hinblick gestellten Klageantrag auch irreführend Sinne § untersagt werden . . war Revision Klägers Urteil Berufungsgerichts Zurückweisung Rechtsmittels übrigen überwiegend aufzuheben dementsprechend Urteil Landgerichts wiederherzustellen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Büscher Pokrant