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1646 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
31
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Preisrätselgewinnauslobung
§
Nr.
Zeitschrift
abgedruckter
Beitrag
Preisrätsel
überschrieben
ist
redaktionelle
auch
werbliche
Elemente
enthält
verstößt
Verschleierungsverbot
§
Nr.
werbliche
Charakter
Veröffentlichung
durchschnittlich
informierten
situationsadäquat
aufmerksamen
Leser
bereits
ersten
Blick
erst
analysierenden
Lektüre
Beitrags
erkennbar
wird
.
Urteil
31
.
Oktober
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
31
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Oktober
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
2
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
18
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
erstinstanzlichen
Verfahrens
Berufungsverfahrens
tragen
Klägerin
Beklagte
.
Kosten
Revision
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Verlegerin
monatlich
erscheinenden
Zeitschrift
.
Ausgabe
befand
Seite
Rubrik
Preisrätsel
Gewinnspiel
Teilnehmer
richtiger
Beantwortung
Preisfrage
ausgelobten
Epiliergeräten
Marke
Wert
gewinnen
konnten
.
Überschrift
Gewinnen
Epiliergerät
war
folgender
Text
abgedruckt
:
Winter
setzt
Haut
mächtig
:
Trockene
Heizungsluft
drinnen
klirrende
Kälte
draußen
Wechsel
lässt
Haut
leiden
.
frostigen
Temperaturen
ist
körpereigene
Kreatin
weniger
flexibel
Folge
Haut
schnell
spannt
.
trocknet
Kälte
zusätzlich
Irritationen
führen
kann
.
So
kommt
Wasserhaushalt
Balance
verlangsamt
natürlichen
zess
Haut
.
Grund
Experten
Winter
äußerst
sanfte
Haarentfernungsmethode
empfehlen
.
Silk-épil
Xpressive
ist
ideal
bietet
sanfteste
hautschonendste
Epilation
je
gab
.
Geheimnis
ist
Anwendung
Wasser
warmes
Wasser
wirkt
entspannend
beruhigend
Gefühl
Haut
wird
besser
Zupfempfinden
nimmt
merklich
.
abgedruckte
Preisfrage
lautete
:
ist
Geheimnis
Silk-épil
Xpressive
?
separaten
Kasten
abgedruckten
Teilnahmebedingungen
war
untersten
Zeilen
Hinweis
enthalten
Gewinne
Hersteller
kostenlos
Verfügung
gestellt
würden
.
Optisch
war
Beitrag
nachfolgend
abgebildet
gestaltet
:
Klägerin
Zentrale
Bekämpfung
unlauteren
Wettbewerbs
ist
Ansicht
Preisrätsel
sei
Ausgabe
abgedruckten
Beiträgen
mehr
Streit
stehen
Verstoßes
Nr.
wettbewerbsrechtlich
unzulässig
Werbecharakter
verschleiert
werde
.
handele
Information
getarnte
Werbung
Nr.
Anhangs
§
Abs.
auch
Widerspruch
presserechtlichen
Trennungsgebot
§
Landespressegesetz
BW
stehe
§
Nr.
verstoße
.
Klägerin
hat
ursprünglich
Veröffentlichung
Beiträgen
Zeitschrift
Ausgabe
beanstandet
Unterlassung
begehrt
.
hat
Erstattung
Abmahnkosten
verlangt
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Unterlassungsklage
lediglich
Bezug
Veröffentlichungen
begründet
erachtet
Übrigen
abgewiesen
Kloth
.
Berufungsinstanz
hat
Klägerin
Unterlassungsbegehren
Seiten
veröffentlichten
Beiträge
Dr.
zurückgenommen
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
Klägerin
allein
noch
weiterverfolgten
Unterlassungsantrag
Seite
veröffentlichten
Beitrags
Preisrätsel
Begehren
Erstattung
Abmahnkosten
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
noch
rechtshängigen
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
allein
noch
beanstandete
Veröffentlichung
verschleiere
Werbecharakter
Beitrags
Sinne
§
Nr.
Verkehr
werbliche
Zielsetzung
erkenne
.
Verstoß
Nr.
Anhangs
§
Abs.
scheide
gleichen
Gründen
.
Vorschrift
§
Nr.
sei
ebenfalls
verletzt
Beklagte
Entgelt
Veröffentlichung
erhalten
habe
Beitrag
Trennungsgebot
§
LPresseG
BW
verstoße
.
II
.
gerichtete
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
noch
rechtshängigen
Umfang
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
Verstoß
Beklagten
§
Nr.
verneint
.
Veröffentlichung
streitgegenständlichen
Preisrätsels
stellt
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
geschäftliche
Handlung
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ferner
ausgegangen
beanstandete
Beitrag
werblichen
Charakter
hat
bloße
Eigenwerbung
hinausgeht
.
wird
Revisionserwiderung
auch
Zweifel
gezogen
.
Berufungsgericht
hat
Weiteren
angenommen
Werbecharakter
Preisrätsels
werde
konkreten
Art
Aufmachung
verschleiert
.
Zwar
gehöre
Beitrag
formal
redaktionellen
Teil
Zeitschrift
.
Gefahr
Irreführung
Werbecharakter
Preisrätseln
sei
jedoch
nur
dann
gegeben
durchschnittliche
situationsadäquat
aufmerksame
verständige
Leser
Fehlvorstellung
unterliege
Redaktion
Produkt
eigenem
Belieben
objektiv
fundierten
Wertschätzung
ausgesucht
habe
.
Gefahr
Fehlvorstellung
sei
vorliegend
gegeben
Leser
hingewiesen
werde
ausgelobten
Geräte
Hersteller
kostenlos
Verfügung
gestellt
worden
seien
spielerisch-unterhaltende
Charakter
banalen
Preisfrage
nahezu
vollständig
Hintergrund
trete
.
Leser
Inhalt
Gestaltung
Beitrags
Kenntnis
nehme
erkenne
attraktiv
dargestellte
Produkt
aufmerksam
gemacht
werden
solle
.
Gesundheitsmagazin
handele
teilweise
Anzeigen
finanziert
werde
Vorstellung
Schönheitsprodukten
widme
werde
Leser
auch
allgemeine
Abhängigkeit
Herausgebers
Zeitschrift
erwarten
.
Leser
rechne
ausgelobte
Produkt
objektiven
Gesichtspunkten
Gewinn
ausgewählt
worden
sei
.
Beurteilung
wendet
Revision
Erfolg
.
§
Nr.
handelt
unlauter
werblichen
Charakter
geschäftlichen
Handlung
verschleiert
.
genannten
Vorschrift
soll
medienrechtliche
Verbot
Schleichwerbung
Formen
Werbung
ausgedehnt
werden
Begründung
Entwurf
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
BT-Drucks
.
S.
.
Bestimmung
§
Nr.
bezweckt
Schutz
Verbraucher
Täuschung
kommerziellen
Hintergrund
geschäftlicher
Maßnahmen
.
Insofern
dient
auch
Umsetzung
Art
.
Abs.
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
Urteil
1
Juli
.
Flappe
.
Verschleierung
liegt
Handlung
so
vorgenommen
wird
Werbecharakter
klar
eindeutig
erkennen
ist
30
.
Aufl
.
.
.
Grundlage
§
Nr.
ebenso
Nr.
Anhangs
Abs.
enthaltenen
Verbots
redaktioneller
Werbung
ist
regelmäßig
einhergehende
Irreführung
Lesers
Beitrag
redaktionellen
Charakters
unkritischer
gegenübertritt
auch
größere
Bedeutung
Beachtung
bemisst
vgl.
Urteil
10
Juli
f.
Getarnte
Werbung
;
Urteil
7
Juli
Preisrätselgewinnauslobung
jeweils
§
aF
.
Wird
Zeitschrift
redaktionelle
Teil
Werbung
vermischt
ist
Allgemeinen
Irreführung
anzunehmen
Urteil
20
.
Februar
Emil-Grünbär-Klub
;
Urteil
30
.
April
Besten
.
gilt
unabhängig
Beitrag
Entgelt
Zusammenhang
Anzeigenwerbung
geschaltet
wurde
Preisrätselgewinnauslobung
.
Voraussetzung
ist
jedoch
redaktionelle
Beitrag
Produkt
sachliche
Information
bedingte
Maß
werbend
darstellt
.
sind
Umstände
Einzelfalls
insbesondere
Inhalt
Berichts
Anlass
Aufmachung
Gestaltung
Zielsetzung
berücksichtigen
Urteil
18
.
Februar
Faltenglätter
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Preisrätsel
zwar
grundsätzlich
redaktionell
gestalteten
verantwortenden
Bereich
Zeitschrift
weiteren
Sinne
zuzuordnen
sind
jedoch
wettbewerbsrechtliche
Beurteilung
Beiträge
enthaltenen
Präsentation
ausgelobten
Produkte
andere
Maßstäbe
gelten
engeren
redaktionellen
Bereich
Unterrichtung
Meinungsbildung
Leser
dient
Urteil
11
Juli
Preisrätselgewinnauslobung
.
folgt
durchschnittliche
situationsadäquat
aufmerksame
Leser
Gewinnspiel
regelmäßig
auch
Form
Eigenwerbung
Verlages
Zeitschrift
erkennt
anders
beurteilt
Beiträge
engeren
redaktionellen
Bereich
zählen
.
Leser
wird
regelmäßig
erwarten
attraktive
Gewinne
präsentiert
auch
positiv
dargestellt
werden
.
Grund
ist
Präsentation
ausgelobten
Produkte
Regel
wettbewerbsrechtlich
beanstanden
Grenzen
Normalen
seriöserweise
Üblichen
überschreitet
Preisrätselgewinnauslobung
.
Umgekehrt
kann
Darstellung
-9-
Preise
wettbewerbsrechtlich
unzulässig
sein
werbliche
Herausstellung
ausgelobten
Produkte
deutlich
Vordergrund
steht
Verkehr
Eindruck
vermittelt
wird
Redaktion
habe
objektiven
Auswahlverfahren
nur
Preis
attraktives
Eigenschaften
auch
sonst
besonders
empfehlenswertes
Produkt
ausgesucht
Preisrätselgewinnauslobung
;
kritisch
Köhler/Bornkamm
aaO
.
;
2
.
Aufl
.
.
;
Hoeren
Fezer
2
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
hat
Besonderheit
vorliegenden
Falls
Ermittlung
maßgeblichen
Verkehrserwartung
hinreichend
beachtet
.
dargestellte
großzügigere
Maßstab
wettbewerbsrechtlichen
Beurteilung
redaktioneller
Gewinnspiele
kommt
dann
Tragen
vorliegend
Werbung
ausgelobte
Produkt
selbst
Teil
redaktionell
verantworteten
Gewinnspiels
ist
Elementen
redaktioneller
Berichterstattung
angereichert
ist
so
werbliche
redaktionelle
Ebenen
ineinander
übergehen
Leser
Ebenen
mehr
unterscheiden
kann
.
Fällen
mag
Verkehr
zwar
erkennen
Gewinnspiel
redaktionellen
Teil
Zeitschrift
auch
Eigenwerbung
dient
Unterhaltung
ebenso
Gewinnchance
Anreiz
Kauf
Zeitschrift
bietet
Urteil
7
Juli
Preisrätselgewinnauslobung
.
Verkehr
stellt
vornherein
Rechnung
redaktioneller
Form
dargebotene
sachlichen
Informationen
angereicherte
Unterhaltung
Förderung
Wettbewerbs
Dritten
dient
.
Vielmehr
wird
ausgehen
Beitrag
auch
Rubrik
geführt
wird
Redaktion
objektiv
unabhängig
wirtschaftlichen
Interessen
Dritter
gestaltet
worden
ist
.
Jedenfalls
insoweit
wird
auch
Teil
Beitrags
enthaltenen
Informationen
größere
Bedeutung
Beachtung
beimessen
auch
unkritischer
gegenüberstehen
entsprechenden
Werbung
erkennbaren
Angaben
Werbenden
selbst
.
kann
Auffassung
Berufungsgerichts
ausgegangen
werden
Leser
Zeitschrift
nur
Teil
Anzeigen
finanziert
generell
ausgehen
Herausgeber
sei
auch
Rahmen
redaktionellen
Gestaltung
Werbenden
abhängig
.
Verkehrserwartung
erweist
erfahrungswidrig
kann
Bestand
haben
.
Zeitschrift
selbst
redaktionellem
Inhalt
Werbung
differenziert
wird
durchschnittlich
informierte
Leser
redaktionellen
Teil
jedenfalls
Mindestmaß
Vertrauen
Hinblick
Objektivität
Neutralität
Beiträge
entgegenbringen
.
gilt
auch
dann
vorliegenden
Fall
redaktionellen
Teil
Zeitschrift
allgemeine
Informationen
Gesundheitsthemen
Vorstellung
Schönheitsprodukten
befinden
.
Berufungsgericht
hat
auch
geringe
Anforderungen
Erkennbarkeit
werblichen
Charakters
streitgegenständlichen
Veröffentlichung
gestellt
.
hat
insoweit
genügend
beachtet
Beurteilung
redaktioneller
Werbung
Maßstab
§
Nr.
allein
ankommt
durchschnittliche
Leser
erst
analysierenden
Lektüre
Beitrags
werbliche
Wirkung
Beitrags
erkennt
.
schließt
nämlich
Leser
Zuordnung
Beitrags
redaktionellen
Teil
Zeitschrift
überhaupt
erst
eingehendere
Beachtung
schenkt
irrigen
Annahme
unterliegt
handele
unabhängige
Äußerung
Redaktion
.
Grund
muss
Leser
bereits
ersten
Blick
Zweifel
erkennbar
sein
Sache
Werbung
Hersteller
ausgelobten
Produkts
handelt
.
Zusammenhang
genügt
Verkehr
äußerst
positive
Beschreibung
Produkts
erkennt
.
muss
vielmehr
sofort
zweifelsfrei
erkennen
Beschreibung
Bewerbung
Produkts
dient
Redaktion
verantwortet
wird
.
Insofern
hat
Berufungsgericht
Revision
zutreffend
rügt
Streitfall
auch
berücksichtigt
Beklagte
selbst
vorgetragen
hat
habe
Beitrag
redaktionell
recherchiert
aufbereitet
.
Hintergrund
genügt
auch
Hinweis
Hersteller
Produkts
ausgelobten
Gewinne
kostenlos
Verfügung
gestellt
hat
hinreichend
deutlich
machen
gesamte
Gewinnspiel
redaktionellen
Inhalte
Werbung
ausgelobte
Produkt
dient
.
kommt
Hinweis
vergleichsweise
kleiner
Schrift
erst
ganz
Ende
Beitrags
Teilnahmebedingungen
befindet
.
ausreichender
Hinweis
werblichen
Charakter
kann
auch
entnommen
werden
worauf
deutlich
hingewiesen
wird
Preisrätsel
geht
Produkt
Marke
gewinnen
ist
.
Hinweis
lässt
zunächst
nur
erkennen
unterhaltenden
Beitrag
handelt
Preise
Zweck
Eigenwerbung
ausgelobt
werden
.
Werbung
Herstellers
ausgelobten
Produkts
handelt
ergibt
weiteres
zumal
Preisrätsel
eigenen
redaktionellen
Rubrik
erscheint
redaktionellen
Inhalten
angereichert
ist
so
zunächst
Eindruck
entsteht
Redaktion
Unternehmer
verantworte
Inhalt
Rede
stehenden
Beitrags
.
Beklagte
verschleiert
angegriffenen
Veröffentlichung
werblichen
Charakter
Beitrags
.
allgemeine
Publikum
richtet
Berufungsgericht
Würdigung
allgemeine
Lebenserfahrung
gestützt
hat
kann
Senat
selbst
abschließend
beurteilen
Erwartungen
Verkehr
Lektüre
streitgegenständlichen
Beitrags
hat
Verkehr
werblichen
Charakter
Beitrags
hinreichend
deutlich
erkennen
kann
vgl.
Urteil
18
.
Januar
.
Neurologisch/Vaskuläres
Zentrum
.
vorstehend
dargestellten
Grundsätzen
geht
durchschnittlich
informierte
situationsadäquat
aufmerksame
Leser
Redaktion
habe
objektiven
Auswahlverfahren
Preis
attraktives
Eigenschaften
auch
sonst
besonders
empfehlenswertes
Produkt
ausgesucht
.
Verbindung
redaktioneller
Berichterstattung
unterhaltendem
Inhalt
wird
auch
annehmen
Beitrag
sachlich
informiert
unterhält
Redaktion
objektiv
unabhängig
wirtschaftlichen
Interessen
Dritter
gestaltet
worden
ist
.
Insoweit
wird
Leser
Abdrucks
redaktionellen
Teil
Zeitschrift
Teil
Beitrags
enthaltenen
Informationen
besonders
lobenden
Produktbeschreibung
größere
Bedeutung
Beachtung
beimessen
auch
unkritischer
gegenüberstehen
entsprechenden
Werbung
erkennbaren
Angaben
Herstellers
selbst
.
Verkehrserwartung
trägt
Beklagte
hinreichend
Rechnung
Inhalts
Gestaltung
Beitrags
durchschnittlich
informierten
verständigen
situationsadäquat
aufmerksamen
Leser
werbliche
Charakter
Beitrags
eindeutig
unmissverständlich
ersten
Blick
hervortritt
.
Umstand
Beitrag
eindeutig
Preisrätsel
gekennzeichnet
ist
Hinweis
enthält
Hersteller
ausgelobten
Produkte
unentgeltlich
Verfügung
gestellt
hat
steht
vorstehenden
Erwägungen
.
Werbung
hat
auch
wettbewerbliche
Relevanz
geeignet
ist
Marktverhalten
angesprochenen
Verkehrskreise
beeinflussen
.
mangelnden
Kennzeichnung
Werbung
werden
Leser
zunächst
veranlasst
Beitrag
überhaupt
Beachtung
schenken
sodann
enthaltenen
Informationen
Abdrucks
redaktionellen
Teil
größere
Bedeutung
beimessen
hinreichend
Werbung
gekennzeichneten
Beitrag
.
Beitrags
können
angesprochenen
Leser
sodann
veranlasst
sehen
Produkt
erwerben
.
2
.
Umständen
kann
offenbleiben
angegriffene
Veröffentlichung
Nr.
Anhangs
§
Abs.
§
Nr.
Verbindung
§
LPresseG
BW
verstößt
insbesondere
Beitrag
Verfügung
gestellten
Preise
finanziert
gilt
.
3
.
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
folgt
geltend
gemachten
Höhe
§
Abs.
Satz
.
.
angegriffene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
weiteren
tatsächlichen
Feststellungen
erwarten
sind
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Berufungsurteil
ist
Revision
Klägerin
zuheben
.
Berufung
Beklagten
erstinstanzliche
Urteil
ist
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
18.08.2010
OLG
Entscheidung