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8.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
1-Pfennig-Farbbild
§
;
§
Abs.
Satz
einzelnen
Bestandteilen
zusammengesetzte
Gesamtleistung
anbietet
darf
Gesamtpreis
bilden
läßt
besonders
günstigen
Preis
einzelner
Leistungsbestandteile
herausstellen
muß
§
Abs.
Satz
Gesamtpreis
angeben
.
.
16
November
OLG
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
16
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
Juli
Kostenpunkt
übrigen
teilweise
aufgehoben
insgesamt
folgt
neu
gefaßt
:
Berufung
Beklagten
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
1
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
17
.
Februar
Kostenpunkt
aufgehoben
übrigen
Weise
geändert
Tenor
vorbezeichneten
Urteils
Nr.
Wort
"
insbesondere
"
Wörter
"
und/oder
"
Verurteilung
Nr.
entfallen
.
Klage
wird
auch
Umfang
Abänderung
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Tatbestand
:
Parteien
betreiben
Einzelhandelsmärkte
Entwicklung
Filmen
Fertigung
entsprechenden
Abzügen
anbieten
.
Beklagte
warb
27
.
Oktober
nachstehend
verkleinert
wiedergegebenen
Beilage
S.
-Presse
Überschrift
"
Treue
lohnt
"
Farbabzug
Größe
Kleinbild-Negativ-Farbfilm
Zeit
27
.
31
.
Oktober
Pfennig
herstellen
würde
.
Preis
sollte
nur
Verbindung
sogenannten
Popline-Erstentwicklung
gelten
.
berechnete
Beklagte
DM
Entwicklung
Films
DM
Bildern
jeweils
unabhängig
entsprechenden
Beauftragung
stets
mitgelieferten
sogenannten
Indexabzug
so
24-Bilder-Auftrag
insgesamt
DM
belief
.
Klägerin
hat
Anzeige
Gesichtspunkt
Verstoßes
Verbot
übertriebenen
Anlockens
Behinderungswettbewerbs
Ankündigens
unzulässigen
Sonderveranstaltung
irreführenden
Werbung
wettbewerbswidrig
beanstandet
.
hat
beantragt
Beklagte
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Wettbewerbszwecken
Entwicklung
Farbbildabzügen
Größe
Kleinbild-Negativ
Aussage
"
Pfennig
"
insbesondere
beanstandeten
Anzeige
ersichtlich
ist
werben
geschäftlichen
Verkehr
Wettbewerbszwecken
Farbbildabzüge
Größe
Kleinbild-Negativ
Pfennig
Abzug
verkaufen
.
Weiterhin
hat
beantragt
Beklagte
Auskunftserteilung
verurteilen
Schadensersatzverpflichtung
festzustellen
;
hat
Berufungsinstanz
Hilfsantrag
gestellt
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
beanstandete
Werbung
verteidigt
hier
gegebenen
auch
Klägerin
selbst
geltend
gemachten
Fall
Verdrängungsabsicht
Preis
bewirktes
Anlocken
Kunden
§
verstoße
auch
Voraussetzungen
weiteren
Klägerin
geltend
gemachten
Verbotsgründe
vorlägen
.
Landgericht
hat
Klage
Teil
Auskunftsanspruchs
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
OLG
.
verfolgt
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angegriffenen
Werbung
Durchführung
beworbenen
Aktion
übertriebenen
Anlockens
§
unzulässige
Wertreklame
gesehen
.
Geldwerte
Vergünstigungen
wesentliches
Kennzeichen
könnten
auch
dann
vorliegen
Leistungen
ungewöhnlich
niedrigen
nur
Scheinentgelt
anzusehenden
Preis
gewährt
würden
.
sei
hier
Fall
durchschnittliche
Fotoamateur
erkenne
Preis
Pfennig
ca.
1/30
eventuell
sogar
1/45
durchschnittlich
geforderten
Preises
entsprechenden
Fotoabzug
liege
.
Beklagte
sei
Gewährung
Vergünstigung
bewußt
Interessenten
Aufsuchen
schäfts
veranlasse
dann
übrigen
normal
kalkulierten
Warenangebot
konfrontiert
werde
.
Wirkung
übertriebenen
Anlockens
werde
noch
verstärkt
Beklagte
Werbeaktion
Werbung
andere
Artikel
Angebots
verbunden
Schlagzeile
"
Treue
lohnt
"
Hinweis
Preisgarantie
geworben
habe
.
II
.
hiergegen
gerichtete
Revision
hat
teilweise
Erfolg
.
1
.
Hauptantrag
Klägerin
entsprechende
Verurteilung
Beklagten
Berufungsgericht
hat
Bestand
Werbung
Entwicklung
Farbbildabzügen
Größe
Kleinbild-Negativ
Preisangabe
"
Pfennig
"
generell
untersagt
worden
ist
.
Beklagte
hat
so
allgemein
Entwicklung
entsprechender
Abzüge
genannten
Preis
geworben
.
Werbung
war
nämlich
u.a.
gekennzeichnet
Angebot
Tage
befristet
Fälle
beschränkt
war
Erstentwicklung
erfolgte
.
bringt
Verurteilung
zugrunde
gelegte
Klageantrag
Charakteristische
beanstandeten
Werbung
jedenfalls
teilweise
mehr
Ausdruck
reicht
noch
zulässige
Verallgemeinerung
beanstandeten
Verhaltensweise
.
.
;
vgl.
.
ZR
Vorratslücken
;
Urt
.
Kontrollnummernbeseitigung
.
2
.
weit
gefaßten
wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsantrag
konkrete
Werbemaßnahme
zugrunde
liegt
ist
Klage
allgemeinen
entnehmen
jedenfalls
konkret
beanstandete
Werbemaßnahme
untersagt
werden
soll
vgl.
Rotes
Kreuz
;
.
Wärme
Leben
;
Urt
.
842
Auslaufmodelle
.
ist
hier
schon
Fall
Klägerin
Insbesondere-Zusatz
Klageantrag
Ausdruck
gebracht
hat
jedenfalls
Untersagung
beanstandeten
Werbung
konkreten
Ausgestaltung
erstrebte
.
Nur
Pfennig
;
Urt
.
Aktivierungskosten
je
.
.
3
.
Antrag
konkrete
Verletzungsform
bezieht
steht
Klägerin
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
.
Annahme
Berufungsgerichts
stellt
beanstandete
Werbung
allerdings
übertriebenes
Anlocken
§
.
Auftrag
Entwicklung
Films
Herstellung
sogenannten
Indexabzugs
Preis
insgesamt
DM
gekoppelten
Erwerb
Erstabzügen
handelt
insoweit
maßgeblichen
Sicht
Verkehrs
Gestaltung
beanstandeten
Werbeanzeige
Gesamtangebot
.
ergibt
Tatsache
Erstabzüge
vorherige
Entwicklung
Films
voraussetzen
Beklagte
entwickelten
Film
Abzügen
stets
auch
sogenannten
Indexabzug
mitliefert
DM
Rechnung
stellt
.
Gesamtangebot
kann
alleinigen
Ankündigung
besonders
günstigen
Preises
Teil
erbringenden
Leistung
unsachliches
Mittel
erblickt
werden
.
Werbung
besonders
günstigen
Abgabe
Abzüge
stellt
legitimer
Hinweis
-9-
verschiedene
Bestandteile
bestimmten
günstigen
Preis
angebotenen
Gesamtleistung
Hinweis
eigene
Leistungsfähigkeit
.
Anlockwirkung
attraktiven
Angebot
ausgeht
ist
wettbewerbswidrig
gewollte
Folge
Leistungswettbewerbs
Handy
DM
;
.
28.4.1994
Zinsgünstige
Kfz-Finanzierung
Herstellerbank
;
Urt
.
25.9.1997
Skibindungsmontage
.
Beklagte
hat
beanstandeten
Werbung
aber
Verpflichtung
verschiedenen
Preisbestandteile
angebotenen
Gesamtleistung
Endpreis
Sinne
§
Abs.
Satz
Verordnung
Regelung
Preisangaben
14.3.1985
.
S.
Fassung
3
.
ÄnderungsVO
22.7.1997
.
S.
zusammenzufassen
zugleich
§
verstoßen
.
Preisbestandteile
Teil
nämlich
Film
anfallenden
Kosten
Entwicklung
DM
Indexabzug
DM
anlangte
fix
waren
übrigen
Anzahl
Kunden
bestellten
Abzüge
abhingen
stand
Verpflichtung
.
berücksichtigen
ist
Filme
regelmäßig
bestimmte
vorgegebene
Anzahl
Bildern
umfassen
.
Beklagten
wäre
weiteres
möglich
gewesen
Anzeige
jedenfalls
üblichen
Filme
insbesondere
Aufnahmen
vorgesehen
sind
entsprechende
Endpreise
anzugeben
.
Hinblick
verstößt
Beklagte
Endpreisangabe
absieht
besonders
günstigen
Preis
einzelnen
Bestandteils
herausstellt
§
Abs.
Satz
Umständen
kann
offenbleiben
Klägerin
Berufungsverfahren
geltend
gemacht
hat
Verbraucher
beanstandete
Werbung
auch
.
S.
§
irregeführt
wird
.
4
.
begründet
ist
Klage
insoweit
Klägerin
Antrag
wendet
Beklagte
Farbbilder
Format
Stückpreis
Pfennig
abgibt
.
Berufungsgericht
hat
Verurteilung
Beklagten
Punkt
Sicht
folgerichtig
begründet
fortdauernde
Bereitschaft
Beklagten
Abzüge
Preis
Pfennig
abzugeben
Kunden
auch
weiterhin
unlauterer
Weise
angelockt
würden
.
jedoch
beanstandeten
Angebot
übertriebenes
Anlocken
liegt
kann
Wettbewerbsverstoß
auch
Durchführung
Aktion
fortwirken
.
Begründung
Antrags
kann
Klägerin
auch
stützen
konkret
beanstandete
Anzeige
§
Abs.
Satz
möglicherweise
auch
§
verstößt
.
Abgabe
Waren
Verstoß
Bestimmungen
Preisangabenverordnung
irreführende
Weise
beworben
worden
sind
ist
genommen
wettbewerbswidrig
§
angenommen
werden
kann
Werbung
liegende
Verstoß
Entscheidung
Kunden
beworbene
Angebot
noch
fortwirkt
;
ist
niemals
auszuschließen
Werbeanzeige
unzureichend
irreführend
informierten
Verbraucher
Vertragsschluß
Kenntnis
maßgeblichen
Umständen
erlangt
haben
vgl.
.
261
Handy-Endpreis
;
Urt
.
Umdr
.
S.
.
5
.
Erfolg
bleibt
Revision
auch
insoweit
Beklagte
bezogen
jetzt
noch
verbotene
Verhalten
Auskunftserteilung
verurteilt
Verpflichtung
Leistung
Schadensersatz
festgestellt
worden
ist
.
Insoweit
genügt
Lebenserfahrung
Eintritt
Schadens
Zukunft
Sicherheit
erwarten
ist
f.
Feuer
Eis
Dynamit
;
.
Falsche
Herstellerpreisempfehlung
m.w
.
.
fortbestehenden
Wiederholungsgefahr
ist
Auffassung
Revision
zeitliche
Beschränkung
Ansprüche
Zeitraum
Werbeaktion
veranlaßt
.
Revisionserwiderung
weist
übrigen
Recht
Klägerin
Berechnung
etwa
entstandenen
Schadens
auch
Auskunft
Beklagten
verkauften
Abzüge
benötigt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Büscher
Bornkamm